RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-960/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FH, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet wie folgt: Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde eine solidarische Haftung des ehemaligen Geschäftsführers der H Gesellschaft für Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. bzw. der Abfallverwertungs Gesellschaft m.b.H. bejaht hat, ohne im Ansatz darzulegen, welche konkreten Maßnahmen der behördlich Verpflichtete im Zusammenhang mit den von ihm vertretenen und gegen abfallrechtliche Bestimmungen verstoßenden Gesellschaften gesetzt hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde stützt ihre Entscheidung offenbar darauf, dass der Verpflichtete als seinerzeitiger Geschäftsführer einer der Verursacherinnen unmittelbar aufgrund seiner Organstellung nach § 73 AWG 2002 belangt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde stützt ihre Entscheidung offenbar darauf, dass der Verpflichtete als seinerzeitiger Geschäftsführer einer der Verursacherinnen unmittelbar aufgrund seiner Organstellung nach Paragraph 73, AWG 2002 belangt werden kann. Zur Rechtsfrage der abfallrechtlichen Haftung eines Geschäftsführers hat sich das Höchstgericht zuletzt wie folgt geäußert (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225): „Aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 (vgl. RV 984 BlgNR
- GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß § 73 Abs. 1 leg. cit. jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien sei bei § 73 leg. cit. "ebenso wie beim § 31 WRG 1959" von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen "analog zum Wasserrecht" Anordnungen gemäß § 73 Abs. 1 bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften.„Aus den Materialien zu Paragraph 73, AWG 2002 vergleiche , Regierungsvorlage 984, BlgNR
- GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien sei bei Paragraph 73, leg. cit. "ebenso wie beim Paragraph 31, WRG 1959" von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen "analog zum Wasserrecht" Anordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen somit erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen.Diese Ausführungen lassen somit erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 den Verursacherbegriff des Paragraph 31, WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Nach der zu § 31 WRG 1959 ergangenen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- April 1989, Zl. 88/07/0134, mwN) ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.Nach der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom
- April 1989, Zl. 88/07/0134, mwN) ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach Paragraph 31, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen. In seinem Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2002/07/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft, wie etwa der dort zweitbeschwerdeführenden GmbH, für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, ausreicht, um eine Verantwortlichkeit im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig war, auch den (dort erstbeschwerdeführenden) Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten.In seinem Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2002/07/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft, wie etwa der dort zweitbeschwerdeführenden GmbH, für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, ausreicht, um eine Verantwortlichkeit im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig war, auch den (dort erstbeschwerdeführenden) Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten. Ebenso wird in der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom
- September 2010, 1 Ob 152/10z).Ebenso wird in der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten vergleiche , etwa den Beschluss des OGH vom
- September 2010, 1 Ob 152/10z). Der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dem eine "de facto"-Anordnungsbefugnis zukommt, steht auch nicht das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2003, Zl. 2001/07/0105, entgegen. Dieses Erkenntnis, in dem die Frage der Haftung ehemaliger Komplementäre einer gelöschten Kommanditgesellschaft (Anlagenbetreiberin) behandelt wird, bezieht sich nämlich dabei in der Begründung ausschließlich auf die persönliche Haftung der Komplementäre nach den §§ 128, 161 Abs. 2 des (damals geltenden) HGB, welche die Haftung der Gesellschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft nicht erfasst. Diese Entscheidung spricht hingegen eine Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, also die ihnen mögliche Einflussnahme auf eine Beeinträchtigung der Schutzgüter oder deren Vermeidung, als Kriterium für die Stellung als Verpflichtete im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 nicht an.Der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dem eine "de facto"-Anordnungsbefugnis zukommt, steht auch nicht das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2003, Zl. 