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{'item': 'LVwG-S-1639/001-2017'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 45§ 25a§ 33§ 4§ 111

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1639/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde in den Spruchpunkten

  1. und
  2. der Tatbeschreibung insofern Folge gegeben, als die dort in Höhe von zweimal € 730,-- verhängten Geldstrafen auf zweimal € 365,-- herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit zweimal 12 Stunden bestimmt werden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde in den Spruchpunkten

  1. und
  2. der Tatbeschreibung insofern Folge gegeben, als die dort in Höhe von zweimal € 730,-- verhängten Geldstrafen auf zweimal € 365,-- herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit zweimal 12 Stunden bestimmt werden.,
  3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren deshalb

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit € 73,-- neu festzusetzen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren deshalb

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 73,-- neu festzusetzen., 3.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 3. der Tatbeschreibung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 3. der Tatbeschreibung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt., 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung nachstehendes Verhalten angelastet: „ Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 26.01.2017, 14:05 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** Baustelle *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.01.2017 um 14:05 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(

  1. n)vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: RB, geb. ***,Arbeitsantritt: 26.01.2017 um 08:00 UhrBeschäftigungsort: ***, ***Sie haben als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.01.2017 um 14:05 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(
  2. n)vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet., Name: RB, geb. ***,, Arbeitsantritt: 26.01.2017 um 08:00 Uhr, Beschäftigungsort: ***, *** 2. Sie haben als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.01.2017 um 14:05 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(
  3. n)vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: SE, geb. ***Arbeitsantritt: 26.01.2017 um 08:00 UhrBeschäftigungsort: ***, ***Sie haben als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.01.2017 um 14:05 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(
  4. n)vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet., Name: SE, geb. ***, Arbeitsantritt: 26.01.2017 um 08:00 Uhr, Beschäftigungsort: ***, *** 3. Sie haben als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.01.2017 um 14:05 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(
  5. n)vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.Name: EW, geb. ***Arbeitsantritt: 26.01.2017 um 08:00 UhrBeschäftigungsort: ***, ***Sie haben als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 26.01.2017 um 14:05 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(
  6. n)vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet., Name: EW, geb. ***, Arbeitsantritt: 26.01.2017 um 08:00 Uhr, Beschäftigungsort: ***, *** Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGzu 1. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu 2. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGzu 2. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu 3. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGzu 3. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu

  1. € 730,00 24 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu
  2. € 730,00 24 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu
  3. € 730,00 24 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 219,00 Gesamtbetrag: € 2.409,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei nach durchgeführter Kontrolle gelegte Anzeige, getroffener Feststellungen, durchgeführter Beweiswürdigung und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erwiesen erachte, weshalb die gegenständlichen Strafen zu verhängen gewesen wären. Mittels der von der Rechtsmittelwerberin gegen diese Entscheidung durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und in der Sache zusammengefasst ausgeführt, dass kein der Versicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis der angeführten Personen zur Beschwerdeführerin vorgelegen habe, sondern es sich vielmehr um Freundschaftsdienste, bzw. kurzfristige Hilfsleistungen innerhalb des Familienverbandes gehandelt habe, weshalb die angelasteten Übertretungen nicht verwirklicht worden seien. Ebenso wurde ausgeführt, dass selbst bei Vorliegen einer Strafbarkeit, welche allerdings bestritten werde, die Behörde von der Bestimmung des § 111 Abs. 2 ASVG Gebrauch zu machen gehabt hätte, dies aufgrund des geringfügigen Verschuldens der Beschwerdeführerin und der unbedeutenden Folgen der eventuell gesetzten Übertretungen.Mittels der von der Rechtsmittelwerberin gegen diese Entscheidung durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und in der Sache zusammengefasst ausgeführt, dass kein der Versicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis der angeführten Personen zur Beschwerdeführerin vorgelegen habe, sondern es sich vielmehr um Freundschaftsdienste, bzw. kurzfristige Hilfsleistungen innerhalb des Familienverbandes gehandelt habe, weshalb die angelasteten Übertretungen nicht verwirklicht worden seien. Ebenso wurde ausgeführt, dass selbst bei Vorliegen einer Strafbarkeit, welche allerdings bestritten werde, die Behörde von der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG Gebrauch zu machen gehabt hätte, dies aufgrund des geringfügigen Verschuldens der Beschwerdeführerin und der unbedeutenden Folgen der eventuell gesetzten Übertretungen. Die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei *** beantragte nach Übermittlung der erhobenen Beschwerde die Abweisung derselben und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung können die nachstehenden Feststellungen getroffen werden.Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung können die nachstehenden Feststellungen getroffen werden. In den Spruchpunkten

