RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1145/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 7 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) ist ein Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise dem Antrag anzuschließen.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) ist ein Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise dem Antrag anzuschließen. § 21a NAG bestimmt:Paragraph 21 a, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 9b NAV-DV bestimmt:Paragraph 9 b, NAV-DV bestimmt: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist Frau RHS als Zusammenführende Besitzerin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer bereits ein Quotenplatz zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte von Frau RHS Familienangehöriger. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreiten würde.Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Der Beschwerdeführer hat den Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu beantworten: Gemäß § 11 Abs. 6 NAG muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein, was gegenständlich nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NAG muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein, was gegenständlich nicht der Fall ist. Die vom Schwager des Beschwerdeführers abgegebene Haftungserklärung kann daher, unabhängig von ihrer zeitlichen Befristung, gegenständlich nicht berücksichtigt werden (VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091). Die seit
- September 2017 arbeitslos gemeldete Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2016 ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von € 1.228,70 bezogen. Das ergibt laut AMS-Arbeitslosengeldrechner (***) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages für eine Person von täglich ca. € 30,
- Das ergibt monatlich ca. € 900,-. Weiters bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 178,-. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.334,17 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 137,30 Euro zur Verfügung stehen. Da keine monatlichen Belastungen festgestellt werden konnten, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.471,47 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E
- April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
- Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
- April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
- Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Beschwerdeführer könnte im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie bereits oben ausgeführt, wird der Beschwerdeführer aus diesem Dienstverhältnis ein Einkommen der Höhe von monatlich Euro 1.100,- netto ins Verdienen bringen. Rechnet man das Arbeitslosengeld der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Familienbeihilfe und das vom Beschwerdeführer selbst zu erwartende Einkommen zusammen, ergibt das einen Betrag von € 2.178,-. Damit wird der Richtsatz gemäß § 293 ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Arbeitslosengeld nicht auf die gesamte Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zusteht, wird der Richtsatz durch den allenfalls folgenden Bezug von Notstandshilfe erreicht werden. Es liegt jedoch kein Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft vor, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. In der Verhandlung vom 22.08.2017 hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung selbst vorgebracht, dass das bis dahin bestehende Mietverhältnis von Frau RHS zu Herrn JSt aufgekündigt wurde und seine Ehefrau nunmehr bei ihren Eltern wohnt. Trotz Aufforderung in der Verhandlung unter Fristsetzung wurde kein Nachweis über einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers an einer Unterkunft in Österreich mehr vorgelegt. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist somit nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist somit nicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
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der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Dem kommt nach der ständigen Judikatur des VwGH eine große Bedeutung bei der Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu (VwGH 19.12.2012, Zl. 2009/22/0257).Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Dem kommt nach der ständigen Judikatur des VwGH eine große Bedeutung bei der Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu (VwGH 19.12.2012, Zl. 2009/22/0257). Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begründung des Familienlebens mit seiner nunmehrigen Ehefrau bewusst sein musste, dass die Eheschließung selbst kein Aufenthaltsrecht in Österreich begründet. Die belangte Behörde hat zurecht darauf verwiesen, dass nach der Judikatur des VfGH (08.10.2003, G 119/03) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Die belangte Behörde hat zurecht darauf verwiesen, dass nach der Judikatur des VfGH (08.10.2003, G 119/03) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters führen der Beschwerdeführer und seine Frau nun schon seit mehr als acht Jahren ein Eheleben ohne gemeinsamen Wohnsitz, mit Besuchen der Ehefrau im Kosovo sowie über Telefon oder andere Medien. Der Beschwerdeführer ist beruflich und sozial im Kosovo verankert. Seine Ehefrau hat, außer ihren Eltern und ihren Geschwistern, keine Verwandte in Österreich. Die restlichen Verwandten leben im Kosovo. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0037, mwN). Derartige intensive Beziehungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihren Eltern oder Geschwistern wurden nicht behauptet. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0037, mwN). Derartige intensive Beziehungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihren Eltern oder Geschwistern wurden nicht behauptet. Im Hinblick auf das gemeinsame Kind ist auszuführen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wird. (VwGH 30.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055) Darüber hinaus ist das gemeinsame Kind auch der Sprache seines Mutterlandes mächtig. Die Familie des Beschwerdeführers hat auch die Möglichkeit, im Kosovo im Haus der Mutter des Beschwerdeführers zu wohnen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das Familienleben nicht im gemeinsamen Heimatstaat geführt werden könnte, wobei dem Umstand, dass die Ankerperson in Österreich mehr verdienen kann als im Heimatland, keine maßgebliche Bedeutung zukommt. (07.05.2014, Zl. 2013/22/0352) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.F European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1145.001.2016