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{'item': 'LVwG-S-1668/001-2017'}

Obsah (11)§ 50§ 45Art. 133§ 64§ 19§ 17§ 14§§ 10§ 15§ 44a§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1668/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4,, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (Sachverhalt): Nach der Anzeige durch die Marktgemeinde *** vom 12.04.2017 wurde mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26.04.2017, Zl. HLS2-V-17 7501/3, Mag. AK (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe seit 27.10.2015 in *** „als Liegenschaftseigentümerin des Objektes ***, dem Auftrag der Marktgemeinde *** zur Beseitigung der Mängel zur Vermeidung einer Brandgefahr, der feuerpolizeilichen Beschau des Objektes vom 27.10.2015, welche mit dem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015 aufgetragen wurde und trotz zweier Nachfristen (10.10.2016 und 16.11.2016)– Frist bis 30.03.2017) bis zumindest 12.04.2017 nicht Folge geleistet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen“ und dadurch § 85 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 verletzt. Nach der Anzeige durch die Marktgemeinde *** vom 12.04.2017 wurde mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26.04.2017, Zl. HLS2-V-17 7501/3, Mag. AK (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe seit 27.10.2015 in *** „als Liegenschaftseigentümerin des Objektes ***, dem Auftrag der Marktgemeinde *** zur Beseitigung der Mängel zur Vermeidung einer Brandgefahr, der feuerpolizeilichen Beschau des Objektes vom 27.10.2015, welche mit dem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015 aufgetragen wurde und trotz zweier Nachfristen (10.10.2016 und 16.11.2016)– Frist bis 30.03.2017) bis zumindest 12.04.2017 nicht Folge geleistet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen“ und dadurch Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 verletzt. Es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt. Nach dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 01.06.2017, Zl. HLS2-V-17 7501/5, mit welchem der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde: „Zeit: siehe Tatbeschreibung Ort: *** Tatbeschreibung: Sie haben als Liegenschaftseigentümerin des Objektes ***, dem Auftrag der Marktgemeinde *** zur Beseitigung der Mängel zur Vermeidung einer Brandgefahr, welche vom Rauchfangkehrer am 12.10.2015 im Objekt festgestellt wurden (Mängelmeldung des Rauchfangkehrers vom 27.10.2015), welche mit dem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015 aufgetragen wurden und trotz zweier Nachfristen (
  2. Frist mit Schreiben vom 10.10.2016 - Frist bis 30.11.2016 und
  3. Fristverlängerung mit Bescheid vom 16.11.2016 – Frist bis 30.03.2017) bis zumindest 12.04.2017 nicht Folge geleistet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 85 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von € 100,00 3 Stunden § 85 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz€ 100,00 3 Stunden Paragraph 85, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag € 110,00“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand auf Grund der Anzeige durch die Marktgemeinde *** erwiesen sei. Am 12.10.2015 seien bei einem Kehrtermin vom Rauchfangkehrer feuerpolizeiliche Mängel im Objekt ***, festgestellt worden. Mit Schreiben vom 27.10.2015 sei die nunmehrige Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin davon in Kenntnis gesetzt worden. Mit Bescheid vom 30.10.2015 sei ihr aufgetragen worden, über die ordnungsgemäße Sanierung der – näher angeführten – festgestellten Mängel eine schriftliche Bescheinigung des Rauchfangkehrers bis zum 15.12.2015 der Marktgemeinde *** vorzulegen. Gleichzeitig sei die Benutzung des Rauchfanges untersagt und ein Heizverbot erteilt worden. Am 13.07.2016 habe eine angekündigte feuerpolizeiliche Beschau durch den Rauchfangkehrer im Objekt ***, nicht durchgeführt werden können. Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.10.2016 sei sie aufmerksam gemacht worden, dass der Bescheid vom 30.10.2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Weiters sei ihr Gelegenheit gegeben worden, die Behebung der Mängel bis 30.11.2016 durchführen zu lassen. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 09.11.2016 sei sie aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen einen Termin für die feuerpolizeiliche Beschau für das Objekt *** zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin habe dem Auftrag der Marktgemeinde *** zur Beseitigung der Mängel zur Vermeidung einer Brandgefahr, welche vom Rauchfangkehrer am 12.10.2015 im Objekt festgestellt worden seien und deren Behebung ihr auf Grund der Mängelmeldung des Rauchfangkehrers vom 27.10.2015, mit dem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015 aufgetragen worden sei, trotz Setzung zweier Nachfristen (

