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{'item': 'LVwG-AV-777/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-777/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des HL, vertreten durch Hetsch & Paulinz Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. Mai 2017, Zl. TUS1-F-082/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des HL, vertreten durch , Hetsch & Paulinz Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  2. Mai 2017, Zl. TUS1-F-082/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung Mandatsbescheides vom
  4. Jänner 2017, TUS1-F-082/002 – also bis zum
  5. August 2017 – zu entziehen war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung Mandatsbescheides vom
  6. Jänner 2017, TUS1-F-082/002 – also bis zum
  7. August 2017 – zu entziehen war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 24 und 26 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen 24 und 26 Führerscheingesetz (FSG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
  9. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Mandatsbescheid der nunmehr belangten Behörde vom
  10. Jänner 2017, Zl. TUS1-F-082/002, entzog die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung wie folgt:
  11. „Die Bezirkshauptmannschaft Tulln entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B und zwar auf die Dauer von acht Monaten ab Zustellung des Bescheides.Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzugeben..„Die Bezirkshauptmannschaft Tulln entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B und zwar auf die Dauer von acht Monaten ab Zustellung des Bescheides., , Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzugeben..,
  12. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.,
  13. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen., Dieser Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am
  14. Februar 2017 zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  15. Mai 2017, ZI. TUS1-F-082/002, wurde über die gegen diesen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers wie folgt entschieden:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  16. Mai 2017, , ZI. TUS1-F-082/002, wurde über die gegen diesen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B (bis 2.10.2017) wird in vollem Umfang bestätigt. Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die Einvernahme der Zeugen GL, Frau EC, JG, GrIn IN, MH und MW, sowie auf die abschließende Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis durch die Rechtsvertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers. Er selbst habe anlässlich der Amtshandlung am
  17. Dezember 2016 gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben, dass er gegen 13.00 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Nachdem er die Daten ausgetauscht habe, hätte er das Auto die paar Meter nach Hause gefahren und sei zu Fuß in das Gasthaus SA gegangen. Dort sei er um 13.30 Uhr eingetroffen und hätte bis zum Anruf des Polizeibeamten um 15.20 Uhr entweder elf oder zwölf Krügerl Bier getrunken. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die Einvernahme der Zeugen GL, Frau EC, JG, GrIn IN, MH und MW, sowie auf die abschließende Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis durch die Rechtsvertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers. Er selbst habe anlässlich der Amtshandlung am ,
  18. Dezember 2016 gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben, dass er gegen 13.00 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Nachdem er die Daten ausgetauscht habe, hätte er das Auto die paar Meter nach Hause gefahren und sei zu Fuß in das Gasthaus SA gegangen. Dort sei er um 13.30 Uhr eingetroffen und hätte bis zum Anruf des Polizeibeamten um 15.20 Uhr entweder elf oder zwölf Krügerl Bier getrunken. In seiner Vorstellung hätte er jedoch angegeben, zu Fuß nach Hause und danach in das Gasthaus SA gegangen zu sein. Frau EC hätte anlässlich der Amtshandlung am
