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{'item': 'LVwG-S-1875/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1875/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde der C s.r.o., ***, ***, über den Erlag einer vorläufigen Sicherheit wegen Übertretung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) folgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde der C s.r.o., ***, ***, über den Erlag einer vorläufigen Sicherheit wegen Übertretung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) folgenden BESCHLUSS: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 31, 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 31, 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, vom 5.7.2016 geht hervor, dass am 21.6.2016 im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** bei km *** Herr JS als Lenker des Lastkraftwagens der Marke Volvo mit dem Kennzeichen *** (internationales Unterscheidungskennzeichen CZ) und des gezogenen Anhängers mit dem Kennzeichen *** zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Dabei wurde festgestellt, dass nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt wurde. Am 7.6.2016 wurde von 15:15 Uhr bis 20:27 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 4 Minuten eine Lenkpause eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 34 Minuten. Dies stellt nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. dem Kraftfahrgesetz eine Übertretung dar und nach der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß. Vom Lenker, Herrn JS, wurde eine vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 Z 2 VStG eingehoben.Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, vom 5.7.2016 geht hervor, dass am 21.6.2016 im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** bei km *** Herr JS als Lenker des Lastkraftwagens der Marke Volvo mit dem Kennzeichen *** (internationales Unterscheidungskennzeichen CZ) und des gezogenen Anhängers mit dem Kennzeichen *** zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Dabei wurde festgestellt, dass nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt wurde. Am 7.6.2016 wurde von 15:15 Uhr bis 20:27 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 4 Minuten eine Lenkpause eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 34 Minuten. Dies stellt nach Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit dem Kraftfahrgesetz eine Übertretung dar und nach der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß. Vom Lenker, Herrn JS, wurde eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingehoben. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.6.2016 die vorläufige Sicherheit in der Höhe von 200 Euro für verfallen erklärt. Der Bescheid wurde an Herrn JS zugestellt. In der Berufung vom 28.6.2016 wird von der Firma C s.r.o. ausgeführt, dass der Fahrer JS am 21.6.2016 in *** eine Strafe über 200 Euro bekommen habe, weil er am 7.6.2016 AETR verletzt habe (Lenkzeit über 4 ½ Stunden). Er habe den Polizisten eine Bestätigung aus dem Fahrtenschreiber gezeigt, dass an der Autobahn ein Unfall war und er nicht früher die Pause machen konnte, weil er im Stau gestanden sei. Trotzdem habe er die Strafe in der Höhe von 200 Euro bekommen. Ihm sei gesagt worden, dass eine Berufung eingelegt werden könne. Ein Auszug aus den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers wurde ebenso beigebracht wie die Bescheinigung über die vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 200 Euro. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten: § 37a Abs. 1:Paragraph 37 a, Absatz eins : Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfallsa) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oderb) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.wenn andernfalls,

  1. a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder,
  2. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden. Abs. 2:Absatz 2 : Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Abs. 3:Absatz 3 : Leistet der Betreffende im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.Leistet der Betreffende im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Abs. 4:Absatz 4 : Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen. Abs. 5:Absatz 5 : Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen 12 Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen 12 Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. § 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen (verkürzt wiedergegeben).Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen (verkürzt wiedergegeben). § 134 Abs. 1b KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 lautet: Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. § 38 VwGVG lautet:Paragraph 38, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden (verkürzt wiedergegeben).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden (verkürzt wiedergegeben). Gemäß § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 24, VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. § 8 AVG lautet:Paragraph 8, AVG lautet: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Unbestritten ist, dass am 21.6.2016 Herr JS als Lenker eines Kraftfahrzeuges in *** angehalten wurde. Wegen einer festgestellten Übertretung nach der VO (EG) 561/2006 wurde eine vorläufige Sicherheit (Sicherheitsleistung) eingehoben. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme von Exekutivorganen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz zulässig ist. Unbestritten ist, dass am 21.6.2016 Herr JS als Lenker eines Kraftfahrzeuges in *** angehalten wurde. Wegen einer festgestellten Übertretung nach der VO (EG) 561 aus 2006, wurde eine vorläufige Sicherheit (Sicherheitsleistung) eingehoben. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme von Exekutivorganen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz zulässig ist. Von der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde diese Berufung als Beschwerde gewertet und in Vorlage gebracht. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.6.2016,Zl. MES2-V-16 23882/6, mit dem der Verfall der vorläufigen Sicherheit ausgesprochen wurde, wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid richtet sich ebenfalls an Herrn JS. Die vorläufige Sicherheit wurde von Herrn JS eingehoben, weil er ein Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht gelenkt hat. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.6.2016,, Zl. MES2-V-16 23882/6, mit dem der Verfall der vorläufigen Sicherheit ausgesprochen wurde, wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid richtet sich ebenfalls an Herrn JS. Die vorläufige Sicherheit wurde von Herrn JS eingehoben, weil er ein Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht gelenkt hat. Die C s.r.o. ist nicht Partei der Amtshandlung vom 21.6.2016 und auch nicht Partei des nachfolgenden Bescheides vom 24.6.2016. Die von der C s.r.o. eingebrachte Berufung richtet sich offensichtlich nur gegen die vorläufige Sicherheit, zumal sich die Berufung auf die Kontrolle vom 21.6.2016 in *** bezieht und eine Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsleistung beigebracht wurde. Eine Vollmacht des betroffenen Fahrzeuglenkers wurde nicht angeschlossen. Die Sicherheitsleistung wurde vom Lenker nicht in Vertretung des Arbeitgebers (oder des Unternehmens) eingehoben, sondern wegen der vom Lenker begangenen Verwaltungsübertretung. Eine allfällige Maßnahmenbeschwerde (Beschwerde gegen die geleistete vorläufige Sicherheit) stünde demnach nur dem betroffenen Lenker zu, aber nicht dem Unternehmen, bei dem der Lenker beschäftigt ist. Die von der Firma C s.r.o. eingebrachte Berufung ist sohin mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 52 VwGVG sind keine Kosen des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 52, VwGVG sind keine Kosen des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1875.001.2016

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