RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-176/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 70Abs.
6 NÖ Bauordnung 2014 sei so auszulegen, dass ein Feststellungsbescheid nur dann erlassen werden dürfe, wenn im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens festgestellt worden sei, dass der bauliche Bestand nicht gegen Nachbarrechte verstößt. Die genannte Norm sei nicht zu dem Zweck erlassen worden, Nachbarrechte verletzenden konsenslosen Baubestand ohne Einbeziehung der Nachbarn zu sanieren. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, weshalb hinsichtlich der antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 keine neuerliche Baubewilligung nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 erteilt werden kann. Aufgrund der Beeinträchtigung des Brandschutzes sei die Erlangung einer derartigen Bewilligung für Fenster in der Brandwand ausgeschlossen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 vor mehr als 30 Jahren eingebaut worden seien. Ein weiteres Fenster in der Brandwand bestehe erst seit ca. 10 Jahren. Allein bei diesem Fenster sei die Bestandsvoraussetzung von 30 Jahren nicht gegeben. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beseitigung der Fensteröffnungen in der Brandwand liege ein bereits vor Inkrafttreten des § 70 NÖ Bauordnung 2014 anhängiges Verfahren vor. Dieser Antrag sei seit Jahren unbearbeitet und unbeantwortet geblieben. Von der Baubehörde sei die Beschwerdeführerin stets nur vertröstet worden. Die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihren Vermögensrechten sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt. Die Baubehörde werde daher über den aufrechten Antrag auf Abbruch zu entscheiden und ihre Säumigkeit zu beseitigen haben.Die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides sei daher unzulässig und der Antrag daher abzuweisen. Zudem sei die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides unzulässig, wenn Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben baubehördlich beanstandet wurden. Im vorliegenden Fall sei der konsenslose Bestand der antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 der Baubehörde bereits mehrfach bekannt gegeben worden. Die Baubehörde hätte aufgrund ihrer Kenntnis davon einen Abbruchauftrag zu erteilen gehabt, sei damit jedoch seit dem Jahr 2009 auf eine Weise untätig geblieben, die nicht über Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 saniert werden könne. Dies würde sämtliche Nachbarrechte und subjektiv-öffentlichen Rechte entwerten und den Schutz der Nachbarn konterkarieren. Eine solche Absicht sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen. Solange die Baubehörde trotz Kenntnis vom konsenslosen Baubestand keine Schritte gesetzt hat, sei für die Anwendung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 kein Raum. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2009 um den Abbruch und die Beseitigung der betroffenen Fenster angesucht.
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sei so auszulegen, dass ein Feststellungsbescheid nur dann erlassen werden dürfe, wenn im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens festgestellt worden sei, dass der bauliche Bestand nicht gegen Nachbarrechte verstößt. Die genannte Norm sei nicht zu dem Zweck erlassen worden, Nachbarrechte verletzenden konsenslosen Baubestand ohne Einbeziehung der Nachbarn zu sanieren. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, weshalb hinsichtlich der antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 keine neuerliche Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 erteilt werden kann. Aufgrund der Beeinträchtigung des Brandschutzes sei die Erlangung einer derartigen Bewilligung für Fenster in der Brandwand ausgeschlossen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die antragsgegenständlichen Fenster F2 und F3 vor mehr als 30 Jahren eingebaut worden seien. Ein weiteres Fenster in der Brandwand bestehe erst seit ca. 10 Jahren. Allein bei diesem Fenster sei die Bestandsvoraussetzung von 30 Jahren nicht gegeben. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beseitigung der Fensteröffnungen in der Brandwand liege ein bereits vor Inkrafttreten des , Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 anhängiges Verfahren vor. Dieser Antrag sei seit Jahren unbearbeitet und unbeantwortet geblieben. Von der Baubehörde sei die Beschwerdeführerin stets nur vertröstet worden. Die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihren Vermögensrechten sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt. Die Baubehörde werde daher über den aufrechten Antrag auf Abbruch zu entscheiden und ihre Säumigkeit zu beseitigen haben. Mit an den Erstantragsteller sowie an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. 