  1. Fristverlängerung bis 30.11.2016 mit Schreiben vom 10.10.2016 und
  2. Fristverlängerung bis 30.03.2017 mit Bescheid vom 16.11.2016) bis zumindest 12.04.2017 nicht Folge geleistet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10.07.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vier angeführten Mängel tatsächlich nur teilweise vorlägen. Im Schreiben der Rauchfangkehrmeisterin sei zwar nach der Mängelbehebung eine neue Begutachtung durch den Rauchfangkehrer gefordert worden, eine konkrete Frist zur Mängelbehebung sei nicht gesetzt worden. Sämtliche Öfen seien bereits mit Mauerstutzen angeschlossen, einer der Öfen sei sogar mit einer doppelwandigen Anschlusszarge versehen. Es liege somit kein Mangel der Öfen vor, eine Mängelbehebung sei diesbezüglich somit nicht durchzuführen. Auch seien nach dem Erhalt des Schreibens der Rauchfangkehrmeisterin sämtliche Bilder und Dübel vom Mauerwerk der Kamine entfernt worden und entstandene Löcher verputzt worden. Dieser Mangel liege somit auch nicht mehr vor. Hinsichtlich des zu geringen Abstands zwischen Holz und Rauchfangmauerwerk am Dachboden müsse festgehalten werden, dass das gegenständliche Haus bereits um 1950 von der Großmutter der Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Der entsprechende Bauakt, aus welchem der genaue Baubeginn hervorginge, liege der Gemeinde nicht mehr vor. Zu diesem Zeitpunkt sei die Niederösterreichische Bauordnung 1883 in Geltung gewesen, sodass bei der Errichtung des Hauses die entsprechenden Bestimmungen der alten Bauordnung zur Anwendung gekommen seien. Dass sich der Rauchfang nach der neuen Niederösterreichischen Bauordnung zu nahe am Dachstuhl – also an brennbaren Holzbauteilen – des Gebäudes befinde, könne durch die Beschwerdeführerin nicht mehr nachträglich verändert werden. In diesem Zusammenhang müssten der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Hauses von der Behörde berücksichtigt bzw. konkrete und auch verhältnismäßige Behebungsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, die zweizügige Rauchfanggruppe am Dachboden neu zu verputzen. Dabei müsse auf das von der Rauchfangkehrmeisterin verhängte Heizverbot eingegangen werden, da für das Auftragen von Verputz verschiedene Faktoren, wie insbesondere eine bestimmte Innenraum- und Mauerwerktemperatur, sowie eine vergleichsweise geringe Luftfeuchtigkeit, erfüllt sein müssen und das Beheizen des Hauses wegen des Heizverbotes momentan nicht möglich bzw. gestattet sei, könne die Beschwerdeführerin die Rauchfanggruppe nur in den Sommermonaten neu verputzen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Behörde in ihrer Berufung vom 14.12.2016 um eine Fristerstreckung für die Behebung des Mangels bis Ende August 2017 ersucht. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die Frist daraufhin nur bis zum 30.03.2017 erstreckt worden sei, weil das Mauerverk des Hauses auch im März noch zu niedrige Temperaturen aufweise, um den Rauchfang neu verputzen zu können. Die Beschwerdeführerin werde die Behebung dieses Mangels ehestmöglich veranlassen. Zweck des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 sei unter anderem, die brandschutztechnische Sicherheit von Gebäuden zu gewährleisten und Hausbewohner vorbeugend vor Bränden und Gefahren zu schützen. Die Beschwerdeführerin sei sich der Wichtigkeit dieses Gesetzes durchaus bewusst, weshalb sie auch den Kehrtermin im Oktober 2015 vereinbart hätte und durchführen habe lassen. Nachdem drei der vier festgestellten Mängel entweder nicht vorlägen, oder nicht behebbar seien, sei davon auszugehen, dass nur noch die zweizügige Rauchfanggruppe am Dachboden des gegenständlichen Hauses zu verputzen sei, was von der Beschwerdeführerin ehestmöglich nachgeholt werde. Über die Beschwerdeführerin sei ein Heizverbot verhängt worden, woran sich die Beschwerdeführerin auch strikt halte. Die Öfen seien daher seit Oktober 2015 nicht mehr in Betrieb genommen worden. Auch zuvor sei kaum geheizt worden, da das Haus von der Beschwerdeführerin lediglich in den Sommermonaten genutzt werde. Aufgrund des Umstandes, dass die Öfen nicht in Verwendung seien und demzufolge auch keine Sicherheitsbeeinträchtigung vorliege bzw. erhöhte Brandgefahr aufgrund der Mängel bestehe, sei davon auszugehen, dass sowohl das geschützte Rechtsgut als auch die Intensität der Beeinträchtigung in vorliegendem Fall als äußerst gering einzustufen seien. Dies sei insbesondere auch darauf zurückzuführen, dass der jetzige Verputz am Dachboden der Beschwerdeführerin den Brandschutz des Gebäudes allenfalls nur geringfügig beeinträchtige. Sofern die Behörde nach diesen Ausführungen überhaupt von einem Verschulden der Beschwerdeführerin ausgehe, sei auch dieses nur als äußerst gering zu beurteilen. Es sei daher

