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{'item': 'LVwG-AV-919/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-919/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der BZ, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Weiser, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 04.07.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der BZ, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Weiser, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 04.07.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2016 einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welcher am 28.11.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden belangte Behörde) einlangte. Mit Bescheid vom 05.04.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und gewährte der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 1,69 und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.07.2017 in der Höhe von € 9,23 monatlich. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei dieses Verfahren zur Zahl LVwG-AV-569/001-2017 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig war. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.07.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003, wurden die mit Bescheid vom 05.04.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückwirkend mit Mai 2017 von Amts wegen eingestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der dem Bescheid vom 05.04.2017, Zl. HLJ3-B-14306/003 zugrunde liegende Sachverhalt geändert habe, da die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 nunmehr € 60,00 an Unterhaltsleistungen von ihrem Vater erhalte statt bisher € 43,
  4. Auch sei der belangten Behörde am 09.06.2017 ein Einkommensnachweis der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, wonach die zuerkannte Invaliditätspension tatsächlich € 966,27 und nicht wie bisher angegeben € 897,70 monatlich betrage. Für die Unterkunft sei vom Amt der NÖ Landesregierung ein Wohnzuschuss von monatlich € 342,00 zuerkannt worden. Teile man diesen auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen auf, ergebe dies für beide je € 171,
  5. Da der Wohnzuschuss somit den Richtsatz für den Wohnbedarf übersteige, sei darüber hinaus kein weiterer Aufwand für den Wohnbedarf zu berücksichtigen. KK beziehe ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 966,
  6. Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei der Richtsatz „Volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft“ von monatlich € 475,01 für den Lebensunterhalt herangezogen worden. Das Einkommen in Abzug gebracht ergebe eine Richtsatzüberschreitung von € 491,26 (Überschuss), welcher in weiterer Folge den im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen überrechnet werde. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin sei ebenfalls der Richtsatz für eine „volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft“ angewendet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erreicht, ihre Mutter sei nach wie vor für sie sorgepflichtig. Aus diesem Grund sei der Überschuss von Frau KK der Tochter BZ als Einkommen zu überrechnen. Es seien somit vom Gesamtrichtsatz für BZ in der Höhe von € 475,01 die Unterhaltsleistung ihres Vaters von monatlich € 60,00 sowie der Überschuss ihrer Mutter in Höhe von € 491,26 abzuziehen, woraus sich eine Richtsatzüberschreitung ergebe. Weitere habe Frau BZ verabsäumt, die Änderung über das Einkommen ihrer Mutter der Behörde bekanntzugeben, obwohl sie laut § 23 NÖ MSG dazu verpflichtet sei. Weitere habe Frau BZ verabsäumt, die Änderung über das Einkommen ihrer Mutter der Behörde bekanntzugeben, obwohl sie laut Paragraph 23, NÖ MSG dazu verpflichtet sei. Aus diesem Grund werde die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in einem eigenen Verfahren behandelt. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr gegeben seien, sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Leistungen einzustellen gewesen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Sachwalterin rechtzeitig Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass zunächst die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch Leistung eines Naturalunterhaltes in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung nachkomme. Von der erhöhten Familienbeihilfe, die zum anrechenfreien Einkommen zähle, erhalte die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter wöchentlich € 30,00 (monatlich € 120,00). Weiters setze eine Anrechnung nach § 8 Abs. 3 NÖ MSG (sic!) voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Da Frau KK nicht regelmäßig Geldunterhalt in Höhe von € 491,26 an ihre Tochter leiste, dürfe dieser Betrag auch nicht angerechnet werden.Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass zunächst die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsverpflichtung bereits durch Leistung eines Naturalunterhaltes in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung nachkomme. Von der erhöhten Familienbeihilfe, die zum anrechenfreien Einkommen zähle, erhalte die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter wöchentlich € 30,00 (monatlich € 120,00). Weiters setze eine Anrechnung nach Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG (sic!) voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Da Frau KK nicht regelmäßig Geldunterhalt in Höhe von € 491,26 an ihre Tochter leiste, dürfe dieser Betrag auch nicht angerechnet werden. Weiters sei nach § 8 Abs. 2 NÖ MSG das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden sonst unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Mit der Erweiterung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG um die „sonst unterhaltsverpflichteten Personen“ sei auch die Verweisbestimmung von § 11 Abs. 1 Z. 2 auf § 11 Abs. 1 erweitert worden. Dies könne nur so interpretiert werden, dass der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 nicht zwingend heranzuziehen sei, beispielsweise müsse für Alleinerzieher der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin sei volljährig, aber wegen ihrer Beeinträchtigung selbsterhaltungsunfähig und erwerbsunfähig und deswegen unterhaltsberechtigt. Sie lebe im Haushalt ihrer Mutter. Für die Anrechnung des Einkommens der Mutter sei der Mindeststandard für alleinerziehende Personen gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG heranzuziehen. Es sei nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind anders zu behandeln sei, als ein wegen einer Behinderung unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind.Weiters sei nach Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden sonst unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Mit der Erweiterung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG um die „sonst unterhaltsverpflichteten Personen“ sei auch die Verweisbestimmung von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, auf Paragraph 11, Absatz eins, erweitert worden. Dies könne nur so interpretiert werden, dass der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, nicht zwingend heranzuziehen sei, beispielsweise müsse für Alleinerzieher der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin sei volljährig, aber wegen ihrer Beeinträchtigung selbsterhaltungsunfähig und erwerbsunfähig und deswegen unterhaltsberechtigt. Sie lebe im Haushalt ihrer Mutter. Für die Anrechnung des Einkommens der Mutter sei der Mindeststandard für alleinerziehende