2001/07/0105, entgegen. Dieses Erkenntnis, in dem die Frage der Haftung ehemaliger Komplementäre einer gelöschten Kommanditgesellschaft (Anlagenbetreiberin) behandelt wird, bezieht sich nämlich dabei in der Begründung ausschließlich auf die persönliche Haftung der Komplementäre nach den Paragraphen 128, 161, Absatz 2, des (damals geltenden) HGB, welche die Haftung der Gesellschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft nicht erfasst. Diese Entscheidung spricht hingegen eine Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, also die ihnen mögliche Einflussnahme auf eine Beeinträchtigung der Schutzgüter oder deren Vermeidung, als Kriterium für die Stellung als Verpflichtete im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 nicht an. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 leg. cit. herangezogen werden kann.“Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, und 2 leg. cit. herangezogen werden kann.“ Aus der bisher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht abgeleitet werden, dass ein Geschäftsführer ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne Weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass eine mit § 12 BAO bzw. § 9 Abs. 1 VStG vergleichbare Normierung einer Haftung von (ehemaligen) Gesellschaftern und Geschäftsführer im AWG 2002 nicht enthalten ist, somit eine Haftung von natürlichen Personen neben der juristischen Person, welche sich nur auf die Organstellung stützt, aus § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht abgeleitet werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass eine mit , Paragraph 12, BAO bzw. Paragraph 9, Absatz eins, VStG vergleichbare Normierung einer Haftung von (ehemaligen) Gesellschaftern und Geschäftsführer im AWG 2002 nicht enthalten ist, somit eine Haftung von natürlichen Personen neben der juristischen Person, welche sich nur auf die Organstellung stützt, aus Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 nicht abgeleitet werden kann. Diese Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, als in § 74 Abs. 1 AWG 2002 eine Liegenschaftseigentümerhaftung ua dann vorgesehen ist, wenn der primär Verpflichtete zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist. Den ErläutRV zu § 74 ist zu entnehmen, dass „rechtlich nicht imstande“ bedeute, dass eine Person zur Entsorgung nicht mehr herangezogen werden könne, wenn zB es sich beim Verpflichteten um eine juristische Person handelt, die nicht mehr existiert und auch keine Rechtsnachfolger hat. Hätte der Gesetzgeber eine solidarische Haftung der nach außen vertretungsbefugten natürlichen Personen bei juristischen Personen in § 73 AWG 2002 vorgesehen, würde dies der in § 74 Abs. 1 AWG 2002 getroffenen Regelung widersprechen, weil eine Organhaftung nach § 73 AWG 2002 die Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 74 AWG 2002 ausschließen würde. Dass dies im Abfallwirtschaftsrecht aber nicht der Fall ist, zeigt sich in der in § 74 Abs. 1 AWG 2002 aufgezeigten Normierung.Diese Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, als in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 eine Liegenschaftseigentümerhaftung ua dann vorgesehen ist, wenn der primär Verpflichtete zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist. Den ErläutRV zu Paragraph 74, ist zu entnehmen, dass „rechtlich nicht imstande“ bedeute, dass eine Person zur Entsorgung nicht mehr herangezogen werden könne, wenn zB es sich beim Verpflichteten um eine juristische Person handelt, die nicht mehr existiert und auch keine Rechtsnachfolger hat. Hätte der Gesetzgeber eine solidarische Haftung der nach außen vertretungsbefugten natürlichen Personen bei juristischen Personen in Paragraph 73, AWG 2002 vorgesehen, würde dies der in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 getroffenen Regelung widersprechen, weil eine Organhaftung nach Paragraph 73, AWG 2002 die Liegenschaftseigentümerhaftung nach Paragraph 74, AWG 2002 ausschließen würde. Dass dies im Abfallwirtschaftsrecht aber nicht der Fall ist, zeigt sich in der in , Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 aufgezeigten Normierung. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist eine primäre Haftung des ehemaligen Geschäftsführers dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anordnungsbefugnis es durch Handlungen oder Unterlassungen zu verantworten hat, dass von der H Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. bzw. der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gelagert wurden und ihn somit eine solidarische Verpflichtung gemäß § 73 AWG 2002 mit diesen Gesellschaften trifft, also ob er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dafür verantwortlich war, dass diese Unternehmen abfallrechtswidrige Lagerungen vorgenommen haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist eine primäre Haftung des ehemaligen Geschäftsführers dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anordnungsbefugnis es durch Handlungen oder Unterlassungen zu verantworten