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§ 44aArt. 133§ 52§ 64§ 81§ 368§ 19§ 338§ 367RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3092/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 44aZ 3 hat bei Spruchpunkt 2. „§ 367 Einleitungssatz Gew
O 1994“ zu lauten.Die Strafsanktionsnorm
Paragraph 44 a, Ziffer 3, hat bei Spruchpunkt
- „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten. c. Die zu Spruchpunkt
- festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) wird auf den Betrag von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden) herabgesetzt. d. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit insgesamt 65,-- Euro neu festgesetzt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Eine Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 715,-- Euro und ist
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 715,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2014, Zl. KOW2-BA-09117/002, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I die Betriebsanlagengenehmigung für das Projekt „Errichtung einer KFZ-Servicestation“ im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Gemeinde ***, unter Auflagen erteilt.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2014, Zl. KOW2-BA-09117/002, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins die Betriebsanlagengenehmigung für das Projekt „Errichtung einer KFZ-Servicestation“ im Standort ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, Gemeinde ***, unter Auflagen erteilt. Aus der rechtskräftigen Projektbeschreibung ergibt sich, dass in der bestehenden Lagerhalle durch die Errichtung von zwei inneren Brandwänden eine Servicestation eingebaut werden soll. In der Außenwand sind drei zweiflügelige Tore vorhanden, welche mit Oberlichtverglasungen ausgestattet sind. Durch die Errichtung der Wände wird die Betriebsanlage einen eigenen Brandabschnitt bilden. Abgesehen von der Servicestation wird noch ein Raum als Öllager mit maximal 1000 Liter Gesamtmenge adaptiert. 1.
- Am
- Mai 2016 überprüfte der maschinenbautechnische Amtssachverständige, Ing. H, gegen 11:15 Uhr die Betriebsanlage des Beschwerdeführers. Dabei stellte er die Einlagerung von KFZ Teilen in einem Seecontainer, mehrere PKW ohne Kennzeichen auf der Freifläche vor der Betriebsanlage, teilweise zerlegte KFZ in der Werkstatt sowie die Nichterrichtung der Brandschutzwand zum angrenzenden Betrieb fest, die den Amtssachverständigen veranlassten, den Mitarbeiter des Fachgebietes Anlagen der belangten Behörde, Herrn Mag. Hö, anzurufen und diesem von diesen Umständen zu erzählen. Herr Ing. H verließ daraufhin das Gelände der Betriebsanlage. Gegen 12:05 Uhr fuhr besagter Mag. Hö bei der Betriebsanlage des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Chauffeur und einer Schreibkraft vor. Der Beschwerdeführer erblickte Herrn Mag. Hö, rannte deshalb in seine Betriebsanlage und verschloss sich in dieser. Mag. Hö führte zunächst ein Gespräch mit einer weiteren Person, welche ihm mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei. Mag. Hö erwiderte daraufhin, dass er den Beschwerdeführer ja soeben in die Betriebsanlage laufen sehen habe und ging daraufhin zum Tor der Betriebsanlage. Er klopfte an und begehrte, unter Nennung seines Namens und der Behörde für die er auftrat, Einlass, um die Betriebsanlage einer Kontrolle zu unterziehen. Der Beschwerdeführer antwortete nicht. Das Tor zur Betriebsanlage blieb verschlossen. Mag. Hö verließ daraufhin den Standort der Betriebsanlage. 1.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
- Sie haben den Bescheid der BH Korneuburg vom 20.5.2014, KOW2-BA-09117/002, wo auf Seite 2,
