GVG Folge gegeben und der Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG Folge gegeben und der Bescheid behoben. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Juni 2017, WBW2-BA-1660/001, wurde der CT GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. .***, Halle ***/östliche Box, inkl. zugeordneter Freiflächen,
O 1994) die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Juni 2017, WBW2-BA-1660/001, wurde der CT GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. .***, Halle ***/östliche Box, inkl. zugeordneter Freiflächen,
Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt. Konkret wurde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen: „
O 1994.Auf Grund des Ergebnisses der behördlichen Überprüfungen vom 05.07.2016 bestand für die belangte Behörde der Verdacht einer Übertretung
, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.07.2016, Zl. WBW2-BA-1660/001, wurde die Beschwerdeführerin
1 Gewerbeordnung 1994 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, Halle *** (östlicher Teil der Halle) mit zugeordneten Freiflächen, dadurch herzustellen, dass Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.07.2016, , Zl. WBW2-BA-1660/001, wurde die Beschwerdeführerin
, Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, Halle *** (östlicher Teil der Halle) mit zugeordneten Freiflächen, dadurch herzustellen, dass
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
O hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung
1 Z 1, 2 oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
O 1994 sind die Bescheide
Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sind die Bescheide
Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen
O nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin. Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen
Paragraph 360, GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin. Gegenständlich ergab sich bereits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere auf Grund der Erhebungen dieser nach Einbringung der Beschwerde, dass die gegenständlich zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führende Handlung (Reparatur des KFZ mit dem Kennzeichen ***) nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen war. Vielmehr gab der Zulassungsbesitzer an, dass er mit Herrn HS (gemeint wohl der handelsrechtliche GF – Herr HS) der A GmbH gesprochen habe, ob er jemanden kenne, der sich sein Fahrzeug anschaue. Ebenso ergab sich aus dem Akt der belangten Behörde, dass der Mietvertrag der Beschwerdeführerin mit der S ges.m.b.H. per 31.05.2017 aufgelöst war. Dies ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdevorbringen und andererseits aus den Angaben des Vertreters der S ges.m.b.H., Herrn HS gegenüber dem Organ der technischen Gewässeraufsicht. Die gegenständliche Handlung war nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen und ist diese gegenständlich nachvollziehbar, weder Anlageninhaberin (nicht mehr) noch Gewerbetreibende im gegenständlichem Standort. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher lediglich befugt, über die Angelegenheit zu entscheiden, die den Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde bildet. Es war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1186.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.