RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-569/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der BZ, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Weiser, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.04.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der BZ, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Weiser, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05.04.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag der BZ vom 28.11.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Frau BZ erhält daher ab dem 1.12.2016 längstens bis zum 31.7.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 01.08.2017 bis zum 31.08.2017 in der Höhe von € 428,24; vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2017 in der Höhe von € € 387,43 monatlich; vom 01.05.2017 bis zum 31.05.2017 in der Höhe von € 370,43; vom 01.06.2017 bis zum 30.06.2017 in der Höhe von € 337,43 und vom 01.07.2017 bis zum 31.07.2017 in der Höhe von € 350,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2016 einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welcher am 28.11.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden belangte Behörde) einlangte. Mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und gewährte der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 1,69 und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.07.2017 in der Höhe von € 9,23 monatlich. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter KK lebe, welche alleine für die Wohnkosten aufkomme. Weiters beziehe die Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt von ihrem Vater in der Höhe von € 43,00 sowie erhöhte Familienbeihilfe. Die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe eine monatliche Pension in der Höhe von € 897,
- Diese komme für die monatlichen Mietkosten in der Höhe von € 681,50 auf, erhalte dafür aber auch einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 342,
- Hinsichtlich der Befristung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung führte die belangte Behörde aus, dass vom Gesetzgeber zwar eine maximale Frist von 12 Monaten vorgesehen sei, das Ausmaß der tatsächlichen Befristung jedoch der Behörde obliege. Der Richtsatz für Wohnen könne nicht berücksichtigt werden, da die Familie bereits einen Wohnzuschuss nach dem NÖ WFG 2005 erhalte, der über dem jeweiligen Richtsatz der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) liege. Frau BZ habe noch nie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht und sei ihre Mutter nach wie vor für sie sorgepflichtig. Aus diesem Grund sei der Überschuss von Frau KK ihrer Tochter BZ anzurechnen. Zur Berechnung desselben wurde von der belangten Behörde aufgrund des Wohnzuschusses auch für Frau KK nur der Richtsatz für den Lebensunterhalt herangezogen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Sachwalterin rechtzeitig Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass zunächst die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch Leistung eines Naturalunterhaltes in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung nachkomme. Von der erhöhten Familienbeihilfe, die zum anrechenfreien Einkommen zähle, erhalte die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter wöchentlich € 30,00 (monatlich € 120,00). Weiters setze eine Anrechnung nach § 8 Abs. 3 NÖ MSG (sic!) voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Da Frau KK nicht regelmäßig Geldunterhalt in Höhe von € 422,78 an ihre Tochter leiste, dürfe dieser Betrag auch nicht angerechnet werden.Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass zunächst die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch Leistung eines Naturalunterhaltes in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung nachkomme. Von der erhöhten Familienbeihilfe, die zum anrechenfreien Einkommen zähle, erhalte die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter wöchentlich € 30,00 (monatlich € 120,00). Weiters setze eine Anrechnung nach Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG (sic!) voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Da Frau KK nicht regelmäßig Geldunterhalt in Höhe von € 422,78 an ihre Tochter leiste, dürfe dieser Betrag auch nicht angerechnet werden. Weiters sei nach § 8 Abs. 2 NÖ MSG das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden sonst unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Da die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsunfähig und erwerbsunfähig sei, sei der für die Anrechnung des Einkommens der Mutter maßgebliche Mindeststandard jener für alleinerziehende Personen (§ 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG) und nicht jener gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind anders zu behandeln sei als ein wegen einer Behinderung unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind. Weiters sei nach Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden sonst unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Da die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsunfähig und erwerbsunfähig sei, sei der für die Anrechnung des Einkommens der Mutter maßgebliche Mindeststandard jener für alleinerziehende Personen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG) und nicht jener gemäß , Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind anders zu behandeln sei als ein wegen einer Behinderung unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind. Auch finde die Nichtberücksichtigung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes weder in § 8 Abs. 2 NÖ MSG noch in § 11 Abs. 1 NÖ MSG eine gesetzliche Deckung und widerspreche § 8 Abs. 3 NÖ MSG. In § 8 Abs. 2 NÖ MSG werde ausschließlich auf § 11 Abs. 1 NÖ MSG und nicht auf § 11 Abs. 2 NÖ MSG (sic!), der die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes um die Wohnbeihilfe vorsieht, verwiesen. Die Behörde hätte demnach vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für alleinerziehende Personen (§ 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG) in Höhe von 100 % des Ausgangswertes ausgehen müssen. Auch finde die Nichtberücksichtigung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes weder in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG noch in Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG eine gesetzliche Deckung und widerspreche Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG. In Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG werde ausschließlich auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG und nicht auf Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG (sic!), der die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes um die Wohnbeihilfe vorsieht, verwiesen. Die Behörde hätte demnach vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für alleinerziehende Personen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG) in Höhe von 100 % des Ausgangswertes ausgehen müssen. Schließlich wurde in der Beschwerde auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der auf € 9,23 gekürzten Geldleistung ihre behinderungsbedingt erhöhten Ausgaben für ihren Lebensunterhalt nicht decken könne. Mit diesem Betrag sei ihr eine soziale Teilhabe nicht möglich. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin werde in dem bekämpften Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei das NÖ MSG entsprechend der Behindertenrechtskonvention auszulegen. So gewährleiste das in Art. 28 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot, dass der „Mindeststandard des angemessenen Lebensstandards“ für Menschen mit Behinderung nicht hinter dem allgemeinen Niveau der staatlichen Absicherung zurückbleiben dürfe. Die ausdrückliche Nennung eines Rechts auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen mache deutlich, dass sich der Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Norm nicht in der Absicherung eines Mindeststandards im Sinne eines Existenzminimums erschöpfe. Schließlich wurde in der Beschwerde auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der auf € 9,23 gekürzten Geldleistung ihre behinderungsbedingt erhöhten Ausgaben für ihren Lebensunterhalt nicht decken könne. Mit diesem Betrag sei ihr eine soziale Teilhabe nicht möglich. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin werde in dem bekämpften Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei das NÖ MSG entsprechend der Behindertenrechtskonvention auszulegen. So gewährleiste das in Artikel 28, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot, dass der „Mindeststandard des angemessenen Lebensstandards“ für Menschen mit Behinderung nicht hinter dem allgemeinen Niveau der staatlichen Absicherung zurückbleiben dürfe. Die ausdrückliche Nennung eines Rechts auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen mache deutlich, dass sich der Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Norm nicht in der Absicherung eines Mindeststandards im Sinne eines Existenzminimums erschöpfe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie dass das Landesveraltungsgericht Niederösterreich in der Sache selbst entscheide und der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 eine monatliche Geldleistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 428,24 monatlich sowie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.07.2017 eine Geldleistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 432,01 monatlich gewähre, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweise.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 08.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Am 03.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies gemeinsam mit den zur Zl. LVwG-AV-919/001-2017 sowie LVwG-AV-996/001-2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Substitutin des Beschwerdeführervertreters nachdem diese mit der Sachwalterin der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten hatte. Ein Vertreter der belangten Behörde, sowie die Sachwalterin der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.Am 03.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies gemeinsam mit den zur , Zl. LVwG-AV-919/001-2017 sowie LVwG-AV-996/001-2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Substitutin des Beschwerdeführervertreters nachdem diese mit der Sachwalterin der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten hatte. Ein Vertreter der belangten Behörde, sowie die Sachwalterin der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, geboren am 10.07.1992, österreichische Staatsbürgerin, lebt mit ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung. Für die Wohnkosten in Höhe von € 681,50 monatlich kommt die Mutter alleine auf, wobei sie hierfür auch einen Wohnzuschuss in Höhe von € 342,00 monatlich bezieht. Für die Beschwerdeführerin wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Davon werden wöchentlich € 30,00, somit € 120,00 monatlich von der Mutter an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Weiters erhält die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Pflege und Betreuung. Frau KK leistet außerdem für ihren Sohn AK, geboren am ***, der in einer Jugendwohngemeinschaft des Vereines Soziales Wohnhaus Neunkirchen untergebracht ist, monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 130,
- Die Beschwerdeführerin erhält Unterhaltsleistungen von ihrem Vater. Im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 betrug diese Unterhaltsleistung € 43,00 monatlich. Im Mai 2017 waren dies € 60,00, im Juni 2017 € 93,00 und im Juli 2017 €
- Die Beschwerdeführerin kommt für ihren persönlichen Bedarf, also für Essen, Kleidung und Hygieneprodukte selbst auf. Diese werden nicht von ihrer Mutter bezahlt. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezog im Dezember 2016 eine Invaliditätspension in Höhe von € 897,70 sowie im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juli 2017 eine monatliche Pension in Höhe von € 966,
- Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes (Intelligenzminderung, regressive Verhaltensstörung) nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie verfügt auch über keinen Hauptschulabschluss oder sonstige Ausbildung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer Wohnsituation konnten aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen werden. Die Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter ergibt sich insbesondere aus der dem Verwaltungsakt inneliegenden Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde *** vom 06.12.