3191/15, erging folgender Spruch: „I) Feststellunqsbescheid: Gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 gelten die Fenster in der westseitigen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ ***, *** bzw. ***, KG ***, Eigentümer Ing. WMa aufgrund des ausdrücklichen auf diese Bestimmung Bezug nehmenden Antrages vom 11.06.2015, Bestandspläne vom 01.11.2014, Plannummer ***, erstellt von K ZT GmbH, ***, *** als bewilligt.„I) Feststellunqsbescheid: Gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 gelten die Fenster in der westseitigen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ ***, *** bzw. ***, KG ***, Eigentümer Ing. WMa aufgrund des ausdrücklichen auf diese Bestimmung Bezug nehmenden Antrages vom 11.06.2015, Bestandspläne vom 01.11.2014, Plannummer ***, erstellt von K ZT GmbH, ***, *** als bewilligt., II) Baubehördlicher Auftrag: Die Anträge der Frau EM, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Buresch und Dr. IIse Korenjak, ***, *** hinsichtlich Abmauerung der unter I. genannten Fenster, somit der Behebung eines Baugebrechens werden gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen.“römisch zwei) Baubehördlicher Auftrag: Die Anträge der Frau EM, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Buresch und Dr. IIse Korenjak, ***, *** hinsichtlich Abmauerung der unter römisch eins. genannten Fenster, somit der Behebung eines Baugebrechens werden gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen.“ Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen Folgendes aus, ohne die Begründung nach Spruchpunkten förmlich zu trennen: Der Erstantragsteller habe über die Beilagen zu seinem Antrag den Nachweis dafür erbracht, dass die Fenster F2 und F3 in der Westfassade seines Gebäudes seit über 30 Jahren existieren. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin stehe außer Streit, dass diese den Zustand einer mangelnden Genehmigung für Fenster und damit verbunden für Aufenthaltsräume der Behörde bekannt gegeben und den Antrag gestellt hat, einen baubehördlichen Auftrag auf Entfernung dieser Fenster zu erlassen. Dieser Antrag sei mehrfach vor dem
- Februar 2015 gestellt worden. Zum rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Vorschriften der NÖ Bauordnung, dass auch in den früheren Fassungen von 1996 und 1976 der Gesetzgeber jeweils immer eine nachträgliche Baubewilligung grundsätzlich für möglich gehalten habe. Dadurch sei eine konsenslose Bauführung im Nachhinein sanierbar. Dies jedoch nur dann, wenn die jeweilige Baumaßnahme bewilligungsfähig gewesen sei, widrigenfalls ein Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Eine nachträgliche Baubewilligung habe aber immer einen Auftrag zur Beseitigung von Bauordnungswidrigkeiten außer Kraft gesetzt und habe auch ein Vollstreckungsverfahren aussetzen können. Auch wenn einzuräumen sei, dass der Antrag auf Erlassung eines baubehördlichen Auftrages zum Abmauern der Fenster lange vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt wurde, ergebe sich aus Sicht der Baubehörde keine zeitlich zwingende Abfolge. Dies mache aber keinen Unterschied, da nach aktueller Rechtslage grundsätzlich im Sinne des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eine Möglichkeit bestehe, durch einen Feststellungsbescheid quasi die nachträglich entstandene Baubewilligung festzustellen. Hinsichtlich der gerügten Säumigkeit der Baubehörde
- Instanz sei auszuführen, dass nicht schlichtweg Untätigkeit gegeben gewesen sei, sondern vielmehr das langwierige Bemühen um eine Einigung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin selbst ein Bauansuchen auf Errichtung einer Einfriedungsmauer eingebracht, die bis dato nicht ausgeführt worden sei, während gleichzeitig immer wieder nach Lösungsmöglichkeiten gesucht worden sei, zumal im betroffenen Haus Aufenthaltsräume mit den in Frage stehenden Fenstern vorhanden seien und ein Abmauerungsauftrag die Wohnraumsituation einer mehrköpfigen Familie mit Kleinkindern drastisch eingeschränkt hätte. Ein förmlicher Devolutionsantrags sei niemals gestellt worden; die beanstandete Situation sei auch bereits seit Jahrzehnten gegeben. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, bestehe keine Möglichkeit den Bestand zu bewilligen. Die betroffene Außenwand sei nur etwa 60 cm von der Grundgrenze entfernt. In diesem Falle seien jedenfalls öffnungslose Mauern vorgesehen. Nach Auffassung der Baubehörde könne auch in den Gesetzesmaterialien keine Abweichung vom Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden sondern nur dieser erläutert werden. Der Gesetzestext sei so zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Abweichung von mehr als 30 Jahren keine baubehördliche Beanstandung stattgefunden habe, widrigenfalls die Bestimmung totes Recht darstellen würde, weil es jeder Realität widerspreche, dass der Inhaber einer Baulichkeit ohne jegliche Beanstandung bei der Baubehörde vorstellig wird und auf einen derartigen Umstand hinweist.
