Obsah (14)
§ 28§ 25a§ 21a§ 41a§ 54§ 54a§ 8§ 24§ 43a§§ 41§ 46§ 14a§ 9bArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1044/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, mj. Herr YS, ein am *** geborener Staatsangehöriger der Republik Peru, beantragte am
- Jänner 2016 durch seine Adoptivmutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in Lima die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich niedergelassenen Adoptivmutter. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 wurde zudem ein Zusatzantrag
§ 21aAbs.
5 NAG eingebracht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der kranken Mutter seiner Adoptivmutter, lebe, die sich nicht mehr um ihn kümmern könne. Es werde daher um Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse ersucht. Eine Ablehnung des Antrages würde gegen das Kindeswohl und gegen das Recht auf Familienleben verstoßen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wurde zudem ein Zusatzantrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingebracht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der kranken Mutter seiner Adoptivmutter, lebe, die sich nicht mehr um ihn kümmern könne. Es werde daher um Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse ersucht. Eine Ablehnung des Antrages würde gegen das Kindeswohl und gegen das Recht auf Familienleben verstoßen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde. Mit Schreiben vom
- März 2016 wurde seitens der Adoptivmutter im Wesentlichen angegeben, dass die biologischen Eltern sich nicht um den Beschwerdeführer kümmern könnten und dass er seit mehr als drei Jahren bei der Mutter seiner Adoptivmutter lebe. Die Versorgung durch die Großmutter sei altersbedingt und auf Grund von medizinischen Beschwerden gefährdet und es bestehe für ihn die Gefahr, unversorgt zu sein. Auch sei die Kriminalitätsrate in Peru wesentlich höher. Das Goethe-Institut in *** nehme Schüler erst ab 16 Jahren und der Kurs dauere dann 15 Monate. Der Nachweis von Deutschkenntnissen sei daher unmöglich. Sobald der Beschwerdeführer in Österreich sei, werde er einen Deutschkurs besuchen und als intelligentes und motiviertes Kind auch bald erreichen. Das Deutscherfordernis würde die Familienzusammenführung übermäßig erschweren. Über Ersuchen des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde seitens des Goethe-Institutes in Peru mit Schreiben vom
- Mai 2016 mitgeteilt, dass das Mindestalter für Kursteilnehmer 16 Jahre betrage und dass die Dauer der Sprachausbildung von der gewählten Kursintensität, dem zu erreichenden Sprachniveau sowie der eigenen Lernfähigkeit abhänge. Bei einem Semi-Intensivkurs ohne Vorkenntnisse sei in 16 Monaten ungefähr das Niveau B2 erreichbar, das Niveau A1 sei in vier Monaten zu erreichen. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 wurde seitens der Adoptivmutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen mitgeteilt, dass er sich direkt nach seinem
- Geburtstag im Goethe-Institut für einen Deutschkurs eingeschrieben habe. Der Zusatzantrag sei gestellt worden, weil es auf Grund der unsicheren gesundheitlichen Situation der Großmutter nicht möglich sei, weiterhin in Peru zu leben. Seit Geburt des Beschwerdeführers sei die Adoptivmutter mit ihm in ständigem Kontakt. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen (§ 21a Abs. 5 NAG bzw. § 21a NAG). 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen (Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bzw. Paragraph 21 a, NAG). Zur Abweisung des Zusatzantrages führte die Behörde wörtlich aus: „Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dies gilt namentlich dann, wenn der das Verfahren beendende Verwaltungsakt (auch) im rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen ist (VwGH 17.01.1978, 1195/76). Zudem ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken; unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. auch Erkenntnis des VwGH 17.02.1994, 92/16/0090).Zudem ist auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken; unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche auch Erkenntnis des VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Drittstaatsangehörige haben
der oberhalb dargestellten Rechtslage mit der Stellung eines gegenständlichen Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Sie waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.01.2016 mündig, da Sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatten. Sie sind daher
§ 21aAbs.
