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{'item': 'LVwG-AV-782/001-2017'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 5Art. 130§ 17§ 24§ 7§ 99§ 8§ 4c§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-782/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw

GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom

  1. Oktober 2016, GZ-P: VStV/916100540691/001/2016, wurde Herr MC (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) angezeigt.Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  2. Oktober 2016, , GZ-P: VStV/916100540691/001/2016, wurde Herr MC (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) angezeigt. Auf Grund dieser Anzeige stand der Beschwerdeführer unter Verdacht, am 23.10.2016, um 03:40 Uhr, im Ortsgebiet ***, im Zuge der Landesstraße *** ca. bei Strkm ***, Bushaltestelle vor dem Einkaufszentrum *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die belangte Behörde hat hierauf gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (GFS2-V-16 28822/5) und ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (GFS1-F-1566/002) eingeleitet. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl GFS1-F-1566/002 (betreffend das Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG)) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Auf Grund der oben genannten Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  3. Oktober 2016, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom
  4. November 2016, GFS1-F-1566/002, die Lenkberechtigung der Klassen AM und B bis einschließlich
  5. Oktober 2017 entzogen. Ebenso wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, mit Schreiben vom
  6. November 2016, Vorstellung erhoben. Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am
  7. November 2016 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Konkret ergibt sich aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde, dass am 17.11.2016 auf Grund der Vorstellung seitens der belangten Behörde eine Erhebung durch die PI Gänserndorf den Beschwerdeführer betreffend veranlasst wurde. Weiters wurde seitens der belangten Behörde am 17.11.2016 im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung eine EKIS-Abfrage sowie eine Abfrage der Vorstrafen betreffend den Beschwerdeführer veranlasst. Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am
  8. November 2016 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Konkret ergibt sich aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde, dass am 17.11.2016 auf Grund der Vorstellung seitens der belangten Behörde eine Erhebung durch die PI Gänserndorf den Beschwerdeführer betreffend veranlasst wurde. Weiters wurde seitens der belangten Behörde am 17.11.2016 im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung eine , EKIS-Abfrage sowie eine Abfrage der Vorstrafen betreffend den Beschwerdeführer veranlasst. Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens in weitere Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  9. Mai 2017, GFS1-F-1566/002, erlassen. Mit diesem wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und die Entziehung sowie die Anordnung der Nachschulung vollinhaltlich bestätigt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom
  10. Juni 2017 Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Mandatsbescheid der belangten Behörde mangels Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten sei. Die vorgenommenen Ermittlungshandlungen (EKIS-Abfrage; behördeninterne Erhebungen zu einem früheren Strafverfahren) seien nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Führerscheinverfahren sondern mit dem Verwaltungsstrafverfahren GZ. GFS2-V-16
  11. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er den PKW nicht gelenkt habe, vielmehr sei er zu Fuß vor Ort gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom
  12. Juni 2017 Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Mandatsbescheid der belangten Behörde mangels Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten sei. Die vorgenommenen Ermittlungshandlungen (EKIS-Abfrage; behördeninterne Erhebungen zu einem früheren Strafverfahren) seien nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Führerscheinverfahren sondern mit dem Verwaltungsstrafverfahren , GZ. GFS2-V-16
  13. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er den PKW nicht gelenkt habe, vielmehr sei er zu Fuß vor Ort gewesen. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen auf eine bedenklich willkürliche Interpretation von widersprüchlichen Zeugenangaben, welche den Beschwerdeführer selbst nie direkt lenkend gesehen haben. Die Aussagen der Zeugen NEA und RI seien widersprüchlich zueinander und müsse daher von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ausgegangen werden, sodass insbesondere die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Sicherheit geklärt werden könne. Die belangte Behörde picke sich aus den Zeugenaussagen offenbar lediglich die den Beschwerdeführer belastende Aspekte heraus. Soweit die Behörde vermeine, der Beschwerdeführer habe keine entlastenden Beweise beibringen können, werde dem beispielweise die eidesstattliche Erklärung der Zeugin NS entgegen gehalten, wonach der PKW des Beschwerdeführers nicht vor dem Lokal „***“ sondern im Bereich der Firma T abgestellt gewesen sei. Die Zeugen AMH, PTo und AHu seien seitens der belangten Behörde nicht einvernommen worden. Weiters habe die belangte Behörde den beantragten Lokalaugenschein nicht vorgenommen, nicht die tatörtliche Erhebungen der Polizeiinspektion ***, insbesondere die Fotodokumentation mit den Schleuderspuren auf der Fahrbahn, aufgenommen. Das gegenständliche Verfahren leide daher an schweren Verfahrensmängeln. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am
  14. September 2017 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-1505-2017) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RC, NEA, NS, AMH, PTo, AHu und RI AW einvernommen. Weiters wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG am
  15. September 2017 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-1505-2017) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RC, NEA, NS, AMH, PTo, AHu und RI AW einvernommen. Weiters wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Aus dem Verwaltungsakt ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B war.Aus der Protokollübersicht des zentralen Führerscheinregisters ergibt sich unter anderem weiters, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung von
  16. Februar 2015 bis
  17. August 2015 (somit auf die Dauer von 6 Monaten) seitens der belangten Behörde entzogen worden war.Aus dem Verwaltungsakt ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B war., Aus der Protokollübersicht des zentralen Führerscheinregisters ergibt sich unter anderem weiters, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung von
  18. Februar 2015 bis
  19. August 2015 (somit auf die Dauer von 6 Monaten) seitens der belangten Behörde entzogen worden war. Anlass für diese Entziehung war, dass der Beschwerdeführer am
  20. Jänner 2015, um 2.40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der Landesstraße *** nächst dem Strkm ***, in Fahrtrichtung ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte (Alkoholgehalt der Atemluft um 05.06 Uhr von 0,64 mg/l sodass auf Grund einer Rückrechnung ein Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt um 02.40 Uhr in Höhe von 1,52 Promille vorlag; dabei kam es zu einem Verkehrsunfall). Hierfür wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  21. März 2015, GFS2-V-15 3679/5, wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 1, § 99 Abs. 1a St

