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{'item': 'LVwG-AV-283/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-283/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MK in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 15.2.2017, Zl. SBJ3-B-159/007, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid die Wortfolge „€ 331,25“ durch die Wortfolge „€ 833,35“ ersetzt wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid die Wortfolge „€ 331,25“ durch die Wortfolge „€ 833,35“ ersetzt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 17.1.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Folgeantrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. 1.
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.2.2017, Zl. SBJ3-B-159/007, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm ab 19.1.2017 für den Monat Jänner 2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 143,54 und ab 1.2.2017 längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 331,25 (Spruchpunkt I). Weiters wird der Beschwerdeführer krankenversichert (Spruchpunkt II). 1.
  6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.2.2017, Zl. SBJ3-B-159/007, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm ab 19.1.2017 für den Monat Jänner 2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 143,54 und ab 1.2.2017 längstens bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 331,25 (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wird der Beschwerdeführer krankenversichert (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei und weder über Vermögen noch Einkommen verfüge. Er bewohne eine Mietwohnung in Wohngemeinschaft mit seiner Großmutter und zwei Onkel, für die er monatlich € 200,- Miete bezahlen müsse. Es käme auf ihn daher der Mindeststandard für Volljährige in Haushaltsgemeinschaft zur Anwendung. Auf Grund des gedeckelten Mindeststandards von maximal € 1.500,- für alle Personen einer Haushaltsgemeinschaft, seien dem Beschwerdeführer die genannten € 331,25 zuzuerkennen gewesen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das der Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine höhere Mindestsicherung zugesprochen werden möge. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nach dem AVG eine Begründung enthalten müsse, diese im Bescheid jedoch nicht ersichtlich sei. Es sei dem Bescheid keine Erklärung zu entnehmen, wie die belangte Behörde den konkreten Mindeststandard genau berechne. Dies begründe Rechtswidrigkeit. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in dem Haus eine eigene kleine Wohnung bewohne, für die er € 200,- Miete zu bezahlen habe. Er sei daher als Alleinstehender anzusehen.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 11.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. SBJ3-B-159/007, und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen betreffend Arbeitsunfähigkeitsmeldung und Mietvertrag (Beilagen ./A und ./B). Weiters wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen FB und JB in der Verhandlung befragt.
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer MK, geb. am ***, stellte am 17.1.2017 bei der belangten Behörde einen Folgeantrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer ist wohnhaft an der Adresse ***, ***. Es handelt sich dabei um ein Einfamilienhaus, welches vom Beschwerdeführer, seiner Großmutter MB sowie seinen zwei Onkeln FB und JB bewohnt wird. Das Haus steht jeweils im Hälfteeigentum von FB und JB. Die Großmutter des Beschwerdeführers sowie FB und JB bewohnen das Erdgeschoß des Hauses, ihnen stehen jeweils ein eigenes Zimmer sowie eine gemeinsame Küche zur Verfügung. Im Erdgeschoss gibt es kein eigenes WC und keine Dusche, die Großmutter des Beschwerdeführers und seine zwei Onkel benützen diese Einrichtungen im ersten Stock. Im ersten Stock des Hauses befindet sich eine Wohnung, bestehend aus Wohnraum, Kochgelegenheit, Bad und WC. Diese ist abgetrennt von den Räumlichkeiten im Erdgeschoss. Die Wohnung im ersten Stock wird vom Beschwerdeführer alleine bewohnt. Er bezahlt dafür eine monatliche Miete an FB in Höhe von € 200,-. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und seit 11.7.2017 als arbeitsunfähig gemeldet. Er verfügt über kein Einkommen oder Vermögen.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. In dieser haben sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Zeugen FB und JB übereinstimmend ausgesagt, dass sich im ersten Stock des gegenständlichen Hauses eine eigene Wohnung befinden würde, welche vom Beschwerdeführer alleine bewohnt wird. Die Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen waren als glaubwürdig zu werten, sodass das erkennende Gericht keinen Anlass sah, daran zu zweifeln.