4 Z. 1 NAG nicht von der Nachweispflicht ausgenommen.Sie waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.01.2016 mündig, da Sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatten. Sie sind daher
Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht von der Nachweispflicht ausgenommen. Weiters erfüllen Sie auch nicht die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b NAG), weshalb auf Sie auch § 21a Abs. 3 NAG keine Anwendung findet.Weiters erfüllen Sie auch nicht die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b NAG), weshalb auf Sie auch Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG keine Anwendung findet. Betreffend Ihrem Zusatzantrag
§ 21aAbs.
5 NAG kommt die Behörde aufgrund folgender Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu dem Ergebnis, dass dem Zusatzantrag nicht stattzugeben ist:Betreffend Ihrem Zusatzantrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kommt die Behörde aufgrund folgender Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu dem Ergebnis, dass dem Zusatzantrag nicht stattzugeben ist: Nach Einschätzung der Behörde stellt das Krankheitsbild Ihrer Großmutter eine altersbedingte Erscheinung dar, welche durch die Einnahme der Medikamente von ‚Citalopram und Clonazepam‘ in geringer Dosis behandelbar ist. Die Einnahme dieser Medikamente im angegebenen Umfang weist nach Ansicht der Behörde keine derart schwere Erkrankung nach, welche die Betreuung des Antragstellers unmöglich macht, wurde und wird der Antragsteller doch durch die Großmutter bis dato betreut. Das chronische Leiden stellt sich aufgrund der ärztlichen Bestätigung auch nicht als derart plötzliche Veränderung des Gesundheitszustandes Ihrer Großmutter dar, weshalb es für die Behörde nicht absehbar ist, dass tatsächlich eine weitere Versorgung durch die Großmutter oder andere nahestehende Personen im Heimatstaat nicht möglich sein soll oder die Versorgung nicht für den Zeitraum des Abschlusses eines Deutschkurses weiterhin aufrecht erhalten werden kann. Lediglich vage Befürchtungen Ihrer Adoptivmutter, dass Sie unversorgt in Ihrem Heimatstaat sein könnten, gleichen nach Ansicht der Behörde nicht aus, ein überwiegendes Privatinteresse darzustellen, die eine Stattgabe des Zusatzantrages zwingend erforderlich macht. Da Sie bereits seit dem *** das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist es möglich, dass Sie in seinem Heimatland Peru die Kenntnisse der deutschen Sprachen zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau erlernen und dementsprechend einen Nachweis
§ 21aNAG vorlegen.Da Sie bereits seit dem *** das 16.
Lebensjahr vollendet haben, ist es möglich, dass Sie in seinem Heimatland Peru die Kenntnisse der deutschen Sprachen zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau erlernen und dementsprechend einen Nachweis
Paragraph 21 a, NAG vorlegen. Ein Schreiben, ausgestellt am 24.06.2016 vom Goethe Institut in ***, worin bestätigt wird, dass Sie vom 07.05.2016 bis 25.06.2016 an einem Deutschkurs teilgenommen haben, wurde der Behörde vorgelegt. Sie dokumentieren durch Ihre eigene Handlung daher, dass es Ihnen möglich ist, einen Deutschkurs zu absolvieren. Ein Deutschkurs zur Erlangung eines Nachweises
§ 21a
NAG dauert auch lediglich 4 Monate, weshalb eine weitere Trennung von Ihrer Adoptivmutter bis zum Abschluss des gesamten Kurses zumutbar erscheint.Ein Deutschkurs zur Erlangung eines Nachweises
Paragraph 21 a, NAG dauert auch lediglich 4 Monate, weshalb eine weitere Trennung von Ihrer Adoptivmutter bis zum Abschluss des gesamten Kurses zumutbar erscheint. Sie wurden am 01.08.2014 von Frau FN adoptiert. Ein Antrag auf Familienzusammenführung wurde jedoch erst im Jänner 2016 eingebracht. Es war Ihnen daher auch aufgrund der Versorgung Ihrer Großmutter möglich, über eineinhalb Jahre ohne Ihre Adoptivmutter im Peru zu bleiben. Ihre Großmutter war bereits damals in einem höheren Alter. Nachweise, die eine Einstellung der Versorgung durch Ihre Großmutter im Heimatstaat für die nächsten Monate als wahrscheinlich darstellen, wurden - wie oberhalb dargestellt - nicht vorgelegt. Ihre Adoptivmutter verfügt seit 2003 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und ist seit auch 2003 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie wurden in einem peruanischen Bergdorf als eines von 5 Kindern von AJM und EVSa geboren. Sie haben selbst Ihr ganzes Leben in Ihrem Heimatland verbracht und dort Ihre Schulausbildung absolviert, sodass wohl davon ausgegangen werden kann, dass Sie in Ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sind und die Bindungen dorthin maßgeblich sind. