RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1952/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des MÖ, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Juli 2017, ZTS2-V-16 6/5, betreffend Bestrafungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung A) zu Recht erkannt: I.römisch eins. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Juli 2017, ZTS2-V-16 6/5, wird hinsichtlich des Spruchpunktes
- (Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959) einschließlich des darauf bezüglichen Kostenausspruches im Ausmaß von € 10,-- aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Juli 2017, ZTS2-V-16 6/5, wird hinsichtlich des Spruchpunktes
- (Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959) einschließlich des darauf bezüglichen Kostenausspruches im Ausmaß von € 10,-- aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. und B) beschlossen: I.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des obgenannten Straferkenntnisses (Übertretungen nach §§ 137 Abs. 2 Z 1 und 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959) wird eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des obgenannten Straferkenntnisses (Übertretungen nach Paragraphen 137, Absatz 2, Ziffer eins und 137 Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959) wird eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 137 Abs. 2 Z 1, 5 und 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,, BGBI. Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 25, Absatz 2, 44 a, 45, Absatz eins, 64, Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 27, 44 Abs. 1, 50, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Paragraphen 27, 44, Absatz eins, 50, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Zahlungshinweis: Der – in Folge Aufhebung des Spruchpunktes
- samt Kosten verbleibende – zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 220,-- und ist gemäß§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der – in Folge Aufhebung des Spruchpunktes
- samt Kosten verbleibende – zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 220,-- und ist gemäß, Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
- Verwaltungsstrafbehördliches Verfahren und Straferkenntnis Auf Grund einer Anzeige und einer Erhebung der technischen Gewässeraufsicht leitete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gegen MÖ als Betreiber einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- September 2011, ZTW2-WA-10171/001, wasserrechtlich bewilligten Fischteichanlage in der KG *** ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Nach Anhörung des Beschwerdeführers erließ die Behörde schließlich das Straferkenntnis vom
- Juli 2017, ZTS2-V-16 6/5, worin der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit:
- 02.12.2015 - 13:45 Uhr, 2./
- 15.12.2015 Ort: KG ***, GSt.Nr. ***, Bezirk Zwettl NÖ Tatbeschreibung:
- Sie haben als Betreiber der Fischteichanlage folgende gemäß § 105 WRG 1959 im Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten: Sie haben als Betreiber der Fischteichanlage folgende gemäß Paragraph 105, WRG 1959 im Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten: "Die Teichanlage ist in regelmäßigen Abständen zu entleeren und zu desinfizieren. Rechtzeitig vor der Entleerung sind der Unterlieger und der Fischereiberechtigte zu verständigen.", da Sie eine Entleerung des Teiches mittels Schlammpumpe vorgenommen haben, ohne den wasserberechtigten Unterlieger und den Fischereiberechtigten von der Teichentleerung rechtzeitig zu verständigen.
- Sie haben entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 08.09.2011, Zl. ZTW2-WA-10171/001, eine der Benutzung von Tagwasser dienende Anlage, bestehend aus einem rechteckigen Teich im Ausmaß von 5 m x 2 m und einem runden Teich mit 4 m Durchmesser, betrieben
- und dadurch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer (Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird), vorgenommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 137 Abs.2 Z.7 Wasserrechtsgesetz 1959 i.V.m. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 08.09.2011, Zl. ZTW2-WA-10171/001, Auflage 6 zu
- Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 08.09.2011, Zl. ZTW2-WA-10171/001, Auflage 6 zu
- § 9 i.V.m. § 137 Abs.2 Z.1 Wasserrechtsgesetz 1959 zu
- Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 zu
- § 32 i.V.m. § 137 Abs.2 Z.5 Wasserrechtsgesetz 1959zu
- Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, Wasserrechtsgesetz 1959 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von zu
- € 50,00 10 Stunden § 137 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959zu
- € 50,00 10 Stunden Paragraph 137, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 zu
- € 100,00 20 Stunden § 137 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959zu
- € 100,00 20 Stunden Paragraph 137, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 zu
- € 100,00 20 Stunden § 137 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959zu