  19. Dezember 2016 angegeben, dass sie nicht mehr genau wisse, wie viel Bier der Beschwerdeführer konsumiert habe, da an dem Tisch sehr viel getrunken worden sei. Mit Sicherheit könne sie nur etwas mehr als vier oder fünf Krügerl Bier bestätigen. Der vom Rechtsmittelwerber namhaft gemachte Zeuge GL hätte angegeben, er hätte sein kaputtes Auto zu ihm nach Hause gestellt, während er mit dem Unfallsgegner einen Unfallbericht aufgenommen habe. Danach sei er mit seinem Auto – die Unfallstelle liege nur ca. 200 Meter von seinem Wohnhaus entfernt – zum Wohnhaus der Familie G gefahren, hätte den Einschreiter abgeholt und sei anschließend gemeinsam mit Herrn GL zu seinem Haus gefahren, wo er sich gemeinsam mit Herrn GL ca. eine Stunde aufgehalten habe. Nach Aussage dieses Zeugen hätte er in dieser Zeit vier Krügerl Bier getrunken. Die vom Einschreiter namhaft gemachten Zeugen MW und MH hätten den Nachtrunk nicht konkret bestätigen können. Seine Angaben zum zeitlichen Ablauf nach dem Verkehrsunfall würden divergieren und sich nicht mit den Zeugenaussagen von Herrn GL decken. Er selbst habe gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben, am
  20. Dezember 2016, in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 15.00 Uhr, elf Krügerl Bier getrunken zu haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse allfälliger Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit angegeben und konkret bewiesen werden. Sämtliche Angaben zu einem allfälligen Nachtrunk, der sich aus den Zeugenaussagen und seinen Angaben ergeben, seien ungenau sowohl die Menge der Getränke als auch der Zeitpunkt der Konsumation betreffend und könne daher nicht berücksichtigt werden, insbesondere auch deshalb, weil seine Angaben zum Zeitablauf nach dem Verkehrsunfall sich nicht mit den Angaben des Zeugen GL decken würden. Seine eigenen Angaben habe er nach der Einvernahme des Zeugen revidiert. Daher könne der Nachtrunk nicht berücksichtigt werden. Auf Grund der hohen Alkoholisierung und der Tatsache, dass er an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen wäre, würden die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe somit aufrecht bleiben, weshalb seiner Vorstellung kein Erfolg beschieden sei.
  21. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde durch seine rechtsfreundliche Vertretung beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung und Ausfolgung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „Bereits im Mandatsbescheid vorn 20.01.2017 ist die Behörde von einem mittels AIkomat gemessenen Atemluftalkoholwert von 1,06 mg/I im Unfallszeitpunkt um 13:00 Uhr ausgegangen, obwohl der Alkotest erst um 15:45 Uhr durchgeführt wurde und HL gemäß Anzeige im Gasthaus angetroffen wurde und den erhebenden Beamten gegenüber sofort angab, in der Zwischenzeit 11 oder 12 Krügerl Bier getrunken zu haben. Die Konsumation von Bier wurde von der Gastwirtin bereits gemäß Angaben in der Anzeige bestätigt. Wenn nun die Behörde scheinbar willkürlich und die physikalischen Gesetzmäßigkeiten von Anflutung und Abbau von Blutalkohol missachtend davon ausgeht, ein der Messung um 15:45 Uhr entsprechender Atemluftalkoholwert von 1,06 mg/l wäre bereits im Unfallszeitpunkt rund 3 Stunden vor dem Alkotest vorhanden gewesen und könne ein Nachtrunk nicht festgestellt werden, müsste der Betroffene den für einen Mann seiner Statur üblichen Abbau unterstellend mit mehr als 2,5 Promille betrunken gewesen und von akuter Alkoholvergiftung bedroht gewesen sein, während alle Zeugen die Unwahrheit gesagt und sich den zeugenschaftlich beobachteten Bierkonsum nur eingebildet haben müsste. Dies kann nicht der Fall und damit auch nicht rechtens sein! Eine im angefochtenen Bescheid zitierte, jedoch nicht durch Geschäftszahlen belegte, „ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes“, wonach ein allfälliger Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit angegeben und konkret bewiesen werden müsse, kann nicht als Grundlage des Entzugsbescheides herangezogen werden, sondern muss zu einem geradezu gegenteiligen Ergebnis führen. Bereits der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Nachtrunk sofort angegeben wurde und die Meldungsleger auch umgehend die Wirtin dazu befragt haben. Alleine die von der Wirtin gemäß Angabe der Meldungsleger bestätigte Konsumation entspricht bei einem Alkoholgehalt von 5 Volumsprozent etwa 100 g reinen Alkohols, schließt also einen Atemluftalkoholwert von 1,06 mg/l bezogen auf den Unfallszeitpunkt mit Sicherheit aus. Der Betroffene hatte keine