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das lediglich allgemeine Vorbringen einer unsicheren Lage in Peru (hohe Kriminalitätsrate) im gegenständlichen Fall kein den öffentlichen Interessen überwiegendes Interesse des Privat- und Familienleben darzulegen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass Ihre Adoptivmutter in Österreich niedergelassen ist, nicht von größerem Gewicht ist, als das Öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.“ Zur Abweisung des Hauptantrages wurde ausgeführt, dass bis dato der erforderliche Sprachnachweis nicht vorgelegt worden sei. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe bereits vier Monate einen Deutschkurs besucht, jedoch habe sich die Situation wesentlich verschlechtert. Er und die Adoptivmutter würden gemeinsam in Österreich leben wollen, jedoch würden sie das geregelt tun wollen. Die Situation sei für den Beschwerdeführer, die Adoptivmutter und die Großmutter immer schwerer zu ertragen. Die Adoptivmutter habe schon ihren Ehemann verloren und sie sei wegen Schlafproblemen in neurologischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in einem Deutschkurs und er habe die Hoffnung die Prüfung zu bestehen. Auf Grund des Gesundheitszustandes der Großmutter laufe jedoch die Zeit davon. Es gebe ein Recht auf Familienleben und es sei grausam, dass sie nicht gemeinsam leben könnten. Scheinbar werde nur darauf gewartet, dass die Großmutter sterbe. 1.
- Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer, vertreten durch seine Adoptivmutter, in Folge zur nachweislichen Stellungnahme auf, inwiefern aktuell die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen. Insbesondere wurde zur Vorlage des Nachweises von Deutschkenntnissen, zur Vorlage von aktuellen Nachweisen bezüglich des gesicherten Lebensunterhaltes sowie zur Bekanntgabe aufgefordert, inwiefern sich die persönliche und familiäre Situation seit Beschwerdeeinbringung verändert habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines in Österreich aufrecht gemeldeten Nebenwohnsitzes zur Darlegung aufgefordert, ob er sich aktuell im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthalt in Österreich beruhe. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit gewährt, einen allfälligen Verhandlungswunsch bekannt zu geben. 1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 wurde seitens der Adoptivmutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe von
- Juni 2017 bis
- Juli 2017 und von
- Juli 2017 bis
- Juli 2017 A1-Intensiv-Deutschkurse absolviert. Am
- August 2017 habe er in Peru die A1-Prüfung abgelegt, jedoch knapp nicht bestanden (56 anstatt von mindestens 60 Punkten). Er habe bis jetzt drei Prüfungen abgelegt und nicht bestanden, obwohl er seit 2016 in Deutschkursen sei. Die Situation in Peru sei sehr schwierig, weil die Großmutter eine Tochter verloren habe, wodurch sie noch beeinträchtigter sei. Der Bruder der Adoptivmutter habe die Großmutter zu sich geholt und es wohne der Beschwerdeführer jetzt bei dem Bruder, der ihn aber nicht im Haus haben wolle. Zeitweise müsse der Beschwerdeführer das Haus verlassen, weil der Bruder ihn rauswerfe. Die Adoptivmutter sei in ständigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer und es sei die Situation extrem schwierig. Der Beschwerdeführer sei am
- Juli 2017 nach Peru zurückgereist und halte sich dort auf. Von Ende April bis Ende Juli habe er in Österreich gewohnt. Die Adoptivmutter verdiene in Österreich ca. 1.400,-- Euro und sie verfüge über Ersparnisse in Höhe von ca. 10.000,-- Euro.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** in Peru geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Peru. Er wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von Lima Norte, viertes Sondergericht für Familienangelegenheiten, vom
- August 2014, Zl. 06418-2013-0-0901-JR-FC-04, von Frau FN adoptiert. Bei der am *** geborenen Adoptivmutter handelt es sich um eine Cousine des biologischen Vaters des Beschwerdeführers. Die Adoptivmutter ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Peru, sie ist verwitwet und im österreichischen Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 wohnhaft. Sie verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie verfügt über Ersparnisse in Höhe von ca. 10.000,-- Euro und einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.400,-- bis 1.500,-- Euro (ca. 500,-- aus Arbeitstätigkeit und ca. 1.000,-- an Witwenpension). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Der Beschwerdeführer beantragte am
