← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-748/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-748/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist auszuführen, dass in den Zeiträumen zwischen
  4. September 2015 und
  5. April 2016 (Zähler ***) und
  6. April 2016 und
  7. September 2016 (Zähler ***) ein Verbrauch von 239 m³ Wasser (182 m³ und 57 m³) erfolgt ist, der auch durch den Wasserzähler (richtig und nachvollziehbar) gemessen wurde. Die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers wurde von der Beschwerdeführerin im Ergebnis dahingehend indirekt beanstandet, als behauptet wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am
  8. März 2016 einen Zählerstand von 857 m³ abgelesen haben will, während 48 Tage später (i.e. im Rahmen des Zählertausches) ein Stand von 988 m³ abgelesen worden sei. Dazu ist auszuführen, dass zum einen der angebliche Stand von 857 m³ am
  9. März 2016 nicht belegt ist (etwa durch Lichtbilder). Zum anderen ist der Gesamtverbrauch im Verhältnis zu den Vorperioden nicht wirklich als überdurchschnittlich anzusehen - noch dazu wo drei Geschoße mit teilweise sehr alten Leitungen an die Wasserleitung angeschlossen sind. Schließlich wurde – trotz Hinweis der belangten Behörde - auch keine Überprüfung des Wasserzählers urgiert. Vor diesem Hintergrund ist der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Zählerstand von 988 m³ für den Zeitraum von
  10. September 2015 bis
  11. April 2016 nicht zu beanstanden.Dazu ist auszuführen, dass zum einen der angebliche Stand von 857 m³ am ,
  12. März 2016 nicht belegt ist (etwa durch Lichtbilder). Zum anderen ist der Gesamtverbrauch im Verhältnis zu den Vorperioden nicht wirklich als überdurchschnittlich anzusehen - noch dazu wo drei Geschoße mit teilweise sehr alten Leitungen an die Wasserleitung angeschlossen sind. Schließlich wurde – trotz Hinweis der belangten Behörde - auch keine Überprüfung des Wasserzählers urgiert. Vor diesem Hintergrund ist der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Zählerstand von 988 m³ für den Zeitraum von
  13. September 2015 bis
  14. April 2016 nicht zu beanstanden. 3.1.
  15. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. z.B. VwGH vom
  16. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055; und vom
  17. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen
  18. Oktober 2015 und
  19. September 2016 geltenden Fassung den Vorschreibungen zugrunde gelegt haben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche z.B. VwGH vom
  20. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055; und vom
  21. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen
  22. Oktober 2015 und
  23. September 2016 geltenden Fassung den Vorschreibungen zugrunde gelegt haben. 3.1.
  24. Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus § 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
  25. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeter Anzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeter Anzahl. Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein. Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus , Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
  26. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeter Anzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeter Anzahl. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein. Gemäß § 8 der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** in der maßgeblichen Fassung vom
  27. November 2010 beträgt der Ablesungszeitraum zwölf Monate; er beginnt mit
  28. Oktober eines Jahres und endet mit
  29. September des Folgejahres.Gemäß Paragraph 8, der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** in der maßgeblichen Fassung vom
  30. November 2010 beträgt der Ablesungszeitraum zwölf Monate; er beginnt mit
  31. Oktober eines Jahres und endet mit
  32. September des Folgejahres. Daraus folgt, dass die Richtigkeit der angewendeten Gebührensätze nicht beanstandet wurde. Vielmehr wurde vorgebracht, dass der Wasserzähler nicht funktioniert habe. Eine unrichtige Anwendung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wurde weder behauptet, noch konnte eine solche vom erkennenden Landesverwaltungsgericht festgestellt werden. 3.1.
  33. Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  34. Mai 2017 unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.1.
  35. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  36. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  37. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  38. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.748.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.