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{'item': 'LVwG-AV-960/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-960/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FH, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom

  1. August 2016, Zl. WBW3-U-162/001, betreffend Maßnahmenauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FH, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  2. August 2016, Zl. WBW3-U-162/001, betreffend Maßnahmenauftrag gemäß Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anlässlich der Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  4. August 2016, Zl. WBW3-U-162/001, ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anlässlich der Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  5. August 2016, Zl. WBW3-U-162/001, ersatzlos behoben wird.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  8. August 2016, Zl. WBW3-U-162/001, wurde FH wie folgt verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  9. August 2016, , Zl. WBW3-U-162/001, wurde FH wie folgt verpflichtet: „Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtet Herrn FH, geb. ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft und der Abfallverwertungs Ges.m.b.H., folgende Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. . ***, KG ***, bis spätestens 30.10.2016 durchzuführen:
  10. Die Lagerungen von Kunststoff-und Spuckstoffabfällen mit einem Lagervolumen von ca. 3.373 m³, welche sich in einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise befinden, sind zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  11. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bis spätestens 30.10.2016 Nachweise unaufgefordert vorzulegen, aus welchen unter anderem hervorgeht, welche Unternehmen die Kunststoff- und Spuckstoffabfälle übernommen haben und wohin diese verbracht worden sind.“ In ihrer Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auf die Überprüfung des sogenannten „***geländes“ vom
  12. April 2003, bei welcher festgestellt worden wäre, dass die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. in der Lagerhalle in der ***, ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise, Kunststoffabfälle in einem Ausmaß von ca. 1.500 m³ gelagert habe. In weiterer Folge wäre mit Bescheid vom
  13. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
  14. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-0128, die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. verpflichtet worden, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (ca. 300t) bis längstens
  15. September 2003 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Da eine nachweisliche Abfallentsorgung nicht erfolgt sei, wurde das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt, welches letztlich in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155, gegipfelt hätte. Im Zuge dieses Verfahrens wären am
  17. und
  18. Mai 2014 die gesamten auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gelagerten Kunststoffabfälle lokalisiert und im Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Hydrologie und Geoinformation, GZ BD3-PT-90139, eingezeichnet worden. In ihrer Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auf die Überprüfung des sogenannten „***geländes“ vom
  19. April 2003, bei welcher festgestellt worden wäre, dass die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. in der Lagerhalle in der ***, ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise, Kunststoffabfälle in einem Ausmaß von ca. 1.500 m³ gelagert habe. In weiterer Folge wäre mit Bescheid vom
  20. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
  21. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-0128, die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. verpflichtet worden, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (ca. 300t) bis längstens
  22. September 2003 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Da eine nachweisliche Abfallentsorgung nicht erfolgt sei, wurde das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt, welches letztlich in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155, gegipfelt hätte. Im Zuge dieses Verfahrens wären am
  24. und
  25. Mai 2014 die gesamten auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gelagerten Kunststoffabfälle lokalisiert und im Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Hydrologie und Geoinformation, GZ BD3-PT-90139, eingezeichnet worden. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren seien die in der Halle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Fotos 14-18 und 23-24 der Stellungnahme des ASV für Gewässeraufsicht vom
  26. Juni 2014, Zl. WA2-WG-343/075-2014, lagernden Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Ausmaß von 3.373 m³, bestehend aus 3.298 m³ (Lagerung C laut Plan BD3-PT-90139 des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  27. Mai 2014) und 75 m³ Kunststoff- und Spuckstoffabfälle in Big-Bags (Lagerung E laut Plan BD3-PT-90139 des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  28. Mai 2014). Laut Firmenbuchauszug vom
  29. Mai 2015 sei die Gesellschaft in Folge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. wäre der Verpflichtete gewesen und hätte dieser seit
  30. November 1993 die Gesellschaft selbständig vertreten. Nach Wiedergabe der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme vom
  31. Februar 2016 und der §§ 73 Abs. 1, 73a und 74 AWG 2002 führte die Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus: Laut Firmenbuchauszug vom
  32. Mai 2015 sei die Gesellschaft in Folge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. wäre der Verpflichtete gewesen und hätte dieser seit
  33. November 1993 die Gesellschaft selbständig vertreten. Nach Wiedergabe der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme vom