- Jänner 2016 durch seine Adoptivmutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in Lima die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner Adoptivmutter. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 stellte er einen Zusatzantrag auf Absehen von den gesetzlich geforderten Deutschkenntnissen. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 2016 abgewiesen (siehe den unter Punkt
- dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang). Der Beschwerdeführer lebt in Peru gemeinsam mit der 79-jährigen Mutter seiner Adoptivmutter, die vor allem altersbedingte gesundheitliche Beschwerden aufweist. Seit Mitte 2017 wohnen die beiden bei einem Bruder der Adoptivmutter, wobei nach dem seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Adoptivmutter erstatteten Vorbringen der Bruder den Beschwerdeführer nicht bei sich haben will. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Adoptivmutter in ständigem, auch persönlichen, Kontakt. Er wird von seiner Adoptivmutter finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich von Ende April 2017 bis Ende Juli 2017 in Österreich aufgehalten und er ist Ende Juli 2017 freiwillig nach Peru zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Aufenthalt in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt. Der Beschwerdeführer hat in Peru die Schule besucht. Neben den bereits genannten Verwandten leben in Peru zumindest auch noch vier Geschwister (Kinder seiner biologischen Eltern) des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat von
- Mai 2016 bis
- Juni 2016 an einem A1.1.-Deutschkurs des Goethe-Institutes Peru teilgenommen. Nach den Angaben in der eingebrachten Beschwerde hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im September 2016 vier Monate lang einen Deutschkurs besucht (Nachweise wurden dazu allerdings nicht vorgelegt). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen von
- Juni 2017 bis
- Juli 2017 abgehaltenen Deutschkurs Intensiv A1.
- bei der Deutschothek besucht.
der Besuchsbestätigung vom
- Juli 2017 hat der Beschwerdeführer 51,3 der 55 Unterrichtseinheiten besucht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weiters einen von
- Juli 2017 bis
- August 2017 abgehaltenen Deutschkurs Intensiv A1.
- bei der Deutschothek besucht.
der Besuchsbestätigung vom
- August 2017 hat der Beschwerdeführer allerdings nur 36,7 der 55 Unterrichtseinheiten besucht. Der Beschwerdeführer ist am
- August 2017 in Peru am Goethe-Institut Peru zur A1-Deutschprüfung angetreten und er hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu erreichende Mindestpunktzahl beträgt 60 Punkte, maximal können 100 Punkte erreicht werden. Der Beschwerdeführer hat die Gesamtpunktzahl von 56 Punkten erreicht. Ohne Vorkenntnisse bei Lernbeginn ist bei Besuch eines semi-intensiven Deutschkurses des Goethe-Institutes Peru innerhalb von vier Monaten das Deutschniveau A1 zu erreichen, innerhalb von acht Monaten A2, innerhalb von 14 Monaten B1 und innerhalb von 22 Monaten B
- 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass, der sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet. Zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Lima Norte ist auf die aktenkundige Übersetzung zu verweisen. Dass es sich bei der Adoptivmutter um eine Cousine des biologischen Vaters des Beschwerdeführers handelt, wurde im Zusatzantrag vom
- März 2016 angegeben; auch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Lima Norte zufolge besteht ein Verwandtschaftsverhältnis. Zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit der Adoptivmutter ist auf die aktenkundige Reisepasskopie sowie auf die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, aus dem sich auch der aktuelle Aufenthaltstitel der Adoptivmutter ergibt, zu verweisen. Dass die Adoptivmutter seit 2003 in Österreich wohnhaft ist, ergibt sich aus u.a. aus dem Zentralen Melderegister. Dass sie verwitwet ist, ergibt sich u.a. aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Lima Norte, aber auch aus den vorgelegten Unterlagen zum Bezug der Witwenpension. Zu ihren Ersparnissen und der Witwenpension ist insbesondere auf das zuletzt erstattete Vorbringen samt den dazu vorgelegten Unterlagen hinzuweisen. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, entspricht der gesamten gegebenen Aktenlage, insbesondere dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters. Auch die Feststellungen zur Antragstellung und zur bescheidmäßig erfolgten Abweisung der Anträge beruhen – wie auch der dargelegte Verfahrensgang – auf der gegebenen Aktenlage. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Peru mit der Mutter seiner Adoptivmutter lebt, die vor allem altersbedingte gesundheitliche Beschwerden aufweist, und die Feststellungen zum Wohnen beim Bruder der Adoptivmutter beruhen insbesondere auf dem zuletzt eingebrachten Schreiben vom
