RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1217/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über den Antrag der HE, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- August 2017, Zl. TUW2-BA-17458/002, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS:
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Begründung:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tull (in der Folge: belangte Behörde) vom
- August 2017, Zl. TUW2-BA-17458/002, wurde der I GmbH (in der Folge: Genehmigungswerberin) die gewerberechtliche Generalgenehmigung gemäß § 356e GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Technologie- bzw. Forschungsgebäuden (bestehend aus Büroräumen, Laborräumen, Werkstätten, Besprechungsräumen, Lagerräumen, einer Tiefgarage, Photovoltaikanlage, etc.) samt der technischen und maschinellen Ausstattung, die Herstellung von Außenanlagen (Oberflächenentwässerung, Fahrwege, Parkplatzflächen etc.) sowie eines Notstromaggregates unter näher genannten Auflagen erteilt.1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tull (in der Folge: belangte Behörde) vom
- August 2017, Zl. TUW2-BA-17458/002, wurde der römisch eins GmbH (in der Folge: Genehmigungswerberin) die gewerberechtliche Generalgenehmigung gemäß Paragraph 356 e, GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Technologie- bzw. Forschungsgebäuden (bestehend aus Büroräumen, Laborräumen, Werkstätten, Besprechungsräumen, Lagerräumen, einer Tiefgarage, Photovoltaikanlage, etc.) samt der technischen und maschinellen Ausstattung, die Herstellung von Außenanlagen (Oberflächenentwässerung, Fahrwege, Parkplatzflächen etc.) sowie eines Notstromaggregates unter näher genannten Auflagen erteilt. 1.
- Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin, welche im Bewilligungsverfahren eine Nachbarstellung behauptet, Beschwerde erhoben, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.2.
- Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Im Unterschied zu §§ 13 Abs. 3 und 22 Abs. 1 VwGVG sieht § 78 Abs. 1 GewO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Ein Antragsrecht bzw. subjektivöffentliches Recht auf Ausschluss der Inanspruchnahme dieses Rechtes ist § 78 Abs. 1 GewO 1994 nicht zu entnehmen (vgl. VwGH vom
- August 2017, Ro 2017/04/0006).Im Unterschied zu Paragraphen 13, Absatz 3 und 22 Absatz eins, VwGVG sieht Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Ein Antragsrecht bzw. subjektivöffentliches Recht auf Ausschluss der Inanspruchnahme dieses Rechtes ist Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 nicht zu entnehmen vergleiche VwGH vom
- August 2017, Ro 2017/04/0006). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. 2.
- Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen:Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen: In der Beschwerde wird die Unvollständigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit einer Substanzbedrohung des Brunnens der Antragstellerin (hier wird zusammengefasst eine „akute Eigentumsgefährdung“ behauptet) behauptet. Weiters wird ausgeführt, dass in Zusammenhang mit einem am straßenseitigen Zaun der Antragstellerin befestigten Gaszähler „enormes Gefährdungspotential“ aufgrund des Fehlens einer Abbiegespur im Projekt besteht. Überdies werden iZm dem geplanten Parkplatz „Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise“ behauptet. Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen bzw. drohender Substanzvernichtung kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden.Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen bzw. drohender Substanzvernichtung kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden. Dass aber eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Antragstellerin „zu erwarten ist“, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund wäre aber der Ausschluss des „vorläufigen Betriebsrechtes“ nicht rechtmäßig. 2.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1217.001.2017