  34. Februar 2016 und der Paragraphen 73, Absatz eins, 73 a und 74 AWG 2002 führte die Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus: „Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs leuchtet aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß § 73 Abs. 1 leg. cit. jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen ist, vor allem der – wenn auch schuldlose- Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien ist bei § 73 leg. cit. „ebenso wie beim § 31 WRG 1959“ von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen „analog zu Wasserrecht“ Anordnungen gemäß § 73 Abs. 1 bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen somit erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Nach der zu § 31 Wasserrechtsgesetz 1959 ergangenen Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  35. April 1989, Zl. 88/07/0134, mwN) ist der Verpflichtete zur Vornahme nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen betreffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können. „Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs leuchtet aus den Materialien zu Paragraph 73, AWG 2002 die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen ist, vor allem der – wenn auch schuldlose- Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien ist bei Paragraph 73, leg. cit. „ebenso wie beim Paragraph 31, WRG 1959“ von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen „analog zu Wasserrecht“ Anordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz eins bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen somit erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 den Verursacherbegriff des Paragraph 31, WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Nach der zu Paragraph 31, Wasserrechtsgesetz 1959 ergangenen Judikatur vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  36. April 1989, Zl. 88/07/0134, mwN) ist der Verpflichtete zur Vornahme nach Paragraph 31, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen betreffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können. In seinem Erkenntnis vom
  37. April 2003, Zl. 2002/07/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch eine „de facto“-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft, für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, ausreicht, um eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu begründen. Ebenso wird in der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten. In seinem Erkenntnis vom
  38. April 2003, Zl. 2002/07/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch eine „de facto“-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft, für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, ausreicht, um eine Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu begründen. Ebenso wird in der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten. Mehrere Verursacher haften jedenfalls solidarisch. Die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. wurde durch Sie als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten. Sie waren auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H und seit dem 17.1.1989 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien als solcher eingetragen. Die faktischen Veranlassungen wurden daher durch Sie getroffen, somit auch die konsenslosen Abfalllagerungen. Dass die Abfalllagerungen durch die H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H bzw. die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. durchgeführt wurden, haben bereits diesbezügliche vorangegange Verwaltungsverfahren eindeutig ergeben. Ein Behandlungsauftrag ist aufgrund der vorliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 jedenfalls geboten, weil durch die festgestellten illegalen Lagerungen sowohl der Grundwasserkörper, die Umwelt als auch die Anrainer beeinträchtigt, gefährdet und belästigt sind und Brandgefahr herbeigeführt werden kann. Ein Behandlungsauftrag ist aufgrund der vorliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 jedenfalls geboten, weil durch die festgestellten illegalen Lagerungen sowohl der Grundwasserkörper, die Umwelt als auch die Anrainer beeinträchtigt, gefährdet und belästigt sind und Brandgefahr herbeigeführt werden kann. Hinsichtlich Ihrer Ausführungen, dass die gerichtliche Räumungsexekution durch die Bestellung eines Verwahrers abgeschlossen wurde und dass Sie keine Möglichkeit hätten, das Grundstück zu betreten bzw. die Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, wird ausgeführt, dass das angeführte zivilrechtliche Räumungsverfahren das Verfahren zwischen der AL Metallumschmelzwerk GmbH als Bestandgeberin und der H Gesellschaft für Umwelttechnik Ges.m.b.H. als Bestandnehmerin betroffen hat und dieses Bestandsverhältnis nur bis 31.3.2005 aufrecht war bzw. die zivilrechtliche Räumungsexekution abgeschlossen ist. Hinsichtlich der nicht vorhandenen Möglichkeit das Grundstück zu betreten, wird auf die obig zitierten Bestimmungen des § 73a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt hat seitens der Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes .***, KG ***, keinerlei Mitteilung erhalten, dass diese den Zutritt zur Liegenschaft zwecks Entfernung und ordnungsgemäßer Entsorgung der Kunststoffabfälle verweigert, vielmehr wurde der Abfall umgelagert, um eine Benutzung des gegenständlichen Grundstückes zu ermöglichen, ohne von den Kunststoffabfällen beeinträchtigt zu sein. Ihre Behauptung der Verweigerung des Zutrittes wird daher als reine Schutzbehauptung angesehen. Hinsichtlich der nicht vorhandenen Möglichkeit das Grundstück zu betreten, wird auf die obig zitierten Bestimmungen des Paragraph 73 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt hat seitens der Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes .***, KG ***, keinerlei Mitteilung erhalten, dass diese den Zutritt zur Liegenschaft zwecks Entfernung und ordnungsgemäßer Entsorgung der Kunststoffabfälle verweigert, vielmehr wurde der Abfall umgelagert, um eine Benutzung des gegenständlichen Grundstückes zu ermöglichen, ohne von den Kunststoffabfällen beeinträchtigt zu sein. Ihre Behauptung der Verweigerung des Zutrittes wird daher als reine Schutzbehauptung angesehen. Sollte, was nach Einschätzung der Behörde als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist, die Grundeigentümerin die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen auf deren Liegenschaft nicht dulden, wird die Behörde im Sinne des § 73a Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgehen. Sollte, was nach Einschätzung der Behörde als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist, die Grundeigentümerin die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen auf deren Liegenschaft nicht dulden, wird die Behörde im Sinne des Paragraph 73 a, Absatz 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgehen. Hinsichtlich, der in Ihrer Rechtfertigung angeführten Zweifel, dass es sich bei den umgelagerten Abfall um jenen der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. bzw. H Gesellschaft für Gesellschaft m.b.H. handelt, bezweifelte dies weder das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch wird dieser Umstand von der Behörde angezweifelt (Entsorgungsnachweise wurden keine vorgelegt und das Areal regelmäßig überprüft). Da auch die Frist für die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung angemessen festgelegt wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
