GVG) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid vom 09.06.2017 wird ersatzlos
, Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Tulln entzog dem Beschwerdeführer zunächst mit Mandatsbescheid vom 20.04.2017 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides. Auf Grund fristgerecht erhobener Vorstellung dagegen leitete die Bezirkshauptmannschaft Tulln das Ermittlungsverfahren ein, welches mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2017 durch Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung für die genannten Klassen auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides (also ab 02.05.2017) und Bestätigung der mit dem Mandatsbescheid gleichzeitig angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme) endete. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei und er – unter Verweis auf den Mandatsbescheid – am 13.04.2017 gegen 17.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** bis zur *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten durch Mag. Haas, Beschwerde, in der vorgebracht wurde, keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 StVO begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte nicht am Nachmittag des 13.04.2017 im Gemeindegebiet *** in Richtung *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** besonders rücksichtslos oder gefährdend oder alkoholisiert gelenkt. Lenker sei zum angeblichen Tatzeitpunkt GS gewesen, dessen zeugenschaftliche Vernehmung ebenso beantragt werde wie die von ASch und von SHS. Die Einvernahme dieser Personen sei bereits in der Vorstellung vom 11.05.2017 beantragt worden. Es hätte keine eigenen Wahrnehmungen der Zeugen AI H und RI B hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gegeben. Namen allfälliger Zeugen seien der Partei schon im Verwaltungsverfahren bekannt zu geben, damit die Partei von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, verletzt worden. Dieses Recht verlange, dass Zeugenaussagen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters präsentiert und erörtert würden. Es komme zur Erfüllung des Tatbildes nach § 5 Abs. 1 StVO allein darauf an, ob sich ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Lenkens oder Inbetriebnehmens in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden alkoholisierten Zustand befinde. Eine nach dem Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholbeeinträchtigung hätte nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich ein Fahrzeuglenker bereits zur Tatzeit in einem solchen Zustand befunden hätte. Aus dem angefochtenen Bescheid ließe sich nicht entnehmen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zum angefochtenen Ergebnis gekommen sei, es gäbe eine Verpflichtung zur Begründung. Diese fehle sowohl für die Entziehungsdauer von sechs Monaten als auch für die Anordnungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt und weiters, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten durch Mag. Haas, Beschwerde, in der vorgebracht wurde, keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte nicht am Nachmittag des 13.04.2017 im Gemeindegebiet *** in Richtung *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** besonders rücksichtslos oder gefährdend oder alkoholisiert gelenkt. Lenker sei zum angeblichen Tatzeitpunkt GS gewesen, dessen zeugenschaftliche Vernehmung ebenso beantragt werde wie die von ASch und von SHS. Die Einvernahme dieser Personen sei bereits in der Vorstellung vom 11.05.2017 beantragt worden. Es hätte keine eigenen Wahrnehmungen der Zeugen AI H und RI B hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gegeben. Namen allfälliger Zeugen seien der Partei schon im Verwaltungsverfahren bekannt zu geben, damit die Partei von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, verletzt worden. Dieses Recht verlange, dass Zeugenaussagen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters präsentiert und erörtert würden. Es komme zur Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO allein darauf an, ob sich ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Lenkens oder Inbetriebnehmens in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden alkoholisierten Zustand befinde. Eine nach dem Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholbeeinträchtigung hätte nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich ein Fahrzeuglenker bereits zur Tatzeit in einem solchen Zustand befunden hätte. Aus dem angefochtenen Bescheid ließe sich nicht entnehmen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zum angefochtenen Ergebnis gekommen sei, es gäbe eine Verpflichtung zur Begründung. Diese fehle sowohl für die Entziehungsdauer von sechs Monaten als auch für die Anordnungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt und weiters, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Wegen der Verweigerung des Alkotestes wurde der Beschwerdeführer dann von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 26.07.2017, TUS2-V-17 15331/5, bestraft. Dazu ist ein Beschwerdeverfahren unter der GZ. LVwG-S-2051/001-2017 anhängig gewesen, die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt am 31.08.2017 und am 09.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer und Zeugen einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde
G-AV-812/001-2017 (Führerscheingesetz) und das Verfahren unter der GZ. LVwG-S-2051/001-2017 (Übertretung nach der StVO 1960) durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt am 31.08.2017 und am 09.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer und Zeugen einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde
Paragraph 15, Absatz 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam für das Beschwerdeverfahren unter der GZ. LVwG-AV-812/001-2017 (Führerscheingesetz) und das Verfahren unter der GZ. LVwG-S-2051/001-2017 (Übertretung nach der StVO 1960) durchgeführt. Die Verhandlungsausschreibung für den
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; 2. … …
VO
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
3 FSG und ihre Wertung.Als Voraussetzung für eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gilt das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, FSG und ihre Wertung. Nun könnte zwar grundsätzlich eine solche bestimmte Tatsache auf Grund des Erkenntnisses vom 16.10.2017, LVwG-S-2051/001-2017, vorliegen, da der Beschwerdeführer schuldig befunden wurde, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben. Dies aber im Zusammenhang mit dem Verdacht, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es sieht § 7 Abs. 3 FSG in Z 1 vor, dass als bestimmte Tatsache zu gelten hat, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist jedoch weder ein Lenken noch ein Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer hervorgekommen.Es sieht Paragraph 7, Absatz 3, FSG in Ziffer eins, vor, dass als bestimmte Tatsache zu gelten hat, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist jedoch weder ein Lenken noch ein Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer hervorgekommen. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. etwa vom 20.02.2001, 2000/11/0319) kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Wortlaut des Abs. 3 Z 1 – anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung – für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach dieser Gesetzesstelle auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an. Die Kraftfahrbehörde hat daher, wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wurde, diese Frage selbstständig zu prüfen und zu beurteilen (vgl. VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0011).Nach der Judikatur des VwGH vergleiche etwa vom 20.02.2001, 2000/11/0319) kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Wortlaut des Absatz 3, Ziffer eins, – anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung – für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach dieser Gesetzesstelle auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an. Die Kraftfahrbehörde hat daher, wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wurde, diese Frage selbstständig zu prüfen und zu beurteilen vergleiche VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0011). Anders als die belangte Behörde kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung eines Beweisverfahrens zu dem Ergebnis, dass keines der beiden genannten Kriterien (Lenken, Inbetriebnehmen) in Bezug auf den Beschwerdeführer vorliegt. Es hat sich erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat. Damit ist aber nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.812.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.