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls unter Ausspruch einer Mahnung einzustellen. Die Aussprache einer Ermahnung sei auch aus spezialpräventiver Sicht ausreichend. Sollte das Verwaltungsgericht zu einer anderenEs sei daher

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls unter Ausspruch einer Mahnung einzustellen. Die Aussprache einer Ermahnung sei auch aus spezialpräventiver Sicht ausreichend. Sollte das Verwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht gelangen, so sei die Strafhöhe herabzusetzen. Drei der vier von der Rauchfangkehrmeisterin festgestellten Mängel seien von der Beschwerdeführerin entweder bereits behoben oder aufgrund der baulichen Gegebenheiten des gegenständlichen Hauses faktisch nicht behebbar. Es handle sich daher um nur noch einen bestehenden Mangel, der von der Beschwerdeführerin ehestmöglich behoben werde. Die bisherige verwaItungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei laut Straferkenntnis bislang nicht strafmildernd berücksichtigt worden. Dies sei im Beschwerdeverfahren nachzuholen und sei die Strafe

§ 19Abs. 2 VSt

G in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB dementsprechend herabzusetzen.Ansicht gelangen, so sei die Strafhöhe herabzusetzen. Drei der vier von der Rauchfangkehrmeisterin festgestellten Mängel seien von der Beschwerdeführerin entweder bereits behoben oder aufgrund der baulichen Gegebenheiten des gegenständlichen Hauses faktisch nicht behebbar. Es handle sich daher um nur noch einen bestehenden Mangel, der von der Beschwerdeführerin ehestmöglich behoben werde. Die bisherige verwaItungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei laut Straferkenntnis bislang nicht strafmildernd berücksichtigt worden. Dies sei im Beschwerdeverfahren nachzuholen und sei die Strafe

Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB dementsprechend herabzusetzen.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am 04.10.2017 fand beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
  2. Feststellungen: Mit Schreiben der Rauchfangkehrermeisterin DB vom 27.10.2015 erfolgte folgende Mängelmeldung Nr. 2/10/7-2015 an die Marktgemeinde ***: „Bei der Kehrung am 12.10.2015 wurden folgende feuerpolizeiliche bzw. baupolizeiliche Mängel im Objekt AK MAG.; NR. ***, *** vorgefunden: Am Dachboden ist das Fangmauerwerk des zweizügigen Rauchfanges mit den angeschlossenen Einzelöfen im Dachgeschoß und Erdgeschoß zu verputzen. Im Wohnbereich sind bei diesen Rauchfängen am Rauchfangmauerwerk Bilder angebracht. Diese sind zu entfernen und der Fang zu verputzen. Beim Rauchfang mit dem angeschlossenen Einzelofen unter der Wendeltreppe ist am Dachboden der erforderliche Holzabstand zum Rauchfangmauerwerk nicht gegeben. Die drei Öfen sind ohne Mauerstutzen angeschlossen (undichte Anschlussstellen). Eine Inbetriebnahme der Rauchfänge ist derzeit nicht gestattet.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am 04.11.2015, wurde gestützt auf § 18 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400, in der damals geltenden Fassung, der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Mängel zu beheben und über die ordnungsgemäße Sanierung eine schriftliche Bescheinigung des Rauchfangkehrers bis zum 15.12.2015 der Marktgemeinde *** vorzulegen und wurde bis zu diesem Datum die Benutzung des Rauchfanges untersagt und ein Heizverbot erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am 04.11.2015, wurde gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400, in der damals geltenden Fassung, der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Mängel zu beheben und über die ordnungsgemäße Sanierung eine schriftliche Bescheinigung des Rauchfangkehrers bis zum 15.12.2015 der Marktgemeinde *** vorzulegen und wurde bis zu diesem Datum die Benutzung des Rauchfanges untersagt und ein Heizverbot erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.11.2016 wurde die Frist für die Vorlage einer Bescheinigung des Rauchfangkehrermeisterbetriebes über die Behebung der Mängel bis zum 30.03.2017 verlängert. Mit Schreiben vom 12.04.2017 erfolgte durch die Marktgemeinde *** die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, dass die feuerpolizeiliche Beschau (Mängelmeldung Nr. 2/10/6-2016) beim Haus der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können und weder die Mängel (Mängelmeldung Nr. 2/10/17-2015 des Rauchfangkehrers vom 27.10.2015), deren Behebung mit Bescheid vom 30.10.2015 aufgetragen worden sei, trotz der Setzung zweier Nachfristen behoben seien noch eine Rückmeldung der verpflichteten Eigentümerin (der Beschwerdeführerin) erfolgt sei. Eine Nachbeschau im Sinne des § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015, durch einen Rauchfangkehrer dahingehend, ob die Mängel am Objekt nach wie vor bestehen oder behoben worden sind, erfolgte bis 16.04.2017 nicht.Eine Nachbeschau im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG 2015, durch einen Rauchfangkehrer dahingehend, ob die Mängel am Objekt nach wie vor bestehen oder behoben worden sind, erfolgte bis 16.04.2017 nicht.
  3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Aussagen der Beschwerdeführerin.
  4. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), NÖ LGBl. Nr. 85/2015, sind gegenständlich von Relevanz:Folgende Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), NÖ Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, sind gegenständlich von Relevanz: „
  5. AbschnittFeuerpolizeiliche Beschau§ 14Paragraph 14Umfang der feuerpolizeilichen Beschau

(1)Absatz eins,Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die 1.Ziffer eins eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder 2.Ziffer 2 die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2)Absatz 2,Ungeachtet der Frist

Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände

Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Ungeachtet der Frist

Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände

Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

(3)Absatz 3,Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen. § 15Paragraph 15Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
(1)Absatz eins,Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben

§ 17beauftragt wurde.

Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben

Paragraph 17, beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

(2)Absatz 2,Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
(4)Absatz 4,Nach Ablauf der Frist

Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.Nach Ablauf der Frist

Absatz 2, letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Diese kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.

(5)Absatz 5,Bei Bauwerken 1.Ziffer eins mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung, 2.Ziffer 2 mit einem erhöhten Personenrisiko, 3.Ziffer 3 mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen) ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden.
(6)Absatz 6,Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.
(7)Absatz 7,Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau

§ 14Abs.

1 und 2 sowie für jede Nachbeschau

Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau

Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie für jede Nachbeschau

Absatz 4, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.

