RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1245/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Dr. DP, vertreten durch Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom
- Juni 2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom
- August 2017, Zl. WFF/KRU/M2017065625, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Krankenunterstützung, zu Recht:
- Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos aufgehoben.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, unstrittiger Sachverhalt: 1.
- Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom
- März 2017 bis
- März 2017 berufsunfähig. Der Donnerstag,
- März 2017, war der letzte Tag der Berufsunfähigkeit. 1.
- Mit E-Mail vom Freitag,
- April 2017, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Krankenunterstützung. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2017 wurde dieser Antrag gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Satzung) zurückgewiesen.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2017 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: Satzung) zurückgewiesen. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- August 2017 wurde die gegen den Bescheid vom
- Juni 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht bleibe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das fristauslösende Ereignis das Ende des Krankenstandes am Donnerstag,
- März 2017 darstelle und die Antragsfrist gemäß § 32 Abs. 2 AVG somit am Donnerstag,
- April 2017, geendet habe. Der am Freitag,
- April 2017, eingebrachte Antrag sei somit um einen Tag verspätet eingebracht worden.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- August 2017 wurde die gegen den Bescheid vom
- Juni 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht bleibe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das fristauslösende Ereignis das Ende des Krankenstandes am Donnerstag,
- März 2017 darstelle und die Antragsfrist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG somit am Donnerstag,
- April 2017, geendet habe. Der am Freitag,
- April 2017, eingebrachte Antrag sei somit um einen Tag verspätet eingebracht worden. 1.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Beschwerdeführerin einen näher begründeten Vorlageantrag eingebracht.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Rechtsgrundlagen: 2.1.1 Gemäß dem in Abschnitt „G. Verfahren“ enthaltenen § 63 Abs. 4 der Satzung, kundgemacht am
- Dezember 2016, sind Anträge auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind.2.1.1 Gemäß dem in Abschnitt „G. Verfahren“ enthaltenen Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung, kundgemacht am
- Dezember 2016, sind Anträge auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Gemäß § 69 der Satzung finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ergänzend zu den vorstehenden Verfahrensvorschriften Anwendung.Gemäß Paragraph 69, der Satzung finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ergänzend zu den vorstehenden Verfahrensvorschriften Anwendung. 2.1.
- § 902 ABGB lautet auszugsweise:2.1.
- Paragraph 902, ABGB lautet auszugsweise: 3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;„§ 902.
(1)Absatz eins,Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2)Absatz 2,Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. […]“ 2.1.3. § 32 AVG lautet auszugsweise:2.1.3. Paragraph 32, AVG lautet auszugsweise: „5. Abschnitt: Fristen§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Absatz 2,Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ 2.
- In der Sache: 2.2.1 Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Gesetzliche Regelungen, die eine Frist für eine Antragstellung „bei sonstigem Verlust“ oder „bei sonstigem Anspruchsverlust“ vorsehen, normieren materiellrechtliche Fristen, auf welche die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden sind (vgl. VwGH vom
- Dezember 2002, 2001/10/0006).2.2.1 Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Gesetzliche Regelungen, die eine Frist für eine Antragstellung „bei sonstigem Verlust“ oder „bei sonstigem Anspruchsverlust“ vorsehen, normieren materiellrechtliche Fristen, auf welche die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden sind vergleiche VwGH vom
- Dezember 2002, 2001/10/0006). Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902 f ABGB (VwGH vom
- Jänner 2006, 2005/12/0099). Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt jedoch mit jener gemäß § 902 f ABGB im hier relevanten Zusammenhang im Wesentlichen überein (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at], zitierte Rechtsprechung des VwGH).Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den Paragraphen 902, f ABGB (VwGH vom
- Jänner 2006, 2005/12/0099). Die Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG stimmt jedoch mit jener gemäß Paragraph 902, f ABGB im hier relevanten Zusammenhang im Wesentlichen überein vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at], zitierte Rechtsprechung des VwGH). Bei der in § 63 Abs. 4 der Satzung umschriebenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, was der Satzungsgeber ausreichend mit der gebotenen Zurückweisung im Falle der Fristversäumung und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Krankenunterstützung zum Ausdruck bringt (VwGH vom
- April 2017, Ra 2017/11/0015).Bei der in Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung umschriebenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, was der Satzungsgeber ausreichend mit der gebotenen Zurückweisung im Falle der Fristversäumung und dem damit verbundenen Untergang des Anspruchs auf Krankenunterstützung zum Ausdruck bringt (VwGH vom
- April 2017, Ra 2017/11/0015). 2.2.
- Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien ausschließlich strittig, ob die Frist zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bereits am Donnerstag,
- April 2017, oder erst am Freitag,
- April 2017, geendet hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 4 der Satzung ist der Antrag binnen vier Wochen „nach Ende der Berufsunfähigkeit“ einzubringen. Die Frist beginnt somit nicht schon am letzten Tag der Berufsunfähigkeit, sondern erst an dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung ist der Antrag binnen vier Wochen „nach Ende der Berufsunfähigkeit“ einzubringen. Die Frist beginnt somit nicht schon am letzten Tag der Berufsunfähigkeit, sondern erst an dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen. Ausgehend vom letzten Tag der Berufsunfähigkeit, Donnerstag,
- März 2017, begann die Frist daher – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – erst am Freitag,
- März 2017, zu laufen. Gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung war der Antrag spätestens binnen vier Wochen einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung war der Antrag spätestens binnen vier Wochen einzubringen. Ungeachtet dessen, ob man zur Berechnung dieser Frist die zitierten Regelungen des ABGB oder des AVG heranzieht, endet diese nach Wochen bestimmte Frist mit demjenigen Tag der letzten Woche, welcher nach seiner Benennung dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Ausgehend vom Beginn des Fristenlaufs am Freitag,
- März 2017, endete die vierwöchige Antragsfrist somit am Freitag,
- April 2017, um 24:00 Uhr. Die belangte Behörde hätte den Antrag somit nicht als verspätet zurückweisen dürfen. 2.2.
- Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/12/0002).2.2.
- Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche VwGH vom
- September 2016, Ro 2016/12/0002). Die Beschwerdevorentscheidung ist daher ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, wonach eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert), weshalb die beantrage mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfällt.Die Beschwerdevorentscheidung ist daher ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, wonach eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert), weshalb die beantrage mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt. 2.
- Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt und im Übrigen die Rechtslage klar ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).2.
- Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt und im Übrigen die Rechtslage klar ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1245.001.2017