Obsah (6)
§ 7Art. 28Art. 130§ 17§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1053/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 7Abs.
7 NÖ Jagdgesetz 1974 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet, die im Rahmen der Überprüfung am
- Februar 2016 festgestellten, (lt. Gehegebuch) 5 Stück Gamswild (inklusive allfälligem Nachwuchs) im umfriedeten Eigenjagdgebiet „***“, bis spätestens
- September 2016 zu entfernen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom
- August 2016, Zl. AML2-J-1021/001, wurde Herr Ing. HW (in der Folge: Beschwerdeführer)
Paragraph 7, Absatz 7, NÖ Jagdgesetz 1974 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet, die im Rahmen der Überprüfung am
- Februar 2016 festgestellten, (lt. Gehegebuch) 5 Stück Gamswild (inklusive allfälligem Nachwuchs) im umfriedeten Eigenjagdgebiet „***“, bis spätestens
- September 2016 zu entfernen. Dagegen hat der Beschwerdeführer, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Antrag vom 31.07.2009 (betreffend Jagdgebietsfeststellung) ausdrücklich auch auf Gamswild bezogen habe und sei darüber nicht abgesprochen worden, geschweige denn die diesbezügliche Feststellung verneint worden. Zum Zeitpunkt der Einzäunung
(2011)habe sich bereits Gamswild im UEJ *** befunden, sodass behördlicherseits eine gegenteilige Entscheidung notwendig gewesen wäre, die ihm in einem angemessenen Zeitraum die Entfernung des Gamswildes inklusive allfälligem Nachwuchs unter Beachtung der jagdlichen Gegebenheiten ermöglicht hätte. Jetzt eine Frist von wenigen Tagen festzulegen, 5 Stück Gamswild inklusive allfälligem Nachwuchs bis spätestens 30.09.2016 zu entfernen sei absolut unverständlich. Schließlich würden solche Maßnahmen während der Hirschbrunft auch zu einer erheblichen Störung des Wildes führen. Es wäre wünschenswert, wenn die Behörde im Übrigen festlegen würde, was unter „Entfernen“ zu verstehen sei. Die Behörde habe weiter ausgeführt, dass im April 2013 das Aussetzen von 2 Stück Gamswild irrtümlich zur Kenntnis genommen worden sei. Dabei werde übersehen, dass er nach Feststellung, dass Gamswild im Rahmen des JagdgebietsfeststelIungsbescheides nicht abgesprochen worden sei, aus Vorsichtsgründen um Genehmigung des Einsetzens von Gamswild im UEJ *** gebeten habe. Die Behörde habe - offenkundig wegen des behördlicherseits verursachten Mangels der Entscheidung - mündlich die Genehmigung erteilt und er habe für diese Genehmigung gedankt. Dies sei unwidersprochen geblieben. Aufgrund des Sachverhaltes stehe fest, dass die Schalentierart Gamswild im Revier *** spätestens am 24.04.2013 genehmigt worden sei. Die für die Haltung von Gamswild erforderlichen Zaunhöhen seien seinerseits längst getroffen worden. Darüber hinaus sei in einem anderen Verfahren (Bescheid AML2-J-1021/007 vom 29.03.2016 - Seite 4 oben) Gamswild als genehmigt angeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden sowie Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden sowie Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 6.5.2010, Zahl AML2-J-0983/034, die Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen in der Gemeinde ***, und mit Bescheid vom 15.4.2010, Zahl AML2-J-0983/033 die Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen in der Gemeinde *** für die Jagdperiode vom
- Jänner 2011 bis
- Dezember 2019 festgestellt. Mit diesen Jagdgebietsfeststellungsbescheiden wurden unter anderem in der Gemeinde *** die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 199,5805 ha (Bescheid vom 6.5.2010, Zahl AML2-J-0983/034) und in der Gemeinde *** die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, KG ***, im Ausmaß von 266,1832 ha (Bescheid vom 15.4.2010, Zahl AML2-J-0983/033) als umfriedetes Eigenjagdgebiet *** festgestellt. Aus diesen Bescheiden ergibt sich auch, dass die Eigenjagd in der Form eines Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rotwild, Rehwild und Muffelwild geführt wird. Dieses Jagdgehege wird gegen das Aus- und Einwechseln der vorgenannten gehegten Schalenwildarten vollkommen abgeschlossen. Der Abschluss wird wie folgt ausgeführt (z.B. Art, Höhe, Bodenabschluss wie etwa Eingraben bei Schwarzwild, Stehermaterial): Die Zaunhöhe beträgt durchgehend 2,20-2,40 Meter. Entsprechende Überstiege werden errichtet. Diesem Bescheid lag ein Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die Jagdperiode 2011-2019 der HW Privatstiftung vom
- Juli 2009 zu Grunde. Mit Eingabe vom 7.1.2010 wurde dieser Antrag präzisiert und ausgeführt, dass 40 Stück Rowild, 40 Stück Rehwild und 10 Stück Muffelwild bei einer Zaunhöhe von 2,20 bis 2,40 Meter gehalten werden. Mit Schreiben vom
- Jänner 2011 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass per
- Jänner 2011 die Einfriedung fertiggestellt wurde. Mit Schreiben vom