Möglichkeit, vor der Zustellung des Mandatsbescheids ein „Beweisverfahren mit allen Zeugen“ abzuführen, diese Möglichkeit wurde ihm erst formell im Rahmen des Vorstellungsverfahrens eröffnet. Wenn nun die Behörde vermeint, bereits vor dem Mandatsbescheid wäre im Sinne einer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der konkrete Beweis für den Nachtrunk zu erbringen gewesen, andernfalls ein solcher nicht angenommen werden könne, dann wurden mit Ausfertigung des Mandatsbescheides die Parteienrechte massiv verletzt. Auch das weitere Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben, so etwa war den als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens am 13.03.2017 übermittelten Kopien der Niederschriften nicht einmal zu entnehmen, wann die Zeugenaussagen gemacht worden sein sollen. Sämtlichen Zeugenaussagen ist als gemeinsamer Nenner die Bestätigung erheblicher Alkoholkonsumationen nach dem Unfallereignis und vor dem Alkotest immanent. Aus einer allfälligen Unschärfe das eine oder andere Krügerl betreffend kann bei den bestätigten Mindestmengen nicht legitim wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen unterstellt werden, dass überhaupt kein Nachtrunk stattgefunden habe. Wenn der Behörde selbst nicht bewusst ist, dass ohne Nachtrunk ein um 15:45 Uhr festgestellter Atemluftalkoholwert denkunmöglich um 13:00 Uhr vorhanden gewesen sein kann, hätte es einen Sachverständigen beiziehen müssen, um die Angaben des Betroffenen auf Plausibilität zu beurteilen und die Werte für Anflutung und Abbau von Blutalkohol einer medizinischen Prüfung zu unterziehen. Dass die vom Betroffenen angegebenen und von den Zeugen bestätigten Trinkmengen zwischen Unfallereignis und Alkotest mit dem Messergebnis nicht in Übereinstimmung zu bringen wären, ist schlicht und einfach falsch, das genaue Gegenteil ist der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die Ausführungen in der Vorstellung vom 16.02.2017, in der Stellungnahme vom 29.03.2017 und in der Stellungnahme mit Ausfolgungsantrag vom 02.05.2017 auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.“
  22. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  23. August 2017 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den im Beschwerdeverfahren bestellten medizinischen Amtssachverständigen um Rückrechnung, wie hoch der Atemluftalkoholgehalt des Beschwerdeführers um 13.00 Uhr war, wenn der angeführte Nachtrunk, sowie die Zeitspanne zwischen 13.00 Uhr und 15.47 Uhr berücksichtigt wird und man der Berechnung zugrunde legt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 13.00 Uhr bis 15.47 Uhr drei Krügel Bier á 0,5 Liter konsumiert hat. Auch wurde der Amtssachverständige ersucht zu berechnen, wie hoch der Atemalkoholgehalt des Beschwerdeführers wäre, wenn dieser zwischen 13.00 Uhr und 15.47 Uhr die behaupteten acht Krügel Bier getrunken hätte. In seinem Gutachten vom
  24. August 2017 berechnete der medizinische Amtssachverständige nach der Widmark-Formel bei einer Nachtrunkmenge von drei Bier im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 15.47 Uhr einen Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers von 1,28 Promille zum Tatzeitpunkt. Eine Nachtrunkmenge von acht Flaschen Bier im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 15.47 Uhr sei kompatibel zum gemessenen Alkoholisierungsgrad von 2,12 Promille. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Proband diesfalls zum Zeitpunkt des Nachtrunkbeginnes nüchtern war. Dieses Gutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  25. September 2017 erstattete diese folgende Stellungnahme: „Aufgrund der divergierenden Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers und der Aussagen der Zeugen wurde im erstinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunkes nicht vorlagen. Die Angaben des Nachtrunkes reichten von 11 bis 12 Krügel Bier (bei der ersten Befragung durch die Polizei) bis 8 bis 9 Krügel (schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters im Verfahren), die Angaben über den Ablauf der Geschehnisse nach dem Verkehrsunfall wurden im Laufe des Verfahrens ebenfalls abgeändert (gleich ins Gasthaus gegangen bzw. zu Hause noch 4 Biere getrunken und dann ins Gasthaus gegangen und weiter getrunken). Die Ausführungen zur Nachtrunkmenge von 3 Bieren werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen zur Nachtrunkmenge von 8 Bieren mit der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung, dass „die Möglichkeit, dass der Proband zum Zeitpunkt des Nachtrunkbeginnes nüchtern war“ bestehe, werden mit Verweis auf das Ergebnis des Beweisverfahrens als bloß theoretische Annahme zur Kenntnis genommen, da weder die Menge des Nachtrunks noch die gesamte Trinkmenge glaubwürdig angegeben wurde und eine starke Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt durch den Unfallgegner wahrgenommen wurde.