- € 100,00 20 Stunden Paragraph 137, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00 Gesamtbetrag: € 280,00“ Begründend verwies die Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Mit offenkundigem Bezug zur Übertretung im Sinne des Spruchpunktes
- führt die Behörde aus, dass eine unmittelbar vor der Entleerung (gemeint: der Teichanlage) erfolgte Verständigung (der Beschwerdeführer hatte angegeben, einen Herrn GA am 02.12.2015, zwischen 9 und 10 Uhr verständigt zu haben) nicht der im Bescheid (gemeint: Bewilligungsbescheid vom
- September 2011, ZTW2-WA-10171/001, Auflage Nr. 6) vorgeschriebenen „rechtzeitigen“ Verständigung entspreche, da ein Reagieren auf die vorgenommene Entleerung seitens des Unterliegers so nicht möglich gewesen sei. Die weiteren Ausführungen in der Begründung werden mangels Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hier nicht wiedergegeben.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die Beschwerde des MÖ. Zum Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall nicht bloß eine einseitige Verständigung von der Entleerung (der Teichanlage) erfolgt wäre, sondern auch erörtert worden sei, ob Einwände gegen Art und Zeitpunkt der Maßnahme vorliegen würde. Wäre die beabsichtigte Maßnahme dem verständigten Herrn GA ungelegen gekommen, hätte der Beschwerdeführer die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt. Überdies mache die Behörde nicht offenbar, wieviel Zeit sie für ein ausreichendes Reagieren für erforderlich erachte. Im Hinblick auf die Nähe der Teichanlage zum Wohnhaus des Herrn GA seien diesem wohl entsprechende Schritte möglich gewesen. Zu den Spruchpunkten
- und
- wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung des Grundwassers bewirkt hätte. Schließlich wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört und der Zeuge Ing. JD (Organ der technischen Gewässeraufsicht) befragt sowie in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen wurde. Im Zuge der Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel hinsichtlich der Spruchpunkte (Delikte)
- und
- ausdrücklich zurückgezogen und die Beschwerde (lediglich) hinsichtlich des Spruchpunktes
- aufrechterhalten.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der Inhalt der unter
- bis
- beschriebenen Schriftstücke und Vorgänge ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und der Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017 und ist unbestritten. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für die in Rede stehende Fischteichanlage vom
- September 2011, ZTW2-WA-10171/001, enthält folgende Auflage Nr. 6: „Die Teichanlage ist in regelmäßigen Abständen zu entleeren und zu desinfizieren. Rechtzeitig vor der Entleerung sind der Unterlieger und der Fischereiberechtigte zu verständigen“ Weiter Ausführungen zur „Rechtzeitigkeit“ der Verständigung finden sich weder im Spruch noch in der Begründung dieses Bescheides. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in das im Verwaltungsstrafakt befindliche Bescheidexemplar. 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
- (…)Paragraph 137, (…)
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
- ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt; (…)
- ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt; (…)
- die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; (…) VStG §
- (…)Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
- im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
- im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 4.
- Rechtliche Beurteilung Das Gericht hat den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer diese jedoch teilweise zurückgezogen.Das Gericht hat den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer diese jedoch teilweise zurückgezogen. Durch die teilweise Zurückziehung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung insoweit verloren (vgl. bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zum Berufungsverfahren). Das auf Grund der Beschwerde anhängige Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG im Umfang der Zurückziehung einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Durch die teilweise Zurückziehung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung insoweit verloren vergleiche bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zum Berufungsverfahren). Das auf Grund der Beschwerde anhängige Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG im Umfang der Zurückziehung einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es verbleibt daher die Überprüfung des Spruchpunktes
- Darin wurde der Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung der Auflage 6 des oben näher bezeichneten Bescheides vom
- September 2011 bestraft.Es verbleibt daher die Überprüfung des Spruchpunktes
- Darin wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 wegen Nichteinhaltung der Auflage 6 des oben näher bezeichneten Bescheides vom