  1. und
  2. des Straferkenntnisses erfolgte in der Verhandlung eine Einschränkung der Beschwerde dahingehend, dass sich diese nun ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, weshalb das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten hinsichtlich des Verschuldens in Rechtskraft erwachsen ist und Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Nachprüfung der jeweiligen Strafhöhen war. Zu Spruchpunkt
  3. der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, gegen welchen aus demselben Grunde ebenfalls Strafverhängungen erfolgten, Miteigentümerin jener Liegenschaft ist, auf welcher ein Einfamilienhaus in Fertigteilbauweise errichtet wurde, in welchem die drei in Rede stehenden Personen Arbeiten verrichteten, bei welchen es sich um die Verspachtelung von Trennwänden in den Innenräumen handelte, allerdings die sonstigen weiteren Arbeiten im Haus von befugten Gewerbebetrieben ausgeführt wurden. Bei den diese Verspachtelungsarbeiten durchführenden Personen handelte es sich einerseits um den Onkel der Beschwerdeführerin, welcher laut eigenen Angaben von ihrem Lebensgefährten gefragt wurde, also ob er bei der Verrichtung der Arbeiten behilflich sein könne, diesbezüglich zugesagt hätte, sowie es sich bei diesen Tätigkeiten nur um einfache Arbeiten handelte, welche weder besondere Kenntnisse, sowie auch keinen längeren Zeitaufwand erforderten. Die weiteren im Straferkenntnis genannten Personen sind solche, die vorher in derselben Firma wie der Onkel der Beschwerdeführerin gearbeitet hatten, allerdings ebenfalls mit der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten bekannt waren, weshalb auch sie auf der Baustelle tätig wurden. Für den Onkel der Beschwerdeführerin war es ausgehend von seinen eigenen Angaben selbstverständlich, dass es für die Verrichtung der Tätigkeiten keinerlei Gegenleistung gibt, also von vorneherein klar, dass Unentgeltlichkeit vorliegt, weshalb darüber auch nicht weiter gesprochen werden musste. Wie in der Anzeige angeführt, war es zwar richtig, dass während der Zeit der Durchführung der Tätigkeiten auf der Baustelle Naturalleistungen in Form von Essen und Trinken gewährt wurden, jedoch standen diese, wiederum ausgehend von den Zeugenangaben des Onkels der Beschwerdeführerin in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Durchführung der Spachtelarbeiten, zumal er auch bei sonstigen Besuchen seiner Nichte, mit welcher er einen regen interfamiliären Kontakt pflegt, Essen und Trinken erhält. Die Spachtelarbeiten hat er einfach deshalb ausgeführt, um den jungen Leuten beim Hausbau behilflich zu sein. Diese Angaben des Zeugen decken sich sowohl mit jenen der Beschwerdeführerin, sowie auch mit den in der Verhandlung von der Vertreterin der Beschwerdeführerin getätigten Vorlagen, also Fotos von der gemeinsamen Teilnahme an Feiern, sowie regelmäßigen Treffen und familiären Veranstaltungen, sodass eine Beweiswürdigung im Sinne der obigen Feststellungen zu treffen war. In rechtlicher Hinsicht beurteilt sich der festgestellte Sachverhalt folgendermaßen:

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Falls jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – wie dies bei den hier durchgeführten Spachtelarbeiten der Fall sein wird – dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegen stehen (vgl. VwGH 2010/08/0091).Falls jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – wie dies bei den hier durchgeführten Spachtelarbeiten der Fall sein wird – dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegen stehen vergleiche VwGH 2010/08/0091). Die Beschwerdeführerin hat zunächst betreffend der drei arbeitend angetroffenen Personen die Verrichtung eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes eingewendet, welchen diese Personen unentgeltlich für sie verrichtet hätten. Der Verwaltungsgerichtshof führt bezüglich der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, sohin der Umstände und Motive für einen derartigen, um Fragen handelt, welche meist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Ebenso ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, weil im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit bei der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte etwa in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, sowie auch in einer idealistischen Einstellung (etwa im Falle einer ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 2010/08/0229). Ebenso können als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, welche vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Auch hier ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise hiefür anzubieten (vgl. VwGH 2011/08/0318).Die Beschwerdeführerin hat zunächst betreffend der drei arbeitend angetroffenen Personen die Verrichtung eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes eingewendet, welchen diese Personen unentgeltlich für sie verrichtet hätten. Der Verwaltungsgerichtshof führt bezüglich der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, sohin der Umstände und Motive für einen derartigen, um Fragen handelt, welche meist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Ebenso ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, weil im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit bei der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte etwa in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, sowie auch in einer idealistischen Einstellung (etwa im Falle einer ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein vergleiche VwGH 2010/08/0229). Ebenso können als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, welche vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Auch hier ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise hiefür anzubieten vergleiche VwGH 2011/08/0318). Vorliegendenfalls kann im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vom einvernommenen Zeugen bestätigte und nachgewiesene verwandtschaftliche Beziehung, es handelt sich bei dem in Spruchpunkt

