LVwG-AV-1202/001-2017
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1202/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau JG, in ***, ***, vertreten durch DI BG, ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.8.2017, Zl. MDJ3-H-17507/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der , Frau JG, in ***, ***, vertreten durch DI BG, ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.8.2017, Zl. MDJ3-H-17507/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die Beschwerdeführerin schloss am 4.5.2017 mit dem NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** einen Vertrag über eine Kurzzeitpflege mit Förderung für den Zeitraum 4.5.2017 bis 14.6.2017.
1.2. Am 17.6.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim sowie einen Antrag auf Kostenübernahme. Dieser wurde zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) weitergeleitet.
1.3. Mit Bescheid vom 14.8.2017, ZL. MDJ3-H-17507/001, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 18.7.2017 ihren Hauptwohnsitz ***, *** (NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***) habe. Die Beschwerdeführerin habe laut Bescheid der PVA vom 23.5.2017 einen Pflegebedarf im Ausmaß der Stufe 5. Sie verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von gesamt € 2.240,68, welches sich zusammensetze aus € 1.606,17 Pension inkl. Pflegegeld der Stufe 5 und € 634,51 Nettomieteinnahmen. Weiters verfüge die Beschwerdeführerin über ein Vermögen in Höhe von € 21.649,17 auf ihrem Girokonto, außerdem sei sie Eigentümerin der Wohnung EZ ***, KG ***, Anteil 136/23006.
Die Beschwerdeführerin sei auf Grund des festgestellten Pflegebedarfs hilfsbedürftig und befinde sich seit 4.5.2017 im NÖ PBZ ***.
Am 16.6.2017 seien vom Sohn der Beschwerdeführerin € 8.350,- auf dessen Konto überwiesen worden. Ein Vertrag über die widmungsgemäße Verwendung sei jedoch nicht vorgelegt worden.
Weiters könne die Kaution für die vermietete Wohnung nicht berücksichtigt werden, weil Kautionsbeträge auf einem Sparbuch oder dergleichen deponiert werden und nicht aus dem laufenden Pensions- und Pflegegeldbezug rückerstattet werden müssten. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über ein Vermögen oberhalb des Freibetrages, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass sich die genannten € 8.350,-, welche auf das Konto des Sohnes der Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, sich aus Rechnungen der Kurzzeitpflege in Höhe von € 2.432,75 sowie ein für die Kurzzeitpflege abgegebenes „Garantieschreiben“ zusammensetzen würden. Der verbliebene Betrag sei in der Zwischenzeit zurücküberwiesen worden.
Zur Nichtberücksichtigung der Kaution wird ausgeführt, dass eine Rückstellung von Verpflichtungen, welche vertraglich gebunden und nachgewiesen seien, zu berücksichtigen sei, unabhängig davon, ob der Mietvertrag gekündigt sei oder nicht. Der gegenständliche Mietvertrag sehe für die Kaution keinen besonderen Veranlagungsort vor, weshalb die Zahlung der Kaution auf das Konto der Beschwerdeführerin eingegangen sei.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens sei somit das Barvermögen mit Stand 21.6.2017 auf € 19.149,17 bzw. mit 21.8.2017 auf € 15.993,54 zu korrigieren.
3.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin Frau JG, geb. am ***, stellte am 16.6.2017 einen Antrag auf Aufnahme in ein NÖ Pflegeheim samt Antrag auf Kostenübernahme. Der Antrag wurde von ihrem Sohn DI BG im Namen der Beschwerdeführerin eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Sohn am 15.6.2017 eine Vollmacht zur Vertretung vor Behörden erteilt.
Sie befindet sich seit 4.5.2017 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** und wird dort stationär betreut, zunächst von 4.5.2017 bis 14.6.2017 im Rahmen der Kurzzeitpflege. Seit 18.7.2017 ist die Beschwerdeführerin dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist hilfsbedürftig. Mit Bescheid der PVA vom 23.5.2017 wurde ihr Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.240,68. Dieses setzt sich zusammen aus € 1.606,17 Pension inkl. Pflegegeld sowie Mieteinnahmen in Höhe von € 634,51 netto.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung EZ ***, KG ***, Anteil 136/23006, an der Adresse ***. Diese Wohnung ist vermietet, als Kaution wurde ein Betrag in Höhe von € 2.500,- erlegt.