- September 2011 bestraft. Eine Bestrafung wegen Verletzung von in Auflagen auferlegten Verpflichtungen kommt nur in Betracht, wenn diese im Spruch so klar gefasst sind, dass sie dem Verpflichteten jederzeit das von ihm geforderte Verhalten und damit den Unrechtsgehalt seines Zuwiderhandelns deutlich erkennen lassen (vgl. bereits VwGH 01.10.1985, 85/04/0068; 02.10.1989, 89/04/0050). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, lässt sich aus dem Spruch (im Übrigen auch nicht unter Zuhilfenahme der Begründung, was nach der Judikatur, vgl. 02.10.1989, 89/04/0050, überdies nicht genügte) nicht klar erkennen, welcher Maßstab zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Verständigung anzulegen ist. So ist zB nicht ersichtlich, welchen Zweck die Verständigung hat – welche konkrete „Reaktion“ etwa dem Unterlieger ermöglicht werden soll. Davon hinge gegebenenfalls auch der Zeitbedarf, der bei der Verständigung zu berücksichtigen wäre, ab, etwa ob es einer längeren Vorbereitung bedürfte, wie aufwendig die zu treffenden Vorkehrungen wären etc.. Über all dies können im gegenständlichen Fall höchstens Vermutungen aufgestellt werden. Dies genügt allerdings den für das Strafverfahren zu fordernden Bestimmtheits-anforderungen für Auflagen nicht. So hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof bei einer durchaus vergleichbaren Formulierung ausgesprochen, dass eine Auflage nicht hinreichend bestimmt ist, wenn sie anordnet, dass Filter ordnungsgemäß zu warten und „zeitgerecht zu ersetzten“ sind (VwSlg. 13149 A/1990).Eine Bestrafung wegen Verletzung von in Auflagen auferlegten Verpflichtungen kommt nur in Betracht, wenn diese im Spruch so klar gefasst sind, dass sie dem Verpflichteten jederzeit das von ihm geforderte Verhalten und damit den Unrechtsgehalt seines Zuwiderhandelns deutlich erkennen lassen vergleiche bereits VwGH 01.10.1985, 85/04/0068; 02.10.1989, 89/04/0050). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, lässt sich aus dem Spruch (im Übrigen auch nicht unter Zuhilfenahme der Begründung, was nach der Judikatur, vergleiche 02.10.1989, 89/04/0050, überdies nicht genügte) nicht klar erkennen, welcher Maßstab zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Verständigung anzulegen ist. So ist zB nicht ersichtlich, welchen Zweck die Verständigung hat – welche konkrete „Reaktion“ etwa dem Unterlieger ermöglicht werden soll. Davon hinge gegebenenfalls auch der Zeitbedarf, der bei der Verständigung zu berücksichtigen wäre, ab, etwa ob es einer längeren Vorbereitung bedürfte, wie aufwendig die zu treffenden Vorkehrungen wären etc.. Über all dies können im gegenständlichen Fall höchstens Vermutungen aufgestellt werden. Dies genügt allerdings den für das Strafverfahren zu fordernden Bestimmtheits-anforderungen für Auflagen nicht. So hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof bei einer durchaus vergleichbaren Formulierung ausgesprochen, dass eine Auflage nicht hinreichend bestimmt ist, wenn sie anordnet, dass Filter ordnungsgemäß zu warten und „zeitgerecht zu ersetzten“ sind (VwSlg. 13149 A/1990). Schon aus diesem Grund bildet die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang also nicht wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 bestrafen dürfen. Deshalb war der Beschwerde im aufrecht erhaltenen Umfang Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 mit der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) sowie des darauf bezüglichen Kostenbeitrags im Ausmaß von € 10,-- aufzuheben und das Strafverfahren insofern einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG). Die Bestrafung hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 sowie der verbleibende Kostenbeitrag in Höhe von € 20,-- sind in Folge der Zurückziehung der Beschwerde nicht mehr Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung. Der daraus resultierende Hinweis auf den zu zahlenden Gesamtbetrag hat daher lediglich informativen Charakter.Schon aus diesem Grund bildet die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang also nicht wegen Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 bestrafen dürfen. Deshalb war der Beschwerde im aufrecht erhaltenen Umfang Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 mit der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) sowie des darauf bezüglichen Kostenbeitrags im Ausmaß von € 10,-- aufzuheben und das Strafverfahren insofern einzustellen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG). Die Bestrafung hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 sowie der verbleibende Kostenbeitrag in Höhe von € 20,-- sind in Folge der Zurückziehung der Beschwerde nicht mehr Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung. Der daraus resultierende Hinweis auf den zu zahlenden Gesamtbetrag hat daher lediglich informativen Charakter. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher gegen diese Entscheidung nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher gegen diese Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1952.001.2017