← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1186/001-2017'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 360§ 366Art. 130§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1186/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-Vw

GVG Folge gegeben und der Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG Folge gegeben und der Bescheid behoben. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Juni 2017, WBW2-BA-1660/001, wurde der CT GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. .***, Halle ***/östliche Box, inkl. zugeordneter Freiflächen,

§ 360Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Juni 2017, WBW2-BA-1660/001, wurde der CT GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. .***, Halle ***/östliche Box, inkl. zugeordneter Freiflächen,

Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt. Konkret wurde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „

  1. Alle gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten eines KFZ-Technikbetriebes, eines KFZ-Servicebetriebes und eines Handelsbetriebes sind binnen eines Tages ab Zustellung dieses Bescheides eingestellt werden und ist die Betriebsanlage zu schließen.
  2. Die ausgetretene Flüssigkeit (Betriebsmittel), welche in Form einer Spur in den gegenständlichen Hallenteil führt, ist mit geeignetem Ölbindemittel zu binden und ist das anfallende kontaminierte Material ordnungsgemäß durch eine befugte Entsorgungsfachfirma nachweislich unverzüglich, bis spätestens 30.07.2017 entsorgt zu lassen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Behörde bis 07.07.2017 vorzulegen.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom
  3. Juni 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am
  4. Mai 2017, nach vorheriger mündlicher einvernehmlicher Vereinbarung mit dem Vermieter aus der Liegenschaft ausgezogen seien. Mit den erhobenen Vorwürfen haben sie nichts zu tun. Es werde ersucht sich an den Vermieter zu wenden.Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom
  5. Juni 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am ,
  6. Mai 2017, nach vorheriger mündlicher einvernehmlicher Vereinbarung mit dem Vermieter aus der Liegenschaft ausgezogen seien. Mit den erhobenen Vorwürfen haben sie nichts zu tun. Es werde ersucht sich an den Vermieter zu wenden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Im Zuge von behördlichen Überprüfungen (der belangten Behörde) des Betriebsgeländes der S ges.m.b.H. wurde am 05.07.2016 festgestellt, dass im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, Halle *** (östlicher Teil der Halle) offensichtlich auch KFZ-Reparatur- bzw. KFZ-Servicebetrieb eingerichtet worden ist. Es waren insbesondere Lagerungen von 2 LKW – Zugmaschinen, 5 PKW‘s, Getrieben und einer Ölwanne vorhanden.Im Zuge von behördlichen Überprüfungen (der belangten Behörde) des Betriebsgeländes der S ges.m.b.H. wurde am 05.07.2016 festgestellt, dass im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, Halle *** (östlicher Teil der Halle) offensichtlich auch , KFZ-Reparatur- bzw. KFZ-Servicebetrieb eingerichtet worden ist. Es waren insbesondere Lagerungen von 2 LKW – Zugmaschinen, 5 PKW‘s, Getrieben und einer Ölwanne vorhanden. Laut Mietvertrag vom 10.11.2015 war die Halle *** von der S ges.m.b.H. an die Beschwerdeführerin vermietet. Auf Grund des Ergebnisses der behördlichen Überprüfungen vom 05.07.2016 bestand für die belangte Behörde der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs. 1 Z. 1 und 2 Gew

O 1994.Auf Grund des Ergebnisses der behördlichen Überprüfungen vom 05.07.2016 bestand für die belangte Behörde der Verdacht einer Übertretung

, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.07.2016, Zl. WBW2-BA-1660/001, wurde die Beschwerdeführerin

§ 360Abs.

1 Gewerbeordnung 1994 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, Halle *** (östlicher Teil der Halle) mit zugeordneten Freiflächen, dadurch herzustellen, dass Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.07.2016, , Zl. WBW2-BA-1660/001, wurde die Beschwerdeführerin

, Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, Halle *** (östlicher Teil der Halle) mit zugeordneten Freiflächen, dadurch herzustellen, dass