- März 2016 teilte die HW Privatstiftung u.a. mit, dass bei der letzten Überprüfung überraschend festgestellt worden sei, dass im UEJ *** kein genehmigter Gamsbestand vorhanden sei. Auf Grund der damals überraschend neu in Kraft tretenden Gesetzesnovelle, Anfang Jänner 2011, sei der bereits fertiggestellte Zaun mit einigem Mehraufwand kurzfristig auf die derzeit notwendige Ausführung aufgerüstet worden, in der Meinung, dass die vorkommenden Gemsen genehmigt seien. Leider sei damals übersehen worden, dass auch im UEJ „***“ das Gamswild nicht genehmigt worden sei, obwohl im Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd, vom
- Juli 2009, auch Gamswild beantragt worden sei. Es sei immer erstrebenswert gewesen, dass mit dem umfriedeten Eigenjagdgebiet die in freier Natur vorkommenden Wildarten nicht ausgesperrt werden, sondern nur das Ein- und Auswechseln verhindert werde. Ende Februar 2011 sei es notwendig gewesen, im strengen Winter das rasch gesetzeskonform errichtete UEJ „***“ zu schließen. Die meisten Gämse seien zu diesem Zeitpunkt auf der Sonnenseite im Nachbarrevier gestanden. Einzelne Gämse seien jedoch nachher im UEJ vorhanden gewesen. Damit ein nachhaltiger Gamswildbestand entstehen könne, seien 2 Stück Gams 2013 eingesetzt worden, die von der Behörde genehmigt worden seien. Die belangte Behörde habe den Schriftsatz vom 24.04.2013 prompt positiv beantwortet. Es sei der Behörde danach mitgeteilt worden, dass ein Gamsbock einjährig und eine Gamsgeiß einjährig am 27.04.2013 im UEJ *** eingesetzt werden. Dies sei auch geschehen. Am
- April 2013 wurde – mit Kenntnisnahme durch die belangte Behörde – ein Gamsbock (einjährig) und eine Gamsgeiß in das gegenständlichen Eigenjagdgebiet eingesetzt. Diese wurden von Adlern gerissen bzw. sind nicht mehr im Jagdgebiet. Durch diese kam es zu keinen Nachwuchsstücken. Die Geiß wurde im Jahr 2013 von einem Adler gerissen. Laut Gehegebuch (Stand:
- Februar 2016) befinden sich 5 Stück Gamswild im gegenständlichen Eigenjagdgebiet. In den Vorjahren war entsprechend des Gehegebuches kein Gamswild vorhanden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Art. 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).
§ 7Abs.
7 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen, wenn sie feststellt, dass ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden.
Paragraph 7, Absatz 7, NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen, wenn sie feststellt, dass ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden. Wie bereits oben ausgeführt ergab sich zweifelsfrei, dass das gegenständliche Eigenjagdgebiet in der Form eines Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rotwild, Rehwild und Muffelwild geführt wird (vgl. rechtskräftigen Bewilligungskonsens).Wie bereits oben ausgeführt ergab sich zweifelsfrei, dass das gegenständliche Eigenjagdgebiet in der Form eines Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rotwild, Rehwild und Muffelwild geführt wird vergleiche rechtskräftigen Bewilligungskonsens). Die Bewilligung bzw. zur Kenntnisnahme der Einsetzung eines Gamsbockes und einer Gamsgeiß haben an diesem rechtskräftigem Konsens grundsätzlich keine Änderung bewirkt. Soweit logisch konsequent hinsichtlich dieser beiden Stücke (Gamsbock, Gamsgeiß – ev. auch Nachwuchsstücke daraus) eine Ausnahme vorliegen würde, wird ausgeführt, dass diese nicht mehr im Jagdgebiet sind und sich ergab, dass durch diese beiden Stücke auch kein Nachwuchsstück entstand. Der Gamswildbestand im gegenständlichen Eigenjagdgebiet findet daher im rechtskräftigen Feststellungskonsens keine Deckung, sodass seitens der belangten Behörde zu Recht im Sinne des § 7 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974 vorgegangen wurde. Die Vorschreibung der „Entfernung“ ist auch entsprechend konkret genug. Grundsätzlich ist das vorhandene Gamswild zu entfernen, wobei auf Grund des Gehegebuches von 5 Stück ausgegangen wird. In dieser Richtung wurde der Bescheidspruch adaptiert. Der Gamswildbestand im gegenständlichen Eigenjagdgebiet findet daher im rechtskräftigen Feststellungskonsens keine Deckung, sodass seitens der belangten Behörde zu Recht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ Jagdgesetz 1974 vorgegangen wurde. Die Vorschreibung der „Entfernung“ ist auch entsprechend konkret genug. Grundsätzlich ist das vorhandene Gamswild zu entfernen, wobei auf Grund des Gehegebuches von 5 Stück ausgegangen wird. In dieser Richtung wurde der Bescheidspruch adaptiert.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese ist – entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen mit 12 Wochen als angemessen anzusehen. Die festgesetzte Frist – bis 31. März 2018 – war daher als jedenfalls angemessen anzusehen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese ist – entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen mit 12 Wochen als angemessen anzusehen. Die festgesetzte Frist – bis 31. März 2018 – war daher als jedenfalls angemessen anzusehen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1053.001.2016