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LVwG-S-1537/001-2016

Obsah (7)§ 50Art. 133Art. 137§ 7§ 6Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1537/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – , B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) wurde 1. der Antrag des Herrn Mag. KF (in der Folge: Beschwerdeführer), vom 15.03.2016, die belangte Behörde möge einen angeblich irrtümlich eingezahlten Betrag von € 305,70 an den Beschwerdeführer zurückzahlen,

Art. 137

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mangels Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zurückgewiesen;1. der Antrag des Herrn Mag. KF (in der Folge: Beschwerdeführer), vom 15.03.2016, die belangte Behörde möge einen angeblich irrtümlich eingezahlten Betrag von € 305,70 an den Beschwerdeführer zurückzahlen,

, Artikel 137, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mangels Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zurückgewiesen; 2. der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 die erteilte VolIstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 29.08.2007 und des Bescheides des UVS Niederösterreich vom 5.3.2009, Senat-AM-070194 bescheidmäßig aufzuheben und von jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen,

§ 7Abs.

4 Exekutionsordnung (EO) und § 1 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) abgewiesen;2. der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 die erteilte VolIstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 29.08.2007 und des Bescheides des UVS Niederösterreich vom 5.3.2009, Senat-AM-070194 bescheidmäßig aufzuheben und von jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen,

Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung (EO) und Paragraph eins, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) abgewiesen;

  1. der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2016, die Verwaltungsstrafbehörde möge bescheidmäßig feststellen, dass keine von der belangten Behörde zu vollstreckende Forderung gegen den Beschwerdeführer mehr bestehe, als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
  2. Juni
  3. In dieser beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt
  4. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 auf Rückzahlung des irrtümlich einbezahIten Betrages von € 305,70 stattgegeben werde; hinsichtlich Spruchpunkt
  5. dahingehend abzuändern dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2016, eine hinsichtlich des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 05.03.2009, Senat-AM-07-0194‚ iVm dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.08.2007 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheidmäßig aufzuheben und von jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, vollinhaltlich stattgegeben werde; sowie in eventu hinsichtlich Spruchpunkt
  6. dahingehend abzuändern, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass keine von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu vollstreckende offene Forderung gegen den Beschwerdeführer mehr bestehe;Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
  7. Juni
  8. In dieser beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt
  9. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 auf Rückzahlung des irrtümlich einbezahIten Betrages von € 305,70 stattgegeben werde; hinsichtlich Spruchpunkt
  10. dahingehend abzuändern dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2016, eine hinsichtlich des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 05.03.2009, Senat-AM-07-0194‚ in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.08.2007 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheidmäßig aufzuheben und von jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, vollinhaltlich stattgegeben werde; sowie in eventu hinsichtlich Spruchpunkt
  11. dahingehend abzuändern, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass keine von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu vollstreckende offene Forderung gegen den Beschwerdeführer mehr bestehe; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz nicht befugt sei eine (irrtümlich erfolgte) Einzahlung eigenmächtig auf die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und oder auf - ihr gar nicht zustehende - Gebühren nach dem GESG zu widmen bzw. zu verbuchen. Die nach dem GESG vorgeschriebenen Gebühren seien nach dem Gesetzeswortlaut unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Werde die Rückzahlung derartiger Beträge begehrt, so sei dies nicht unter „vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände“ im Sinne des Art. 137 B-VG zu subsumieren.in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz nicht befugt sei eine (irrtümlich erfolgte) Einzahlung eigenmächtig auf die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und oder auf - ihr gar nicht zustehende - Gebühren nach dem GESG zu widmen bzw. zu verbuchen. Die nach dem GESG vorgeschriebenen Gebühren seien nach dem Gesetzeswortlaut unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Werde die Rückzahlung derartiger Beträge begehrt, so sei dies nicht unter „vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände“ im Sinne des Artikel 137, B-VG zu subsumieren. Getätigte Einzahlungen hätten sich mit offenen Rechtsmitteln des Beschwerdeführers überschnitten und seien in Unkenntnis des Beschwerdeführers irrtümlich durch einen Dritten erfolgt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen offenen Strafbetrag, Verfahrenskosten oder Gebühren in der gegenständlichen Rechtssache zur Einzahlung bringen wollen. Die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Beachtung der gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt‚ dass über den Rückzahlungsantrag meritorisch zu entscheiden sei. In der Folge wäre sie zur antragsgemäßen Stattgabe gelangt. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage sei jedoch die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz nicht dazu berufen, Gebühren nach dem GESG einzufordern oder einzutreiben, diese Gebühren nach dem GESG stellen weder eine Strafe noch Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens dar. § 6 Abs. 6 letzter Halbsatz GESG spreche eindeutig gegen eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zur Eintreibung dieser Gebühren. Die belangte Behörde sei zur Eintreibung dieser Gebühren definitiv nicht zuständig. Daran ändere auch der Umstand, dass die Untersuchungsgebühren