(8)Absatz 8,Die Höhe der Kosten

Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.Die Höhe der Kosten

Absatz 7, hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen. § 16Paragraph 16Mitwirkungspflichten

(1)Absatz eins,Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.Im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,§ 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.“Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.“ „§ 85Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer: […] 3.Ziffer 3 einen Mangel oder Missstand

§§ 10

, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt,einen Mangel oder Missstand

Paragraphen 10, 15, oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt, […]

(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“ 7. Erwägungen: Auf Grund einer von der Beschwerdeführerin veranlassten Überprüfung durch den Rauchfangkehrer am 12.10.2015 wurden Mängel festgestellt, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Rauchfangkehrermeisterin DB mit Schreiben vom 27.10.2015 mitgeteilt wurden. Eine Frist zur Behebung der Mängel erfolgte mit diesem Schreiben nicht. Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Rauchfangkehrermeisterin am 12.10.2015 galt das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, und hatte

dessen § 18 Abs. 1 der Rauchfangkehrer bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Missstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hatte die Gemeinde die Behebung des Mangels oder Missstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen.Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Rauchfangkehrermeisterin am 12.10.2015 galt das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, und hatte

dessen Paragraph 18, Absatz eins, der Rauchfangkehrer bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Missstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hatte die Gemeinde die Behebung des Mangels oder Missstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Mängel wie in der Mängelmeldung der Rauchfangkehrermeisterin angeführt, zu sanieren und über die ordnungsgemäße Behebung dieser Mängel eine schriftliche Bescheinigung des Rauchfangkehrers bis zum 15.12.2015 der Marktgemeinde *** vorzulegen. Diese Frist wurde sodann bescheidmäßig bis 30.03.2017 erstreckt. Auch nach § 15 Abs. 2 letzter Satz des seit 01.01.2016 in Kraft stehenden NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015) hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.Auch nach Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz des seit 01.01.2016 in Kraft stehenden NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015) hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.

§ 15Abs.

4 NÖ FG 2015 ist nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 letzter Satz zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Dies kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.

Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG 2015 ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, letzter Satz zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Dies kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist. Die Beschwerdeführerin hat die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht nachgewiesen. Somit hätte

§ 15Abs.

4 NÖ FG 2015 die Feststellung, ob die Mängel beseitigt sind, durch eine von der Gemeinde angeordnete Nachbeschau durch den Rauchfangkehrer erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin hat die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht nachgewiesen. Somit hätte

Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG 2015 die Feststellung, ob die Mängel beseitigt sind, durch eine von der Gemeinde angeordnete Nachbeschau durch den Rauchfangkehrer erfolgen müssen. Eine solche Nachbeschau ist nicht erfolgt. Es wurde somit durch einen Rauchfangkehrer auch nicht festgestellt, ob eine Mängelbehebung erfolgte oder nicht. § 85 Abs. 1 Z 3 NÖ FG 2015 knüpft seinem Wortlaut nach nicht an den Tatbestand an, dass der Täter einem bescheidmäßigen Auftrag zur Mängelbehebung nicht Folge leistet. Vielmehr wird der Tatbestand mit den Worten umschrieben, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer einen Mangel oder Missstand

§§ 10

, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt“.Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 knüpft seinem Wortlaut nach nicht an den Tatbestand an, dass der Täter einem bescheidmäßigen Auftrag zur Mängelbehebung nicht Folge leistet. Vielmehr wird der Tatbestand mit den Worten umschrieben, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer einen Mangel oder Missstand

Paragraphen 10, 15, oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt“. Die Verweisung auf die Nichteinhaltung des feuerpolizeilichen Auftrages ist nicht geeignet, das Formerfordernis der Angabe der konkreten Tathandlungen zu erfüllen (vgl. VwGH vom 26.05.1992, Zl. 88/05/0263). Die Verweisung auf die Nichteinhaltung des feuerpolizeilichen Auftrages ist nicht geeignet, das Formerfordernis der Angabe der konkreten Tathandlungen zu erfüllen vergleiche VwGH vom 26.05.1992, Zl. 88/05/0263).

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265).