VO 1960 bestraft.Anlass für diese Entziehung war, dass der Beschwerdeführer am

  1. Jänner 2015, um 2.40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der Landesstraße *** nächst dem Strkm ***, in Fahrtrichtung ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte (Alkoholgehalt der Atemluft um 05.06 Uhr von 0,64 mg/l sodass auf Grund einer Rückrechnung ein Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt um 02.40 Uhr in Höhe von 1,52 Promille vorlag; dabei kam es zu einem Verkehrsunfall). Hierfür wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  2. März 2015, GFS2-V-15 3679/5, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 bestraft. Anlass für die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde war nunmehr ein Vorfall vom 23.10.2016, um 03:40 Uhr. Auf Grund dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Mai 2016, GFS2-V-16 28822/5, eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 1, § 99 Abs. 1a St

VO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden) verhängt.Anlass für die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde war nunmehr ein Vorfall vom 23.10.2016, um 03:40 Uhr. Auf Grund dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Mai 2016, GFS2-V-16 28822/5, eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins,, , Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Oktober 2017 abgewiesen. Es kann daher auch diesbezüglich von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung

§ 5Abs. 1 i

Vm § 99 Abs. 1a StVO 1960 ausgegangen werden. Diese Verwaltungsübertretung ist im gegenständlichen Verfahren auf Grund der Bindungswirkung als erwiesen anzusehen. Ergänzend wird ausgeführt, dass diese Verwaltungsübertretung auch durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt wurde.Es kann daher auch diesbezüglich von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 ausgegangen werden. Diese Verwaltungsübertretung ist im gegenständlichen Verfahren auf Grund der Bindungswirkung als erwiesen anzusehen. Ergänzend wird ausgeführt, dass diese Verwaltungsübertretung auch durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nämlich zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2016, um 03:40 Uhr, im Ortsgebiet ***, im Zuge der Landesstraße *** ca. bei Strkm ***, Bushaltestelle vor dem Einkaufszentrum *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** lenkte. Dies sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Akteninhaltes der belangten Behörde sowie des Akteninhaltes des Strafverfahrens der belangten Behörde, konkret der Anzeige, der Mitteilung des Zeugen RI an die belangte Behörde vom

