GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 29.11.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B
G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 29.11.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Antrag vom 29.11.2016 haben Sie um die Ausstellung eines Waffenpasses angesucht. Begründet wird dies mit Ihrer Tätigkeit als Baumeister und Liegenschaftsverwalter der „L GmbH“. Das Areal mit fast 40.000m² sei nicht überschaubar, die 350 Wohneinheiten mit fast 400 Bewohner seien nicht ständig kontrollierbar, die durchschnittlich 30 Veranstaltungen mit etwa 800 Besuchern können nicht lückenlos beobachtet werden und letztlich verbringen Sie persönlich bis zu € 100.000 vom Tresor Ihres Unternehmens bis zur Bank. Grundsätzlich bedarf es in diesem Zusammenhang einer außerordentlichen Gefährdung, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ein Bedarf ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass dies Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass er sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Grundsätzlich bedarf es in diesem Zusammenhang einer außerordentlichen Gefährdung, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ein Bedarf ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass dies Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass er sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt; VwGH 28.11.2013 2013/03/0130. Hinsichtlich des Bargeldtransportes wird darauf hingewiesen, dass dieser in unregelmäßigen Abständen erfolgt und es auch nicht unbedingt erforderlich erscheint, diesen persönlich abzuwickeln. Der Umstand, dass höhere Geldbeträge transportiert werden, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH 18.12.1991, 91/01/0158; 22.06.1994, 93/01/0571, 96/20/0311; 18.09.1997, 97/20/0166). In Ihrem Schreiben vom 13.12.2016 rechtfertigten Sie sich dahingehend, dass der Waffenpass für das Überbringen höherer Bargeldbeträge notwendig ist, dass die Zuhilfenahme von Geldtransporten mit erheblichen Kosten verbunden wären und Sie sich auch von der Polizei begleiten lassen könnten. Eine konkrete Gefahrenlage wurde bis dato jedoch nicht vorgebracht, weshalb die Behörde Ihren Antrag abgewiesen hat. Im Rahmen der von der hsg. Behörde durchzuführenden Ermessensentscheidung ist eine positive Beurteilung Ihres Antrages nicht möglich.
2 Waffengesetzes hat die Behörde einem verlässlichen EWR-Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nachweist, einen Waffenpass auszustellen.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetzes hat die Behörde einem verlässlichen EWR-Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nachweist, einen Waffenpass auszustellen.
cit. ist ein solcher Bedarf insbesondere dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besondere Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, leg. cit. ist ein solcher Bedarf insbesondere dann als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besondere Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensentscheidungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht möglich ist.
Paragraph 10, Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensentscheidungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht möglich ist. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Ansicht, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des § 22 Waffengesetz nur dann die Rede sein kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit in diesem Zusammenhang kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muss für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Ansicht, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des Paragraph 22, Waffengesetz nur dann die Rede sein kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich bei Beurteilung der Erheblichkeit in diesem Zusammenhang kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muss für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es alleine Sache des Waffenpasswerbers das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. leg. cit. die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus sich für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass die Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es ich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.“Ausgehend von dieser Rechtslage ist es alleine Sache des Waffenpasswerbers das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Abs. leg. cit. die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus sich für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass die Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es ich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.“ II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er außerhalb des Stadtgebietes wohne und fallweise Geldbeträge von über €100.000.-- zur Bank bringe. Er habe auch schon festgestellt, dass er hin und wieder beobachtet werde. Es habe sich in den letzten Jahren auch sehr die Kriminalität verändert. Das Gefahrenpotential ergebe sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer geraten worden sei, sich eine Sicherheitsfirma zu nehmen. III.römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Zl. WA-338/2016. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.9.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes und der Einvernahme des Beschwerdeführers. IV.römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Bauherr der L. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde ein entsprechendes psychologisches Gutachten beigebracht. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, die über eine allgemeine Gefährdung hinausgeht konnte nicht festgestellt werden. Mit 29.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung selbst vor, dass es bisher noch keine konkrete Gefahrenlage für ihn gegeben hat. Es habe zwar mehrere Einbrüche auf der Baustelle gegeben, jedoch seien die Täter nie gefasst worden. Der Beschwerdeführer gehe deshalb in der Nacht und am Abend Runden um das Gelände mit einer Taschenlampe. Dabei habe es noch keine Vorfälle gegeben. Weiter wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer hohe Geldbeträge im Tresor habe. Die Bargeldtransporte erscheinen nach der Schilderung des Beschwerdeführers unregelmäßig und für Dritte nicht vorhersehbar. Schon aus diesem Grund kann das Gericht keine erhöhte Gefährdung im Vergleich zu anderen Personen, die Geld auf die Bank bringen erkannt werden. Die allgemeine Angst überfallen oder bei dem Stellen von Einbrechern bedroht zu werden ist zu wenig konkret. VI.römisch sechs. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verläßlichkeit § 8.