  1. der Tatanlastung genannten Person um den Onkel der Beschwerdeführerin, welcher im Einfamilienhaus, das sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten errichtet, kurzfristig einfache Spachtelarbeiten, dies gemeinsam mit anderen Personen durchführte, also Arbeiten im Privatbereich und nicht in einem Gewerbebetrieb verrichte; wobei auch von Anfang an klar war, dass der Onkel der Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten unentgeltlich ausübt, um eine Art von Mithilfe, welche das unter Verwandten übliche Ausmaß nicht überschreitet, weshalb angesichts der geschilderten Umstände in einer Gesamtbetrachtung des zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass die vom Onkel der Beschwerdeführerin geleisteten Tätigkeiten, angesichts des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses, welches wie das Beweisverfahren zeigte, auch abgesehen von der gegenständlichen Mithilfe gelebt und gepflegt wird, als Gefälligkeitsdienst anzusehen und deshalb von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG nicht erfasst sind. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die ihr in Spruchpunkt
  2. angelastete Verwaltungsübertretung nicht gesetzt und war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren einzustellen.Vorliegendenfalls kann im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vom einvernommenen Zeugen bestätigte und nachgewiesene verwandtschaftliche Beziehung, es handelt sich bei dem in Spruchpunkt
  3. der Tatanlastung genannten Person um den Onkel der Beschwerdeführerin, welcher im Einfamilienhaus, das sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten errichtet, kurzfristig einfache Spachtelarbeiten, dies gemeinsam mit anderen Personen durchführte, also Arbeiten im Privatbereich und nicht in einem Gewerbebetrieb verrichte; wobei auch von Anfang an klar war, dass der Onkel der Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten unentgeltlich ausübt, um eine Art von Mithilfe, welche das unter Verwandten übliche Ausmaß nicht überschreitet, weshalb angesichts der geschilderten Umstände in einer Gesamtbetrachtung des zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass die vom Onkel der Beschwerdeführerin geleisteten Tätigkeiten, angesichts des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses, welches wie das Beweisverfahren zeigte, auch abgesehen von der gegenständlichen Mithilfe gelebt und gepflegt wird, als Gefälligkeitsdienst anzusehen und deshalb von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht erfasst sind. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die ihr in Spruchpunkt
  4. angelastete Verwaltungsübertretung nicht gesetzt und war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren einzustellen. Betreffend die weiteren der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten
  5. und
  6. angelasteten Übertretungen, in welchen die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bisher noch kein ordnungswidriges Handeln nach dem ASVG vorgeworfen wurde, sowie sie auch sonst verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten ist. Die beiden in den Spruchpunkten
  7. und
  8. genannten Personen wurden vom Onkel der Beschwerdeführerin zwecks Mithilfe auf die Baustelle verbracht, allerdings sind diese beiden Personen auch der Beschwerdeführerin bekannt und ist sie davon ausgegangen, dass betreffend der Mithilfe derselben keine Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherung besteht, sohin aufgrund der von ihr diesbezüglich erstmalig gesetzten Ordnungswidrigkeit nur von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann, sowie auch keine weiteren nachteiligen Folgen der gesetzten Übertretungen erkennbar sind, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 111 Abs. 2 ASVG bejaht und so die verhängten Geldstrafen im Sinne der genannten Bestimmung auf jeweils € 365,-- reduziert werden konnten.Betreffend die weiteren der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten
  9. und
  10. angelasteten Übertretungen, in welchen die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bisher noch kein ordnungswidriges Handeln nach dem ASVG vorgeworfen wurde, sowie sie auch sonst verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten ist. Die beiden in den Spruchpunkten
  11. und
  12. genannten Personen wurden vom Onkel der Beschwerdeführerin zwecks Mithilfe auf die Baustelle verbracht, allerdings sind diese beiden Personen auch der Beschwerdeführerin bekannt und ist sie davon ausgegangen, dass betreffend der Mithilfe derselben keine Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherung besteht, sohin aufgrund der von ihr diesbezüglich erstmalig gesetzten Ordnungswidrigkeit nur von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann, sowie auch keine weiteren nachteiligen Folgen der gesetzten Übertretungen erkennbar sind, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG bejaht und so die verhängten Geldstrafen im Sinne der genannten Bestimmung auf jeweils € 365,-- reduziert werden konnten. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat die Beschwerdeführerin die Strafbeträge und die Kostenbeiträge zum verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine über die Bedeutung eines Einzelfalls hinausgehende Rechtsfragen zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1639.001.2017

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