“ Weiters brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  26. September 2017 Folgendes vor: „Die Ausführungen korrespondieren gut mit dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen, wonach der Unfallslenker HL im eigenen Wohnhaus in Anwesenheit des Zeugen GL 4 Krügel Bier und anschließend im Gasthaus der Zeugin EC weitere 4-5 Krügel Bier getrunken hat. Der als Zeuge vernommene Gruppeninspektor IN hat die Angabe der Gastwirtin ihm gegenüber unmittelbar am Vorfallstag bestätigt und ist diese Konsumation im Gasthaus bereits in der Anzeige vom 02.01.2017 festgehalten. 3-4 Bier alleine im Gasthaus waren auch den Zeugen MH bei seiner Vernehmung am 13.04.2017 noch in Erinnerung. Das nun vorliegende Gutachten bestätigt die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers im Sinne der „Variante 8 Bier“.
  27. Feststellungen: Der Beschwerdeführer lenkte am
  28. Dezember 2016 um 13.00 Uhr den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, wobei es im Kreuzungsbereich ***/*** zu einem Verkehrsunfall kam. Zwischen 13.00 Uhr und 15.47 Uhr konsumierte der Beschwerdeführer drei Bier á 0,5 Liter und betrug sein Atemalkoholgehalt um 15.47 Uhr 1,06 mg/l. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,28 Promille aufwies.
  29. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen MH und MW bzw. darauf aufbauend aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob bzw. wieviel Bier der Beschwerdeführer zwischen dem Unfall und der Alkomatenmessung konsumiert hat. Bei seiner behördlichen Einvernahme hat der Zeuge MH angegeben, dass ihm nur eine Konsumation von drei bis vier Bier des Beschwerdeführers erinnerlich sei. Der Zeuge MW bestätigte eine Bierkonsumation im Zeitraum 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr bis ca. 16.00 Uhr 16.45 Uhr von drei bis vier Krügeln. Auch die Eigentümerin des Gasthauses SA gab bei ihrer mündlichen Befragung am
  30. Dezember 2016 an, dass der Beschwerdeführer ca. um 13.30 Uhr zu ihr ins Gasthaus gekommen sei. Er hätte sich auf einen Tisch gesetzt, bei dem viel getrunken worden wäre und abwechselnd eine Runde bestellt worden sei. Sie könne nur mit Sicherheit sagen, dass HL etwas mehr als vier oder fünf Krügel getrunken habe. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in das Gasthaus gegangen ist (wie er auch am Beginn des Verwaltungsverfahrens selbst angegeben hat) und zumindest bis zur Alkomatenmessung drei Krügel Bier getrunken hat, woraus sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten medizinischen Gutachten ein Promillewert von 1,28 zum Tatzeitpunkt ergibt.Bei seiner behördlichen Einvernahme hat der Zeuge MH angegeben, dass ihm nur eine Konsumation von drei bis vier Bier des Beschwerdeführers erinnerlich sei. Der Zeuge MW bestätigte eine Bierkonsumation im Zeitraum , 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr bis ca. 16.00 Uhr 16.45 Uhr von drei bis vier Krügeln. Auch die Eigentümerin des Gasthauses SA gab bei ihrer mündlichen Befragung am ,
  31. Dezember 2016 an, dass der Beschwerdeführer ca. um 13.30 Uhr zu ihr ins Gasthaus gekommen sei. Er hätte sich auf einen Tisch gesetzt, bei dem viel getrunken worden wäre und abwechselnd eine Runde bestellt worden sei. Sie könne nur mit Sicherheit sagen, dass HL etwas mehr als vier oder fünf Krügel getrunken habe. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in das Gasthaus gegangen ist (wie er auch am Beginn des Verwaltungsverfahrens selbst angegeben hat) und zumindest bis zur Alkomatenmessung drei Krügel Bier getrunken hat, woraus sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten medizinischen Gutachten ein Promillewert von 1,28 zum Tatzeitpunkt ergibt. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber von den einschreitenden Beamten im Gasthaus angetroffen wurde, erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall Alkohol zu sich genommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30.10.2006, ZI. 2005/02/0315, mwN) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 30.10.2006, ZI. 2005/02/0315, mwN) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Zwar hat der Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit darauf hingewiesen, dass er eine Menge von 11 bis 12 Krügel nach dem Unfall getrunken habe. Diese Alkoholmenge konnte aber von keinem der von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen bestätigt werden und wurde diese Behauptung in weiterer Folge vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren mehrmals relativiert. Im Übrigen erscheint es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für unglaubwürdig, dass eine nicht an Alkoholismus erkrankte Person in einem Zeitraum von weniger als drei Stunden derartige Alkoholmengen konsumiert. Es bestehen daher im Lichte der vorzitierten Judikatur keine rechtlichen Bedenken, wenn die belangte Behörde der aufgestellten und mehrmals geänderten Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers grundsätzlich keinen Glauben schenkte. Die Verwaltungsbehörde war angesichts der sich ändernden Nachtrunkbehauptung des Rechtsmittelwerbers im Verwaltungsverfahren und angesichts der vorhandenen gültigen Ergebnisse der Alkomatmessung auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, wie der Beschwerdeführer die Zeitspanne zwischen dem Verkehrsunfall und der Alkomatmessung verbrachte. (vgl. VwGH 16.02.2007, 2006/02/0090). Auch lassen Zeugenaussagen von Personen, die lediglich während eines behaupteten begrenzten Zeitraumes mit dem Rechtsmittelwerber in der fraglichen Zeitspanne zusammen waren, keine Rückschlüsse auf davor und danach liegende Zeiträume zu (vgl. VwGH 26.05.2009, 2008/02/0372). Es bestehen daher im Lichte der vorzitierten Judikatur keine rechtlichen Bedenken, wenn die belangte Behörde der aufgestellten und mehrmals geänderten Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers grundsätzlich keinen Glauben schenkte. Die Verwaltungsbehörde war angesichts der sich ändernden Nachtrunkbehauptung des Rechtsmittelwerbers im Verwaltungsverfahren und angesichts der vorhandenen gültigen Ergebnisse der Alkomatmessung auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, wie der Beschwerdeführer die Zeitspanne zwischen dem Verkehrsunfall und der Alkomatmessung verbrachte. vergleiche VwGH 16.02.2007, 2006/02/0090). Auch lassen Zeugenaussagen von Personen, die lediglich während eines behaupteten begrenzten Zeitraumes mit dem Rechtsmittelwerber in der fraglichen Zeitspanne zusammen waren, keine Rückschlüsse auf davor und danach liegende Zeiträume zu vergleiche VwGH 26.05.2009, 2008/02/0372). Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den einschreitenden Beamten im Gasthaus aufgegriffen wurde und die Zeugin EC im Rahmen der ersten Amtshandlung eine Alkoholkonsumation bestätigte, hätte die belangte Behörde diese unbestrittene Alkoholkonsumation in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen bzw. zumindest sich mit der Abbaurate von Alkohol zwischen Alkomatenmessung und Verkehrsunfall auseinanderzusetzen gehabt. Auch wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  32. September 2004, 2001/02/0241, hingewiesen, wonach bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Auch wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
  33. September 2004, 2001/02/0241, hingewiesen, wonach bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Trinkmenge im Ausmaß der behaupteten elf bis zwölf Krügel Bier gemäß dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht dem gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft des Rechtmittelwerbers entsprochen hat. Weiters entspricht es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (so VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315). Der Beschwerdeführer konnte weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und glaubwürdig unter Beweis stellen, mehr als drei Krügel Bier zwischen Anlassfall und Alkomatenmessung konsumiert zu haben.