  1. Februar 2017 sowie der Aussage der Zeugin AMH im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren als erwiesen an. Der Beschwerdeführer bestritt auch im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Die Zeugin AMH gab im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren zweifelsfrei und glaubwürdig an, dass sie vom Beschwerdeführer überholt wurde, dann habe sie versucht ihn zu überholen, kam dann ins Schleudern und von der Fahrbahn ab. Danach gab sie nach Rückfrage an, dass sie definitiv bestätigen kann, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2016, gegen 3.40 Uhr in ***, im Bereich Strkm. *** der Landesstraße *** ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung des Zeugen RI an die belangte Behörde vom
  2. Februar
  3. Eine Einvernahme des Zeugen RI durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte nicht vorgenommen werden, da derzeit keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt ist und dieser derzeit keinen Aufenthalt (aufrechte Meldung) in Österreich hat. Weitere Zeugen, welche eine Aussage zum Lenken bzw. Nichtlenken des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort machen können sind nicht vorhanden. Es konnte daher unzweifelhaft als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Angaben, des Beschwerdeführers, wonach er zu Fuß gegangen sei, waren daher als Schutzbehauptung anzusehen. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren angab, dass er lediglich ein Fahrzeug gesehen habe, welches Schlangenlinien gefahren sei. Dies ist nicht glaubwürdig und widerspricht dies auch den zweifelsfreien und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen NEA, PTo und AHu im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, wonach zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien. Der Zeuge NEA und der Zeuge PTo gaben weiter an, dass das zweite Fahrzeug in Richtung Parkplatz gelenkt wurde. Die Zeugin NS konnte nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, vielmehr führte sie auf Nachfrage lediglich aus, dass sie nicht „glaube“, dass er gefahren ist. Unstrittig ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt des Beschwerdeführers am 23.10.2016, gegen 04:04 Uhr einen verwertbaren relevanten Wert von 0,66 mg/l ergab. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs.

1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. § 7 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, FSG lautet: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 3, FSG lautet: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25 FSG lautet:Paragraph 25, FSG lautet: „

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 FSG lautet: Paragraph 26, FSG lautet: „
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4)Eine Entziehung

Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(4)Eine Entziehung

Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5)Eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereist länger als fünf Jahre zurückliegt.

(5)Eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereist länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6)Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
  2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
  3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
  4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
  5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
  6. die Meldepflichten. Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“ Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr abermals eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 1 i

Vm § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat.Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr abermals eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen hat. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a St

VO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt. Die Wertung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen , (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die zweite Verwaltungsübertretung

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 6 FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von 8 Monaten zu entziehen. Im konkreten Fall sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer jedenfalls auch bis 23. Oktober 2016 als verkehrsunzuverlässig an. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt versucht hat, darzustellen, dass er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Dies stellte sich jedoch wie oben dargestellt als Schutzbehauptung heraus. Im konkreten Fall war weiter zu berücksichtigen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 6 Monaten im Jahr 2015 offensichtlich nicht zu einer Änderung seiner Einstellung führte. Vielmehr lenkte er lediglich vierzehn Monate nach der Entziehung abermals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand.Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die zweite Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von 8 Monaten zu entziehen. Im konkreten Fall sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer jedenfalls auch bis

