RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-280/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des GS, vertreten durch Mag. Franz PAUL, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8.2.2017, Zl. PLS3-W-16495/001, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 8.2.2017, Zl. PLS3-W-16495/001, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus: „Die Polizeiinspektion *** hat gegen Sie am 07.10.2016, GZ. B6/7914/2016-se, an die Staatsanwaltschaft *** wegen dem Verdacht der gefährlichen Drohung und Körperverletzung Anzeige erstattet. Aus dieser polizeilichen Anzeige geht hervor, dass Sie von Ihrer Ex-Lebenspartnerin, Frau IG, beschuldigt werden, diese im Zeitraum zwischen dem 01.07.2016 bis 14.07.2016 im Zuge einer verbalen Streitigkeit mit den Worten „I stich di ab“ gefährlich bedroht hätten. Weiters würden Sie von Frau IG beschuldigt werden, dass Sie sie am 23.07.2016 gegen 16.00 Uhr nach einer neuerlichen verbalen Auseinandersetzung im Zuge einer Abwehrreaktion gestoßen hätten, wodurch sie zu Boden gefallen sei und sie sich den Hinterkopf angestoßen hätte. Beide Tathandlungen hätten jeweils im gemeinsamen Haus in ***, ***, stattgefunden. Weiters liegt im Bericht der Polizeiinspektion *** vom 29.07.2016, GZ. E1/7738/2016-THG, folgender Sachverhalt vor: Am 29.07.2016 um 11.10 Uhr sei der Polizei mitgeteilt worden dass zwei Damen von Ihnen bedroht worden und Sie im Besitz von Schusswaffen seien. Beim Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten am Einsatzort in ***, ***, sei Ihre vermeintlich bedrohte Ex-Lebenspartnerin, vor dem Haus gestanden und hätte bereits auf das Eintreffen der Polizei gewartet. Sie hätte den Polizeibeamten mitgeteilt, dass sie zwar am Körper nicht verletzt und nicht gefährlich bedroht worden sei, sie sich jedoch von Ihnen trennen wolle und es dadurch immer wieder zu Streitereien kommen würde. Aus der Beziehung würden 3 Kinder, namens C (12 Jahre), E (3 Jahre) und Ga (3 Monate) stammen. Sie selbst gaben gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass es heute gegen 09.00 Uhr wiedermal zum Streit mit Ihrer Ex-Lebenspartnerin gekommen sei. Der Grund sei gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Schwester Ihrer Ex-Lebenspartnerin wieder zu Besuch gekommen sei. Laut Ihrer Angaben sei es bei der lautstarken Diskussion um die Trennung sowie zu den zu regelnden Besitzverhältnissen gekommen, aber es hätte weder Körperverletzungen noch gefährliche Drohungen gekommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme auf der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Fachgebiet Sozialarbeit am 01.08.2016 gab Ihre Ex-Lebenspartnerin jedoch zu Protokoll, dass Sie sich in den letzten Jahren stark verändert hätten und Ihr psychischer Zustand sei immer schlimmer geworden und für sie und Ihren gemeinsamen Kindern immer unerträglicher geworden sei. Ihre Ex-Lebenspartnerin würde Ihnen vorwerfen, dass Sie internet- und kaufsüchtig, ein Kontrollfreak und ein Messie seien. Ihr gemeinsames Wohnhaus sei angeräumt und vermüllt. Sie würden sogar aus dem Müll Sachen haben, wo Sie glauben, dass Sie diese benötigen und aufbewahren würden. Ihrer Ex-Lebenspartnerin hätten Sie verboten zum Friseur zu gehen, sie könne sich ja ein Kopftuch aufsetzen. Sie dürfe auch nicht die Waschmaschine einschalten, damit sie nichts kaputt mache. Sowie sei für Sie Staubsaugen und Bügeln unnötig, dies würde nur unnötigen Strom verbrauchen. Ihre Kinder hätten Sie auch ständig als Versager, Volltrottel und Flasche beschimpft. Sie würden zu Ihrem Sohn C ständig sagen, dass er nicht so viel essen solle, damit er nicht zu dick