  39. Zum Beschwerdevorbringen: Der behördlich Verpflichtete brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründet wurden diese Anträge insbesondere wie folgt: „Die Bestimmung des § 74 AWG 2002 sieht im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Behörde keine Solidarhaftung der Verpflichteten und deren Geschäftsführer vor. Ganz im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber eine solche Haftung gewollt, so hätte er eine dem § 80 BAO gleichlautende Bestimmung im AWG erlassen. Das hat er aber aus guten Gründen nicht getan.„Die Bestimmung des Paragraph 74, AWG 2002 sieht im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Behörde keine Solidarhaftung der Verpflichteten und deren Geschäftsführer vor. Ganz im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber eine solche Haftung gewollt, so hätte er eine dem Paragraph 80, BAO gleichlautende Bestimmung im AWG erlassen. Das hat er aber aus guten Gründen nicht getan. Vielmehr wollte er eine Haftung jener Personen normieren, welche faktisch und rechtlich Zugriff auf und somit auch die entsprechende Verfügungsmacht über das gelagerte Gut besitzen. Das sind zum einen die jeweilige Eigentümerin des gelagerten Gutes und zum anderen die jeweilige Eigentümerin jener Liegenschaft, auf welcher das Gut gelagert wird oder die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang damit in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Frage der Eigentümerposition „nach den Bestimmungen des Zivilrechts beantwortet werden muss“ (VwSlg 14.105 A/ 1994). Daraus folgt, dass es im Regelfall darauf ankommt, wer zB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Haftung setzt aufrechtes Liegenschaftseigentum voraus, weshalb die Aufgabe des Liegenschaftseigentums mit ihrer eigentumsrechtlichen Wirksamkeit die Haftung beendet (siehe hierzu bereits die Ausführungen in der Erstauflage Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002, 442). Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.02.2015 Zl 2011/07/0156 betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, die Klärung der Frage der Verfügungsbefugnis als wesentlich hervorgehoben und ausgeführt: „Auch wenn sich dem mit
  40. Dezember 2005 dotierten Überprüfungsbericht wohl entnehmen lässt, dass offensichtlich eine teilweise Entsorgung der Kunststofffraktionen stattgefunden hatte, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, von wem diese Entsorgung konkret durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Zweifel, dass die Verbringung der Fraktionen aus Kunststoff durch die Beschwerdeführerin (Anm: Abfallverwertungs GmbH) erfolgte, ergeben sich aber etwa schon aus einem Aktenvermerk der BH (Anm: Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt) vom
  41. Dezember 2005, worin festgehalten wurde, dass die A (Anmerkung: AL) Verwahrerin des Abfalles und daher auch Verfügungsberechtigte sei.„Auch wenn sich dem mit
  42. Dezember 2005 dotierten Überprüfungsbericht wohl entnehmen lässt, dass offensichtlich eine teilweise Entsorgung der Kunststofffraktionen stattgefunden hatte, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, von wem diese Entsorgung konkret durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Zweifel, dass die Verbringung der Fraktionen aus Kunststoff durch die Beschwerdeführerin Anmerkung, Abfallverwertungs GmbH) erfolgte, ergeben sich aber etwa schon aus einem Aktenvermerk der BH Anmerkung, Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt) vom
  43. Dezember 2005, worin festgehalten wurde, dass die A (Anmerkung: AL) Verwahrerin des Abfalles und daher auch Verfügungsberechtigte sei. Nur dann, wenn die belangte Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Schluss kommt, dass die Entsorgung der Kunststofffraktionen tatsächlich durch die Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, ist von der belangten Behörde in einem nächsten Schritt zu beurteilen, ob eine Zwangsstrafe im vorliegenden Fall erlassen werden darf oder ob die mit Bescheid vorgeschriebene Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann.“ Dies bedeutet im hier gegenständlichen Fall, dass - um der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung zu entsprechen - in gleicher Weise auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bzw Verfügungsbefugnisse an den gelagerten Gütern zu verfahren ist. Die oben dargestellten Entscheidungen der Zivilgerichte sind daher zur Frage der Verfügungsbefugnis und somit letztlich der Eigentümerschaft an den gelagerten Gütern als Vorfrage zur Klärung der hier anstehenden Frage der Haftung für eine Entsorgung heranzuziehen. Wie schon der OGH in seinen beiden Entscheidungen vom 03.10.2008 (Beilage ./16) und vom 23.07.2014 (Beilage ./17) als hier Zu lösende Vorfrage zweifelsfrei ausgeführt hat, ist die Verfügungsbefugnis über das gelagerte Gut auf die AL übergegangen und besitzt diese für Entsorgungskosten, die sie selbst aufzuwenden hat auch keine Regressansprüche. Die zuletzt genannte Entscheidung des OGH ist nach Fällung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 15.07.2014 ergangen und konnte von diesem daher auch nicht berücksichtigt werden. Aus dem Blickwinkel des Zivilrechts macht diese Haftungsvorschrift des § 74 AWG hinsichtlich der Haftung des Liegenschaftseigentümers auch Sinn: Schließlich besitzt er auch ein Pfandrecht inklusive Verwertungsrecht an den eingebrachten Sachen gemäß § 1101 ABGB, somit an den eingelagerten Gütern. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft besitzt jedoch keinerlei Rechte an den im Eigentum oder Besitz stehenden Gegenständen der Gesellschaft. Er ist lediglich Vertreter, das heißt er handelt in fremden Namen und auf fremde Rechnung. Auf Grund dieser Rechtsposition ist er auch nicht in der Lage, wie ein Eigentümer über diese Güter zu verfügen. Er handelt stets als Vertreter und nicht als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter.Aus dem Blickwinkel des Zivilrechts macht diese Haftungsvorschrift des Paragraph 74, AWG hinsichtlich der Haftung des Liegenschaftseigentümers auch Sinn: Schließlich besitzt er auch ein Pfandrecht inklusive Verwertungsrecht an den eingebrachten Sachen gemäß Paragraph 1101, ABGB, somit an den eingelagerten Gütern. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft besitzt jedoch keinerlei Rechte an den im Eigentum oder Besitz stehenden Gegenständen der Gesellschaft. Er ist lediglich Vertreter, das heißt er handelt in fremden Namen und auf fremde Rechnung. Auf Grund dieser Rechtsposition ist er auch nicht in der Lage, wie ein Eigentümer über diese Güter zu verfügen. Er handelt stets als Vertreter und nicht als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter. Schon aus diesen Gründen scheidet eine Haftung des Geschäftsführers aus und kann daher auch nicht beauftragt werden, Güter, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahre 2006 nicht einmal in der Verfügungsbefugnis der von ihm seinerzeit vertretenen Gesellschaft gestanden sind, zu verbringen. Sie scheidet aber auch deshalb aus, weil ich als Geschäftsführer der Abfallverwertungs GmbH keinerlei Lagerungen durchgeführt habe. Ungeachtet dessen hätte die Behörde in Kenntnis des Umstandes, dass die AL bzw die Liegenschaftseigentümerin den Zutritt zur Liegenschaft beharrlich verweigert hat und daher über die Betretungsmöglichkeit ein Streitfall bestand, gemäß § 73a AWG eine entsprechende Duldungsanordnung an die AL als Untervermieterin bzw die Grundeigentümerin zu treffen gehabt. Das ist auch mit dem angefochtenen Bescheid nicht geschehen.Ungeachtet dessen hätte die Behörde in Kenntnis des Umstandes, dass die AL bzw die Liegenschaftseigentümerin den Zutritt zur Liegenschaft beharrlich verweigert hat und daher über die Betretungsmöglichkeit ein Streitfall bestand, gemäß Paragraph 73 a, AWG eine entsprechende Duldungsanordnung an die AL als Untervermieterin bzw die Grundeigentümerin zu treffen gehabt. Das ist auch mit dem angefochtenen Bescheid nicht geschehen. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des WRG scheint schon auf Grund der Bestimmung des § 138 WRG ausgeschlossen.Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des WRG scheint schon auf Grund der Bestimmung des Paragraph 138, WRG ausgeschlossen. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich daher zweifelsfrei, dass es unzulässig ist, dass die BH Wiener Neustadt mich als handelsrechtlichen Geschäftsführer der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft und der Abfallverwertungs Ges.m.b.H. verpflichtet, jeweils bis längstens 30.10.2016 die Lagerungen von Kunststoff- und Spukstoffabfallen mit einem Lagervolumen von ca. 3.373 m³, welche sich in eine Lagerhalle auf dem Grundstück .***, KG ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise befinden, zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt Nachweise unaufgefordert vorzulegen, aus welche unter anderem hervorgeht, welche Unternehmen die Kunststoff- und Spuckstoffabfalle übernommen haben und wohin diese verbracht worden sind. Hätte sich die belangte Behörde mit dem von mir erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt und die dieses Vorbringen stützenden Beweise gewürdigt, so wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass der angefochtene Bescheid nicht zu erlassen ist bzw mit einem anderen Inhalt erlassen werden müßte, wonach ich nicht diese hier angefochtenen Verpflichtungen auferlegt erhalte.“
  44. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  45. Mai 2002, Zl. 9-U-0116/3, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom
  46. Jänner 2005, Zl. RU4-B-068/024, wurde die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. zur Durchführung folgender Maßnahmenaufträge hinsichtlich der im Standort ***, ***, im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  47. Mai 2002, Zl. 9-U-0116/3, in der Fassung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom
  48. Jänner 2005, Zl. RU4-B-068/024, wurde die Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. zur Durchführung folgender Maßnahmenaufträge hinsichtlich der im Standort ***, ***, im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle verpflichtet: 1) Sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen sind bis längstens
  49. März 2005 zu entfernen und sind die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. 2) Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist der BH Wiener Neustadt ein Nachweis bis längstens
  50. März 2005 vorzulegen. Am
  51. April 2003 führte die belangte Behörde am verfahrensgegenständlichen Gelände, ***, *** (KG ***, Grundstücke Nr. .*** und ***), eine örtliche Überprüfung durch, anlässlich derer 1.500 m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen (schätzungsweise 300 t), in der Lagerhalle befindlich, festgestellt wurden. Diese Überprüfung bildete die Grundlage des Titelbescheides der belangten Behörde vom
  52. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, mit welchem die Abfallverwertungs-gesellschaft m.b.H. verpflichtet wurde, 1.) sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der *** direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (ca. 300 t) bis längstens
  53. September 2003 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, sowie 2.) über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt einen Nachweis bis längstens
  54. September 2003 vorzulegen.über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft , Wr. Neustadt einen Nachweis bis längstens
  55. September 2003 vorzulegen. Im Zuge eines Ortsaugenscheines anlässlich des gegen diese behördliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels fand am
  56. Dezember 2003 im Berufungsverfahren eine öffentliche Verhandlung am Gemeindeamt *** statt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass die vom Bescheid vom