Mit 21.8.2017 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Vermögen auf ihrem Girokonto in Höhe von € 18.493,54.
4.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. MDJ3-H-17507/001, und aus dem Vorbringen der Beschwerde. So ist das aktuelle Vermögen der Beschwerdeführerin auf Grund der vorgelegten Kontoauszüge eindeutig erwiesen. Ihr Wohnungseigentum ergibt sich aus dem Grundbuch.
5.
Rechtslage:
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 12Hilfe bei stationärer Pflege(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
1.Ziffer eins ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
2.Ziffer 2 […] 3.Ziffer 3 ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
4.Ziffer 4
Erwägungen:
6.1. Zur vom Sohn der Beschwerdeführerin vorgelegten Vollmacht vom 15.6.2017 und zum Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde zunächst auf Folgendes hinzuweisen:
6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. 6.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 15.6.2017, wollte sie ihren Sohn bevollmächtigen, sie „vor Behörden zu vertreten“. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Vollmacht auf das gesamte Verfahren beziehen soll. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Vollmacht für das gegenständliche Verfahren vorgelegt hat, kann darauf geschlossen werden, dass die Vollmacht für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0080), zumal diese auch zeitlich in engem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Dafür, dass für die Gültigkeit der Vollmacht als Formvorschrift eine notarielle Beglaubigung notwendig wäre, bietet § 10 Abs. 1 AVG keinen Raum (vgl.
Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 15.6.2017, wollte sie ihren Sohn bevollmächtigen, sie „vor Behörden zu vertreten“. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Vollmacht auf das gesamte Verfahren beziehen soll. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Vollmacht für das gegenständliche Verfahren vorgelegt hat, kann darauf geschlossen werden, dass die Vollmacht für das betreffende Verfahren Geltung haben soll vergleiche VwGH 8.7.2004, 2004/07/0080), zumal diese auch zeitlich in engem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Dafür, dass für die Gültigkeit der Vollmacht als Formvorschrift eine notarielle Beglaubigung notwendig wäre, bietet Paragraph 10, Absatz eins, AVG keinen Raum vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
6.1.2. Die Behörde hat sich ab Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also etwa auch Schriftstücke diesem zuzustellen, sofern die Vollmacht deren Empfangnahme umfasst (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at). 6.1.2. Die Behörde hat sich ab Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also etwa auch Schriftstücke diesem zuzustellen, sofern die Vollmacht deren Empfangnahme umfasst vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin adressiert und zugestellt und nicht an ihren Sohn. Da jedoch der Vollmacht kein Hinweis zu entnehmen ist, dass sie sich nicht auch auf Angelegenheiten der Zustellung beziehen soll, ist der Sohn der Beschwerdeführerin als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG heilt ein fehlerhafter Zustellvorgang, wenn dem Zustellungsbevollmächtigten das Dokument tatsächlich zugekommen ist. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hat, war von diesem Umstand auszugehen, sodass der mangelhafte Zustellvorgang geheilt ist. Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin adressiert und zugestellt und nicht an ihren Sohn. Da jedoch der Vollmacht kein Hinweis zu entnehmen ist, dass sie sich nicht auch auf Angelegenheiten der Zustellung beziehen soll, ist der Sohn der Beschwerdeführerin als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG heilt ein fehlerhafter Zustellvorgang, wenn dem Zustellungsbevollmächtigten das Dokument tatsächlich zugekommen ist. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hat, war von diesem Umstand auszugehen, sodass der mangelhafte Zustellvorgang geheilt ist.
6.2. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht die vom Mieter der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin erlegte Kaution in Höhe von € 2.500,- als Vermögen herangezogen habe. Dem ist zuzustimmen.
