GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen
Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
3 erfolgt.Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung
Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. […]“ 5.3. § 16b Mietrechtsgesetz (MRG) lautet: 5.3. Paragraph 16 b, Mietrechtsgesetz (MRG) lautet: „Kaution§ 16b.Paragraph 16 b,
1 AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. 6.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 15.6.2017, wollte sie ihren Sohn bevollmächtigen, sie „vor Behörden zu vertreten“. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Vollmacht auf das gesamte Verfahren beziehen soll. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Vollmacht für das gegenständliche Verfahren vorgelegt hat, kann darauf geschlossen werden, dass die Vollmacht für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0080), zumal diese auch zeitlich in engem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Dafür, dass für die Gültigkeit der Vollmacht als Formvorschrift eine notarielle Beglaubigung notwendig wäre, bietet § 10 Abs. 1 AVG keinen Raum (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 15.6.2017, wollte sie ihren Sohn bevollmächtigen, sie „vor Behörden zu vertreten“. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Vollmacht auf das gesamte Verfahren beziehen soll. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Vollmacht für das gegenständliche Verfahren vorgelegt hat, kann darauf geschlossen werden, dass die Vollmacht für das betreffende Verfahren Geltung haben soll vergleiche VwGH 8.7.2004, 2004/07/0080), zumal diese auch zeitlich in engem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Dafür, dass für die Gültigkeit der Vollmacht als Formvorschrift eine notarielle Beglaubigung notwendig wäre, bietet Paragraph 10, Absatz eins, AVG keinen Raum vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at). 6.1.2. Die Behörde hat sich ab Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also etwa auch Schriftstücke diesem zuzustellen, sofern die Vollmacht deren Empfangnahme umfasst (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at). 6.1.2. Die Behörde hat sich ab Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also etwa auch Schriftstücke diesem zuzustellen, sofern die Vollmacht deren Empfangnahme umfasst vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin adressiert und zugestellt und nicht an ihren Sohn. Da jedoch der Vollmacht kein Hinweis zu entnehmen ist, dass sie sich nicht auch auf Angelegenheiten der Zustellung beziehen soll, ist der Sohn der Beschwerdeführerin als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen.
G heilt ein fehlerhafter Zustellvorgang, wenn dem Zustellungsbevollmächtigten das Dokument tatsächlich zugekommen ist. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hat, war von diesem Umstand auszugehen, sodass der mangelhafte Zustellvorgang geheilt ist. Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin adressiert und zugestellt und nicht an ihren Sohn. Da jedoch der Vollmacht kein Hinweis zu entnehmen ist, dass sie sich nicht auch auf Angelegenheiten der Zustellung beziehen soll, ist der Sohn der Beschwerdeführerin als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen.
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG heilt ein fehlerhafter Zustellvorgang, wenn dem Zustellungsbevollmächtigten das Dokument tatsächlich zugekommen ist. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hat, war von diesem Umstand auszugehen, sodass der mangelhafte Zustellvorgang geheilt ist. 6.2. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht die vom Mieter der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin erlegte Kaution in Höhe von € 2.500,- als Vermögen herangezogen habe. Dem ist zuzustimmen. Zwar geht aus § 16b MRG hervor, dass der Vermieter die Kaution für eine Mietwohnung, wenn sie ihm nicht ohnedies in Form eines Sparbuchs übergeben wird, grundsätzlich auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen hat (§ 16b Abs. 1 zweiter Satz MRG). Andere Arten der Kautionsveranlagung sind jedoch zulässig, „wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen“ (§ 16b Abs. 1 letzter Satz MRG).Zwar geht aus Paragraph 16 b, MRG hervor, dass der Vermieter die Kaution für eine Mietwohnung, wenn sie ihm nicht ohnedies in Form eines Sparbuchs übergeben wird, grundsätzlich auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen hat (Paragraph 16 b, Absatz eins, zweiter Satz MRG). Andere Arten der Kautionsveranlagung sind jedoch zulässig, „wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen“ (Paragraph 16 b, Absatz eins, letzter Satz MRG). Insofern dient eine gesetzeskonforme, vom Vermögen des Vermieters abgrenzbare, Veranlagung des Kautionsbetrage dem Schutz des Mieters, da die Gläubiger oder das Kreditinstitut des Vermieters nicht auf Grund offener Verbindlichkeiten des Vermieters auf das Kautionsguthaben zugreifen und dieses auch nicht pfänden dürfen (vgl. Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar2, § 16b MRG, Rz 4). Insofern dient eine gesetzeskonforme, vom Vermögen des Vermieters abgrenzbare, Veranlagung des Kautionsbetrage dem Schutz des Mieters, da die Gläubiger oder das Kreditinstitut des Vermieters nicht auf Grund offener Verbindlichkeiten des Vermieters auf das Kautionsguthaben zugreifen und dieses auch nicht pfänden dürfen vergleiche Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar2, Paragraph 16 b, MRG, Rz 4). Nun wurde zwar, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, die Kaution nicht in Form eines Sparbuches erlegt bzw. auf eines transferiert;
1 dritter Satz MRG ist dies jedoch auch nicht notwendig. Bei einer Kaution handelt es sich nämlich um einen Deckungsfonds für künftige Forderungen des Bestandgebers, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen (vgl. 3 Ob 149/07v). Der Bestandgeber, zu dessen Gunsten die Kaution als Sicherheit erlegt wird, erwirbt daran ein Pfandrecht für (zukünftige) mietvertragliche Forderungen (vgl. 3 Ob 2012/96v). Daraus ergibt sich, dass eine Kaution nicht als Vermögen der hilfsbedürftigen Person im Sinne des § 15 NÖ SHG angesehen werden kann. Nun wurde zwar, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, die Kaution nicht in Form eines Sparbuches erlegt bzw. auf eines transferiert;
Paragraph 16 b, Absatz eins, dritter Satz MRG ist dies jedoch auch nicht notwendig. Bei einer Kaution handelt es sich nämlich um einen Deckungsfonds für künftige Forderungen des Bestandgebers, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen vergleiche 3 Ob 149/07v). Der Bestandgeber, zu dessen Gunsten die Kaution als Sicherheit erlegt wird, erwirbt daran ein Pfandrecht für (zukünftige) mietvertragliche Forderungen vergleiche 3 Ob 2012/96v). Daraus ergibt sich, dass eine Kaution nicht als Vermögen der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Paragraph 15, NÖ SHG angesehen werden kann. 6.3.
V haben vom Vermögen der hilfsbedürftigen Person u.a. Barbeträge, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigen, von der Anrechnung frei zu bleiben. Dieser Freibetrag beträgt für das Jahr 2017 € 12.666,90. 6.3.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV haben vom Vermögen der hilfsbedürftigen Person u.a. Barbeträge, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigen, von der Anrechnung frei zu bleiben. Dieser Freibetrag beträgt für das Jahr 2017 € 12.666,
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen samt den in der Beschwerde vorgelegten Belegen als hinreichend geklärt, sodass eine – nicht beantragte – Verhandlung entfallen konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1202.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.