§ 70Abs.
6 NÖ Bauordnung 2014 enthalte in ihrem Text keinen Bezug auf Nachbarrechte. Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf die Nachbarrechte könne sich ebenso nur auf den Zeitraum vor mehr als 30 Jahren beziehen; eine andere Auslegung würde die Bestimmung zu totem Recht machen. Ginge man nämlich davon aus, dass auch bei Erlassung des Feststellungsbescheides keine Nachbarrechte verletzt sein dürften, blieben nur mehr wenige denkbare Möglichkeiten für eine Anwendung dieser Bestimmung übrig. Dazu gehörten etwa die Bestimmungen zur Bebauungsdichte. Die Baubehörde sehe daher einen Zusammenhang zwischen dem notwendigen Zeitraum von mehr als 30 Jahren mit der Erforderlichkeit der Erwirkung einer Baubewilligung, dem damaligen Abweichen und gleichzeitig dem Faktum, dass keine Beanstandung erfolgt sei und daher auch damals keine Nachbarrechte verletzt worden seien. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass eine virulente Verletzung von Nachbarrechten mehr als 30 Jahre keine Ahndung zugeführt worden wäre oder keine baubehördlichen Verfahren eingeleitet würden. Im Übrigen sei
§§ 70Abs.
6 NÖ Bauordnung 2014 in § 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht erwähnt und müsse daher davon ausgegangen werden, dass dies der Gesetzgeber ausdrücklich und absichtlich aus diesem Bereich ausklammern wollte. Daher bestehe im Zusammenhang mit § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 kein Nachbarrecht und besitze auch der Nachbar in diesem Verfahren keine Parteistellung. Dies ergebe sich auch aus der Überlegung, dass eben keine Baubewilligung erteilt, sondern diese durch Zeitablauf entstanden ist und dieser Umstand mit Bescheid festgestellt wird. Zweifellos bestehe eine Parteistellung im Verfahren nach § 34 NÖ Bauordnung 2014, weshalb auch Parteigehör gegenüber der Beschwerdeführerin gewährt worden sei. Die Baubehörde erachte die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 für gegeben und habe den dazu vorgelegten Beweisen Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin habe gegen die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers nichts entgegengesetzt. Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei auch wesentlich, dass hier kein Recht im Sinne der NÖ Bauordnung erteilt werde, sondern das Recht des Antragstellers bereits durch Zeitablauf von mehr als 30 Jahren entstanden sei. Der gegenständliche Bescheid habe daher nur deklarativen Charakter. Da dieses Recht zum Bestand der Fenster und Aufenthaltsräume durch diesen Zeitablauf entstanden sei, erübrige sich die Erteilung des baubehördlichen Auftrages. Da es sich um keinen rechtsbegründenden Bescheid handle, könne auch keine Parteistellung der Beschwerdeführerin erkannt werden.Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin stehe außer Streit, dass diese den Zustand einer mangelnden Genehmigung für Fenster und damit verbunden für Aufenthaltsräume der Behörde bekannt gegeben und den Antrag gestellt hat, einen baubehördlichen Auftrag auf Entfernung dieser Fenster zu erlassen. Dieser Antrag sei mehrfach vor dem
- Februar 2015 gestellt worden. Zum rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Vorschriften der NÖ Bauordnung, dass auch in den früheren Fassungen von 1996 und 1976 der Gesetzgeber jeweils immer eine nachträgliche Baubewilligung grundsätzlich für möglich gehalten habe. Dadurch sei eine konsenslose Bauführung im Nachhinein sanierbar. Dies jedoch nur dann, wenn die jeweilige Baumaßnahme bewilligungsfähig gewesen sei, widrigenfalls ein Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen sei. Eine nachträgliche Baubewilligung habe aber immer einen Auftrag zur Beseitigung von Bauordnungswidrigkeiten außer Kraft gesetzt und habe auch ein Vollstreckungsverfahren aussetzen können. Auch wenn einzuräumen sei, dass der Antrag auf Erlassung eines baubehördlichen Auftrages zum Abmauern der Fenster lange vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt wurde, ergebe sich aus Sicht der Baubehörde keine zeitlich zwingende Abfolge. Dies mache aber keinen Unterschied, da nach aktueller Rechtslage grundsätzlich im Sinne des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 eine Möglichkeit bestehe, durch einen Feststellungsbescheid quasi die nachträglich entstandene Baubewilligung festzustellen. Hinsichtlich der gerügten Säumigkeit der Baubehörde