  57. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, umfassten Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der Halle entfernt wurden. „Anstelle einer ordnungsgemäßen Entsorgung wurden die Abfälle lediglich auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert.“ Im Zuge eines Ortsaugenscheines anlässlich des gegen diese behördliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels fand am
  58. Dezember 2003 im Berufungsverfahren eine öffentliche Verhandlung am Gemeindeamt *** statt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass die vom Bescheid vom ,
  59. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, umfassten Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der Halle entfernt wurden. „Anstelle einer ordnungsgemäßen Entsorgung wurden die Abfälle lediglich auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert.“ Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
  60. Jänner 2004, 9-U-0116/12, wurden aus Anlass der Berufung die Paritionsfristen neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ,
  61. Jänner 2004, 9-U-0116/12, wurden aus Anlass der Berufung die Paritionsfristen neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren wurden die von der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Standort ***, ***, am
  62. Dezember 2004 messtechnisch erfasst und im Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Vermessung, vom
  63. Jänner 2005, GZ BD5-10676A2, wie folgt dargestellt: westlicher Bereich Kunststoffrecycling 3.906 m³ und 70 m³ östlicher Bereich Kunststoff Recycling fein 21.872 m³, insgesamt sohin 25.848 m³. Bei einer Überprüfung des Geländes durch die technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde am
  64. Dezember 2005 wurde festgestellt, dass in der Halle Feinfraktionen aus Kunststoffen in einer Größenordnung von 32 Großgebinden und „Big Packs“ mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 lagern. Diese in den „Big Packs“ gelagerten Kunststoffabfälle sind nicht eine Teilmenge der am
  65. April 2003 vorgefundenen 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen. Die zwischen April 2003 und Dezember 2003 auf Freiflächen umgelagerten Kunststoffabfälle wurden zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder in jene Halle umgelagert, in welcher sie sich im Zeitpunkt ihrer behördlichen Feststellung am
  66. April 2013 befanden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  67. April 2005, WBW3-U-052, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom
  68. September 2006, RU4-B-115/001-2005, wurde die H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. zur Durchführung folgenden Maßnahmenauftrages auf dem Betriebsareal in ***, ***, verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  69. April 2005, , WBW3-U-052, in der Fassung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom
  70. September 2006, RU4-B-115/001-2005, wurde die H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. zur Durchführung folgenden Maßnahmenauftrages auf dem Betriebsareal in ***, ***, verpflichtet: „Die im beigelegten Lageplan farblich (gelb) gekennzeichneten 2 Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Gesamtvolumen von ca. 2.484 m³ sind bis längstens
  71. Oktober 2006 ordnungsgemäß zu entfernen.„Die im beigelegten Lageplan farblich (gelb) gekennzeichneten 2 Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Gesamtvolumen von ca. 2.484 m³ sind bis längstens ,
  72. Oktober 2006 ordnungsgemäß zu entfernen. Der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sind bis
  73. Oktober 2006 Nachweise gemäß Abfallnachweisverordnung über die Mengen und den Verbleib (Behandler mit Befugnis) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entfernung der Kunststoffabfälle vorzulegen.“ Die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  74. April 2009, Zl. 2006/07/0164-12, als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der hg. Verfahren zu den Zl. LVwG-AB-14-0574 und LVwG-AV-2/001-2014 wurden bei Vermessungen am
  75. und
  76. Mai 2014 die Kunststoff- und Spuckstoffabfälle auf den Grundstücken Nr. .*** und ***, KG ***, vermessen und wurden die von der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. zu verantwortenden Abfalllagerungen wie folgt lokalisiert: - Anschüttung mit der Bezeichnung „C“ laut Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  77. Mai 2014, BD3-PT-90139, im Ausmaß von 3.298 m³Anschüttung mit der Bezeichnung „C“ laut Vermessungsplan des , Amtes der NÖ Landesregierung vom
  78. Mai 2014, BD3-PT-90139, im Ausmaß von 3.298 m³ - Anschüttung mit der Bezeichnung „E“ laut Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  79. Mai 2014, BD3-PT-90139, im Ausmaß von 75 m³.Anschüttung mit der Bezeichnung „E“ laut Vermessungsplan des , Amtes der NÖ Landesregierung vom
  80. Mai 2014, BD3-PT-90139, im Ausmaß von 75 m³. Vom Titelbescheid vom
  81. Mai 2002, Zl. 9-U-0116/3, umfasst lagerten im Mai 2014 noch Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Ausmaß 24.311 m³ auf den verfahrensinkriminierten Grundstücken im Freien und können der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. zugeordnet werden. Es kann keine ordnungsgemäße Entsorgung, sondern lediglich eine Umlagerung der vom Bescheid vom
  82. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, umfassten Feinfraktionen aus Kunststoffen im Ausmaß von 1.500 m³ (ca. 300 t), welche am