werde. Ihr Sohn C sei kurz davor nicht magersüchtig zu werden. Sie würden sich nicht mit Ihren Kindern beschäftigen. Sie würden Tag und Nacht vor Ihrem Computer sitzen. Sie seien seit 2014 im Krankenstand gewesen und seit Juli 2016 aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung in Berufsunfähigkeitspension. Am 23.07.2016 sei es zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Lebenspartnerin zu einem Streit gekommen, wo Sie sie gestoßen und auch verletzt hätten. Am Tag der Trennung am 29.07.2016 hätte die Mutter Ihrer Ex-Lebenspartnerin die Polizei gerufen, damit Ihre Gattin mit den Kindern geschützt das Haus verlassen könne. Da Ihre Ex-Lebenspartnerin vor Ihnen Angst hätte, sei sie daraufhin mit den Kindern in das Haus ihrer Mutter nach ***, ***, geflüchtet. Vor ca. 5 bis 6 Wochen hätten Sie Ihre Ex-Lebenspartnerin vor Ihrem Sohn C auch gefährlich bedroht. Sie hätten Ihrer Gattin gegenüber geäußert: „I stich di ab“. Weiters hat der Großcousin von Ihrer Ex-Lebenspartnerin, Herr AA, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Sozialarbeit, niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er oft genug mitbekommen hätte, wie Sie die Familie, insbesondere auch C, unterdrückt und schlecht behandelt hätten. Sie hätten ihn wegen Nichtigkeiten angefaucht, angeschrien und ihn fest am Oberarm gepackt. Zu Verletzungen dürfte es dabei nicht gekommen sein. Bei der polizeilichen Zeugenvernehmung auf der Polizeiinspektion *** am 04.08.2016 gab Ihre Ex-Lebenspartnerin im Wesentlichen folgendes an: Anfang bzw. Mitte Juni 2016 sei es im Zuge einer neuerlichen Streiterei zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Lebenspartnerin zu der Drohung „I stich di ab“ gekommen. Diese Aussage sei von Ihnen im Zuge der „Hitzigkeit“ der Streiterei erfolgt. Bereits am nächsten Tag hätten Sie Ihrer Ex-Lebenspartnerin vorgeschlagen, dass sie sich lieber trennen sollten, bevor die Streitereien eskalieren würden. Sie hätte sich vorerst keine konkreten Gedanken über die Trennung von Ihnen gemacht, dass sie die Familie zusammenhalten hätte wollen. Am 23.07.2016 gegen 16.00 Uhr sei es im Zuge einer Geburtstagsfeier zu Hause neuerlich zu einem Streit zwischen Ihnen gekommen. Sie hätten Ihren Vater und die Mutter Ihrer Ex-Lebenspartnerin derb beschimpft. Es sei Ihrer Ex-Lebenspartnerin nicht gelungen, Sie beruhigen, vielmehr hätten Sie sie auch beschimpft. Bei dieser verbalen Streiterei, wo sie sich nicht anders zu helfen gewusst hätte, hätte sie die Hand gegen Sie erhoben und eine „Ohrfeige“ angedeutet bzw. auch angedroht. Im nächsten Moment hätten Sie Ihre Ex-Lebenspartnerin zurückgestoßen, wodurch sie zu Boden gefallen und mit dem Hinterkopf am Boden aufgeschlagen sei. Im Fallen hätte sie sich auch eine leichte Abschürfung (durch das Streifen an der Mauer) im linken Unterarm zugezogen. Am 29.08.2016 hätte Ihre Ex-Lebenspartnerin Ihnen mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Streitigkeiten von Ihnen trennen würde. Sie hätten lediglich daraufhin geäußert, warum sie Ihnen noch den „Bankart“ Ga angehängt hätte. Am 29.08.2016 sei es auch zu Hause zu einem Polizeieinsatz gekommen. Wer die Polizei verständigt hätte, würde Ihre Ex-Lebenspartnerin nicht wissen. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 17.10.2016 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich am 20.0.2016 durch Hinterlegung des Schriftstückes zur Kenntnis gebracht, wobei Ihnen eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Dazu haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben: Es ist unrichtig, dass ich meine Ex-Lebensgefährtin bedroht hätte. Ich habe sohin auch meine Ex-Lebensgefährtin nicht bedroht: „l stich di ab.