- Instanz sei auszuführen, dass nicht schlichtweg Untätigkeit gegeben gewesen sei, sondern vielmehr das langwierige Bemühen um eine Einigung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin selbst ein Bauansuchen auf Errichtung einer Einfriedungsmauer eingebracht, die bis dato nicht ausgeführt worden sei, während gleichzeitig immer wieder nach Lösungsmöglichkeiten gesucht worden sei, zumal im betroffenen Haus Aufenthaltsräume mit den in Frage stehenden Fenstern vorhanden seien und ein Abmauerungsauftrag die Wohnraumsituation einer mehrköpfigen Familie mit Kleinkindern drastisch eingeschränkt hätte. Ein förmlicher Devolutionsantrags sei niemals gestellt worden; die beanstandete Situation sei auch bereits seit Jahrzehnten gegeben. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, bestehe keine Möglichkeit den Bestand zu bewilligen. Die betroffene Außenwand sei nur etwa 60 cm von der Grundgrenze entfernt. In diesem Falle seien jedenfalls öffnungslose Mauern vorgesehen. Nach Auffassung der Baubehörde könne auch in den Gesetzesmaterialien keine Abweichung vom Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden sondern nur dieser erläutert werden. Der Gesetzestext sei so zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Abweichung von mehr als 30 Jahren keine baubehördliche Beanstandung stattgefunden habe, widrigenfalls die Bestimmung totes Recht darstellen würde, weil es jeder Realität widerspreche, dass der Inhaber einer Baulichkeit ohne jegliche Beanstandung bei der Baubehörde vorstellig wird und auf einen derartigen Umstand hinweist.
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 enthalte in ihrem Text keinen Bezug auf Nachbarrechte. Der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf die Nachbarrechte könne sich ebenso nur auf den Zeitraum vor mehr als 30 Jahren beziehen; eine andere Auslegung würde die Bestimmung zu totem Recht machen. Ginge man nämlich davon aus, dass auch bei Erlassung des Feststellungsbescheides keine Nachbarrechte verletzt sein dürften, blieben nur mehr wenige denkbare Möglichkeiten für eine Anwendung dieser Bestimmung übrig. Dazu gehörten etwa die Bestimmungen zur Bebauungsdichte. Die Baubehörde sehe daher einen Zusammenhang zwischen dem notwendigen Zeitraum von mehr als 30 Jahren mit der Erforderlichkeit der Erwirkung einer Baubewilligung, dem damaligen Abweichen und gleichzeitig dem Faktum, dass keine Beanstandung erfolgt sei und daher auch damals keine Nachbarrechte verletzt worden seien. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass eine virulente Verletzung von Nachbarrechten mehr als 30 Jahre keine Ahndung zugeführt worden wäre oder keine baubehördlichen Verfahren eingeleitet würden. Im Übrigen sei
Paragraphen 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 in Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht erwähnt und müsse daher davon ausgegangen werden, dass dies der Gesetzgeber ausdrücklich und absichtlich aus diesem Bereich ausklammern wollte. Daher bestehe im Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 kein Nachbarrecht und besitze auch der Nachbar in diesem Verfahren keine Parteistellung. Dies ergebe sich auch aus der Überlegung, dass eben keine Baubewilligung erteilt, sondern diese durch Zeitablauf entstanden ist und dieser Umstand mit Bescheid festgestellt wird. Zweifellos bestehe eine Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014, weshalb auch Parteigehör gegenüber der Beschwerdeführerin gewährt worden sei. Die Baubehörde erachte die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 für gegeben und habe den dazu vorgelegten Beweisen Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin habe gegen die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers nichts entgegengesetzt. Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei auch wesentlich, dass hier kein Recht im Sinne der NÖ Bauordnung erteilt werde, sondern das Recht des Antragstellers bereits durch Zeitablauf von mehr als 30 Jahren entstanden sei. Der gegenständliche Bescheid habe daher nur deklarativen Charakter. Da dieses Recht zum Bestand der Fenster und Aufenthaltsräume durch diesen Zeitablauf entstanden sei, erübrige sich die Erteilung des baubehördlichen Auftrages. Da es sich um keinen rechtsbegründenden Bescheid handle, könne auch keine Parteistellung der Beschwerdeführerin erkannt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters zu Spruchpunkt I. mangels Parteistellung zurück und jene zu Spruchpunkt II. ab und begründete dies im Wesentlichen wie die Baubehörde erster Instanz. Zum Motivenbericht führt sie aus, dieser erscheine ihr „nicht primär von Bedeutung, zumal der Gesetzgeber im Gesetzestext, der ja wohl entscheidend ist, zweimal die Frage der Nachbarrechte negiert hat.