  1. Oktober 2016 als verkehrsunzuverlässig an. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt versucht hat, darzustellen, dass er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Dies stellte sich jedoch wie oben dargestellt als Schutzbehauptung heraus. Im konkreten Fall war weiter zu berücksichtigen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 6 Monaten im Jahr 2015 offensichtlich nicht zu einer Änderung seiner Einstellung führte. Vielmehr lenkte er lediglich vierzehn Monate nach der Entziehung abermals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen , vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, FSG). Soweit seitens des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, der Mandatsbescheid sei mangels Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten und somit die nunmehr angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtmäßig, wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt (vgl. auch VwGH
  2. 1991, 91/11/0058), dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit (vgl. auch VwGH 19.02.1986, 85/11/0231; 25.02.1987, 85/01/0004; 19.12.1989, 89/11/0288) befasst (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276; 23.03.2004, 2004/11/0008; vgl. auch VwGH 04.12.1987).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt vergleiche auch VwGH
  3. 1991, 91/11/0058), dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit vergleiche auch VwGH 19.02.1986, 85/11/0231; 25.02.1987, 85/01/0004; 19.12.1989, 89/11/0288) befasst (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276; 23.03.2004, 2004/11/0008; vergleiche auch VwGH 04.12.1987). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann auch in einem rein innerbehördlichen Vorgang, also auch in einer Anfrage an eine andere Abteilung (Referat etc.) derselben Behörde erblickt werden (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006; 23.03.2004, 2004/11/0008; vgl. auch 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276). Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Hellbling 333).Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann auch in einem rein innerbehördlichen Vorgang, also auch in einer Anfrage an eine andere Abteilung (Referat etc.) derselben Behörde erblickt werden (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006; 23.03.2004, 2004/11/0008; vergleiche auch 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276). Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Hellbling 333). Ferner verhindert nach Ansicht des VwGH auch die bloße Wiederholung von bereits gesetzten Ermittlungsschritten unabhängig davon, ob sie verfahrensökonomisch ist (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058), wie auch bloße „Alibihandlungen“, also etwa das Ersuchen um Mitteilung eines Verfahrensausgangs, obwohl die Antwort der Behörde bereits bekannt ist (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115), das Außer-Kraft-Treten des Bescheides. Der VwGH (siehe auch – zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch ein Ersuchen bzw. einen Auftrag iSd § 55 AVG – Hellbling 329) hat beispielsweise angenommen, dass das Ermittlungsverfahren durchDer VwGH (siehe auch – zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch ein Ersuchen bzw. einen Auftrag iSd Paragraph 55, AVG – Hellbling 329) hat beispielsweise angenommen, dass das Ermittlungsverfahren durch – die Erlassung eines Ladungsbescheides (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0197), – die Anordnung eines Lokalaugenscheins (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072), – die (Verfügung der) Beischaffung eines (Verwaltungs-)Strafakts (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0276) oder – einer Strafregisterauskunft und eines „Auszugs aus der Verwaltungsstrafkartei“ (vgl VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; ferner VwGH 16.09.1981, 463/80) oder– einer Strafregisterauskunft und eines „Auszugs aus der Verwaltungsstrafkartei“ vergleiche VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; ferner VwGH 16.09.1981, 463/80) oder – die Einholung eines gerichtlichen Strafakts (VwGH 25.02.1987, 85/01/0004) bzw – das Ersuchen um Mitteilung des Ausgangs eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; 19.12.1989, 89/11/0288; 23.03.2004, 2004/11/0008) oder– das Ersuchen um Mitteilung des Ausgangs eines Verwaltungsstrafverfahrens vergleiche VwGH 04.12.1987, 87/11/0115; 19.12.1989, 89/11/0288; 23.03.2004, 2004/11/0008) oder – der die Partei betreffenden Vormerkungen (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014 iSd § 57 Abs 3 AVG eingeleitet werden kann.iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet werden kann. Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gem § 38 AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs 3 AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115). Aber auch (umso mehr) die Verfassung eines Aussetzungsbescheides einen Tag nach Erhebung der Vorstellung samt – nach den bisherigen Ausführungen aber nicht maßgeblicher – „unverzüglicher“ Zustellung hat nach VwGH 07.04.1992, 91/11/0155, gleichzeitig die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Folge.Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gem Paragraph 38, AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115). Aber auch (umso mehr) die Verfassung eines Aussetzungsbescheides einen Tag nach Erhebung der Vorstellung samt – nach den bisherigen Ausführungen aber nicht maßgeblicher – „unverzüglicher“ Zustellung hat nach VwGH 07.04.1992, 91/11/0155, gleichzeitig die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Folge. Hingegen handelt es sich bei der Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung nicht um einen Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sondern vielmehr um einen Schritt in Richtung der allenfalls erforderlichen Vollstreckung des Mandatsbescheides (VwGH 29.10.1996, 96/11/0137). Um das Außer-Kraft-Treten des Mandats zu verhindern, reicht es auch nicht hin, dass die Behörde der Partei das Formblatt „Verständigung von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ übermittelt, weil auch eine solche „Verständigung“ schon nach ihrem Wortsinn keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt darstellt (VwSlg 14.146 A/1994) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 40 bis 42).(Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 40 bis 42). Auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage ergab sich, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers am
  4. November 2016 erhoben wurde. Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am
  5. November 2016, somit innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierte Frist von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage ergab sich, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers am
  6. November 2016 erhoben wurde. Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am
  7. November 2016, somit innerhalb der im , Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierte Frist von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Konkret ergibt sich aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde, dass am
  8. November 2016 eine Strafregisterauskunft und ein Auszug aus der Verwaltungsstrafkartei des Fachgebietes Strafen (S2) der belangten Behörde den Beschwerdeführer betreffend veranlasst wurde. Weiters wurden seitens der belangten Behörde Erhebungen durch die PI *** veranlasst. Es ergab sich daher zweifelsfrei, dass der Mandatsbescheid – auf Grund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens – nicht außer Kraft getreten ist und somit wirksam war. Die seitens der belangten Behörde ausgesprochene Bestätigung des Mandatsbescheides war daher rechtmäßig. Die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten sowie die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung war – wie bereits oben ausgeführt – rechtmäßig. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.782.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.