Zwar geht aus § 16b MRG hervor, dass der Vermieter die Kaution für eine Mietwohnung, wenn sie ihm nicht ohnedies in Form eines Sparbuchs übergeben wird, grundsätzlich auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen hat (§ 16b Abs. 1 zweiter Satz MRG). Andere Arten der Kautionsveranlagung sind jedoch zulässig, „wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen“ (§ 16b Abs. 1 letzter Satz MRG).Zwar geht aus Paragraph 16 b, MRG hervor, dass der Vermieter die Kaution für eine Mietwohnung, wenn sie ihm nicht ohnedies in Form eines Sparbuchs übergeben wird, grundsätzlich auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen hat (Paragraph 16 b, Absatz eins, zweiter Satz MRG). Andere Arten der Kautionsveranlagung sind jedoch zulässig, „wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen“ (Paragraph 16 b, Absatz eins, letzter Satz MRG).
Insofern dient eine gesetzeskonforme, vom Vermögen des Vermieters abgrenzbare, Veranlagung des Kautionsbetrage dem Schutz des Mieters, da die Gläubiger oder das Kreditinstitut des Vermieters nicht auf Grund offener Verbindlichkeiten des Vermieters auf das Kautionsguthaben zugreifen und dieses auch nicht pfänden dürfen (vgl. Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar2, § 16b MRG, Rz 4). Insofern dient eine gesetzeskonforme, vom Vermögen des Vermieters abgrenzbare, Veranlagung des Kautionsbetrage dem Schutz des Mieters, da die Gläubiger oder das Kreditinstitut des Vermieters nicht auf Grund offener Verbindlichkeiten des Vermieters auf das Kautionsguthaben zugreifen und dieses auch nicht pfänden dürfen vergleiche Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar2, Paragraph 16 b, MRG, Rz 4).
Nun wurde zwar, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, die Kaution nicht in Form eines Sparbuches erlegt bzw. auf eines transferiert; Gemäß § 16b Abs. 1 dritter Satz MRG ist dies jedoch auch nicht notwendig. Bei einer Kaution handelt es sich nämlich um einen Deckungsfonds für künftige Forderungen des Bestandgebers, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen (vgl. 3 Ob 149/07v). Der Bestandgeber, zu dessen Gunsten die Kaution als Sicherheit erlegt wird, erwirbt daran ein Pfandrecht für (zukünftige) mietvertragliche Forderungen (vgl. 3 Ob 2012/96v). Daraus ergibt sich, dass eine Kaution nicht als Vermögen der hilfsbedürftigen Person im Sinne des § 15 NÖ SHG angesehen werden kann. Nun wurde zwar, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, die Kaution nicht in Form eines Sparbuches erlegt bzw. auf eines transferiert; Gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, dritter Satz MRG ist dies jedoch auch nicht notwendig. Bei einer Kaution handelt es sich nämlich um einen Deckungsfonds für künftige Forderungen des Bestandgebers, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen vergleiche 3 Ob 149/07v). Der Bestandgeber, zu dessen Gunsten die Kaution als Sicherheit erlegt wird, erwirbt daran ein Pfandrecht für (zukünftige) mietvertragliche Forderungen vergleiche 3 Ob 2012/96v). Daraus ergibt sich, dass eine Kaution nicht als Vermögen der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Paragraph 15, NÖ SHG angesehen werden kann.
6.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelV haben vom Vermögen der hilfsbedürftigen Person u.a. Barbeträge, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigen, von der Anrechnung frei zu bleiben. Dieser Freibetrag beträgt für das Jahr 2017 € 12.666,90. 6.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV haben vom Vermögen der hilfsbedürftigen Person u.a. Barbeträge, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigen, von der Anrechnung frei zu bleiben. Dieser Freibetrag beträgt für das Jahr 2017 € 12.666,90.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügte die Beschwerdeführerin per 21.08.2017 über ein Kontoguthaben auf ihrem Girokonto in Höhe von € 18.493,54. Selbst unter Berücksichtigung der Kaution in Höhe von € 2.500,- verbleibt ein Betrag von € 15.993,54. Somit liegt das Barvermögen der Beschwerdeführerin selbst unter Anrechnung der Kaution weit über dem Freibetrag von € 12.666,90. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund der Erfolg zu versagen und war abzuweisen.
7.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen samt den in der Beschwerde vorgelegten Belegen als hinreichend geklärt, sodass eine – nicht beantragte – Verhandlung entfallen konnte.
8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1202.001.2017