“ Diese Äußerung habe ich nie getätigt. Bezeichnend ist der Umstand. dass lG die angebliche und von mir ausdrücklich bestrittene Drohung mehr als eineinhalb Monate nach der zur Frage stehenden verbalen Streitigkeit gegenüber der Polizei zur Anzeige bringt. ausdrücklich bestritten wird auch, dass ich meine Ex-Lebensgefährtin gestoßen hätte. Ich habe meine Ex-Lebensgefährtin auch nicht verletzt. Hervor zu heben ist, dass meine Ex-Lebensgefährtin selbst in ihrer Anzeige festhält, dass ich sie nicht bewusst verletzten wollte. Auch hinsichtlich der angeblich von mir ausdrücklich bestrittenen Körperverletzung ist vorzubringen. dass die Ex-Lebensgefährtin erst 14 Tage nach dem angeblichen Vorfall diesbezüglich Anzeige erstattet. Frau IG gibt zu Protokoll, dass sie auch erst am 01.08.2016 zum Arzt ging. Sollte der Arzt irgendwelche Verletzungen tatsächlich dokumentiert bzw. objektiviert haben, so habe ich diese Verletzungen jedenfalls nicht verursacht. Diese unrichtigen Anschuldigen wurden von meiner Ex-Lebensgefährtin nur deswegen erhoben, um am 29.07.2016 anlässlich des Auszuges meiner Ex-Lebensgefährtin den Polizeieinsatz zu rechtfertigen. Hinsichtlich des Polizeieinsatzes vom 29.07.2016 existiert die Aktenzahl *** der Staatsanwaltschaft ***. Mein Verteidiger konnte in Erfahrung bringen, dass diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren mangels Realisierung eines gerichtlichen Tatbestandes eingeleitet wurde. Entgegen der Aussage von lG dass sie am 29.08.2016 ausgezogen sei, ist meine Ex-Lebensgefährtin unter Mitnahme aller 3 Kinder am 29.07.2016 aus der bisherigen Wohnung ausgezogen. Abschließend halte ich fest, dass ich meine Ex-Lebensgefährtin weder bedroht noch am Körper. verletzt habe. Weiters wurde im Zuge Ihrer Stellungnahme auch eine Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft *** vom 13.10.2016, GZ. ***, über Ihre Strafsache nach §§ 88 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB, vorgelegt. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels der Erweislichkeit und mangels von Verletzungen eingestellt. Weiters wurde im Zuge Ihrer Stellungnahme auch eine Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft *** vom 13.10.2016, GZ. ***, über Ihre Strafsache nach Paragraphen 88, Absatz eins und 107 Absatz eins, StGB, vorgelegt. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels der Erweislichkeit und mangels von Verletzungen eingestellt. Ergänzend muss noch angeführt werden, dass in einem Schreiben des Rechtsvertreters Ihrer Gattin der Behörde mitgeteilt wurde, dass Sie aufgrund Ihres Arbeitsunfalles vom Bundessozialamt eine 30%ige Behinderung auf eine psychische Behinderung mit 40 % assistiert bekommen hätten, wobei auch die Hände beeinträchtigt seien und Sie an Sozialphobie leiden würden. Aufgrund dessen wurden Sie zum Amtsarzt vorgeladen und aus der Stellungnahme der amtsärztlichen Untersuchung vom 19.01.2017 geht folgendes hervor: Herr GS hat bis zum heutigen Tag (01.02.2017) trotz Aufforderung keine Befunde vorgelegt. Herr GS erlitt 2014 einen Bänderriss im Bereich der rechten Hand. Er sei dann, laut eigenen Angaben, bei der Operation in *** „verpfuscht“ worden. Er könne seither mit der rechten Hand nicht mehr fest zugreifen. Es sei ihm deshalb vom Bundessozialamt eine 30%ige Behinderung zugesprochen worden. Befund: Narbe an rechter Hand gut sichtbar, in blankem Zustand. Eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hand wird seitens des Untersuchten angegeben. Herr GS gibt weiters an, an einer psychischen Krankheit zu leiden. Er habe deshalb vom Bundessozialamt