RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-850/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des SA, der HA, des mj. YA, des mj. RA sowie des mj. WA, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juni 2017, Zl. AMJ3-B-16538/002, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- Juni 2017, Zl. AMJ3-B-16538/002, wurden den Beschwerdeführern auf Grund eines Antrages vom
- März 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im folgenden Ausmaß zuerkannt: „I. Dem Antrag von Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr SA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 526,
- II.römisch zwei. Der Antrag von Frau HA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. III.römisch drei. Dem Antrag von YA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. YA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 118,
- Dem Antrag von YA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. YA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von , € 118,
- IV.römisch vier. Dem Antrag von RA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. RA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 118,
- Dem Antrag von RA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. RA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von , € 118,
- V.römisch fünf. Dem Antrag von WA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. WA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 118,
- Dem Antrag von WA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. WA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von , € 118,
- VI.römisch sechs. Der Antrag von Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. VII.römisch sieben. Der Antrag von Frau HA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. VIII.römisch acht. Der Antrag von YA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. IX.römisch neun. Der Antrag von RA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. X.römisch zehn. Der Antrag von WA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen.“ Zudem wurde der Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses binnen sechs Monaten sowie die Verpflichtung über den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache der Niveaustufe A0/1/2 binnen sechs Monaten vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits mit Bescheid vom
- März 2017 zu bewilligen gewesen wären. Diesfalls wären gemäß § 43 Abs. 12 NÖ Mindestsicherungsgesetz die Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 anzuwenden gewesen. Konkret hätte die Anwendung der „alten Rechtslage“ zu einer höheren Leistungsauszahlung geführt. Neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits mit Bescheid vom
- März 2017 zu bewilligen gewesen wären. Diesfalls wären gemäß , Paragraph 43, Absatz 12, NÖ Mindestsicherungsgesetz die Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 anzuwenden gewesen. Konkret hätte die Anwendung der „alten Rechtslage“ zu einer höheren Leistungsauszahlung geführt. Neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017, Zl. AMJ3-B-16538/001, wurden den Beschwerdeführern Leistungen aus dem NÖ MSG zuerkannt. In diesem Bescheid wurden die Leistungen jedoch einer Befristung bis zum
- März 2017 unterzogen. Auf Grund einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, LVwG-AV-479/001-2017 ausgesprochen, dass die in diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ausgesprochene Befristung nicht rechtmäßig erfolgte. Deshalb wurden in diesem Erkenntnis bereits Geldleistungen für die Beschwerdeführer auch für den Zeitraum April 2017 zuerkannt. Da die Beschwerdeführer in dem zur Zl. LVwG-AV-479/001-2017 durchgeführten Verfahren klarstellten, dass eine Hilfsbedürftigkeit ab
- Mai 2017 nicht mehr vorgelegen wäre, wurde der Beschwerdezeitraum lediglich auf den Monat April 2017 eingeschränkt. Auf Grund einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, , LVwG-AV-479/001-2017 ausgesprochen, dass die in diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ausgesprochene Befristung nicht rechtmäßig erfolgte. Deshalb wurden in diesem Erkenntnis bereits Geldleistungen für die Beschwerdeführer auch für den Zeitraum April 2017 zuerkannt. Da die Beschwerdeführer in dem zur Zl. LVwG-AV-479/001-2017 durchgeführten Verfahren klarstellten, dass eine Hilfsbedürftigkeit ab
- Mai 2017 nicht mehr vorgelegen wäre, wurde der Beschwerdezeitraum lediglich auf den Monat April 2017 eingeschränkt. Das erwähnte Erkenntnis wurde den Parteien ordnungsgemäß zugestellt und von diesen am
- bzw.
- Oktober 2017 übernommen. Zusammengefasst ergibt sich, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-479/001-2017 für den Zeitraum
- bis
- April 2017 nachstehende Leistungen zur Deckungen des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zuerkannt wurden:Zusammengefasst ergibt sich, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-479/001-2017 für den Zeitraum
- bis ,
- April 2017 nachstehende Leistungen zur Deckungen des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zuerkannt wurden:
- für Herrn SA € 628,32
- für Frau HA € 628,32
- für YA € 192,68
- für RA € 192,68
- für WA € 192,68 Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die aus den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die aus den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß § 17 VwGVG sind die Bestimmungen des AVG mit einigen Ausnahmen auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind die Bestimmungen des AVG mit einigen Ausnahmen auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Die Rechtskraft einer Entscheidung bewirkt, dass bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vorliegt. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Von der Identität der Sache kann nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Im gegenständlichen Fall wurde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017 über Geldleistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (NÖ MSG) für den Monat April 2017 für sämtliche Beschwerdeführer abgesprochen. Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juni 2017, Zl. AMJ3-B-16538/002, sind ebenso ausschließlich Geldleistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum
- April 2017 bis
- April
- Gegenstand dieses Bescheides ist daher jene Sache, die auch Beschwerdegegenstand im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren war. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit dessen Erlassung rechtskräftig. Da sich weder die Rechtslage noch die Sachlage änderten, liegt jedenfalls das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vor. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.850.001.2017