§ 6GESG im Straferkenntnis vorzuschreiben seien, nichts.

Aus § 1 Abs. 1 VVG ergäbe sich definitiv keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Vollstreckung der im Straferkenntnis festgesetzten Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Der Beschwerdeführer habe aus Gründen der Rechtssicherheit ein rechtliches Interesse an der definitiven Feststellung, dass die Verwaltungsstrafbehörde l. Instanz nicht zur Vollstreckung von angeblich offenen Gebühren nach dem GESG zuständig sei und daher keine von der belangten Behörde zu vollstreckende offene Forderung bestehe.Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage sei jedoch die Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz nicht dazu berufen, Gebühren nach dem GESG einzufordern oder einzutreiben, diese Gebühren nach dem GESG stellen weder eine Strafe noch Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens dar. Paragraph 6, Absatz 6, letzter Halbsatz GESG spreche eindeutig gegen eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zur Eintreibung dieser Gebühren. Die belangte Behörde sei zur Eintreibung dieser Gebühren definitiv nicht zuständig. Daran ändere auch der Umstand, dass die Untersuchungsgebühren

Paragraph 6, GESG im Straferkenntnis vorzuschreiben seien, nichts. Aus Paragraph eins, Absatz eins, VVG ergäbe sich definitiv keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Vollstreckung der im Straferkenntnis festgesetzten Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Der Beschwerdeführer habe aus Gründen der Rechtssicherheit ein rechtliches Interesse an der definitiven Feststellung, dass die Verwaltungsstrafbehörde l. Instanz nicht zur Vollstreckung von angeblich offenen Gebühren nach dem GESG zuständig sei und daher keine von der belangten Behörde zu vollstreckende offene Forderung bestehe. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.8.2007, AMS2-S-07 16922 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 2.000,-- ausgesprochen und er zur Zahlung von € 200,-- Verfahrenskosten sowie € 405,70 Untersuchungsgebühren

§ 6Abs.

6 GESG verpflichtet.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.8.2007, AMS2-S-07 16922 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 2.000,-- ausgesprochen und er zur Zahlung von € 200,-- Verfahrenskosten sowie € 405,70 Untersuchungsgebühren