eine 40%ige Behinderung zugesprochen bekommen. Nähere Angaben zu der psychischen Erkrankung will Herr GS jedoch trotz Nachfrage nicht machen. Er habe aufgrund seiner Erkrankungen in Frühpension gehen können. Herr GS lebt in einem „Scheidungskrieg“ mit seiner Ex-Lebensgefährtin, die laut seinen Angaben von einem „unguten, gemeinen“ Rechtsanwalt vertreten sei. Dieser mache ihm große Probleme. Es sei im Zuge des Streits mit seiner Ex-Lebensgefährtin auch schon zu einem Einsatz des SEK Cobra der Polizei gegen ihn gekommen, da die Schwiegermutter falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Herr GS ist durch diesen „Scheidungskrieg“ bzw. „Trennungskrieg“ emotional und psychisch stark belastet. Herr GS ist aus amtsärztlicher Sicht gesundheitlich derzeit nicht zum Besitz von Waffen und nicht zum sicheren Handhaben von Waffen geeignet. Die Behörde nimmt nun aufgrund des Ermittlungsverfahrens den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. Rechtlich war dazu zu erwägen: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet: Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019). Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). So gelten z.B. schon als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76) oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt, vor allem aufgrund Ihres aggressiven und tyrannischen Verhaltens gegenüber Ihrer Familie sowie Ihrer gefährlichen Drohung und Ihres tätlichen Entgegentretens gegenüber Ihrer Ex-Lebenspartnerin, ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Zudem kommt die Behörde zum Schluss, dass die in Ihrer Stellungnahme dargestellten Erklärungen nur als Schutzbehauptungen gewertet werden können. Im Gegensatz sind die Aussagen Ihrer Ex-Lebensgefährtin bzw. die des Herrn AA als glaubwürdig und in sich stimmig anzusehen sind. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor wie folgt: „Dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Polizei, vom 08.02.2017, GZ: PLS3-W-16495/001, am 10.02.2017 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der „Dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Polizei, vom 08.02.2017, , GZ: PLS3-W-16495/001, am 10.02.2017 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Verwaltungsgericht Wien Niederösterreich ficht den genannten Bescheid zur Gänze an. Geltend gemacht werden grobe Verfahrensmängel, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Sachverhalt Am 29.07.2016 zog meine Ex-Lebengsgefährtin unter Mitnahme aller drei gemeinsamen Kinder vom bisher gemeinsamen Wohnsitz in ***, ***, aus und bezog gemeinsam mit den drei Kindern den unteren Stock des Hauses ihrer leiblichen Mutter. Wider besseres Wissen hat die Kindesmutter gegenüber der Polizei die Behauptung aufgestellt, der Kindesvater sei gewalttätig, um so den Polizeieinsatz zu rechtfertigen, was hiermit mit Entschiedenheit bestritten wird. Tatsächlich hat die Kindesmutter mit Unterstützung von Frau HG, (leibliche Mutter der Kindesmutter) und des Herrn AA den überraschenden Auszug von langer Hand geplant und am 29.07.2016 durchgeführt. Bei diesem konzertierten, für mich überfallsartigen Auszug blieb ich vollkommen ruhig und besonnen. Ich habe am 23.07.2016 meine Ex-Lebensgefährtin nicht verletzt und nicht bedroht. Ich habe nicht die Äußerung getätigt:„ Ich stich die ab“. Diese unrichtigen Behauptungen hat meine Ex-Lebensgefährtin wider besseres Wissen nur deswegen aufgestellt, um bei ihrem konzertierten Auszug eine Begründung für den Polizeieinsatz am 29.07.2016, - sohin sechs Tage später – angeben zu können und die unzulässige Entziehung der gemeinsamen Kinder zu rechtfertigen.
