Obsah (8)
§ 50§ 52Art. 133§ 64Art. 130§ 135§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2883/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw
GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- zu leisten. Die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. September 2016, Zl. WBS2-V-16 10543/5, wurde Herrn Dr. WZ (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 01.05.2015 - 31.12.2015 Ort: Gemeinde ***, Eigenjagd *** Tatbeschreibung:, Tatbeschreibung: Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd ***, Gemeinde ***, zu verantworten, das der revierbezogene Abschuss, im Eigenjagdgebiet ***, für Rotwild für das Jahr 2015 nicht erfüllt wurde, da in der Zeit vom 01.05.2015 bis 31.12.2015 von 4 Rotwildstücken nur 1 Rotwildstück erlegt wurde und haben somit die in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl ohne hinreichende Begründung unterschritten.Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd ***, , Gemeinde ***, zu verantworten, das der revierbezogene Abschuss, , im Eigenjagdgebiet ***, für Rotwild für das Jahr 2015 nicht erfüllt wurde, , da in der Zeit vom 01.05.2015 bis 31.12.2015 von 4 Rotwildstücken nur 1 Rotwildstück erlegt wurde und haben somit die in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl ohne hinreichende Begründung unterschritten., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 135 Abs.1 Z.16 iVm § 83 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 83, NÖ Jagdgesetz 1974 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 600,00 48 Stunden § 135 Abs.2 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00 Gesamtbetrag: € 660,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom
- Oktober 2016 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die erkennende Behörde vermeine in rechtswidriger Weise § 135/1/16 NÖ JG sei ein reines Erfolgsdelikt, welches unbeachtlich der Erfüllungsmöglichkeit und einer Schuldform eine Strafbarkeit bei Nichterfüllung der Abschussverfügung vorsehe. § 5/1 Verwaltungsstrafgesetz normiere „Keine Strafe ohne Schuld", somit müsse es Gegenstand eines Verfahrens bei einem Unterlassungsdelikt sein, ob dem Beschuldigten die Erfüllung des behördlich aufgetragenen Handelns, also konkret des Abschussauftrages möglich gewesen wäre und dass er dies schuldhaft vernachlässigt habe. Darüber hinaus sehe § 135/1/16 letzter Satz NÖ JG expressis legis vor „....die festgesetzte Abschusszahl ......... unbegründet unterschreitet"‚ dass nur die grundlose Unterschreitung strafbar sei. Die Begründung der Unterschreitung der Abschussverfügung sei in der Einspruchsschrift samt Ergänzungen ausführlich mit Beweisanboten beigebracht worden. Entsprechend habe sich also ein einschlägiges Strafverfahren mit der Thematik zu beschäftigen; ob die beigebrachte Begründung zutreffend und rechtfertigend sei oder nicht. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom
- Oktober 2016 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die erkennende Behörde vermeine in rechtswidriger Weise Paragraph 135 /, eins /, 16, NÖ JG sei ein reines Erfolgsdelikt, welches unbeachtlich der Erfüllungsmöglichkeit und einer Schuldform eine Strafbarkeit bei Nichterfüllung der Abschussverfügung vorsehe. Paragraph 5 /, eins, Verwaltungsstrafgesetz normiere „Keine Strafe ohne Schuld", somit müsse es Gegenstand eines Verfahrens bei einem Unterlassungsdelikt sein, ob dem Beschuldigten die Erfüllung des behördlich aufgetragenen Handelns, also konkret des Abschussauftrages möglich gewesen wäre und dass er dies schuldhaft vernachlässigt habe. Darüber hinaus sehe Paragraph 135 /, eins /, 16, letzter Satz NÖ JG expressis legis vor „....die festgesetzte Abschusszahl ......... unbegründet unterschreitet"‚ dass nur die grundlose Unterschreitung strafbar sei. Die Begründung der Unterschreitung der Abschussverfügung sei in der Einspruchsschrift samt Ergänzungen ausführlich mit Beweisanboten beigebracht worden. Entsprechend habe sich also ein einschlägiges Strafverfahren mit der Thematik zu beschäftigen; ob die beigebrachte Begründung zutreffend und rechtfertigend sei oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG und unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen am
- Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen Mag. FW, RB, Dr. MW und FL einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG und unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen am
- Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen Mag. FW, RB, Dr. MW und FL einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsakte sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Für das gegenständliche Eigenjagdrevier wurde für das Jagdjahr 2015 der rechtskräftig verfügte Abschuss von Rotwild (nämlich 1 Hirsch der AK III, 2 Tiere und 1 Kalb) nicht erfüllt, da lediglich ein Tier erlegt worden ist.Für das gegenständliche Eigenjagdrevier wurde für das Jagdjahr 2015 der rechtskräftig verfügte Abschuss von Rotwild (nämlich 1 Hirsch der AK römisch drei, 2 Tiere und 1 Kalb) nicht erfüllt, da lediglich ein Tier erlegt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter des gegenständlichen Eigenjagdgebietes (und war dies auch im Jahr 2015). Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch in dieser Form angegeben bzw. nicht bestritten. In der Abschlussliste für das Jahr 2015 – vom
- Jänner 2016 – begründete der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Abschussverfügung betreffend Rotwild wie folgt: „Trotz enormen Aufwandes (Mehr als 200 Ansitze) konnte Rotwild innerhalb der legalen Zeiten nicht erlegt werden, da entweder nicht im Revier oder reines Nachtwild“ Im Jagdjahr 2015 haben im gegenständlichen Jagdgebiet ausschließlich die Zeugen RB und Mag. FW die Jagd – als Abschussnehmer – ausgeübt. Diese beiden Abschussnehmer haben im Jagdjahr 2015 in etwa 160 Ausgänge getätigt. Entsprechend der Aussagen im Zuge der Verhandlung hat Herr Mag. FW in etwa 120 bis 130 und Herr RB in etwa 32 Ausgänge getätigt. Das Eigenjagdrevier *** befindet sich im nördlichen Randbereich des Hegeringes *** und ist ein eher langgezogenes Revier, welches am Rande bzw. im Randbereich des Skigebietes *** gelegen ist. Aus der im Zuge der Verhandlung vorliegenden Forstkarte war ersichtlich, dass die Verteilung der Altersklassen in den Waldbeständen über das gesamte Revier eher sehr gut aufgegliedert ist. Es finden sich die jungen Altersklassen von 0 bis 20 bzw. 21 bis 40 Jahren (Dickungen und Jungwüchse) eher im östlichen (unteren) Bereich des Revieres, die älteren Altersklassen liegen im westlichen Bereich. Im gegenständlichen Jagdrevier sind zwei Wildwiesen vorhanden, die Seehöhe liegt bei etwa 700 bis 1.200 m Höhe laut vorgelegter Karte, wobei die Wiesen in etwa bei einer Seehöhe von 800 m gelegen sind. Die Ausstattung mit Jagdeinrichtungen wie mit Hochständen (16 oder 17) und zwei Suhlen sind entsprechend den Erfordernissen. Eine Jagdhütte befindet sich ebenfalls im Revier, des Weiteren auch Salzlecken. Im Zuge der Verhandlung wurde von den Zeugen die Betreibung von drei Rotwildkirrungen ebenfalls angeführt. Die forstliche Aufschließung mit Forststraßen bzw. Wegen ist ebenfalls als gut zu bezeichnen. Der jagdfachliche Amtssachverständigen führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden kann, dass das Jahr 2015 auf Grund der vorherrschenden Witterung (sehr heißer trockener Sommer) in den hier gegebenen Südlagen durchaus schwierige Jagdbedingungen verursacht hat. Weiters kann auch nachvollzogen werden, dass die Aufarbeitung von Eisbruchschäden aus dem Dezember 2014 zu einer weiteren Beunruhigung im Revier geführt hat. Hinsichtlich der Jagdbewirtschaftung wurde seitens des jagdfachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass auf dem gegebenen Jagdrevier im Ausmaß von 242 ha zwei Jäger die Abschüsse erfüllen und eben in diesem Revier ausgehen. Wie im Zuge der Verhandlung von beiden angeführt wurde, geschieht das Ausgehen so, dass sich die beiden vorher telefonisch absprechen und somit die Besetzung der Abschussorte vorher vereinbart wird. Es gibt keine flächenmäßige Aufteilung für die beiden Jäger. Von Mag. FW wurde angeführt, dass er im Wesentlichen sowohl Ansitze als auch Pirschgänge durchführt, morgens und auch abends, Pirschgänge führe er auch tagsüber vereinzelt durch. Von Herrn RB wurde angeführt, dass er seine Ansitze nur auf Hochständen ausübt. Aus jagdfachlicher Sicht wurde seitens des Amtssachverständigen festgestellt, dass zunächst offensichtlich im gegenständlichen Hegering auch im schwierigen Jahr 2015 die Abschüsse von Rotwild bei weitem überschossen wurden. Insbesondere beim Kahlwild (Tier und Kalb) wurden hier deutlich mehr Stücke erlegt als verfügt waren. Im gegenständlichen Revier wurde der Abschuss bei weitem unterschritten. Die Bemühungen erscheinen zum Teil gut koordiniert, jedoch könnten durchaus insbesondere vom zweiten Jäger weitere Bemühungen in dieser Richtung erfolgen, als auch Pirschgänge vorzunehmen wären. Außerdem wurde nicht erwähnt, dass abseits von den Hochständen z.B. entlang von Wechseln entsprechende Ansitze durchgeführt werden. Ebenso wäre aus jagdfachlicher Sicht zu überlegen, Schwerpunktbejagungen in gewissen Bereichen mit einer höheren Intensität zu führen. Bei der Abschussliste für Rehwild aus dem Jahr 2015 ist ersichtlich, dass über längere Zeiträume kein Rehwild erlegt wurde (03.