- Oktober
- U.a. in diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Adoptivmutter in ständigem Kontakt stünden. Auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Lima Norte ist festgehalten, dass die Adoptivmutter den Beschwerdeführer jedes Mal, wenn sie aus dem Ausland komme, besuche und dass sie ihm stets finanziellen Beistand geleistet habe. Zum Aufenthalt in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr ist auf die Angaben im Schreiben vom
- Oktober 2017 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt hat, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (vgl. insbesondere auch wiederum die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Dass der Beschwerdeführer in Peru die Schule besucht hat und dass dort zumindest auch noch vier Kinder seiner biologischen Eltern leben, ergibt sich u.a. aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Lima Norte. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, entspricht der gesamten gegebenen Aktenlage, insbesondere dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters. Auch die Feststellungen zur Antragstellung und zur bescheidmäßig erfolgten Abweisung der Anträge beruhen – wie auch der dargelegte Verfahrensgang – auf der gegebenen Aktenlage. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Peru mit der Mutter seiner Adoptivmutter lebt, die vor allem altersbedingte gesundheitliche Beschwerden aufweist, und die Feststellungen zum Wohnen beim Bruder der Adoptivmutter beruhen insbesondere auf dem zuletzt eingebrachten Schreiben vom
- Oktober
- U.a. in diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Adoptivmutter in ständigem Kontakt stünden. Auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Lima Norte ist festgehalten, dass die Adoptivmutter den Beschwerdeführer jedes Mal, wenn sie aus dem Ausland komme, besuche und dass sie ihm stets finanziellen Beistand geleistet habe. Zum Aufenthalt in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr ist auf die Angaben im Schreiben vom
- Oktober 2017 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt hat, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vergleiche insbesondere auch wiederum die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Dass der Beschwerdeführer in Peru die Schule besucht hat und dass dort zumindest auch noch vier Kinder seiner biologischen Eltern leben, ergibt sich u.a. aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Lima Norte. Zum Besuch des A1.1.-Deutschkurses im Jahr 2016 ist auf die mit Schreiben vom
- Juni 2016 vorgelegte Teilnahmebestätigung hinzuweisen, zum Beschwerdevorbringen auf die eingebrachte Beschwerde. Zu den in Österreich besuchten Deutschkursen A.1.
- und A1.
- und zum Ausmaß des Kursbesuches ist auf die mit Schreiben vom
- Oktober 2017 vorgelegten Bestätigungen zu verweisen. Zur nicht bestanden Prüfung auf die entsprechende Bestätigung vom
- September
- Hinsichtlich der Feststellungen zum zu erreichenden Deutschniveau ist auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Goethe-Institutes Peru samt übermittelter „Kurspyramide“ zu verweisen. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Adoptivmutter wurde die Stellungnahme betreffend die zur Erreichung des A1-Niveaus erforderliche Dauer von der belangten Behörde auch vorgehalten. Es waren daher die unter Punkt 2.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- § 46 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:3.
- Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet: „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und […]
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat, b) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat,b) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderc) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
§ 54
oder eine Daueraufenthaltskarte
§ 54averfügt.“d.
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt.“ 3.
- § 21a NAG lautet: 3.
- Paragraph 21 a, NAG lautet: „Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens
§ 24Abs. 4 oder § 26 stellen.
(2)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
- die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
- die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder
- der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘
§ 43afür die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘
Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
§§ 41Abs.
