Obsah (6)
§ 28§ 8Art. 130§ 34§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1158/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion NÖ entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.08.2017 die am 09.11.2016 zur Zl. 16070559 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und setzte die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 8FSG 1997 fest.
Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid aufgetragen, den bereits am 09.12.2015 von der Landespolizeidirektion NÖ zur Zl. 15374303 für die Klassen AM und B ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.Die Landespolizeidirektion NÖ entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.08.2017 die am 09.11.2016 zur Zl. 16070559 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und setzte die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 8, FSG 1997 fest. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid aufgetragen, den bereits am 09.12.2015 von der Landespolizeidirektion NÖ zur Zl. 15374303 für die Klassen AM und B ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer am 30.06.2017 absolvierte verkehrspsychologische Untersuchung im Kuratorium für Verkehrssicherheit ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft der Verkehrsanpassung aufweise. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 17.07.2017 ausführte, dass derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen nicht gegeben sei. Für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu prüfen, weiters ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr bestehe und ob der Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweiche. Das Gutachten der Amtsärztin vom 17.07.2017 wird wiedergegeben und ist darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Selbstüberschätzung neige und eine unkritische Selbstwahrnehmung hätte. Daher sei die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben und damit die gesundheitliche Eignung nicht vorliegend. Vor Erlassung dieses Bescheides war dem Beschwerdeführer am 09.12.2015 von der Landespolizeidirektion NÖ für die Klassen AM und B ein Führerschein ausgestellt worden. Am 09.11.2016 hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C und F erteilt, der Führerschein war aber anschließend noch nicht ausgefolgt worden. Gegen den Entzugsbescheid vom 21.08.2017 erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, auf die Stellungnahme vom 16.08.2017 zu verweisen. Der Sachverhalt sei unstrittig, die Gutachten und Stellungnahmen der Amtsärztin, der Psychotherapeutin und des Verkehrspsychologen würden aber insgesamt keine Entscheidungsgrundlage für einen Entzug bieten. Insbesondere im Hinblick auf eine Wortinterpretation müsse festgestellt werden, dass keines der drei Gutachten bzw. Stellungnahmen einen eindeutigen Hinweis auf die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beinhalte. Es werde jeweils auf den Inhalt der anderen Gutachten und Stellungnahmen verwiesen, ohne konkret Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers getroffen zu haben. Die Schlussfolgerungen der Gutachten seien daher zu dünn. Divergierende Angaben des Beschwerdeführers betreffend Drogenkonsum würden keinesfalls ausreichen, um die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Behörde hätte auch keinen einzigen Nachweis für das Vorliegen von Krankheitsbildern des Beschwerdeführers erbringen können, welche die gesundheitliche Eignung in Zweifel ziehen könnten. Die Psychotherapeutin hätte dem Beschwerdeführer Fahrtauglichkeit bescheinigt und seien im Gutachten der verkehrspsychologischen Untersuchung lediglich 2 von 18 Persönlichkeitsmerkmalen nicht im Normbereich. Dieses Gutachten beziehe sich auch ausschließlich auf die Verkehrszuverlässigkeit, nicht aber auf die gesundheitliche Eignung und könne daher nicht als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden. Die ersatzlose Behebung werde beantragt. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat eine Lenkberechtigung der Landespolizeidirektion NÖ vom 09.11.2016 für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C und F. Ihm fehlt (derzeit) die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Lenken von Kraftfahrzeugen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
§ 34zu erstellen.
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- …
- …
- …
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. …
- Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. …
(2)… Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. […]“ Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, lauten auszugsweise: Allgemeines§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
(3)Absatz 3,...
(4)Absatz 4,Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.
(5)Absatz 5,... § 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenAls zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
§ 8Abs.
1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. … § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
§ 8Abs.
2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. ...
(2)Absatz 2,... § 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,...
(3)Absatz 3,Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.“ Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist.Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten (im behördlichen Verfahren), das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (vgl. VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321).Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten (im behördlichen Verfahren), das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken vergleiche VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321). Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, wie etwa dem Kuratorium für Verkehrssicherheit, oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) Stellungnahme zu enthalten (VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0120, mwN). Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist Voraussetzung dafür, dass bei einer Person die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Das im Zuge des Behördenverfahrens eingeholte amtsärztliche Gutachten nimmt Bezug auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 30.06.2017. In diesem Gutachten vom 30.06.2017 wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben erscheint. Begründet wird dies damit, dass der Beschwerdeführer, nach durchgeführter Untersuchung, Hinweise auf hohes Spannungsbedürfnis, Neigung zur Selbstüberschätzung und unkritische Selbstwahrnehmung aufweist. Der untersuchende Psychologe erachtet weiters eine psychotherapeutische Intervention für notwendig und hält eine Wiederholung der Verkehrspsychologie nach einem Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz durch ein Labor für möglich. Auch das amtsärztliche Gutachten kommt unter Einbeziehung dieses verkehrspsychologischen Gutachtens sowie des Vorfalles im März 2017 (aggressives Verhalten im familiären Umfeld) zum Ergebnis, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben ist. Der Vorfall vom 19.03.2017 zeigt die mangelnde Selbstkontrolle und die psychische Instabilität des Beschwerdeführers. Dazu führt auch der Verkehrspsychologe in seinem Gutachten vom 30.06.2017 aus, indem er die Neigung des Beschwerdeführers zur Selbstüberschätzung und seine unkritische Selbstwahrnehmung konstatiert. Weiters ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2017 einen Verkehrsunfall verursachte, wobei eine anschließend durchgeführte amtsärztliche Untersuchung ein positives Ergebnis hinsichtlich THC (Cannabis) ergab. Dies zeigt auch seine Risikobereitschaft beim Lenken von Kraftfahrzeugen. In der Beschwerde werden im Wesentlichen das amtsärztliche Gutachten sowie die eingeholten Stellungnahmen in Abrede gestellt. Dies erfolgt in einer allgemeinen Weise, indem ausgeführt wird, dass keines der drei Gutachten bzw. Stellungnahmen einen eindeutigen Hinweis auf die gesundheitliche Nichteignung enthielten. Es gäbe keine konkreten Feststellungen und seien die Schlussfolgerungen „zu dünn“. Mit diesem allgemeinen Vorbringen kann aber das logische und fachlich fundierte amtsärztliche Gutachten nicht in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt für die verkehrspsychologische Stellungnahme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Amtsärztin samt verkehrspsychologischer Stellungnahme davon aus, dass beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht gegeben ist. Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten, ist das Vorliegen eines Krankheitsbildes nicht Voraussetzung, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen. Es ist – wie im gegenständlichen Fall – das Fehlen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ein Kriterium dafür. Abschließend ist festzuhalten, dass die Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dazu dient, dass Personen, bei denen diese Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt, vom Straßenverkehr auszuschließen sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Bestrafung, sondern soll damit die Verkehrssicherheit aller am Straßenverkehr teilnehmenden Personen gewährleistet werden. Zum Gerichtsurteil vom 26.04.2017 wird festgehalten, dass die Einstellung nur mangels Schuldbeweises erfolgte. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Psychotherapeutin hätte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht Fahrtauglichkeit bescheinigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Befürwortung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Kontrollbedingungen erfolgte und die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung noch für notwendig erachtet wurde. Diese anschließend durchgeführte Untersuchung hat zu dem oben bereits dargestellten Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer nicht gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Die Entziehung der Lenkberechtigung endet im Falle der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden, der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Es liegt auch kein Umstand vor, der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1158.001.2017