- bis 05.09., 13.
- bis 28.11., 28.
- bis 12.12., sowie 12.
- bis 28.12.). Sinnvoll wäre aus jagdfachlicher Sicht durchaus auch eben in gewissen Bereichen über mehrere Tage hindurch eine Bejagung mit Ansitz oder entlang von Wechseln oder auch mit Pirschgängen vorzunehmen. Weiters wurde keine Bewegungsjagd (Drückjagd mit Hunden etc.) durchgeführt, obwohl ein Jäger im Besitz von zwei Jagdhunden ist. Gerade in einem schwierigen Jahr, wo schon im Zeitraum Oktober bzw. November absehbar ist, dass die Abschüsse offensichtlich in diesem Jahr schwierig zu erfüllen sind, sollte die Durchführung von derartigen Bewegungsjagden zumindest auf gewissen Revierteilen in Erwägung gezogen werden. Gerade im östlichen Bereich, wo auch entsprechende Dickungen und Stangenhölzer vorhanden sind, die durchaus für einzelne vorkommende Stücke Rotwild als Einstand dienen können, wären derartige Jagdmethoden sicherlich eine Maßnahme um noch mit in den letzten beiden Monaten des Jagdjahres versuchen zu können, den Abschuss zu erfüllen. Somit wurde abschließend aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass durchaus noch weitere Jagdmethoden hätten angewendet werden können, um den Abschuss zu erfüllen. Das heißt es wurden nicht alle Möglichkeiten versucht, um hier den fehlenden Rotwildabschuss im Jahr 2015 noch zu erfüllen. Die gegebene Begründung kann somit aus jagdfachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass eine Begründung, wie vom Beschwerdeführer im Zuge der Vorlage der Abschussliste bekanntgegeben wurde, fachlich nicht nachvollzogen werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.“ § 83 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 83, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:„Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden: 1. Bei weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken und noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuss über die in der Abschussverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen. 2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann
Z. 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.“Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann
Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.“
§ 135Abs.
1 Z 16 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1).
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Dies deswegen, weil auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens davon auszugehen war, dass die festgesetzte Abschusszahl unbegründet (also gegenständlich ohne hinreichende Begründung) unterschritten wurde (vgl. hiezu auch VwGH vom
- Juli 1991, 90/19/0589; vom
- März 2015, Ra 2015/03/0021). Diese Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Das Verschulden des Beschwerdeführers war entsprechend den Vorgaben des § 5 VStG zu prüfen. In diesem Sinne ergab sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, dass vom fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen war.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Dies deswegen, weil auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens davon auszugehen war, dass die festgesetzte Abschusszahl unbegründet (also gegenständlich ohne hinreichende Begründung) unterschritten wurde vergleiche , hiezu auch VwGH vom
- Juli 1991, 90/19/0589; vom
- März 2015, Ra 2015/03/0021). Diese Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Das Verschulden des Beschwerdeführers war entsprechend den Vorgaben des Paragraph 5, VStG zu prüfen. In diesem Sinne ergab sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, dass vom fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen war.
§ 135Abs.
2 NÖ Jagdgesetz 1974 ist eine Verwaltungsübertretung
Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 ist eine Verwaltungsübertretung
Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
§ 19VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen von ca. € 5.000,--; Eigentümer von Eigenjagden, Häusern und Wohnungen; keine Schulden, keine Sorgepflichten). Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe lag im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, sodass mit dieser das Auslangen gefunden werden konnte. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2883.001.2016