GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Ersatzfreiheitsstrafen von € 100,00 3 Stunden § 85 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz€ 100,00 3 Stunden Paragraph 85, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag € 110,00“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand auf Grund der Anzeige durch die Marktgemeinde *** erwiesen sei. Am 12.10.2015 seien bei einem Kehrtermin vom Rauchfangkehrer feuerpolizeiliche Mängel im Objekt ***, festgestellt worden. Mit Schreiben vom 27.10.2015 sei die nunmehrige Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin davon in Kenntnis gesetzt worden. Mit Bescheid vom 30.10.2015 sei ihr aufgetragen worden, über die ordnungsgemäße Sanierung der – näher angeführten – festgestellten Mängel eine schriftliche Bescheinigung des Rauchfangkehrers bis zum 15.12.2015 der Marktgemeinde *** vorzulegen. Gleichzeitig sei die Benutzung des Rauchfanges untersagt und ein Heizverbot erteilt worden. Am 13.07.2016 habe eine angekündigte feuerpolizeiliche Beschau durch den Rauchfangkehrer im Objekt ***, nicht durchgeführt werden können. Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.10.2016 sei sie aufmerksam gemacht worden, dass der Bescheid vom 30.10.2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Weiters sei ihr Gelegenheit gegeben worden, die Behebung der Mängel bis 30.11.2016 durchführen zu lassen. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 09.11.2016 sei sie aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen einen Termin für die feuerpolizeiliche Beschau für das Objekt *** zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin habe dem Auftrag der Marktgemeinde *** zur Beseitigung der Mängel zur Vermeidung einer Brandgefahr, welche vom Rauchfangkehrer am 12.10.2015 im Objekt festgestellt worden seien und deren Behebung ihr auf Grund der Mängelmeldung des Rauchfangkehrers vom 27.10.2015, mit dem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015 aufgetragen worden sei, trotz Setzung zweier Nachfristen (
G vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls unter Ausspruch einer Mahnung einzustellen. Die Aussprache einer Ermahnung sei auch aus spezialpräventiver Sicht ausreichend. Sollte das Verwaltungsgericht zu einer anderenEs sei daher
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls unter Ausspruch einer Mahnung einzustellen. Die Aussprache einer Ermahnung sei auch aus spezialpräventiver Sicht ausreichend. Sollte das Verwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht gelangen, so sei die Strafhöhe herabzusetzen. Drei der vier von der Rauchfangkehrmeisterin festgestellten Mängel seien von der Beschwerdeführerin entweder bereits behoben oder aufgrund der baulichen Gegebenheiten des gegenständlichen Hauses faktisch nicht behebbar. Es handle sich daher um nur noch einen bestehenden Mangel, der von der Beschwerdeführerin ehestmöglich behoben werde. Die bisherige verwaItungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei laut Straferkenntnis bislang nicht strafmildernd berücksichtigt worden. Dies sei im Beschwerdeverfahren nachzuholen und sei die Strafe
G in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB dementsprechend herabzusetzen.Ansicht gelangen, so sei die Strafhöhe herabzusetzen. Drei der vier von der Rauchfangkehrmeisterin festgestellten Mängel seien von der Beschwerdeführerin entweder bereits behoben oder aufgrund der baulichen Gegebenheiten des gegenständlichen Hauses faktisch nicht behebbar. Es handle sich daher um nur noch einen bestehenden Mangel, der von der Beschwerdeführerin ehestmöglich behoben werde. Die bisherige verwaItungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei laut Straferkenntnis bislang nicht strafmildernd berücksichtigt worden. Dies sei im Beschwerdeverfahren nachzuholen und sei die Strafe
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB dementsprechend herabzusetzen.
Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände
Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Ungeachtet der Frist
Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände
Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben
Paragraph 17, beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.Nach Ablauf der Frist
Absatz 2, letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Diese kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.
1 und 2 sowie für jede Nachbeschau
Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau
Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie für jede Nachbeschau
Absatz 4, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.
Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.Die Höhe der Kosten
Absatz 7, hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen. § 16Paragraph 16Mitwirkungspflichten
, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt,einen Mangel oder Missstand
Paragraphen 10, 15, oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt, […]
Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“ 7. Erwägungen: Auf Grund einer von der Beschwerdeführerin veranlassten Überprüfung durch den Rauchfangkehrer am 12.10.2015 wurden Mängel festgestellt, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Rauchfangkehrermeisterin DB mit Schreiben vom 27.10.2015 mitgeteilt wurden. Eine Frist zur Behebung der Mängel erfolgte mit diesem Schreiben nicht. Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Rauchfangkehrermeisterin am 12.10.2015 galt das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, und hatte
dessen § 18 Abs. 1 der Rauchfangkehrer bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Missstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hatte die Gemeinde die Behebung des Mangels oder Missstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen.Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Rauchfangkehrermeisterin am 12.10.2015 galt das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, und hatte
dessen Paragraph 18, Absatz eins, der Rauchfangkehrer bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Missstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hatte die Gemeinde die Behebung des Mangels oder Missstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Mängel wie in der Mängelmeldung der Rauchfangkehrermeisterin angeführt, zu sanieren und über die ordnungsgemäße Behebung dieser Mängel eine schriftliche Bescheinigung des Rauchfangkehrers bis zum 15.12.2015 der Marktgemeinde *** vorzulegen. Diese Frist wurde sodann bescheidmäßig bis 30.03.2017 erstreckt. Auch nach § 15 Abs. 2 letzter Satz des seit 01.01.2016 in Kraft stehenden NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015) hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.Auch nach Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz des seit 01.01.2016 in Kraft stehenden NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015) hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.
4 NÖ FG 2015 ist nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 letzter Satz zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Dies kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.
Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG 2015 ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, letzter Satz zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Dies kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist. Die Beschwerdeführerin hat die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht nachgewiesen. Somit hätte
4 NÖ FG 2015 die Feststellung, ob die Mängel beseitigt sind, durch eine von der Gemeinde angeordnete Nachbeschau durch den Rauchfangkehrer erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin hat die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht nachgewiesen. Somit hätte
Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG 2015 die Feststellung, ob die Mängel beseitigt sind, durch eine von der Gemeinde angeordnete Nachbeschau durch den Rauchfangkehrer erfolgen müssen. Eine solche Nachbeschau ist nicht erfolgt. Es wurde somit durch einen Rauchfangkehrer auch nicht festgestellt, ob eine Mängelbehebung erfolgte oder nicht. § 85 Abs. 1 Z 3 NÖ FG 2015 knüpft seinem Wortlaut nach nicht an den Tatbestand an, dass der Täter einem bescheidmäßigen Auftrag zur Mängelbehebung nicht Folge leistet. Vielmehr wird der Tatbestand mit den Worten umschrieben, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer einen Mangel oder Missstand
, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt“.Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 knüpft seinem Wortlaut nach nicht an den Tatbestand an, dass der Täter einem bescheidmäßigen Auftrag zur Mängelbehebung nicht Folge leistet. Vielmehr wird der Tatbestand mit den Worten umschrieben, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer einen Mangel oder Missstand
Paragraphen 10, 15, oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt“. Die Verweisung auf die Nichteinhaltung des feuerpolizeilichen Auftrages ist nicht geeignet, das Formerfordernis der Angabe der konkreten Tathandlungen zu erfüllen (vgl. VwGH vom 26.05.1992, Zl. 88/05/0263). Die Verweisung auf die Nichteinhaltung des feuerpolizeilichen Auftrages ist nicht geeignet, das Formerfordernis der Angabe der konkreten Tathandlungen zu erfüllen vergleiche VwGH vom 26.05.1992, Zl. 88/05/0263).
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265).