“ Die Bestimmung sei so formuliert, dass das Recht quasi durch Zeitablauf ersessen werde und dies nur durch die Behörde beurkundet werde. Die Behörde habe daher nur den Zeitablauf zu prüfen. Die Frage des Brandschutzes sei nicht mehr relevant.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zitierten Bescheid des Bürgermeisters zu Spruchpunkt römisch eins. mangels Parteistellung zurück und jene zu Spruchpunkt römisch zwei. ab und begründete dies im Wesentlichen wie die Baubehörde erster Instanz. Zum Motivenbericht führt sie aus, dieser erscheine ihr „nicht primär von Bedeutung, zumal der Gesetzgeber im Gesetzestext, der ja wohl entscheidend ist, zweimal die Frage der Nachbarrechte negiert hat.“ Die Bestimmung sei so formuliert, dass das Recht quasi durch Zeitablauf ersessen werde und dies nur durch die Behörde beurkundet werde. Die Behörde habe daher nur den Zeitablauf zu prüfen. Die Frage des Brandschutzes sei nicht mehr relevant. Mit Erkenntnis vom
- April 2016, Zl. LVwG-AV-176/001-2016, änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Berufungsbescheid in teilweiser Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde dahin ab, dass der erstinstanzliche Bescheid in beiden Spruchpunkten aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister zurückverwiesen wurde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung zukomme.Mit Erkenntnis vom
- April 2016, Zl. LVwG-AV-176/001-2016, änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Berufungsbescheid in teilweiser Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde dahin ab, dass der erstinstanzliche Bescheid in beiden Spruchpunkten aufgehoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister zurückverwiesen wurde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung zukomme. In seinem dieses Erkenntnis aufhebenden Erkenntnis vom
- Juli 2017, Ro 2016/05/0007 bis 0008-5, führte der VwGH zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 Folgendes aus:In seinem dieses Erkenntnis aufhebenden Erkenntnis vom
- Juli 2017, Ro 2016/05/0007 bis 0008-5, führte der VwGH zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 Folgendes aus: „42 Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2003, G 18/03 ua, VfSlg 16.982, mwN) besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings etwa aus dem Grunde mangelnder Determinierung oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein. „42 Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2003, G 18/03 ua, VfSlg 16.982, mwN) besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings etwa aus dem Grunde mangelnder Determinierung oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein. 43 Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. 43 Gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. 44 Nach ständiger hg. Judikatur kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden. Hiebei ist für die Beurteilung der Frage der Parteistellung maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - wobei das in Anspruch genommene Recht oder rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Recht haben kann - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2016, Zl. Ro 2014/05/0029, mwN). 44 Nach ständiger hg. Judikatur kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden. Hiebei ist für die Beurteilung der Frage der Parteistellung maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - wobei das in Anspruch genommene Recht oder rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Recht haben kann - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2016, , Zl. Ro 2014/05/0029, mwN). 45 Nach § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz BO gilt ein Gebäude im Bauland, das ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde und das nicht nach § 14 leg. cit. neuerlich bewilligt werden kann, dann als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Darüber hat die Baubehörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. 45 Nach Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz BO gilt ein Gebäude im Bauland, das ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde und das nicht nach Paragraph 14, leg. cit. neuerlich bewilligt werden kann, dann als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Darüber hat die Baubehörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. 46 Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass § 6 BO, der die Parteistellung in Bauverfahren regelt, keine Anordnung enthält, dass ein Nachbar in einem gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz leg. cit. geführten Verfahren als Partei beizuziehen ist. Auch § 70 Abs. 6 leg. cit. sieht diesbezüglich nichts ausdrücklich vor.