2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.
Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des § 21 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 21 Abs. 3 Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ein Bedarf iSd § 17 Abs 2 WaffG ist an den Voraussetzungen des § 18 WaffG und nicht vorrangig daran zu messen, wie sich die berufsbedingte Gefährdung des ASt um einen Waffenpass (hier: Außerstreitrichter) zu derjenigen eines Strafrichters verhält und ob die für Strafrichter geltenden Erwägungen bei ihm zum Tragen kommen. Aus einer allfälligen Praxis der Behörden, Strafrichtern Waffenpässe auszustellen, lassen sich weder für (andere) Strafrichter noch für Personen, die Strafrichtern unter den Gesichtspunkten des § 18 WaffG vergleichbar sind, Rechte ableiten (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0155, E 7.11.1990, 90/01/0030).Ein Bedarf iSd Paragraph 17, Absatz 2, WaffG ist an den Voraussetzungen des Paragraph 18, WaffG und nicht vorrangig daran zu messen, wie sich die berufsbedingte Gefährdung des ASt um einen Waffenpass (hier: Außerstreitrichter) zu derjenigen eines Strafrichters verhält und ob die für Strafrichter geltenden Erwägungen bei ihm zum Tragen kommen. Aus einer allfälligen Praxis der Behörden, Strafrichtern Waffenpässe auszustellen, lassen sich weder für (andere) Strafrichter noch für Personen, die Strafrichtern unter den Gesichtspunkten des Paragraph 18, WaffG vergleichbar sind, Rechte ableiten (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0155, E 7.11.1990, 90/01/0030). Das Vorbringen des den Waffenpass beantragenden Rechtsanwaltes, dass Verfahrenshilfe in Strafsachen zu einem hohen Anteil ausländischen Straftätern gewährt werde und diese Personen "vielfach mehrfach vorbestraft und grundsätzlich gewaltbereit" seien, kann in dieser Allgemeinheit weder eine konkrete Gefahrenlage begründen, noch darlegen, in welcher konkreten Situation das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig wäre. (Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0046) Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde darauf berufen, dass er hohe Bargeldbeträge im Tersor aufbewahre und diese zur Bank bringen müsse. Darüber hinaus gab er eine besondere Gefährdung aufgrund seiner Kontrollgänge um die Liegenschaften in der Nacht an. Im gegenständlichen Fall konnte auch bei Gesamtbetrachtung aller Umstände keine konkrete Gefährdung festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er hohe Summen an Bargeld transportiere, jedoch gab es keinen konkreten Vorfall noch ist für das Gericht ersichtlich, weshalb jemand von diesem Umstand wissen sollte, geht der Beschwerdeführer ja nicht zu fixen Zeiten zur Bank. Darüber hinaus gäbe es auch die Möglichkeit hierfür ein Unternehmen zu beauftragen. Auch bei dem Vorbringen betreffend der Kontrollgänge konnte keine besondere Gefährdung, welche über die allgemeine Gefährdung bei dieser Tätigkeit hinausgeht, erkannt werden. So brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass es bisher keine konkreten Gefahrensituationen gegeben hat. Es konnte somit auch unter einer Gesamtschau der einzelnen Gefährdungsvorbringen kein dem Gesetz entsprechender Bedarf festgestellt werden. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VIII.römisch acht. Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.394.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.