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265). Da § 85 Abs. 1 Z 3 NÖ FG 2015 auf in Bescheidform zu ergehende Aufträge zur Beseitigung von Mängeln oder Missständen verweist, wird das jeweils in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes.Da Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 auf in Bescheidform zu ergehende Aufträge zur Beseitigung von Mängeln oder Missständen verweist, wird das jeweils in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes. Die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 3 NÖ FG 2015 erfordert daher auch die Benennung des zu beseitigenden Mangels oder Missstandes, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, und reicht dazu die Zitierung lediglich des von der Behörde erlassenen Bescheides nicht aus.Die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 erfordert daher auch die Benennung des zu beseitigenden Mangels oder Missstandes, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, und reicht dazu die Zitierung lediglich des von der Behörde erlassenen Bescheides nicht aus. Im konkreten Fall lässt sich aus dem Tatvorwurf selbst somit nicht erschließen, welcher Mangel oder Missstand der Beschwerdeführerin zur Beseitigung aufgetragen und von ihr nicht behoben wurde. Demzufolge wurde der Beschwerdeführerin weder im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis noch in der Verfolgungshandlung – der Strafverfügung vom 26.04.2017 – ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf zur Last gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 28.09.2006, Zl. 2005/07/0096) sind bei Dauerdelikten sowohl Anfang als auch Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 28.09.2006, Zl. 2005/07/0096) sind bei Dauerdelikten sowohl Anfang als auch Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses werden weder vom Rauchfangkehrer wahrgenommene Mängel näher beschrieben noch wird dargelegt, wann deren Nichtbehebung nach Erlassung des feuerpolizeilichen Auftrages vom 30.10.2015 durch den Rauchfangkehrer festgestellt worden wäre. Somit erweist sich auch hinsichtlich des Tatzeitraumes der Spruch des Straferkenntnisses als nicht ausreichend konkretisiert. Die belangte Behörde unterließ es, einen Beginn des strafbaren Verhaltens anzugeben. Nun könnte der Beginn mit Ende der in der Tatbeschreibung angeführten Frist (30.03.2017) angenommen werden. Dem steht jedoch entgegen, dass im feuerpolizeilichen Auftrag lediglich für die Vorlage der schriftlichen Bescheinigung des Rauchfangkehrers über die ordnungsgemäße Sanierung eine Frist gesetzt wurde. Die Behebung der Mängel selbst unterlag keiner ausdrücklichen Befristung und jedenfalls nicht einer mit 30.03.2017. Außerdem ist zu beachten, dass
4 NÖ FG 2015 nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 letzter Satz zu überprüfen ist, ob die Mängel behoben wurden, und zu diesem Zweck die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen hat. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Als Tatbeginn wäre somit der Tag heranzuziehen, an dem der Rauchfangkehrer feststellt, dass die mit Bescheid aufgetragene Behebung von Mängeln nicht erfolgt ist. Eine solche Überprüfung durch den Rauchfangkehrer fand im hier gegenständlichen Fall bis zum in der Tatbeschreibung des Spruches angeführten Datum (12.04.2017) aber nicht statt. Aber auch das in der Strafverfügung noch angeführte Datum 27.10.2015 trifft als Beginn der Tathandlung nicht zu, da dieses Datum noch vor der Erlassung des feuerpolizeilichen Bescheides vom 30.10.2015 liegt.Außerdem ist zu beachten, dass
Paragraph 15, Absatz 4, NÖ FG 2015 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, letzter Satz zu überprüfen ist, ob die Mängel behoben wurden, und zu diesem Zweck die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen hat. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Als Tatbeginn wäre somit der Tag heranzuziehen, an dem der Rauchfangkehrer feststellt, dass die mit Bescheid aufgetragene Behebung von Mängeln nicht erfolgt ist. Eine solche Überprüfung durch den Rauchfangkehrer fand im hier gegenständlichen Fall bis zum in der Tatbeschreibung des Spruches angeführten Datum (12.04.2017) aber nicht statt. Aber auch das in der Strafverfügung noch angeführte Datum 27.10.2015 trifft als Beginn der Tathandlung nicht zu, da dieses Datum noch vor der Erlassung des feuerpolizeilichen Bescheides vom 30.10.2015 liegt. Der Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen Erfolg beschieden und war die Einstellung des Strafverfahrens
G zu verfügen.Der Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen Erfolg beschieden und war die Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu verfügen.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1668.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.