- Die Höhe des Wohnzuschusses konnte aufgrund des Schreibens des Sachwalters der Mutter vom 09.03.2017 festgestellt werden. Hierzu ist auszuführen, dass dieser Wohnkostenzuschuss von der Behörde zunächst im Parteiengehör vom 02.03.2017 mit € 361,00 angenommen wurde. Im bekämpften Bescheid wurde dieser jedoch auf Seite 2 desselben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung nur mehr mit € 342,00 angenommen, während im Zuge der Begründung auf Seite 6 erneut von € 361,00 die Rede ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt dies auf einen Redaktionsversehen zurück, da die Bescheidbegründung aus dem Parteiengehör vom 02.03.2017 übernommen worden zu sein scheint, ohne dass der Betrag entsprechend richtig gestellt worden wäre. Aus diesem Grund folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich den Angaben des Sachwalters von Frau KK und nicht dem dem Verwaltungsakt inneliegenden Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.12.2012, in welchem ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 361,00 monatlich zugesichert wird, da sich dieses Schreiben nur auf den Zeitraum von 01.09.2012 bis 31.08.2013 bezieht. Die Feststellung hinsichtlich der monatlichen Miete konnte getroffen werden, da diese für den verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittig ist. Auch die Zahlungen der Mutter an die Beschwerdeführerin in Höhe von € 30,00 wöchentlich sind unstrittig. Gleiches gilt betreffend die Unterhaltszahlungen vom Vater der Beschwerdeführerin, wobei hier die genaue Höhe aufgrund der von der Substitutin des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift) festgestellt werden konnten. Die Unterhaltsleistungen von Frau KK für ihren Sohn AK konnten aufgrund des Schreibens ihres Sachwalters vom 07.09.2017 sowie den mit diesem vorgelegten Kontoauszug aus dem Sachwalterschaftskonto festgestellt werden. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin für ihren persönlichen Bedarf selbst auskommt, konnte aufgrund der Auskunft der Substitutin des Beschwerdeführervertreters getroffen werden. Diese gab nach Nachfrage bei der Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Auskunft, dass Frau BZ ihre Kleidung, Handyrechnung, Kosmetik- und Hygieneartikel sowie einen Teil der Lebensmittel selbst bezahlt. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem Schreiben des Sachwalters der Mutter vom 09.03.2017, wonach die Mutter Naturalunterhalt in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung leiste. Die Feststellungen betreffend die Höhe der von der Mutter der Beschwerdeführerin bezogenen Invaliditätspension konnten aufgrund der im Akt der belangten Behörde inneliegenden Informationsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt getroffen werden. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem, im Verwaltungsakt der Behörde inneliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.07.2009, aus dem amtsärztlichen Sachverständigenbeweis vom 16.12.2014, aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 04.12.2015 sowie aus der Betreuungsinformation des AMS im aus dem AMS-Behördenportal erstellten Auszug. Dass im ärztlichen Sachverständigenbeweis vom 06.02.2017 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten geeignet und arbeitsfähig sei sowie die aufgrund dieses Gutachtens erfolgte Meldung der Beschwerdeführerin beim AMS, ändert nichts an diesem Beweisergebnis, zumal dieses eine Gutachten einer Vielzahl anderer Gutachten, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, gegenübersteht. Auch sind sowohl die Behörde selbst als auch die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig ist.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 24/2016 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, lauten auszugsweise: § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes [...] 4. sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren. § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. Die von der Fassung LGBl. 24/2016 abweichenden maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG idF LGBl. Nr. 103/2016 (gültig ab 01.01.2017) lauten auszugsweise:Die von der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, abweichenden maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, (gültig ab 01.01.2017) lauten auszugsweise: § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….………... 75%, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 120/2016 (gültig bis 31.12.2016) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2016, (gültig bis 31.12.2016) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro […] […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: bis zu a) je Person 157,08 Euro; […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 (gültig ab 01.01.2017) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, (gültig ab 01.01.2017) lauten auszugsweise: §1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 475,01 Euro; […] […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: bis zu a) je Person 158,34 Euro; […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (EigenmittelVO) idF LGBl. 9200/2-4 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (EigenmittelVO) in der Fassung LGBl. 9200/2-4 lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; […]