§ 70Abs.
6 leg. cit. stellt nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, ob durch den konsenswidrigen Bestand eines Gebäudes oder dessen Benützung ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) verletzt wurde oder wird, und es kann ihr auch nicht entnommen werden, dass sie andere Nachbarrechte als jene des § 6 Abs. 2 leg. cit. normierte oder dass die Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 leg. cit. durch § 70 Abs. 6 leg. cit. eingeschränkt worden wären (vgl. hingegen § 71a Bauordnung für Wien). 46 Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass Paragraph 6, BO, der die Parteistellung in Bauverfahren regelt, keine Anordnung enthält, dass ein Nachbar in einem gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz leg. cit. geführten Verfahren als Partei beizuziehen ist. Auch Paragraph 70, Absatz 6, leg. cit. sieht diesbezüglich nichts ausdrücklich vor.
Paragraph 70, Absatz 6, leg. cit. stellt nach ihrem Wortlaut nicht darauf ab, ob durch den konsenswidrigen Bestand eines Gebäudes oder dessen Benützung ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) verletzt wurde oder wird, und es kann ihr auch nicht entnommen werden, dass sie andere Nachbarrechte als jene des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. normierte oder dass die Nachbarrechte des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. durch Paragraph 70, Absatz 6, leg. cit. eingeschränkt worden wären vergleiche hingegen Paragraph 71 a, Bauordnung für Wien). 47 § 6 Abs. 1 BO räumt den Nachbarn gemäß Z 3 ausdrücklich die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren ein. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1238, mwN) hat der Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren, wenn er die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes beantragt hat (vgl. auch das Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2013/05/0030). Wurde durch ein Abweichen von einer Baubewilligung im Sinne des § 70 Abs. 6 leg. cit. in ein Nachbarrecht (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) eingegriffen, so hat der Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO, der behauptet, durch ein fertiggestelltes Bauvorhaben bzw. ein Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt zu werden, das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg. cit. zu beantragen (vgl. zu diesem Antragsrecht etwa W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9 § 34 NÖ BO 2014 E 38, § 35 NÖ BO 2014 E 29 f), um gegen die Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes Abhilfe zu schaffen, wobei die BO - anders als etwa § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 - keine Befristung des Rechtes eines Nachbarn, die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages bei der Baubehörde zu beantragen, vorsieht. 47 Paragraph 6, Absatz eins, BO räumt den Nachbarn gemäß Ziffer 3, ausdrücklich die Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren ein. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. den Beschluss vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1238, mwN) hat der Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren, wenn er die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes beantragt hat vergleiche auch das Erkenntnis vom
- Mai 2013, , Zl. 2013/05/0030). Wurde durch ein Abweichen von einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 70, Absatz 6, leg. cit. in ein Nachbarrecht (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) eingegriffen, so hat der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO, der behauptet, durch ein fertiggestelltes Bauvorhaben bzw. ein Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt zu werden, das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder Paragraph 35, leg. cit. zu beantragen vergleiche zu diesem Antragsrecht etwa W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9 Paragraph 34, NÖ BO 2014 E 38, Paragraph 35, NÖ BO 2014 E 29 f), um gegen die Verletzung dieses subjektiv-öffentlichen Rechtes Abhilfe zu schaffen, wobei die BO - anders als etwa Paragraph 34, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 - keine Befristung des Rechtes eines Nachbarn, die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages bei der Baubehörde zu beantragen, vorsieht. 48 Im Hinblick darauf, dass die BO einerseits in § 70 Abs. 6 auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte keinen Bezug nimmt und andererseits den Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 - wie oben dargestellt - das Recht einräumt, gegen die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages bei der Baubehörde Abhilfe zu schaffen, führt auch eine systematische Betrachtung der genannten Bestimmungen der BO unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes (vgl. dazu aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes etwa dessen Erkenntnisse vom