1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel
§§ 41Abs.
1, 42 oder 43c innehatte, sind,3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind, 4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel ‚Rot–Weiß–Rot – Karte plus‘
§ 46Abs.
1 Z 2 lit. c beantragen oder4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel , ‚Rot–Weiß–Rot – Karte plus‘
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder 5. die
§ 14aAbs. 5 Z 3 Int
G auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.5. die
Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Absatz eins, gelten.
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung
Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung
Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung
Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung
Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“ 3.
- § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet: 3.
- Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet: Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Zur Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers:
§ 46Abs.
1 Z 2 lit.a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9bAbs.
1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gilt
§ 9bAbs.
2 leg.cit. u.a. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Goethe-Institutes.
Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gilt
Paragraph 9 b, Absatz 2, leg.cit. u.a. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Goethe-Institutes. Der österreichische Gesetzgeber bezweckt mit der normierten Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau die Integration in Österreich zu erleichtern: „Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist.“ (RV 1078 BlgNR
- GP, S 13; vgl. auch etwa bereits RV 1172 BlgNR
- GP, S 24)Der österreichische Gesetzgeber bezweckt mit der normierten Verpflichtung zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau die Integration in Österreich zu erleichtern: „Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist.“ Regierungsvorlage 1078 BlgNR
- GP, S 13; vergleiche auch etwa bereits Regierungsvorlage 1172 BlgNR
- GP, S 24) Dem Betroffenen ist dabei freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse verschafft. Er kann auf die unterschiedlichsten Lernangebote zurückgreifen (vgl. dazu auch Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 21a Rz 10). Dem Betroffenen ist dabei freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse verschafft. Er kann auf die unterschiedlichsten Lernangebote zurückgreifen vergleiche dazu auch Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], Paragraph 21 a, Rz 10). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung mündige Beschwerdeführer vom Nachweis der Deutschkenntnisse nicht ausgenommen ist. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer die Erbringung des Nachweises auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könnte. Derartiges wurde jedenfalls zu keiner Zeit behauptet und auch nicht durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens nachgewiesen (vgl. dazu etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung mündige Beschwerdeführer vom Nachweis der Deutschkenntnisse nicht ausgenommen ist. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer die Erbringung des Nachweises auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könnte. Derartiges wurde jedenfalls zu keiner Zeit behauptet und auch nicht durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens nachgewiesen vergleiche dazu etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch ein Antrag auf Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt (§ 21a Abs. 5 Z 2 NAG). Begründet wurde dieser vor allem mit der in Österreich niedergelassenen Adoptivmutter und der schwierigen Wohn- bzw. Betreuungssituation im Herkunftsstaat. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch ein Antrag auf Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt (Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG). Begründet wurde dieser vor allem mit der in Österreich niedergelassenen Adoptivmutter und der schwierigen Wohn- bzw. Betreuungssituation im Herkunftsstaat. Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bezweifelt nun nicht, dass den im Rahmen des Zusatzantrages vorgebrachten Umständen beträchtliche Bedeutung zuzumessen ist. Ein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hat im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zu erfolgen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bezweifelt nun nicht, dass den im Rahmen des Zusatzantrages vorgebrachten Umständen beträchtliche Bedeutung zuzumessen ist. Ein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hat im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zu erfolgen. Festzuhalten ist dazu, dass der im Jahr 2000 in Peru geborene und dort aufgewachsene Beschwerdeführer in Österreich bislang lediglich wenige Monate aufhältig war (Ende April 2017 bis Ende Juli 2017). Dementsprechend ist auch kein besonderer Grad der Integration in Österreich zu erkennen, zumal die nach Aktenlage gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich nicht zu verstärken vermag (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253).Festzuhalten ist dazu, dass der im Jahr 2000 in Peru geborene und dort aufgewachsene Beschwerdeführer in Österreich bislang lediglich wenige Monate aufhältig war (Ende April 2017 bis Ende Juli 2017). Dementsprechend ist auch kein besonderer Grad der Integration in Österreich zu erkennen, zumal die nach Aktenlage gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich nicht zu verstärken vermag vergleiche , etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253). Über seine Adoptivmutter hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren relevanten familiären Bindungen in Österreich und es ist zu berücksichtigen, dass die Adoptivmutter bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich und somit nicht ständig mit dem Beschwerdeführer zusammen lebt (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat auch nicht komplett ohne familiäre Bindungen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Über seine Adoptivmutter hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren relevanten familiären Bindungen in Österreich und es ist zu berücksichtigen, dass die Adoptivmutter bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich und somit nicht ständig mit dem Beschwerdeführer zusammen lebt vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat auch nicht komplett ohne familiäre Bindungen vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Adoptivmutter von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung des gesetzlich geforderten Deutschnachweises ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2008/18/0094) sowie der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen werden (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Adoptivmutter von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung des gesetzlich geforderten Deutschnachweises ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2008/18/0094) sowie der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen werden vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der bisher bestehende Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Adoptivmutter auch unabhängig vom Ausgang des Niederlassungsverfahrens aufrechterhalten wird, wobei auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine zukünftige Intensivierung dieses Kontaktes zu erkennen sind (vgl. etwa VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der bisher bestehende Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Adoptivmutter auch unabhängig vom Ausgang des Niederlassungsverfahrens aufrechterhalten wird, wobei auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine zukünftige Intensivierung dieses Kontaktes zu erkennen sind vergleiche etwa VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721). Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass die über ein regelmäßiges Einkommen und finanzielle Rücklagen verfügende Adoptivmutter zu einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers zukünftig nicht mehr willens oder in der Lage sein sollte (vgl. etwa VwGH 11.10.2001, 2000/18/0108). Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass die über ein regelmäßiges Einkommen und finanzielle Rücklagen verfügende Adoptivmutter zu einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers zukünftig nicht mehr willens oder in der Lage sein sollte vergleiche , etwa VwGH 11.10.2001, 2000/18/0108). Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unversorgt in seinem Herkunftsstaat zurückbleiben muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Auch kommt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Auch kommt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung der seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Adoptivmutter geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von keinem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auszugehen. Hinzuweisen ist zudem auch darauf, dass der Beschwerdeführer – zumal nach dem Inhalt der vorliegenden Adoptionsentscheidung des Obersten Gerichtshofes von Lima Norte vom
- August 2014 die Übersiedlung des Beschwerdeführers bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigt war – ausreichend Zeit zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse hatte und dass die nicht intensivere Teilnahme an den in Österreich besuchten Deutschkursen jedenfalls nicht zu seinen Gunsten ausschlagen kann (A1.1.: 51,3 von 55 Unterrichtseinheiten besucht; A1.2.: 36,7 von 55 Unterrichtseinheiten besucht). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung der seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Adoptivmutter geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von keinem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auszugehen. Hinzuweisen ist zudem auch darauf, dass der Beschwerdeführer – zumal nach dem Inhalt der vorliegenden Adoptionsentscheidung des Obersten Gerichtshofes von Lima Norte vom
- August 2014 die Übersiedlung des Beschwerdeführers bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigt war – ausreichend Zeit zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse hatte und dass die nicht intensivere Teilnahme an den in Österreich besuchten Deutschkursen jedenfalls nicht zu seinen Gunsten ausschlagen kann (A1.1.: 51,3 von 55 Unterrichtseinheiten besucht; A1.2.: 36,7 von 55 Unterrichtseinheiten besucht). Die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Weges zur Familienzusammenführung (Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau) ist fallbezogen zumutbar. Dass die Familienzusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner Adoptivmutter dadurch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass mit dem Festhalten am gesetzlich vorgesehenen Weg zur Familienzusammenführung auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen wird (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Dass die Familienzusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner Adoptivmutter dadurch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass mit dem Festhalten am gesetzlich vorgesehenen Weg zur Familienzusammenführung auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen wird vergleiche zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Der Zusatzantrag auf Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse ist daher abzuweisen. Demzufolge ist auch der Hauptantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG abzuweisen. Der Zusatzantrag auf Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse ist daher abzuweisen. Demzufolge ist auch der Hauptantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG abzuweisen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG und § 19 Abs. 12 NAG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt vergleiche etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 19, Absatz 12, NAG; vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1044.001.2016