  34. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei , Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […]Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […] § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges […] 1.Ziffer eins
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, […]
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung , auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, […]
  3. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,[…]erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,[…] § 99 Abs. 1 StVO 1960 lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, […] Gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 ist strafbar:Gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, ist strafbar: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl. VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142).Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen vergleiche VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142). Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (zB. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Die in § 26 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 26 E 1 und 2).Die in Paragraph 26, umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25,, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 26, E 1 und 2). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 zu erfolgen.Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, zu erfolgen. Gegenständlich liegt ein Sonderfall der Entziehung gemäß § 26 FSG vor: Am
  4. Dezember 2016, um 13:00 Uhr, hat der Beschwerdeführer erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 gesetzt, sodass ihm deshalb die Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen wäre.Gegenständlich liegt ein Sonderfall der Entziehung gemäß Paragraph 26, FSG vor: Am ,
  5. Dezember 2016, um 13:00 Uhr, hat der Beschwerdeführer erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 gesetzt, sodass ihm deshalb die Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen wäre. Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. zB VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005).Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche zB VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Pkw nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen Mindestentziehungs-dauern erforderlich ist. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Mindestentziehungs-dauern erforderlich ist. Sonstige, in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, lagen im Anlassfall vor: Angesichts des vom Beschwerdeführer bei der Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 verschuldeten Verkehrsunfalles ist eine Erhöhung der Mindestentzugs-dauer um zumindest zwei Monate gerechtfertigt (vgl. § 26 Abs. 1 Z 2 FSG). Sonstige, in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, lagen im Anlassfall vor: Angesichts des vom Beschwerdeführer bei der Übertretung nach , Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 verschuldeten Verkehrsunfalles ist eine Erhöhung der Mindestentzugs-dauer um zumindest zwei Monate gerechtfertigt vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Vor dem Hintergrund, dass beim Verkehrsunfall am
  6. Dezember 2016, um 13:00 Uhr, lediglich ein Sachschaden entstanden ist, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs aber mit der Anordnung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten gerade noch das Auslangen gefunden werden, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben ist. Vor dem Hintergrund, dass beim Verkehrsunfall am
  7. Dezember 2016, um , 13:00 Uhr, lediglich ein Sachschaden entstanden ist, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs aber mit der Anordnung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten gerade noch das Auslangen gefunden werden, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben ist. Zur Bestätigung der von der Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen ist festzuhalten, dass diese Anordnung zwar bei einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 nicht zwingend vorgeschrieben hätte werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Rechtsmittelwerber ein konkretes Vorbringen erstattet wurde, welches diese Ermessungsentscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die im Verwaltungsverfahren vertretene extensive Trinkverantwortung in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gehabt hätte und einen sorgenlosen Umgang des Rechtsmittelwerbers mit Alkohol samt einem funktionellen Alkoholkonsum vermuten lässt. Zur Bestätigung der von der Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen ist festzuhalten, dass diese Anordnung zwar bei einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 nicht zwingend vorgeschrieben hätte werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Rechtsmittelwerber ein konkretes Vorbringen erstattet wurde, welches diese Ermessungsentscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die im Verwaltungsverfahren vertretene extensive Trinkverantwortung in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gehabt hätte und einen sorgenlosen Umgang des Rechtsmittelwerbers mit Alkohol samt einem funktionellen Alkoholkonsum vermuten lässt. Auch ist die Aufrechterhaltung der von der belangten Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen erforderlich, hat doch der Beschwerdeführer wie festgestellt im Anlassfall einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. zur Zulässigkeit begleitender Maßnahmen, wenn diese zwar nicht zwingend vorgesehen, jedoch nach Lage des Falles erforderlich sind VwGH 21.01.2003, 2001/11/0303).Auch ist die Aufrechterhaltung der von der belangten Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen erforderlich, hat doch der Beschwerdeführer wie festgestellt im Anlassfall einen Verkehrsunfall verursacht vergleiche zur Zulässigkeit begleitender Maßnahmen, wenn diese zwar nicht zwingend vorgesehen, jedoch nach Lage des Falles erforderlich sind VwGH 21.01.2003, 2001/11/0303). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eineDie ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.777.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.