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265). Da § 85 Abs. 1 Z 3 NÖ FG 2015 auf in Bescheidform zu ergehende Aufträge zur Beseitigung von Mängeln oder Missständen verweist, wird das jeweils in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes.Da Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 auf in Bescheidform zu ergehende Aufträge zur Beseitigung von Mängeln oder Missständen verweist, wird das jeweils in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes. Die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 3 NÖ FG 2015 erfordert daher auch die Benennung des zu beseitigenden Mangels oder Missstandes, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, und reicht dazu die Zitierung lediglich des von der Behörde erlassenen Bescheides nicht aus.Die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 erfordert daher auch die Benennung des zu beseitigenden Mangels oder Missstandes, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, und reicht dazu die Zitierung lediglich des von der Behörde erlassenen Bescheides nicht aus. Im konkreten Fall lässt sich aus dem Tatvorwurf selbst somit nicht erschließen, welcher Mangel oder Missstand der Beschwerdeführerin zur Beseitigung aufgetragen und von ihr nicht behoben wurde. Demzufolge wurde der Beschwerdeführerin weder im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis noch in der Verfolgungshandlung – der Strafverfügung vom 26.04.2017 – ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf zur Last gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 28.09.2006, Zl. 2005/07/0096) sind bei Dauerdelikten sowohl Anfang als auch Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 28.09.2006, Zl. 2005/07/0096) sind bei Dauerdelikten sowohl Anfang als auch Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses werden weder vom Rauchfangkehrer wahrgenommene Mängel näher beschrieben noch wird dargelegt, wann deren Nichtbehebung nach Erlassung des feuerpolizeilichen Auftrages vom 30.10.2015 durch den Rauchfangkehrer festgestellt worden wäre. Somit erweist sich auch hinsichtlich des Tatzeitraumes der Spruch des Straferkenntnisses als nicht ausreichend konkretisiert. Die belangte Behörde unterließ es, einen Beginn des strafbaren Verhaltens anzugeben. Nun könnte der Beginn mit Ende der in der Tatbeschreibung angeführten Frist (30.03.2017) angenommen werden. Dem steht jedoch entgegen, dass im feuerpolizeilichen Auftrag lediglich für die Vorlage der schriftlichen Bescheinigung des Rauchfangkehrers über die ordnungsgemäße Sanierung eine Frist gesetzt wurde. Die Behebung der Mängel selbst unterlag keiner ausdrücklichen Befristung und jedenfalls nicht einer mit 30.03.2017. Außerdem ist zu beachten, dass

§ 15Abs.

4 NÖ FG 2015 nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 letzter Satz zu überprüfen ist, ob die Mängel behoben wurden, und zu diesem Zweck die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen hat. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Als Tatbeginn wäre somit der Tag heranzuziehen, an dem der Rauchfangkehrer feststellt, dass die mit Bescheid aufgetragene Behebung von Mängeln nicht erfolgt ist. Eine solche Überprüfung durch den Rauchfangkehrer fand im hier gegenständlichen Fall bis zum in der Tatbeschreibung des Spruches angeführten Datum (12.04.2017) aber nicht statt. Aber auch das in der Strafverfügung noch angeführte Datum 27.10.2015 trifft als Beginn der Tathandlung nicht zu, da dieses Datum noch vor der Erlassung des feuerpolizeilichen Bescheides vom 30.10.2015 liegt.Außerdem ist zu beachten, dass

Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG 2015 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, letzter Satz zu überprüfen ist, ob die Mängel behoben wurden, und zu diesem Zweck die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen hat. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Als Tatbeginn wäre somit der Tag heranzuziehen, an dem der Rauchfangkehrer feststellt, dass die mit Bescheid aufgetragene Behebung von Mängeln nicht erfolgt ist. Eine solche Überprüfung durch den Rauchfangkehrer fand im hier gegenständlichen Fall bis zum in der Tatbeschreibung des Spruches angeführten Datum (12.04.2017) aber nicht statt. Aber auch das in der Strafverfügung noch angeführte Datum 27.10.2015 trifft als Beginn der Tathandlung nicht zu, da dieses Datum noch vor der Erlassung des feuerpolizeilichen Bescheides vom 30.10.2015 liegt. Der Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen Erfolg beschieden und war die Einstellung des Strafverfahrens

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G zu verfügen.Der Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen Erfolg beschieden und war die Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu verfügen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1668.001.2017

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