- Erwägungen: Ziel des NÖ MSG ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung so weit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als die Beschwerdeführerin, wie festgestellt wurde, nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die fehlende Berufsausbildung und Arbeitslosigkeit nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 47, 50 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]).Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als die Beschwerdeführerin, wie festgestellt wurde, nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die fehlende Berufsausbildung und Arbeitslosigkeit nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 231, Rz 47, 50 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]). Aufgrund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Ihr Vater kommt dieser Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung der Unterhaltsleistungen in der festgestellten Höhe nach. Von ihrer Mutter erhält die Beschwerdeführerin Naturalunterhalt in Form von Unterhalt, Betreuung und Pflege. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (der Mutter) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (der Mutter) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach , Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Im Dezember 2016 betrug die Invaliditätspension der Mutter der Beschwerdeführerin € 897,70 und ab Jänner 2017 € 966,27 monatlich. Von diesem Einkommen ist der der Mutter, Frau KK, theoretisch nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG zustehende Mindeststandard in Abzug zu bringen. Da, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wurde, § 8 Abs. 2 NÖ MSG ausschließlich auf § 11 Abs. 1 leg. cit. verweist und nicht auch auf Abs. 3 leg. cit., hat der Frau KK gewährte Wohnzuschuss entgegen der Annahme der belangten Behörde bei der Berechnung des Überschusses unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Lesart spricht auch Art. 13 Abs. 1 der Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 96/2010), mit der sich das Land Niederösterreich zur Gewährleistung von pauschalierten Geldleistungen an hilfsbedürftige Personen verpflichtet hat (vgl. Antrag vom 23.03.2010, Ltg.-515/A-1/32-2010, S. 1). Nach dieser Bestimmung sind bei der Bemessung von Leistungen nach Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung (diese betreffen Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) Leistungen Dritter zu berücksichtigen, wobei als Leistungen Dritter auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalts lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach Art. 10 Abs. 3 Z. 1 lit. a vorgesehenen Mindeststandart übersteigt, zählt. Art. 10 Abs. 3 Z. 1 lit. a normiert, dass die Mindeststandards für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, pro Person 75 % des Ausgangswertes zu betragen hat. Demnach ist für die Anrechnung des Überschusses aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Mitbewohners irrelevant, wie hoch dessen tatsächlicher Wohnbedarf ist oder ob dieser bereits durch einen Wohnzuschuss abgedeckt ist. Vielmehr ist allein auf den abstrakt dieser Person zukommenden Mindeststandard abzustellen.Im Dezember 2016 betrug die Invaliditätspension der Mutter der Beschwerdeführerin € 897,70 und ab Jänner 2017 € 966,27 monatlich. Von diesem Einkommen ist der der Mutter, Frau KK, theoretisch nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG zustehende Mindeststandard in Abzug zu bringen. Da, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wurde, Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ausschließlich auf Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. verweist und nicht auch auf Absatz 3, leg. cit., hat der Frau KK gewährte Wohnzuschuss entgegen der Annahme der belangten Behörde bei der Berechnung des Überschusses unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Lesart spricht auch Artikel 13, Absatz eins, der Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,), mit der sich das Land Niederösterreich zur Gewährleistung von pauschalierten Geldleistungen an hilfsbedürftige Personen verpflichtet hat vergleiche Antrag vom 23.03.2010, Ltg.-515/A-1/32-2010, S. 1). Nach dieser Bestimmung sind bei der Bemessung von Leistungen nach Artikel 10 bis 12 dieser Vereinbarung (diese betreffen Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) Leistungen Dritter zu berücksichtigen, wobei als Leistungen Dritter auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalts lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach , Artikel 10, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, vorgesehenen Mindeststandart übersteigt, zählt. "Art". , 10 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, normiert, dass die Mindeststandards für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, pro Person 75 % des Ausgangswertes zu betragen hat. Demnach ist für die Anrechnung des Überschusses aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Mitbewohners irrelevant, wie hoch dessen tatsächlicher Wohnbedarf ist oder ob dieser bereits durch einen Wohnzuschuss abgedeckt ist. Vielmehr ist allein auf den abstrakt dieser Person zukommenden Mindeststandard abzustellen. Jedoch ist hier, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht der Mindeststandard für Alleinerziehende gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG heranzuziehen, sondern jener gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Nach der klaren Gesetzesdefinition in § 4 Abs. 1 Z. 4 NÖ MSG sind Alleinerziehende solche Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Auch wenn Frau KK gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig ist, trifft diese Bestimmung dennoch nicht zu, da die am 10.07.1992 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr minderjährig ist. Jedoch ist hier, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht der Mindeststandard für Alleinerziehende gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG heranzuziehen, sondern jener gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Nach der klaren Gesetzesdefinition in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG sind Alleinerziehende solche Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Auch wenn Frau KK gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig ist, trifft diese Bestimmung dennoch nicht zu, da die am 10.07.1992 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr minderjährig ist. Die Mindeststandards für Alleinerziehende sind im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar, sondern eben jene für Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug gemeinsam mit jenem zur Deckung des Wohnbedarfes im Dezember 2016 € 628,