  11. Rechtslage: 6.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: 6.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes , (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes 1.Ziffer eins ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.Ziffer 2 […] 3.Ziffer 3 sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
  1. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
  2. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%, 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, 3.Ziffer 3 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […] § 11bParagraph 11 bDeckelung der Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Summe der Mindeststandards (§§ 11 und 11a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von € 1.500,- begrenzt.Die Summe der Mindeststandards (Paragraphen 11 und 11 a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von € 1.500,- begrenzt. […]“ 6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 633,35 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 475,01 Euro; b)Litera b […] 3.Ziffer 3 […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 211,11 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 158,34 Euro; […]“
  1. Erwägungen: 7.
  2. Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, seine Großmutter und seine zwei Onkel in einer Haushaltsgemeinschaft leben würden und somit jeweils der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG in Verbindung mit der Deckelung der Mindeststandards gemäß § 11b NÖ MSG zur Anwendung käme. 7.
  3. Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, seine Großmutter und seine zwei Onkel in einer Haushaltsgemeinschaft leben würden und somit jeweils der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit der Deckelung der Mindeststandards gemäß Paragraph 11 b, NÖ MSG zur Anwendung käme. 7.2.
  4. Dem sind jedoch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, woraus sich ergeben hat, dass sich im gegenständlichen Wohnhaus im ersten Stock eine eigene Wohneinheit befindet, welche vom Beschwerdeführer bewohnt wird. Ihm stehen dabei ein Wohnraum und eine Kochgelegenheit sowie Bad und WC zur Verfügung. Der Beschwerdeführer muss also nicht Einrichtungen im Erdgeschoss benützen, um sein Wohnbedürfnis befriedigen zu können. Es stellt sich also die Frage, ob es sich trotz der räumlichen Gegebenheiten um einen gemeinsamen Haushalt handelt. 7.2.
  5. Der VwGH vertritt zum Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ MSV in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat der VwGH fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenütze (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020 und VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0092). 7.2.
  6. Der VwGH vertritt zum Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, NÖ MSV in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat der VwGH fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenütze vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020 und VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0092). 7.2.
  7. Nun steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer eine eigene Wohneinheit bewohnt und nicht Einrichtungen außerhalb seiner Wohnung, die ebenfalls seiner Großmutter und seinen Onkel zur Verfügung stehen, mitbenutzen muss. Gegenständlich liegt also kein Fall einer gemeinsamen Wirtschaftsführung vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seine Großmutter und seine zwei Onkel das Bad bzw. WC in der Wohneinheit des Beschwerdeführer benützen. Zum einen ist vom Beschwerdeführer, laut Mietvertrag, für die gesamte Wohneinheit Miete zu bezahlen, Bad und WC sind also nicht davon ausgenommen. Zum anderen kommt es im Sinne der Rechtsprechung des VwGH durch die gemeinsame Benutzung der Sanitäranlagen auch nicht zu einer deutlichen Kostenersparnis auf Seiten des Beschwerdeführers gegenüber getrennten Haushalten. Diese Konstellation kann auch insofern nicht mit jener verglichen werden, die dem Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0092, zugrunde gelegen ist, wo es darum ging, dass sich mehrere Stockwerksbewohner eines Jugendheimes eine Küche geteilt haben. In einem solchen Fall ist die Kostenersparnis signifikant höher, als wenn mehrere Personen gemeinsam ein WC bzw. eine Dusche benützen. 7.
  8. Bewohnt die hilfsbedürftige Person eine Mietwohnung, enthalten gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs, so sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. 7.
  9. Bewohnt die hilfsbedürftige Person eine Mietwohnung, enthalten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs, so sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Der Beschwerdeführer bezahlt für seine Wohnung monatlich € 200,- Miete. Es war ihm daher gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV ein Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs in dieser Höhe zuzusprechen. Der Beschwerdeführer bezahlt für seine Wohnung monatlich € 200,- Miete. Es war ihm daher gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV ein Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs in dieser Höhe zuzusprechen. 7.
  10. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin Folge zu geben und dem Beschwerdeführer ein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 633,35 monatlich und ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 200,- zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den Zeitraum 1.2.2017 bis 31.12.2017 bekämpft hat, ist der Ausspruch im Bescheid über die Leistung im Jänner in Rechtskraft erwachsen. Für den Zeitraum 1.2.2017 längstens bis 31.12.2017 erhält der Beschwerdeführer € 833,35 monatlich.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.283.001.2017

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