Paragraph 6, Absatz 6, GESG verpflichtet. Mit Bescheid des UVS Niederösterreich vom 5.3.2009, Senat-AM-07-0194 wurde die Strafe auf € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden herabgesetzt und die Verfahrenskosten mit € 100,-- neu bestimmt. Die Vorschreibung der Untersuchungsgebühr blieb aufrecht. Die Behandlung einer Beschwerde gegen den Bescheid des UVS Niederösterreich vom 5.3.2009 wurde vom VwGH mit Beschluss vom 26.7.2012, 2010/07/0132-11 abgelehnt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2009, AMS2-S-07 16922 iVm dem Bescheid des UVS Niederösterreich vom 16.08.2010, Senat-AM-10-0039 wurde eine Teilzahlung für den aushaftenden Gesamtbetrag von € 1.505,70 bewilligt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2009, AMS2-S-07 16922 in Verbindung mit dem Bescheid des UVS Niederösterreich vom 16.08.2010, Senat-AM-10-0039 wurde eine Teilzahlung für den aushaftenden Gesamtbetrag von € 1.505,70 bewilligt. Bis zum 30.10.2009 langten Einzahlungen in Höhe von € 305,70 bei der belangten Behörde ein. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage. Im Übrigen wird sie seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides: Wie sich bereits aus der Aktenlage zweifelsfrei ergab, erfolgte die Einzahlung von € 305,70 auf Grund (und zur Zahl) der rechtskräftigen Verpflichtung laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.08.2007, AMS2-S-07 16922 iVm dem Bescheid des UVS Niederösterreich vom 05.03.2009, Senat-AM-07-0194.Wie sich bereits aus der Aktenlage zweifelsfrei ergab, erfolgte die Einzahlung von € 305,70 auf Grund (und zur Zahl) der rechtskräftigen Verpflichtung laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.08.2007, , AMS2-S-07 16922 in Verbindung mit dem Bescheid des UVS Niederösterreich vom 05.03.2009, Senat-AM-07-
  2. Auf Grund dieser rechtskräftigen Vorschreibung war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet den Gesamtbetrag von € 1.505,70 zu bezahlen. Es besteht – wie bereits seitens der belangten Behörde dargelegt – keine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Zurückzahlung. Die Bezahlung erfolgt auf Grund einer rechtskräftigen Verpflichtung (durch Bescheid).

Art. 137

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Auf Grund folgender Rechtsprechung besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag:

Artikel 137

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Auf Grund folgender Rechtsprechung besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag: Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

§ § 1 Abs. 1 Z. 1 VVG obliegt vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide.

Paragraph Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VVG obliegt vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Ein solcher Bescheid liegt zweifelsfrei gegenständlich vor. Die belangte Behörde geht offensichtlich auch in der angefochtenen Entscheidung unstrittig davon aus, dass hinsichtlich der verhängten Geldstrafe (€ 1000.-) zwischenzeitlich, nämlich am 2.7.2015 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Weiters geht die belangte Behörde in dieser Entscheidung davon aus, dass (unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von € 305,70) noch offene Gebühren von € 200.- mangels Verjährung zu bezahlen sind. Diesbezüglich wurde auch seitens der belangten Behörde eine Fahrnisexekution beantragt. § 7 Abs. 4 EO lautet:Paragraph 7, Absatz 4, EO lautet: „Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom

  1. Juli 1925, BGBI. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.“„Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13,, oder im Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom
  2. Juli 1925, BGBI. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.“ Was das Beschwerdevorbringen (bezüglich Verjährung der Verfahrenskosten und Gebühren) betrifft, so darf hiezu auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der zufolge die Verjährungsbestimmung des § 31 Abs. 3 VStG nicht für Kosten (und Gebühren) des Strafverfahrens gilt (siehe etwa VwGH 13.10.1984, 83/02/0527; ebenso Wessely in N. Raschauer/Wessely VStG § 64 Anm 9).Was das Beschwerdevorbringen (bezüglich Verjährung der Verfahrenskosten und Gebühren) betrifft, so darf hiezu auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der zufolge die Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht für Kosten (und Gebühren) des Strafverfahrens gilt (siehe etwa VwGH 13.10.1984, 83/02/0527; ebenso Wessely in N. Raschauer/Wessely VStG Paragraph 64, Anmerkung 9). Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise ausgeführt wird, können dann, wenn keine Verjährung vorgesehen ist, die im öffentlichen Recht wurzelnden Ansprüche nicht verjähren (siehe etwa VwGH 29.09.2005, 2000/11/0232, 30.06.2006, 2003/03/0066, 25.04.2006, 2004/11/0171). Zu den im gegenständlichen Fall noch offenen Verfahrenskosten und Gebühren kann daher keine Verjährung eintreten. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheidmäßig aufzuheben und auszusprechen, dass eine (weitere) Vollstreckung unzulässig und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist, abgewiesen. Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides: Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass Verwaltungsbehörden befugt sind, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/05/0028,
  4. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, ua.).Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass Verwaltungsbehörden befugt sind, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/05/0028,
  5. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, ua.). Das gegenständliche Feststellungsbegehren wurde seitens der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1537.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.