- Ab Jänner 2017 erhöhte sich dieser Betrag auf € 633,
- Somit betrug der Teil des Einkommens von Frau KK, der diesen Mindeststandard übersteigt, im Dezember 2016 € 269,38 und ab Jänner 2017 € 332,92 monatlich. Maximal dieser Überschuss könnte auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG angerechnet werden.Die Mindeststandards für Alleinerziehende sind im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar, sondern eben jene für Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug gemeinsam mit jenem zur Deckung des Wohnbedarfes im Dezember 2016 € 628,
- Ab Jänner 2017 erhöhte sich dieser Betrag auf € 633,
- Somit betrug der Teil des Einkommens von Frau KK, der diesen Mindeststandard übersteigt, im Dezember 2016 € 269,38 und ab Jänner 2017 € 332,92 monatlich. Maximal dieser Überschuss könnte auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG angerechnet werden. Fraglich ist jedoch, inwiefern die Unterhaltszahlungen für den Sohn AK sowie der bereits in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt hierbei zu berücksichtigen sind. Hierzu ist zunächst hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für den Sohn AK in der Höhe von € 130,00 auszuführen, dass diese jedenfalls vor der Anrechnung des Überschusses auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard abzuziehen sind. Würde dieser Betrag nicht vor der Berücksichtigung des Überschusses von demselben abgezogen werden, käme es zu einer theoretischen Doppelverwendung desselben. Insofern ist diesbezüglich § 8 Abs. 3 NÖ MSG anwendbar, da glaubhaft gemacht wurde, dass dieser Betrag jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zu Gute kommt. Somit beträgt der maximal anrechenbare Überschuss im Dezember 2016 € 139,38 und im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 monatlich € 202,92.Hierzu ist zunächst hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für den Sohn AK in der Höhe von € 130,00 auszuführen, dass diese jedenfalls vor der Anrechnung des Überschusses auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard abzuziehen sind. Würde dieser Betrag nicht vor der Berücksichtigung des Überschusses von demselben abgezogen werden, käme es zu einer theoretischen Doppelverwendung desselben. Insofern ist diesbezüglich Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG anwendbar, da glaubhaft gemacht wurde, dass dieser Betrag jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zu Gute kommt. Somit beträgt der maximal anrechenbare Überschuss im Dezember 2016 € 139,38 und im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 monatlich € 202,
- Als nächster Schritt ist darauf einzugehen, inwiefern der in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt bei der Bemessung des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Dabei soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die von der Beschwerdeführerin bereits bezogene erhöhte Familienbeihilfe, oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Als nächster Schritt ist darauf einzugehen, inwiefern der in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt bei der Bemessung des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Dabei soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die von der Beschwerdeführerin bereits bezogene erhöhte Familienbeihilfe, oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Somit könnte allenfalls der Naturalunterhalt in Form von Wohnen berücksichtigt werden. Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber des NÖ MSG den Wohnbedarf für Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit maximal € 157,08 (im Dezember 2016) bzw. € 158,34 (ab Jänner 2017) bewertet hat. Dieser steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG nicht zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leistet. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 681,50 (abzüglich des Frau KK gewährten Wohnzuschusses in Höhe von € 342,00), somit € 339,65 monatlich, von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von € 169,75 wird von der Mutter somit Naturalunterhalt geleistet. Dieser ist jedoch nicht vollständig in Abzug zu bringen, da der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, den Wohnbedarf mit maximal € 157,08 bzw. € 158,34 bewertet hat und somit auch der Naturalunterhalt Wohnen nicht höher bewertet werden darf. In dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe ist der von Frau KK geleistete Naturalunterhalt jedoch von dem Überschuss ihres Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des Einkommens der Mutter, mit welchem der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin durch Zahlung der Mietkosten gedeckt wird, gleichzeitig auch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes herangezogen werden. Somit könnte allenfalls der Naturalunterhalt in Form von Wohnen berücksichtigt werden. Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber des NÖ MSG den Wohnbedarf für Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit maximal € 157,08 (im Dezember 2016) bzw. € 158,34 (ab Jänner 2017) bewertet hat. Dieser steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG nicht zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leistet. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 681,50 (abzüglich des Frau KK gewährten Wohnzuschusses in Höhe von € 342,00), somit € 339,65 monatlich, von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von € 169,75 wird von der Mutter somit Naturalunterhalt geleistet. Dieser ist jedoch nicht vollständig in Abzug zu bringen, da der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, den Wohnbedarf mit maximal € 157,08 bzw. € 158,34 bewertet hat und somit auch der Naturalunterhalt Wohnen nicht höher bewertet werden darf. In dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe ist der von Frau KK geleistete Naturalunterhalt jedoch von dem Überschuss ihres Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des Einkommens der Mutter, mit welchem der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin durch Zahlung der Mietkosten gedeckt wird, gleichzeitig auch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes herangezogen werden. Da im Dezember 2016 der anrechenbare Naturalunterhalt in Höhe von € 157,08 den Überschuss der Mutter abzüglich des Unterhalts des Sohnes in Höhe von € 139,38 übersteigt, ist für diesen Monat kein Überschuss aus dem Einkommen der Mutter von dem der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard abzuziehen. Im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 betrug der Überschuss aus dem Einkommen von Frau KK jedoch € 332,92 und verbleibt hiervon nach Abzug der Unterhaltszahlungen für ihren Sohn AK noch ein Betrag in der Höhe von € 202,
- Nach Abzug des in Naturalunterhaltes Wohnen in Höhe von € 158,34 verbleibt somit ein Betrag in der Höhe von € 44,58 welcher in diesem Zeitraum von dem der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard abzuziehen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, steht der Beschwerdeführerin nur der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, da sie keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat (vgl. § 10 Abs. 3 NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug im Dezember 2016 € 471,24 und im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 € 475,
- Davon sind zunächst die vom Vater der Beschwerdeführerin geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG abzuziehen. Dass es sich dabei teilweise um Nachzahlungen für zuvor nicht geleistete Unterhaltszahlungen handelt, ist jedoch irrelevant, da im Regime des NÖ MSG das Zuflussprinzip gilt. Das heißt, Geldflüsse sind in jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geflossen sind. Weiters ist auch, wie oben ausgeführt, im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 der Überschuss aus dem Einkommen der Mutter gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG von diesem Mindeststandard in Abzug zu bringen. Die Zahlungen der Mutter in der Höhe von € 120,00 monatlich an die Beschwerdeführerin haben jedoch unberücksichtigt zu bleiben, da es sich hierbei um die erhöhte Familienbeihilfe handelt, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 EigenmittelVO nicht anzurechnen ist.Wie bereits ausgeführt wurde, steht der Beschwerdeführerin nur der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, da sie keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug im Dezember 2016 € 471,24 und im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 € 475,
- Davon sind zunächst die vom Vater der Beschwerdeführerin geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG abzuziehen. Dass es sich dabei teilweise um Nachzahlungen für zuvor nicht geleistete Unterhaltszahlungen handelt, ist jedoch irrelevant, da im Regime des NÖ MSG das Zuflussprinzip gilt. Das heißt, Geldflüsse sind in jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geflossen sind. Weiters ist auch, wie oben ausgeführt, im Zeitraum Jänner bis Juli 2017 der Überschuss aus dem Einkommen der Mutter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG von diesem Mindeststandard in Abzug zu bringen. Die Zahlungen der Mutter in der Höhe von € 120,00 monatlich an die Beschwerdeführerin haben jedoch unberücksichtigt zu bleiben, da es sich hierbei um die erhöhte Familienbeihilfe handelt, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelVO nicht anzurechnen ist. Somit sind der Beschwerdeführerin für Dezember 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 428,24, für die Monate Jänner bis April 2017 € 387,43 monatlich, für den Monat Mai 2017 € 370,43, für den Monat Juni 2017 € 337,43 und für den Monat Juli 2017 € 350,43 zu gewähren.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere in Bezug auf den Mindeststandart, der für die Berechnung des Überschusses gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG heranzuziehen ist, ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen welcher durch die Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 96/2010) noch einmal verdeutlich wird und keine andere Lesart erlaubt.Insbesondere in Bezug auf den Mindeststandart, der für die Berechnung des Überschusses gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG heranzuziehen ist, ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen welcher durch die Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,) noch einmal verdeutlich wird und keine andere Lesart erlaubt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.569.001.2017