- Absatz festgehalten ist, dass in der bestehenden Lagerhalle durch die Errichtung von 2 inneren Brandwänden eine Servicestation eingebaut werden soll und wird durch die Errichtung der Wände die Betriebsanlage einen eigenen Brandabschnitt bilden, nicht eingehalten. Im Zuge der Überprüfung am 30.5.2016 um 11.15 Uhr wurde festgestellt, dass in diesem Bereich die brandabschnittsbildenden Bauteile fehlen und dieser Bereich augenscheinlich, es wurden KFZ-Teile in einen Seecontainer verlanden-auf der Freifläche vor der Betriebsanlage standen mehrere PKW`s ohne Kennzeichen in der Werkstatt wurden teilweise zerlegte KFZ vorgefunden, betrieben wird, obwohl eine bescheidmäßige Umsetzung der Maßnahmen bis dato nicht erfolgt ist und ein Betrieb erst erfolgen darf, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.Sie haben den Bescheid der BH Korneuburg vom 20.5.2014, KOW2-BA-09117/002, wo auf Seite 2,
- Absatz festgehalten ist, dass in der bestehenden Lagerhalle durch die Errichtung von 2 inneren Brandwänden eine Servicestation eingebaut werden soll und wird durch die Errichtung der Wände die Betriebsanlage einen eigenen Brandabschnitt bilden, nicht eingehalten. , Im Zuge der Überprüfung am 30.5.2016 um 11.15 Uhr wurde festgestellt, dass in diesem Bereich die brandabschnittsbildenden Bauteile fehlen und dieser Bereich augenscheinlich, es wurden KFZ-Teile in einen Seecontainer verlanden-auf der Freifläche vor der Betriebsanlage standen mehrere PKW`s ohne Kennzeichen in der Werkstatt wurden teilweise zerlegte KFZ vorgefunden, betrieben wird, obwohl eine bescheidmäßige Umsetzung der Maßnahmen bis dato nicht erfolgt ist und ein Betrieb erst erfolgen darf, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.,
- Im Zuge einer weiteren Kontrolle am 30.5.2016 um 12.05 Uhr haben Sie sich, nachdem Sie den Vertreter der Behörde, Gewerbebehörde der BH Korneuburg, sahen, in der Betriebsanlage eingesperrt und haben Sie den Organen der Behörde keinen Zugang zur Betriebsanlage gewährt, obwohl, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie die Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat der den Organen der Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 368 Gewerbeordnung 1994zu
- Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 zu
- § 338 Abs. 2, § 367 Z.26 Gewerbeordnung 1994zu
- Paragraph 338, Absatz 2,, Paragraph 367, Ziffer 26, Gewerbeordnung 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
zu
- € 800,00 80 Stunden § 368 Gewerbeordnung 1994Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 zu
- € 500,00 50 Stunden § 367 Gewerbeordnung 1994Paragraph 367, Gewerbeordnung 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 130,00 Gesamtbetrag: € 1.430,00“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass strafmildernd kein Umstand, straferschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen gewertet würden. Ausführungen zu den persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. 1.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche hinsichtlich Spruchpunktes
- ausdrücklich nur die Strafhöhe bekämpft. Spruchpunkt
- wird hingegen zur Gänze mit der Begründung angefochten, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse. 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von monatlich etwa 1.100 Euro netto und ist sorgepflichtig für eine Ehefrau und vier Kinder („persönliche Verhältnisse“). Er weist drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, zwei davon wegen Übertretungen des § 368 GewO 1994, eine wegen Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes.1.
- Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von monatlich etwa 1.100 Euro netto und ist sorgepflichtig für eine Ehefrau und vier Kinder („persönliche Verhältnisse“). Er weist drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, zwei davon wegen Übertretungen des Paragraph 368, GewO 1994, eine wegen Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen Mag. Hö. 2.
- Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er an diesem Tag vor dem Zeugen Mag. Hö davongelaufen, sich in der Betriebsanlage eingeschlossen und in der Folge nicht mehr geöffnet hat. Dieses Vorbringen ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubwürdig: Der Zeuge Mag. Hö hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer vor dem Tattag am
- Mai 2016 bereits mindestens dreimal gesehen habe. Einmal sei er dabei am Bausprechtag der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kindern bekannt geworden. Zumindest ein weiteres Mal sei er auch bei der Betriebsanlage persönlich gewesen und habe mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt daher eine Verwechslung aus. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
- September 2016 angegeben hatte, dass er – nachdem er die Betriebsanlage nach dem Gespräch mit dem Amtssachverständigen verlassen hatte – zwei Bekannte vor der Halle zurückgelassen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, dass lediglich ein Bekannter bei der Halle gewesen sei (Verhandlungsschrift Seite 1). Auch vor dem Hintergrund dieser wechselnden Angaben des Beschwerdeführers folgt das Landesverwaltungsgericht der Aussage des Zeugen Mag. Hö.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: 3.1.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- nur gegen die Strafhöhe richtet. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (VwGH vom
- Oktober 2014, Ra 2014/02/0053). Nach dem insofern rechtskräftigen Tatvorwurf hat der Beschwerdeführer einen in der Projektbeschreibung des Bescheides vom
- Mai 2014, Zl. KOW2-BA-09117/002 genehmigten Brandabschnitt nicht hergestellt, die Anlage aber am
- Mai 2016 dennoch betrieben; dass das Nichtherstellen eines Brandabschnitts grundsätzlich geeignet ist, Interessen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigten, und somit einer Änderungsgenehmigung
§ 81Gew
O 1994 bedurft hätte, bedarf keiner weiteren Erklärung. Der Beschwerdeführer hat somit (eigentlich) eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu verantworten.Nach dem insofern rechtskräftigen Tatvorwurf hat der Beschwerdeführer einen in der Projektbeschreibung des Bescheides vom
- Mai 2014, Zl. KOW2-BA-09117/002 genehmigten Brandabschnitt nicht hergestellt, die Anlage aber am
- Mai 2016 dennoch betrieben; dass das Nichtherstellen eines Brandabschnitts grundsätzlich geeignet ist, Interessen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beeinträchtigten, und somit einer Änderungsgenehmigung
Paragraph 81, GewO 1994 bedurft hätte, bedarf keiner weiteren Erklärung. Der Beschwerdeführer hat somit (eigentlich) eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu verantworten. Die belangte Behörde hat jedoch eine Übertretung des § 368 GewO 1994 – dem subsidiären Straftatbestand – angenommen.Die belangte Behörde hat jedoch eine Übertretung des Paragraph 368, GewO 1994 – dem subsidiären Straftatbestand – angenommen. Durch die Bekämpfung lediglich der Strafhöhe ist hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und auch der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aber Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH vom
- Oktober 2016, Ra 2015/04/0078).Durch die Bekämpfung lediglich der Strafhöhe ist hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und auch der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aber Teilrechtskraft eingetreten vergleiche VwGH vom
- Oktober 2016, Ra 2015/04/0078). Im Hinblick auf eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entspricht der (rechtskräftige) Schuldspruch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1VStG: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss nämlich, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs. 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (vgl. zB VwGH vom
- Februar 1994, 92/04/0214).Im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entspricht der (rechtskräftige) Schuldspruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins römisch fünf, S, t, G, :, Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 muss nämlich, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist vergleiche zB VwGH vom
- Februar 1994, 92/04/0214). Wird aber, wie im vorliegenden Fall, nur der Strafausspruch eines Straferkenntnisses bekämpft, nicht aber der Schuldspruch, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches – auch in Bezug auf die Einhaltung des § 44a VStG – nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom
- September 2014, Ra 2014/11/0052).Wird aber, wie im vorliegenden Fall, nur der Strafausspruch eines Straferkenntnisses bekämpft, nicht aber der Schuldspruch, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches – auch in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 44 a, VStG – nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH vom
- September 2014, Ra 2014/11/0052).
§ 368Gew
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Paragraph 368, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit zusammengefasst vom in Spruchpunkt
- ersichtlichen Tatvorwurf und einer damit erfolgten, schuldhaften Übertretung des § 368 GewO 1994 durch den Beschwerdeführer auszugehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit zusammengefasst vom in Spruchpunkt
- ersichtlichen Tatvorwurf und einer damit erfolgten, schuldhaften Übertretung des Paragraph 368, GewO 1994 durch den Beschwerdeführer auszugehen. 3.1.
- Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die tatsächliche übertretene Norm (§ 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) zum Vorwurf gemacht, hätte der Strafrahmen bis zu 3 600 Euro betragen. Nach dem rechtskräftigen Vorwurf hat der Beschwerdeführer jedoch (lediglich) eine Übertretung des § 368 GewO 1994 begangen, weshalb der Strafrahmen bis 1 090 Euro reicht.Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die tatsächliche übertretene Norm (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) zum Vorwurf gemacht, hätte der Strafrahmen bis zu 3 600 Euro betragen. Nach dem rechtskräftigen Vorwurf hat der Beschwerdeführer jedoch (lediglich) eine Übertretung des Paragraph 368, GewO 1994 begangen, weshalb der Strafrahmen bis 1 090 Euro reicht. Ausgehend vom Einkommen und den Sorgepflichten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits wegen zwei Übertretungen des § 368 GewO 1994 rechtskräftig (einmal mit 100, einmal mit 200 Euro) bestraft wurde, hält das Landesverwaltungsgericht – auch aufgrund der dargestellten Unzulänglichkeiten des Spruchpunktes 1. – eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro für ausreichend.Ausgehend vom Einkommen und den Sorgepflichten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits wegen zwei Übertretungen des Paragraph 368, GewO 1994 rechtskräftig (einmal mit 100, einmal mit 200 Euro) bestraft wurde, hält das Landesverwaltungsgericht – auch aufgrund der dargestellten Unzulänglichkeiten des Spruchpunktes 1. – eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro für ausreichend. Die Strafhöhe und der Kostenausspruch betreffend Spruchpunkt 1. ist daher entsprechend herabzusetzen, wobei Kosten für das Beschwerdeverfahren
§ 52Abs. 8 Vw
GVG nicht vorzuschreiben sind.Die Strafhöhe und der Kostenausspruch betreffend Spruchpunkt 1. ist daher entsprechend herabzusetzen, wobei Kosten für das Beschwerdeverfahren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht vorzuschreiben sind. 3.
- Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: 3.2.1.
§ 338Abs. 2 Gew
O 1994, BGBl Nr. 94/1994 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 155/2015 hat, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden (unter anderem der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden) sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme der Außerbetriebssetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und –ausgänge zu gewehren.3.2.1.
Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1994, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, hat, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden (unter anderem der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden) sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme der Außerbetriebssetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und –ausgänge zu gewehren.
§ 367Z 26 Gew
O 1994, in der Fassung BGBl I Nr. 155/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 338 GewO 1994 zuwiderhandelt.
Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des Paragraph 338, GewO 1994 zuwiderhandelt. Der Beschwerdeführer hat am
- Mai 2016 gegen 12:05 Uhr dem Vertreter der für seine Betriebsanlage zuständigen Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Mag. Hö, den Zutritt zur Betriebsanlage nicht ermöglicht und insofern das Tatbild des § 338 Abs. 2 GewO 1994 verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat am
- Mai 2016 gegen 12:05 Uhr dem Vertreter der für seine Betriebsanlage zuständigen Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Mag. Hö, den Zutritt zur Betriebsanlage nicht ermöglicht und insofern das Tatbild des Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 verwirklicht. Nachdem kein Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers hervorgekommen ist (vgl. § 5 VStG), hat er diese Tat auch subjektiv zu verantworten.Nachdem kein Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers hervorgekommen ist vergleiche Paragraph 5, VStG), hat er diese Tat auch subjektiv zu verantworten. 3.2.2 Zur Strafbemessung: 3.2.2.
- Die Strafsanktionsnorm des § 367 GewO 1994 ist der Einleitungssatz dieser Bestimmung, weshalb das Straferkenntnis spruchgemäß zu korrigieren ist (vgl. VwGH vom
- Mai 2011, 2008/04/0046).3.2.2.
- Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 367, GewO 1994 ist der Einleitungssatz dieser Bestimmung, weshalb das Straferkenntnis spruchgemäß zu korrigieren ist vergleiche VwGH vom
- Mai 2011, 2008/04/0046). 3.2.2.
- Ausgehend von den obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretung des § 338 GewO 1994 keine einschlägigen Vormerkungen aufweist.3.2.2.
- Ausgehend von den obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 338, GewO 1994 keine einschlägigen Vormerkungen aufweist. Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch bei diesem Spruchpunkt ein Erschwerungsgrund vorliegt. Vor dem Hintergrund des bis zu 2 180 Euro reichenden Strafrahmens ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, welche diesen bei erstmaliger Übertretung dieser Bestimmung zu beinahe einem Viertel ausschöpft, als (weit) überhöht anzusehen. Die Geldstrafe ist daher in Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen Kriterien auf den spruchgemäßen Betrag zu halbieren. 3.
- Zum Kostenausspruch: Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung – insbesondere hinsichtlich ihrer Richtigkeit – der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung – insbesondere hinsichtlich ihrer Richtigkeit – der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes und ist daher ebenfalls nicht revisibel (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/09/0043).Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes und ist daher ebenfalls nicht revisibel vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3092.001.2016