GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Vm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
GG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die Beschwerde führende Gesellschaft ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und betreibt als solches die Strecke *** – ***. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) aus, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** dieser Bahnstrecke mit der Landesstraße ***
KrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken
KrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die bestehende Art der Sicherung könne nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 EisbKrV beibehalten werden.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) aus, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** dieser Bahnstrecke mit der Landesstraße ***
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken
Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die bestehende Art der Sicherung könne nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV beibehalten werden. Diesen Ausspruch stützte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb, das dieser im Zuge eines am 23. Juni 2017 an der Eisenbahnkreuzung durchgeführten Ortsaugenscheins erstattet hatte. Dort heißt es auszugsweise: „Befund Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit der Landesstraße *** ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3.11.2003, RU6-E-2251/004,
EKVO 1961 durch eine zweiteilige Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit der Landesstraße *** ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3.11.2003, RU6-E-2251/004,
Paragraph 8, EKVO 1961 durch eine zweiteilige Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern. […] Gutachten […] Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene, sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlagenverhältnisse mittels Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“
KrV 2012 abzusichern, wobei die Schrankenanlage als zweiteiliger Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Aus eisenbahnfachlicher Sicht besteht kein Einwand die Eisenbahnkreuzung mittels „Lichtzeichen mit Schranken“ wie im Bestand zu belassen.Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene, sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlagenverhältnisse mittels Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 abzusichern, wobei die Schrankenanlage als zweiteiliger Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Aus eisenbahnfachlicher Sicht besteht kein Einwand die Eisenbahnkreuzung mittels „Lichtzeichen mit Schranken“ wie im Bestand zu belassen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Nutzungsdauer kommt der § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 zur Anwendung, womit auch die in diesem Paragraphen festgelegte Ausführungsfrist zur Anwendung kommt.Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Nutzungsdauer kommt der Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 zur Anwendung, womit auch die in diesem Paragraphen festgelegte Ausführungsfrist zur Anwendung kommt. […]“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich geltend gemacht wird, dass für die Ausführung der vorgeschriebenen Sicherung keine Leistungsfrist vorgeschrieben worden sei. Die Sicherungsentscheidung selbst lässt die Beschwerde führende Gesellschaft ausdrücklich unbekämpft. Sie beantragt
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden. […] Entscheidung über die Art der Sicherung § 5.
den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,
den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. […] Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken § 38. Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wennParagraph 38, Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn 1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein
gesichert werden kann oderdie Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein
Paragraph 37, gesichert werden kann oder 2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt. […] § 102.
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung
2 Eisenbahnge-setzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde
2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung
dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102,
Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen
Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung
Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahnge-setzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde
Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung
dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. […]
Eisenbahn-Kreuzungsverord-nung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.“
Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverord-nung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen
Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.“ 4. § 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, lautet:Paragraph 59, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lautet: „§ 59.