- Oktober 1999, G 73/99, VfSlg 15.581, und vom
- Februar 2004, G 226/03, VfSlg 17.143) nicht zu dem Ergebnis, dass den Nachbarn in einem Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz BO Parteistellung einzuräumen und in diesem Verfahren die Frage der Verletzung eines der in § 6 Abs. 2 leg. cit. festgelegten Nachbarrechte zu beurteilen ist. Erachtet sich ein Nachbar als durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt, so hat er - und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren über einen Antrag nach § 70 Abs. 6 erster Satz leg. cit. bei der Baubehörde anhängig ist oder ein einem solchen Antrag stattgebender Bescheid bereits erlassen wurde - das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg. cit. zu beantragen, um sich gegen die genannte Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen. Da den Nachbarn in dem gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz BO geführten Verfahren keine Parteistellung zukommt, kann ein nach dieser Gesetzesbestimmung erlassener Bescheid ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. 2012/07/0016, mwN). Die Baubehörde kann sich in einem baupolizeilichen Verfahren daher dem Nachbarn gegenüber nicht auf die Bindungswirkung eines bereits gemäß § 70 Abs. 6 BO rechtskräftig ergangenen Bescheides berufen. 48 Im Hinblick darauf, dass die BO einerseits in Paragraph 70, Absatz 6, auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte keinen Bezug nimmt und andererseits den Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, - wie oben dargestellt - das Recht einräumt, gegen die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages bei der Baubehörde Abhilfe zu schaffen, führt auch eine systematische Betrachtung der genannten Bestimmungen der BO unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes vergleiche dazu aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes etwa dessen Erkenntnisse vom
- Oktober 1999, G 73/99, VfSlg 15.581, und vom
- Februar 2004, G 226/03, VfSlg 17.143) nicht zu dem Ergebnis, dass den Nachbarn in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz BO Parteistellung einzuräumen und in diesem Verfahren die Frage der Verletzung eines der in Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Nachbarrechte zu beurteilen ist. Erachtet sich ein Nachbar als durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt, so hat er - und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 70, Absatz 6, erster Satz leg. cit. bei der Baubehörde anhängig ist oder ein einem solchen Antrag stattgebender Bescheid bereits erlassen wurde - das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder Paragraph 35, leg. cit. zu beantragen, um sich gegen die genannte Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen. Da den Nachbarn in dem gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz BO geführten Verfahren keine Parteistellung zukommt, kann ein nach dieser Gesetzesbestimmung erlassener Bescheid ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. 2012/07/0016, mwN). Die Baubehörde kann sich in einem baupolizeilichen Verfahren daher dem Nachbarn gegenüber nicht auf die Bindungswirkung eines bereits gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO rechtskräftig ergangenen Bescheides berufen. 49 Mit der Auffassung, dass der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 BO Parteistellung zukam und der Gemeindevorstand die von der mitbeteiligten Partei in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung nicht hätte zurückweisen dürfen, verkannte daher das Verwaltungsgericht das Gesetz.“49 Mit der Auffassung, dass der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO Parteistellung zukam und der Gemeindevorstand die von der mitbeteiligten Partei in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung nicht hätte zurückweisen dürfen, verkannte daher das Verwaltungsgericht das Gesetz.