- Zulässigkeit der Beschwerde Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Polizei, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Niederösterreich zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.02.2017 zugestellt. Sie ist daher rechtzeitig.
- Beschwerdeerklärung Ich erachte mich als Beschwerdeführer durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid in meinem subjektiven Recht auf Nichterlassung des Bescheides auf Verhängung des Waffenverbotes bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens verletzt und wird dieser Bescheid daher seinem gesamten Umfange nach angefochten.
- Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen Voraussetzungen für das Waffenverbot Gemäß § 13 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Tatsächlich habe ich niemals ein Verhalten an den Tag gelegt, woraus bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass ich meine Waffen missbräuchlich verwenden würde. Bei diesem konzertierten, für mich überfallsartigen Auszug blieb ich vollkommen ruhig und besonnen. Die belangte Behörde hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen sie zu Annahme gelangt, dass ich meine Waffen missbräuchlich verwenden würde. Die belangte Behörde hat schlichtweg jegliche Beweiswürdigung unterlassen und die von mir angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Die Behauptungen und Anschuldigungen meiner Ex-Lebensgefährtin sind aus nachstehenden Gründen vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar: • Alle Anschuldigungen der Kindesmutter stehen ausschließlich im zeitlichen Zusammenhang mit Ihrem Auszug vom 29.07.2016, um so sich Vorteile im Obsorgeverfahren und im Kontaktrechtsverfahren unrechtmäßiger Weise zu verschaffen. • Die Polizei hat eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Staatsanwaltschaft konnte kein strafbares Verhalten dieser Sachverhaltsdarstellung entnehmen, sodass keinerlei Ermittlungen durchgeführt wurden. • Es ist unrichtig, dass ich meine Ex-Lebensgefährtin bedroht hätte. Ich habe sohin auch meine Ex-Lebensgefährtin nicht bedroht: „I stich di ab.“ Diese Äußerung habe ich nie getätigt. • Bezeichnend ist der Umstand, dass IG die angebliche und von mir ausdrücklich bestrittene Drohung mehr als eineinhalb Monate nach der zur Frage stehenden verbalen Streitigkeit gegenüber der Polizei zur Anzeige bringt. Bereits daraus erhellt die Unglaubwürdigkeit und die Absicht meiner Ex-Lebensgefährtin, mich zu diskreditieren und sich unzulässiger Weise Vorteile im Pflegschaftsverfahren zu verschaffen. • Ausdrücklich bestritten wird auch, dass ich meine Ex-Lebensgefährtin gestoßen hätte. Ich habe meine Ex-Lebensgefährtin auch nicht verletzt. • Hervorzuheben ist, dass meine Ex-Lebensgefährtin selbst in ihrer Anzeige wegen Körperverletzung festhält, dass ich sie nicht bewusst verletzten wollte. Auch hinsichtlich der angeblichen – von mir ausdrücklich bestrittenen – Körperverletzung ist vorzubringen, dass die Ex-Lebensgefährtin erst 14 Tage nach dem angeblichen Vorfall diesbezüglich Anzeige erstattet. • Frau IG, meine Ex-Lebensgehährtin gab zu Protokoll, dass sie auch erst am 01.08.2016 zum Arzt ging. Sollte der Arzt irgendwelche Verletzungen tatsächlich dokumentiert bzw. objektiviert haben, so habe ich diese Verletzungen jedenfalls nicht verursacht. • Hinsichtlich des Polizeieinsatzes vom 29.07.2016 existiert die Aktenzahl *** der Staatsanwaltschaft ***. Mein Rechtsvertreter konnte in Erfahrung bringen, dass diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren mangels Realisierung eines gerichtlichen Tatbestandes eingeleitet wurde. Tatsächlich habe ich meine Ex-Lebensgefährtin weder bedroht noch am Körper verletzt. Ich behalte mir ausdrücklich vor, gegen meine Ex-Lebensgefährtin IG die Anzeige wegen Verleumdung zu erstatten. Beweis: • Meine persönliche Einvernahme • Verantwortliche Stellungnahme vom 13.10.2016 • Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** • Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 13.10.2016 über die Einstellung des Verfahrens Eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum, liegt gegenständlich in keiner Weise vor, die belangte Behörde hätte daher das Waffenverbot nicht erlassen dürfen. 4.