GH 30.3.2017, Ro 2015/03/0022). An die unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Spruchteile ist das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung gebunden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Prüfung im Hinblick darauf, dass die Beschwerde sich ausdrücklich nicht gegen die Sicherungsentscheidung (also die beiden Sätze des Spruchs des angefochtenen Bescheides) richtet, sondern nur gegen das Fehlen einer Leistungsfrist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG für die Ausführung der Sicherung, auf diesen Beschwerdeumfang zu beschränken vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0022). An die unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Spruchteile ist das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung gebunden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides für die Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** - *** mit der Landesstraße ***
Vm § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides für die Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** - *** mit der Landesstraße ***
Paragraph 102, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Aus dem – in der Beschwerde nicht beanstandeten – Befund des im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich, dass sich auf der Eisenbahnkreuzung bereits eine zweiteilige Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen befindet. Nichts ausgesagt wird in diesem Befund über die Art des Schließens der Schrankenbäume (gleichzeitig oder versetzt) der bestehenden Anlage. Nur insoweit ist somit eine Verpflichtung der Beschwerde führenden Gesellschaft zur Änderung der bereits bestehenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung denkbar. Selbst wenn eine solche Verpflichtung gegeben sein sollte, folgt jedoch aus der mit dem zweiten Satz des Spruches getroffenen Feststellung, wonach die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 EisbKrV beibehalten werden kann, dass von der Beschwerde führenden Gesellschaft im Hinblick auf die Art der Sicherung – und nur über diese wurde mit dem unangefochten gebliebenen Spruch abgesprochen – bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 3 erster bzw. zweiter Satz EisbKrV genannten Zeiträume (technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage bzw. 17 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung) keine Leistung zu erbringen ist. Über allfällige nach den ersten beiden Sätzen des § 102 Abs. 3 EisbKrV innerhalb der dort festgelegten vierzehnjährigen Frist vorzunehmende Anpassungen wurde mit dem unbekämpft gebliebenen Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entschieden. Dass diese Anpassungen möglich sein müssen, bildet nach dem Wortlaut dieser beiden Sätze eine – von der belangten Behörde auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen als gegeben erachtete – Tatbestandsvoraussetzung, die konkret erforderlichen Anpassungen sind aber nicht Inhalt des Ausspruches nach dem ersten oder zweiten Satz des § 102 Abs. 3 EisbKrV, sondern nur die Zulässigkeit der Beibehaltung der auf Grundlage der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestehenden Art der Sicherung. Eine allfällige Verpflichtung zur Vornahme dieser Anpassungen ergibt sich allenfalls unmittelbar aus der Verordnung, nicht aber aus dem angefochtenen Bescheid.Selbst wenn eine solche Verpflichtung gegeben sein sollte, folgt jedoch aus der mit dem zweiten Satz des Spruches getroffenen Feststellung, wonach die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV beibehalten werden kann, dass von der Beschwerde führenden Gesellschaft im Hinblick auf die Art der Sicherung – und nur über diese wurde mit dem unangefochten gebliebenen Spruch abgesprochen – bis zum Ablauf der in Paragraph 102, Absatz 3, erster bzw. zweiter Satz EisbKrV genannten Zeiträume (technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage bzw. 17 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung) keine Leistung zu erbringen ist. Über allfällige nach den ersten beiden Sätzen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV innerhalb der dort festgelegten vierzehnjährigen Frist vorzunehmende Anpassungen wurde mit dem unbekämpft gebliebenen Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entschieden. Dass diese Anpassungen möglich sein müssen, bildet nach dem Wortlaut dieser beiden Sätze eine – von der belangten Behörde auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen als gegeben erachtete – Tatbestandsvoraussetzung, die konkret erforderlichen Anpassungen sind aber nicht Inhalt des Ausspruches nach dem ersten oder zweiten Satz des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV, sondern nur die Zulässigkeit der Beibehaltung der auf Grundlage der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestehenden Art der Sicherung. Eine allfällige Verpflichtung zur Vornahme dieser Anpassungen ergibt sich allenfalls unmittelbar aus der Verordnung, nicht aber aus dem angefochtenen Bescheid. Da somit mit dem angefochtenen Bescheid keine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes durch die Beschwerde führende Gesellschaft angeordnet wird, war die Festsetzung einer Leistungsfrist nach § 59 Abs. 2 AVG nicht geboten. Die Beschwerde war deshalb (sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch sämtlicher Eventualanträge) abzuweisen.Da somit mit dem angefochtenen Bescheid keine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes durch die Beschwerde führende Gesellschaft angeordnet wird, war die Festsetzung einer Leistungsfrist nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG nicht geboten. Die Beschwerde war deshalb (sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch sämtlicher Eventualanträge) abzuweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und in der Beschwerde nicht bestritten wurde,
GVG entfallen (vgl. zB VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113).Die beantragte mündliche Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und in der Beschwerde nicht bestritten wurde,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche zB VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113). IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 59 Abs. 2 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 2, AVG vergleiche , zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1035.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.