  1. alle gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten eines KFZ- Technikbetriebes, eines KFZ-Servicebetriebes und eines Handelsbetriebes binnen eines Tages ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung ein-gestellt werden und die Betriebsanlage geschlossen wird und
  2. gefährliche Abfälle (mineralölkontaminiertes Material (z.B. mit geeignetem Ölbindemittel gesäuberte Ölflecken), KFZ-Teile wie z.B. Getriebe mit Mineralölanhaftungen, KFZ-Havarien, KFZ-Altfahrzeuge (z.B. LKW-Zugmaschinen im Sinne Altfahrzeugeveordnung) ordnungsgemäß durch eine befugte Entsorgungsfachfirma nachweislich unverzüglich, bis spätestens 05.08.2016 entsorgt werden. Mit Schreiben vom 29.08.2016 wurde ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gestellt. Dieses Ansuchen wurde mangels Vorlage der erforderlichen Projektunterlagen mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2017, Zl. WBW2-BA-1660/002, zurückgewiesen. Es liegt für den gegenständlichen Standort somit keine Betriebsanlagengenehmigung und auch keine Gewerbeberechtigung für einen derartigen Betrieb vor. Seitens der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde wurde am 22.09.2016 eine örtliche, unangesagte Überprüfung durchgeführt. Bei dieser wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung keine gewerblichen Tätigkeiten hinsichtlich eines KFZ-Betriebes durchgeführt wurden. Es wurden auch keine diesbezüglichen Anzeichen wahrgenommen. Weiters waren im Außenbereich keinerlei gefährliche bzw. wassergefährdende Ablagerungen festzustellen.Zum Überprüfungszeitpunkt wurden nur Baumaterialien (Holz, Ziegel, usw.) gelagert.Seitens der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde wurde am 22.09.2016 eine örtliche, unangesagte Überprüfung durchgeführt. Bei dieser wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung keine gewerblichen Tätigkeiten hinsichtlich eines KFZ-Betriebes durchgeführt wurden. Es wurden auch keine diesbezüglichen Anzeichen wahrgenommen. Weiters waren im Außenbereich keinerlei gefährliche bzw. wassergefährdende Ablagerungen festzustellen., Zum Überprüfungszeitpunkt wurden nur Baumaterialien (Holz, Ziegel, usw.) gelagert. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom
  3. Oktober 2016, GZ: E1/7108/2016-Will, ergibt sich, dass bei Kontrollen im August und September keine Arbeiten im gegenständlichen Bereich (Halle ***) durchgeführt wurden.Aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom
  4. Oktober 2016, , GZ: E1/7108/2016-Will, ergibt sich, dass bei Kontrollen im August und September keine Arbeiten im gegenständlichen Bereich (Halle ***) durchgeführt wurden. Aus dem Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom
  5. Mai 2017, WBW2-BA-1660/001, ergibt sich, dass im Zuge einer Überprüfung am 18.05.2017 festgestellt wurde, dass keine gewerblichen Tätigkeiten hinsichtlich eines KFZ-Betriebes durchgeführt wurden und auch keine diesbezüglichen Anzeichen wahrzunehmen waren. Im Außenbereich waren zum Überprüfungszeitpunkt keinerlei gefährliche bzw. wassergefährdende Ablagerungen festzustellen. Lt. Auskunft von Hr. HS (Vertreter der Vermieterin - S ges.m.b.H.) wurde der Mietvertrag per 31.05.2017 gekündigt. Aus dem Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom
  6. Juni 2017, WBW2-BA-1660/001, ergibt sich, dass im Zuge einer dienstlichen Tätigkeit am 14.06.2017 festgestellt wurde, dass in der Halle *** (Bezeichnung lt. aktuellem Lageplan - östlicher Teil der Halle ***) eine Spur von einer ausgetretenen Flüssigkeit, augenscheinlich Bremsflüssigkeit oder Ähnliches führte. In der Halle konnten zwei Personen angetroffen werden. Eine Kommunikation war aufgrund fehlender Deutsch-Kenntnisse (bzw. Englischkenntnisse) nicht möglich. In der Halle befand sich über einer Montagegrube das KFZ Renault Kangoo, silber, pol. Kennzeichen: *** zur offensichtlichen Reparatur. Weiters befand sich ein Motorblock auf einem Hebewagen. Lt. Auskunft von Hr. HS (Fa. S) seien diese Tätigkeiten noch der Fa. CT zuzurechnen, der Mietvertrag wurde bereits gekündigt und der gegenständliche Bereich werde aktuell geräumt. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Die S ges.m.b.H. gab mit E-Mail der belangten Behörde bekannt, dass es keinen neuen Mieter gebe. Die Fa. CT oder dessen Personal habe zu diesem Zeitpunkt die Halle geräumt. Wem das Fahrzeug gehöre, könne nicht gesagt werden. Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** Herr SN ist. Dieser gab mit E-Mail vom
  7. August 2017 bekannt, dass er am 14.06.2017 eine Besprechung mit Herrn HS von der Firma A gehabt habe. Bereits am Weg zur genannten Ortschaft hörte er "Knall"-Geräusche. Als er angekommen war, habe er Herrn HS gefragt ob er vielleicht jemanden kenne, der sich das kurz ansehen kann. Ein Mechaniker vor Ort war so nett kurz zur Grube zu schieben, um zu sehen welches Problem sein Pkw habe. Nach professionellem Blick habe er ihm gesagt, dass sein Auto einen Getriebeschaden habe (vor Ort sei der Ölverlust auch enorm gewesen). Nach kurzer Schilderung des netten Mechanikers haben sie die Ölspur vor Ort gebunden und sein Auto sei abgeschleppt worden. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom
  8. August 2017 ergibt sich, dass die Einhaltung der Verfahrensanordnung im Standort ***, *** (betreffend die Beschwerdeführerin) mehrmals kontrolliert wurde und keine Übertretungen festgestellt wurden. Entsprechend des Auszuges aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die A GmbH den Standort in ***, ***, hat. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist Herr HS, geb. ***, wohnhaft in ***, ***. Gesellschafter bei der A GmbH ist die S ges.m.b.H., bei welcher Herr KS, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Folgendes erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 360Abs. 1 Gew

O hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1, 2 oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 360Abs. 5 Gew

O 1994 sind die Bescheide

Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sind die Bescheide

Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen

§ 360Gew

O nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin. Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen

Paragraph 360, GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin. Gegenständlich ergab sich bereits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere auf Grund der Erhebungen dieser nach Einbringung der Beschwerde, dass die gegenständlich zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führende Handlung (Reparatur des KFZ mit dem Kennzeichen ***) nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen war. Vielmehr gab der Zulassungsbesitzer an, dass er mit Herrn HS (gemeint wohl der handelsrechtliche GF – Herr HS) der A GmbH gesprochen habe, ob er jemanden kenne, der sich sein Fahrzeug anschaue. Ebenso ergab sich aus dem Akt der belangten Behörde, dass der Mietvertrag der Beschwerdeführerin mit der S ges.m.b.H. per 31.05.2017 aufgelöst war. Dies ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdevorbringen und andererseits aus den Angaben des Vertreters der S ges.m.b.H., Herrn HS gegenüber dem Organ der technischen Gewässeraufsicht. Die gegenständliche Handlung war nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen und ist diese gegenständlich nachvollziehbar, weder Anlageninhaberin (nicht mehr) noch Gewerbetreibende im gegenständlichem Standort. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher lediglich befugt, über die Angelegenheit zu entscheiden, die den Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde bildet. Es war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1186.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.