- wesentliche Verfahrensmängel Die belangte Behörde hat es unterlassen, die von mir als Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufzunehmen. Ich stellte nachstehende Beweisanträge: • Meine Einvernahme • Verantwortliche Stellungnahme vom 13.10.2016 • Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** • Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 13.10.2016 über die Einstellung des Verfahrens Die belangte Behörde hat daher kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mit keinem Wort ging die belangte Behörde auf nur eines der von mir angebotenen Beweisangebote ein, zumal die Staatsanwaltschaft *** am 13.10.2016 das Verfahren gegen mich einstellte. Aus all diesen Gründen erfolgte die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides rechtswidrig, sodass dieser aufzuheben sein wird.
- Anträge Aus all diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch für den Fall, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden sollte – und b) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 9.5.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin Frau IG und der Verlesung des Aktes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Im Verwaltungsakt befindet sich ein amtsärztliches Gutachten von Dr. F, wonach der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht gesundheitlich derzeit nicht zum Besitz von Waffen und nicht zum sicheren Handhaben von Waffen geeignet ist. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Obsorgestreit mit seiner Ex-Lebensgefährtin um die drei Kinder. Im Zuge der daraus resultierenden Streitereien ist es schon öfter zu verbalen Beschimpfungen gekommen und gab es zumindest einen Vorfall 23.7.2016 bei dem sich der Beschwerdeführer und dessen Ex-Lebensgefährtin gegenseitig misshandelten. Alle Gerichtsverfahren betreffend strafrechtlichen Delikte wurden letztlich eingestellt. Der festgestellt Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Das amtsärztliche Gutachten vom 1.2.2017 ist im Akt einliegend und wurden keine Beweise die dieses widerlegen könnten erbracht. Ebenso liegen im Akt Arztbefunde betreffend die Zeugin IG, wonach es keine Hinweise auf eine schwere affektive Störung gebe. Aus beiden Aussagen ergibt sich, dass es zumindest heftige verbale Auseinandersetzungen gegeben hat. In zumindest einem Fall wurde die Zeugin IG verletzt. Diese Verletzung kann aber auch aus einer Abwehrhandlung des Beschwerdeführers entstanden sein. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im vorliegenden Fall liegt dem Gericht ein amtsärztliches Gutachten vor, wonach der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht gesundheitlich derzeit nicht zum Besitz von Waffen und nicht zum sicheren Handhaben von Waffen geeignet ist. Schon alleine dieser Umstand rechtfertigt das ausgesprochene Waffenverbot. Ein objektivierbares Vorbringen gegen dieses Gutachten wurde nicht erstattet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalls pensioniert wurde. Durch den Unfall bekam er auch psychische Probleme, erfolgte doch die Pensionierung auch zum Teil aufgrund von diesen Problemen. Letztlich darf aber auch nicht das sehr emotionsgeladene Umfeld des Beschwerdeführers übersehen werden, befindet er sich doch mitten in einem Sorgerechtsstreit und zeigt die Tendenz, dass die Streitigkeiten an Heftigkeit zunehmen. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt war durch die Gesamtbetrachtung der Umstände und vor allem durch das amtsärztliche Gutachten, eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe zu befürchten. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Somit sind auch alle Voraussetzungen für ein Waffenverbot gegeben. Eine positive Zukunftsprognose konnte noch nicht abgegeben werden, da der Beobachtungszeitraum noch zu gering ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.280.001.2017