“ Erwägungen zu Spruchpunkt 1 der gegenständlichen Entscheidung: Vor diesem Hintergrund der zitierten Ausführungen des VwGH bleibt für die Annahme einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 kein Raum, sodass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen hat und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.Vor diesem Hintergrund der zitierten Ausführungen des VwGH bleibt für die Annahme einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 kein Raum, sodass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen hat und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses: §§ 6, 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 lauten in der gemäß § 70 Abs. 1 und 10 NÖ Bauordnung 2014 hier anzuwenden Fassung auszugsweise:Paragraphen 6, 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 lauten in der gemäß Paragraph 70, Absatz eins und 10 NÖ Bauordnung 2014 hier anzuwenden Fassung auszugsweise: „§ 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ Der VwGH hat in seinen zitierten Ausführungen klargestellt, dass ein Bescheid nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 gegenüber einem Nachbarn keine Rechtswirkungen entfaltet. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Abweisung des Abbruchantrags der Beschwerdeführerin einzig mit dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 begründet, verwehrt sie der Beschwerdeführerin rechtswidrig die materiellrechtliche Beurteilung ihrer behaupteten Betroffenheit in ihren Nachbarrechten. Aufgrund dieses Rechtsirrtums hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur eingewendeten Gefährdung der subjektiven Rechte des Brandschutzes des Wohnhauses der Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl das Gesetz der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht zur Gewährung dieses Schutzes einräumt.Der VwGH hat in seinen zitierten Ausführungen klargestellt, dass ein Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 gegenüber einem Nachbarn keine Rechtswirkungen entfaltet. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Abweisung des Abbruchantrags der Beschwerdeführerin einzig mit dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 begründet, verwehrt sie der Beschwerdeführerin rechtswidrig die materiellrechtliche Beurteilung ihrer behaupteten Betroffenheit in ihren Nachbarrechten. Aufgrund dieses Rechtsirrtums hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur eingewendeten Gefährdung der subjektiven Rechte des Brandschutzes des Wohnhauses der Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl das Gesetz der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht zur Gewährung dieses Schutzes einräumt. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache diesen Mangel grundsätzlich selbst zu beheben hätte, mangelt es im vorliegenden Fall aus dem Grund vollständig unterbliebener Feststellungen zum Sachverhalt an nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen. So ist schon mangels jeglicher Feststellungen zum Vorliegen eines Konsenses nicht erkennbar, welche Rechtsgrundlage für ein allfälliges Vorgehen der Baubehörde heranzuziehen wäre. Der Rechtsprechung zufolge steht den Baubehörden nämlich eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, baupolizeiliche Aufträge mit dem Ziel der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu erteilen (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227). Es kann daher auch im Fall angezeigter Baugebrechen anstelle eines Auftrags zu deren Behebung unter Umständen zu einem Abbruchauftrag kommen. Nach beiden Bestimmungen kommt es somit auf die tatsächliche Ausführung an; nur wenn die tatsächliche Ausführung feststeht, kann es zu einem Auftrag nach einer der beiden Bestimmungen kommen (VwGH 3.7.2007, 2005/05/0001). Hinsichtlich des von der belangten Behörde ungeprüft gebliebenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Raumwidmung als Stall fehlen die Sachverhaltsgrundlagen zur Entscheidung über ein allfälliges Nutzungsverbot (VwGH 15.05.2012, 2012/05/0003). Vor diesem Hintergrund liegen krasse und besonders gravierende Ermittlungslücken der Verwaltungsbehörden im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/10/0146) auf der Hand. Davon, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, kann daher keine Rede sein. Somit steht fest, dass die belangte Behörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch in allen Bereichen sämtlicher Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die behaupteten Verletzungen in subjektiven Nachbarrechten vorliegen. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, , Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Antrag unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sämtliche im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im ersten Rechtsgang beantwortet wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.176.003.2016