  83. April 2003 in der Lagerhalle an der *** direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise lagerten, festgestellt werden. Auch von der AL GmbH wurden keine entsprechenden Entsorgungen durchgeführt. In weiterer Folge wurde FH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  84. März 2015, Zl. WBW3-U-1410/001, wie folgt verpflichtet. „Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtet Herrn FH, geb. ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H., folgende Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. . *** und ***, beide KG ***, bis spätestens 30.7.2015 durchzuführen: 1.) Die Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Volumen von rund 24.311 m³ bestehend aus einem Teil der Anschüttung mit der Bezeichnung „A“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: BD3-PT-90139, im Ausmaß von rund 2.730 m³ (von den ausgewiesenen 5.096 m² werden 2.366 m³, welche Herrn H als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. betreffen, abgezogen), Anschüttung mit der Bezeichnung „B“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: BD3-PT-90139, im Ausmaß von rund 21.551 m³ und Anschüttung mit der Bezeichnung „D“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: BD3-PT-90139, im Ausmaß von rund 30 m³, sind zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 2.) Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bis spätestens 30.7.2015 Nachweise unaufgefordert vorzulegen, aus welchen unter anderem hervorgeht, welche Unternehmen die Kunststoffabfälle übernommen haben und wohin diese verbracht worden sind.“ Gegen diese behördliche Entscheidung erhob der Verpflichtete fristgerecht Beschwerde und ist dieses Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-417-2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängig. Weiters wurde FH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  85. März 2015, WBW3-U-149/001, wie folgt verpflichtet: „Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verpflichtet Herrn FH, geb. ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H., folgende Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. . ***, KG ***, bis spätestens 30.7.2015 durchzuführen:
  86. Die Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Volumen von rund 2.366 m³ (Teil der Anschüttung mit der Bezeichnung „A“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: BD3-PT-90139, von den ausgewiesenen 5.096 m³ werden 2.730 m³, welche Herrn FH als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. betreffen, abgezogen), rund 3.298 m³ (Anschüttung mit der Bezeichnung „C“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: Bd3-PT-90139) sowie rund 75 m³ (Anschüttung mit der Bezeichnung „E“ laut beiliegendem Vermessungsplan der Abt. BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.5.2014, GZ: Bd3-PT-90139), sind zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  87. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bis spätestens 30.7.2015 Nachweise unaufgefordert vorzulegen, aus welchen unter anderem hervorgeht, welche Unternehmen die Kunststoffabfälle übernommen haben und wohin diese verbracht worden sind.“ Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde ist auch dieser Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen und ist das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-416-2015 noch anhängig. Letztlich wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid von der Abfallrechtsbehörde erlassen, der ebenfalls die Abfalllagerungen „C“ und „E“ “ laut Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  88. Mai 2014, BD3-PT-90139, im Gesamtausmaß von 3.373 m³ zum Inhalt hat.Letztlich wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid von der Abfallrechtsbehörde erlassen, der ebenfalls die Abfalllagerungen „C“ und „E“ “ laut Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  89. Mai 2014, , BD3-PT-90139, im Gesamtausmaß von 3.373 m³ zum Inhalt hat.
  90. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl. WBW2-AW-042, aus dem Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu RU4-B-146, aus dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zur Zl. Senat-AB-03-0128 sowie aus den hg. Akten LVwG-AB-14-0574, LVwG-AV-2/001-2014, LVwG-AV-607/001-2014, LVwG-AB-14-0574, LVwG-AV-416-2015, LVwG-AV-417-2015 und LVwG-AV-960-
  91. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl. WBW2-AW-042, aus dem Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu RU4-B-146, aus dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zur Zl. Senat-AB-03-0128 sowie aus den hg. Akten LVwG-AB-14-0574, , LVwG-AV-2/001-2014, LVwG-AV-607/001-2014, LVwG-AB-14-0574, , LVwG-AV-416-2015, LVwG-AV-417-2015 und LVwG-AV-960-
  92. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde eine solidarische Haftung des ehemaligen Geschäftsführers der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. bzw. der Abfallverwertungs Gesellschaft m.b.H. bejaht hat, ohne im Ansatz darzulegen, welche konkreten Maßnahmen der behördlich Verpflichtete im Zusammenhang mit den von ihm vertretenen und gegen abfallrechtliche Bestimmungen verstoßenden Gesellschaften gesetzt hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde stützt ihre Entscheidung offenbar darauf, dass der Verpflichtete als seinerzeitiger Geschäftsführer einer der Verursacherinnen unmittelbar aufgrund seiner Organstellung nach § 73 AWG 2002 belangt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde stützt ihre Entscheidung offenbar darauf, dass der Verpflichtete als seinerzeitiger Geschäftsführer einer der Verursacherinnen unmittelbar aufgrund seiner Organstellung nach Paragraph 73, AWG 2002 belangt werden kann. Zur Rechtsfrage der abfallrechtlichen Haftung eines Geschäftsführers hat sich das Höchstgericht zuletzt wie folgt geäußert (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225): „Aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 (vgl. RV 984 BlgNR
  1. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß § 73 Abs. 1 leg. cit. jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien sei bei § 73 leg. cit. "ebenso wie beim § 31 WRG 1959" von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen "analog zum Wasserrecht" Anordnungen gemäß § 73 Abs. 1 bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften.„Aus den Materialien zu Paragraph 73, AWG 2002 vergleiche , Regierungsvorlage 984, BlgNR
  2. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien sei bei Paragraph 73, leg. cit. "ebenso wie beim Paragraph 31, WRG 1959" von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen "analog zum Wasserrecht" Anordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen somit erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen.Diese Ausführungen lassen somit erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 den Verursacherbegriff des Paragraph 31, WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Nach der zu § 31 WRG 1959 ergangenen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. April 1989, Zl. 88/07/0134, mwN) ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.Nach der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom
  4. April 1989, Zl. 88/07/0134, mwN) ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach Paragraph 31, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen. In seinem Erkenntnis vom
  5. April 2003, Zl. 2002/07/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft, wie etwa der dort zweitbeschwerdeführenden GmbH, für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, ausreicht, um eine Verantwortlichkeit im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig war, auch den (dort erstbeschwerdeführenden) Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten.In seinem Erkenntnis vom
  6. April 2003, Zl. 2002/07/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft, wie etwa der dort zweitbeschwerdeführenden GmbH, für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, ausreicht, um eine Verantwortlichkeit im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig war, auch den (dort erstbeschwerdeführenden) Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten. Ebenso wird in der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom
  7. September 2010, 1 Ob 152/10z).Ebenso wird in der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten vergleiche , etwa den Beschluss des OGH vom
  8. September 2010, 1 Ob 152/10z). Der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dem eine "de facto"-Anordnungsbefugnis zukommt, steht auch nicht das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom
  9. Jänner 2003, Zl. 2001/07/0105, entgegen. Dieses Erkenntnis, in dem die Frage der Haftung ehemaliger Komplementäre einer gelöschten Kommanditgesellschaft (Anlagenbetreiberin) behandelt wird, bezieht sich nämlich dabei in der Begründung ausschließlich auf die persönliche Haftung der Komplementäre nach den §§ 128, 161 Abs. 2 des (damals geltenden) HGB, welche die Haftung der Gesellschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft nicht erfasst. Diese Entscheidung spricht hingegen eine Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, also die ihnen mögliche Einflussnahme auf eine Beeinträchtigung der Schutzgüter oder deren Vermeidung, als Kriterium für die Stellung als Verpflichtete im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 nicht an.Der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dem eine "de facto"-Anordnungsbefugnis zukommt, steht auch nicht das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom
  10. Jänner 2003, Zl. 2001/07/0105, entgegen. Dieses Erkenntnis, in dem die Frage der Haftung ehemaliger Komplementäre einer gelöschten Kommanditgesellschaft (Anlagenbetreiberin) behandelt wird, bezieht sich nämlich dabei in der Begründung ausschließlich auf die persönliche Haftung der Komplementäre nach den Paragraphen 128, 161, Absatz 2, des (damals geltenden) HGB, welche die Haftung der Gesellschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft nicht erfasst. Diese Entscheidung spricht hingegen eine Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, also die ihnen mögliche Einflussnahme auf eine Beeinträchtigung der Schutzgüter oder deren Vermeidung, als Kriterium für die Stellung als Verpflichtete im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 nicht an. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 leg. cit. herangezogen werden kann.“Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, und 2 leg. cit. herangezogen werden kann.“ Aus der bisher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht abgeleitet werden, dass ein Geschäftsführer ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne Weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass eine mit § 12 BAO bzw. § 9 Abs. 1 VStG vergleichbare Normierung einer Haftung von (ehemaligen) Gesellschaftern und Geschäftsführer im AWG 2002 nicht enthalten ist, somit eine Haftung von natürlichen Personen neben der juristischen Person, welche sich nur auf die Organstellung stützt, aus § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht abgeleitet werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass eine mit , Paragraph 12, BAO bzw. Paragraph 9, Absatz eins, VStG vergleichbare Normierung einer Haftung von (ehemaligen) Gesellschaftern und Geschäftsführer im AWG 2002 nicht enthalten ist, somit eine Haftung von natürlichen Personen neben der juristischen Person, welche sich nur auf die Organstellung stützt, aus Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 nicht abgeleitet werden kann. Diese Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, als in § 74 Abs. 1 AWG 2002 eine Liegenschaftseigentümerhaftung ua dann vorgesehen ist, wenn der primär Verpflichtete zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist. Den ErläutRV zu § 74 ist zu entnehmen, dass „rechtlich nicht imstande“ bedeute, dass eine Person zur Entsorgung nicht mehr herangezogen werden könne, wenn zB es sich beim Verpflichteten um eine juristische Person handelt, die nicht mehr existiert und auch keine Rechtsnachfolger hat. Hätte der Gesetzgeber eine solidarische Haftung der nach außen vertretungsbefugten natürlichen Personen bei juristischen Personen in § 73 AWG 2002 vorgesehen, würde dies der in § 74 Abs. 1 AWG 2002 getroffenen Regelung widersprechen, weil eine Organhaftung nach § 73 AWG 2002 die Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 74 AWG 2002 ausschließen würde. Dass dies im Abfallwirtschaftsrecht aber nicht der Fall ist, zeigt sich in der in § 74 Abs. 1 AWG 2002 aufgezeigten Normierung.Diese Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, als in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 eine Liegenschaftseigentümerhaftung ua dann vorgesehen ist, wenn der primär Verpflichtete zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist. Den ErläutRV zu Paragraph 74, ist zu entnehmen, dass „rechtlich nicht imstande“ bedeute, dass eine Person zur Entsorgung nicht mehr herangezogen werden könne, wenn zB es sich beim Verpflichteten um eine juristische Person handelt, die nicht mehr existiert und auch keine Rechtsnachfolger hat. Hätte der Gesetzgeber eine solidarische Haftung der nach außen vertretungsbefugten natürlichen Personen bei juristischen Personen in Paragraph 73, AWG 2002 vorgesehen, würde dies der in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 getroffenen Regelung widersprechen, weil eine Organhaftung nach Paragraph 73, AWG 2002 die Liegenschaftseigentümerhaftung nach Paragraph 74, AWG 2002 ausschließen würde. Dass dies im Abfallwirtschaftsrecht aber nicht der Fall ist, zeigt sich in der in , Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 aufgezeigten Normierung. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist eine primäre Haftung des ehemaligen Geschäftsführers dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anordnungsbefugnis es durch Handlungen oder Unterlassungen zu verantworten hat, dass von der H Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. bzw. der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gelagert wurden und ihn somit eine solidarische Verpflichtung gemäß § 73 AWG 2002 mit diesen Gesellschaften trifft, also ob er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dafür verantwortlich war, dass diese Unternehmen abfallrechtswidrige Lagerungen vorgenommen haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist eine primäre Haftung des ehemaligen Geschäftsführers dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anordnungsbefugnis es durch Handlungen oder Unterlassungen zu verantworten hat, dass von der H Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. bzw. der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gelagert wurden und ihn somit eine solidarische Verpflichtung gemäß Paragraph 73, AWG 2002 mit diesen Gesellschaften trifft, also ob er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dafür verantwortlich war, dass diese Unternehmen abfallrechtswidrige Lagerungen vorgenommen haben. Eine Haftung wäre dann gegeben, wenn eine inhaltliche Prüfung ergibt, dass eine Person, die nicht selbst Betreiber einer Anlage ist, im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf das abfallrechtswidrige Handeln kommt. Eine (Mit-)Haftung käme insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich zu dem gesetzeswidrigen Zustand geführt haben (vgl. OGH 22.12.2015, 1 Ob 151/15k). Eine Haftung wäre dann gegeben, wenn eine inhaltliche Prüfung ergibt, dass eine Person, die nicht selbst Betreiber einer Anlage ist, im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf das abfallrechtswidrige Handeln kommt. Eine (Mit-)Haftung käme insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich zu dem gesetzeswidrigen Zustand geführt haben vergleiche OGH 22.12.2015, 1 Ob 151/15k). Ob und wie weit der von der Behörde belangte ehemalige Geschäftsführer bestimmte Maßnahmen, welche dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 widersprochen haben, persönlich zugerechnet werden können, kann nach den Feststellungen der belangten Behörde ohne weitere Ermittlungen nicht beurteilt werden. Im gegenständlichen Verfahren ist aber wesentlich, dass FH bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  11. März 2015, Zl. WBW3-U-149/001, mit der Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der auch in diesem Beschwerdeverfahren relevanten 3.258 m³ (Anschüttung mit der Bezeichnung „C“ gemäß Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  12. Mai 2014, GZ BD3-PT-90139) sowie mit rund 75 m³ (Anschüttung mit der Bezeichnung „E“ dieses Vermessungsplanes) verpflichtet wurde. Mit nunmehr beschwerdegegenständlicher Entscheidung der Abfallrechtsbehörde wurde somit abermals die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle dem ehemaligen Geschäftsführer auf Rechtsgrundlage des § 73 AWG 2002 aufgetragen. Mit nunmehr beschwerdegegenständlicher Entscheidung der Abfallrechtsbehörde wurde somit abermals die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle dem ehemaligen Geschäftsführer auf Rechtsgrundlage des Paragraph 73, AWG 2002 aufgetragen. Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist, dass eine neuerliche Entscheidung von der Verwaltungsbehörde rechtmäßig nur gefällt hätte werden können, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides vom
  13. März 2015 geändert hat. Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
  14. 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 32 mwN). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
  15. 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 32 mwN). Eine „Änderung der Sachlage“ liegt nur vor, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert; nur dann liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig – neu - abgesprochen werden kann bzw. muss. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist.Eine „Änderung der Sachlage“ liegt nur vor, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert; nur dann liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig – neu - abgesprochen werden kann bzw. muss. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 23f).Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 23f). Da sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Bescheides vom
  16. März 2015, Zl. WBW3-U-149/001, nicht geändert hat, durfte die belangte Behörde keine neuerliche Entscheidung in der Sache fällen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nämlich keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 20ff).Da sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Bescheides vom
  17. März 2015, Zl. WBW3-U-149/001, nicht geändert hat, durfte die belangte Behörde keine neuerliche Entscheidung in der Sache fällen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nämlich keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 20ff). Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entgegen dem Verbot der Wiederholbarkeit einen neuerlichen Maßnahmenauftrag erlassen hat, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom
  18. August 2016, Zl. WBW3-U-162/001, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, und wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Im Zeitpunkt der zweiten Entscheidung war die erste Erledigung aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels zwar noch nicht formell rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt lag es aber einzig und allein im Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
  19. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis im entscheidungsrelevanten Aspekt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis im entscheidungsrelevanten Aspekt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.960.001.2016

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