hat, dass von der H Umwelttechnik Gesellschaft m.b.H. bzw. der Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gelagert wurden und ihn somit eine solidarische Verpflichtung gemäß Paragraph 73, AWG 2002 mit diesen Gesellschaften trifft, also ob er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dafür verantwortlich war, dass diese Unternehmen abfallrechtswidrige Lagerungen vorgenommen haben. Eine Haftung wäre dann gegeben, wenn eine inhaltliche Prüfung ergibt, dass eine Person, die nicht selbst Betreiber einer Anlage ist, im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf das abfallrechtswidrige Handeln kommt. Eine (Mit-)Haftung käme insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich zu dem gesetzeswidrigen Zustand geführt haben (vgl. OGH 22.12.2015, 1 Ob 151/15k). Eine Haftung wäre dann gegeben, wenn eine inhaltliche Prüfung ergibt, dass eine Person, die nicht selbst Betreiber einer Anlage ist, im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf das abfallrechtswidrige Handeln kommt. Eine (Mit-)Haftung käme insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich zu dem gesetzeswidrigen Zustand geführt haben vergleiche OGH 22.12.2015, 1 Ob 151/15k). Ob und wie weit der von der Behörde belangte ehemalige Geschäftsführer bestimmte Maßnahmen, welche dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 widersprochen haben, persönlich zugerechnet werden können, kann nach den Feststellungen der belangten Behörde ohne weitere Ermittlungen nicht beurteilt werden. Im gegenständlichen Verfahren ist aber wesentlich, dass FH bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- März 2015, Zl. WBW3-U-149/001, mit der Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der auch in diesem Beschwerdeverfahren relevanten 3.258 m³ (Anschüttung mit der Bezeichnung „C“ gemäß Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2014, GZ BD3-PT-90139) sowie mit rund 75 m³ (Anschüttung mit der Bezeichnung „E“ dieses Vermessungsplanes) verpflichtet wurde. Mit nunmehr beschwerdegegenständlicher Entscheidung der Abfallrechtsbehörde wurde somit abermals die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle dem ehemaligen Geschäftsführer auf Rechtsgrundlage des § 73 AWG 2002 aufgetragen. Mit nunmehr beschwerdegegenständlicher Entscheidung der Abfallrechtsbehörde wurde somit abermals die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle dem ehemaligen Geschäftsführer auf Rechtsgrundlage des Paragraph 73, AWG 2002 aufgetragen. Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist, dass eine neuerliche Entscheidung von der Verwaltungsbehörde rechtmäßig nur gefällt hätte werden können, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides vom
- März 2015 geändert hat. Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
- 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 32 mwN). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
- 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 32 mwN). Eine „Änderung der Sachlage“ liegt nur vor, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert; nur dann liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig – neu - abgesprochen werden kann bzw. muss. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist.Eine „Änderung der Sachlage“ liegt nur vor, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert; nur dann liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig – neu - abgesprochen werden kann bzw. muss. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 23f).Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 23f). Da sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Bescheides vom
- März 2015, Zl. WBW3-U-149/001, nicht geändert hat, durfte die belangte Behörde keine neuerliche Entscheidung in der Sache fällen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nämlich keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 20ff).Da sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Bescheides vom
- März 2015, Zl. WBW3-U-149/001, nicht geändert hat, durfte die belangte Behörde keine neuerliche Entscheidung in der Sache fällen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nämlich keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 20ff). Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entgegen dem Verbot der Wiederholbarkeit einen neuerlichen Maßnahmenauftrag erlassen hat, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom
- August 2016, Zl. WBW3-U-162/001, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, und wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Im Zeitpunkt der zweiten Entscheidung war die erste Erledigung aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels zwar noch nicht formell rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt lag es aber einzig und allein im Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis im entscheidungsrelevanten Aspekt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis im entscheidungsrelevanten Aspekt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.960.001.2016