Personen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG heranzuziehen. Es sei nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind anders zu behandeln sei, als ein wegen einer Behinderung unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind. Auch finde die Nichtberücksichtigung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes weder in § 8 Abs. 2 NÖ MSG noch in § 11 Abs. 1 NÖ MSG eine gesetzliche Deckung und widerspreche § 8 Abs. 3 NÖ MSG. In § 8 Abs. 2 NÖ MSG werde ausschließlich auf § 11 Abs. 1 NÖ MSG und nicht auf § 11 Abs. 2 NÖ MSG (sic!), der die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes um die Wohnbeihilfe vorsieht, verwiesen. Die Behörde hätte demnach vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für alleinerziehende Personen (§ 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG) in Höhe von 100 % des Ausgangswertes ausgehen müssen. Auch finde die Nichtberücksichtigung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes weder in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG noch in Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG eine gesetzliche Deckung und widerspreche Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG. In Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG werde ausschließlich auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG und nicht auf Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG (sic!), der die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes um die Wohnbeihilfe vorsieht, verwiesen. Die Behörde hätte demnach vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für alleinerziehende Personen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG) in Höhe von 100 % des Ausgangswertes ausgehen müssen. Schließlich wurde in der Beschwerde auch ausgeführt, dass die Behörde die Leistung nicht rückwirkend ab Mai 2017 einstellen, sondern allenfalls mit Bescheid einen Rückersatz der Geldleistung fordern könne. Denn § 23 Abs. 2 NÖ MSG sehe vor, dass eine Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 NÖ MSG weitergewährt wurden, bestehe, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Da bereits ein Verfahren betreffend den Bescheid, mit dem die Leistung gewährt worden war, beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist, könne die Behörde allenfalls nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Bescheid einen Kostenersatz fordern.Schließlich wurde in der Beschwerde auch ausgeführt, dass die Behörde die Leistung nicht rückwirkend ab Mai 2017 einstellen, sondern allenfalls mit Bescheid einen Rückersatz der Geldleistung fordern könne. Denn Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG sehe vor, dass eine Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen, die gemäß , Paragraph 33, Absatz 3, NÖ MSG weitergewährt wurden, bestehe, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Da bereits ein Verfahren betreffend den Bescheid, mit dem die Leistung gewährt worden war, beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist, könne die Behörde allenfalls nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Bescheid einen Kostenersatz fordern. Die Beschwerdeführerin könne ohne diese Geldleistung ihre behinderungsbedingt erhöhten Ausgaben für ihren Lebensunterhalt nicht decken. Auch eine soziale Teilhabe sei ihr nicht möglich. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin werde in dem bekämpften Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei das NÖ MSG entsprechend der Behindertenrechtskonvention auszulegen. So gewährleiste das in Art. 28 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot, dass der „Mindeststandard des angemessenen Lebensstandards“ für Menschen mit Behinderung nicht hinter dem allgemeinen Niveau der staatlichen Absicherung zurückbleiben dürfe. Die ausdrückliche Nennung eines Rechts auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen mache deutlich, dass sich der Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Norm nicht in der Absicherung eines Mindeststandards im Sinne eines Existenzminimums erschöpfe. Die Beschwerdeführerin könne ohne diese Geldleistung ihre behinderungsbedingt erhöhten Ausgaben für ihren Lebensunterhalt nicht decken. Auch eine soziale Teilhabe sei ihr nicht möglich. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin werde in dem bekämpften Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei das NÖ MSG entsprechend der Behindertenrechtskonvention auszulegen. So gewährleiste das in Artikel 28, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot, dass der „Mindeststandard des angemessenen Lebensstandards“ für Menschen mit Behinderung nicht hinter dem allgemeinen Niveau der staatlichen Absicherung zurückbleiben dürfe. Die ausdrückliche Nennung eines Rechts auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen mache deutlich, dass sich der Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Norm nicht in der Absicherung eines Mindeststandards im Sinne eines Existenzminimums erschöpfe. Der Beschwerdeführerin sei somit der Differenzbetrag auf den Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft abzüglich des Geldunterhaltes ihres Vaters in Höhe von € 60,00 über den 31.07.2017 hinaus zu gewähren. Frau BZ habe somit ab dem 01.08.2017 Anspruch auf eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 415,
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 26.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Am 03.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies gemeinsam mit den zur Zl. LVwG-AV-569/001-2017 sowie LVwG-AV-996/001-2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Substitutin des Beschwerdeführervertreters nachdem diese mit der Sachwalterin der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten hatte. Ein Vertreter der belangten Behörde, sowie die Sachwalterin der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.Am 03.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies gemeinsam mit den zur , Zl. LVwG-AV-569/001-2017 sowie LVwG-AV-996/001-2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Substitutin des Beschwerdeführervertreters nachdem diese mit der Sachwalterin der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten hatte. Ein Vertreter der belangten Behörde, sowie die Sachwalterin der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
  9. Feststellungen: Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2017, Zl. LVwG-AV-569/001-2017 hatte die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung betreffend den Zeitraum Dezember 2016 bis Juli 2017 zum Gegenstand.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt sowie in das in diesem Verfahren getroffenen Erkenntnis.
  11. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
  3. Erwägungen: Der der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.
  4. bis 31.07.2017 waren bereits Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.10.2017, Zl. LVwG-569/001-
  5. Auch wenn dieses Erkenntnis noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, so entfaltet es doch insofern bereits Bindungswirkung, als sich sowohl Parteien als auch Behörden an den Ausspruch der Entscheidung zu halten haben. Diese Bindungswirkung beginnt bereits mit der Erlassung der Entscheidung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 866 ff.). Es ist also dem erkennenden Gericht genommen, die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erneut zu beurteilen.Der der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.
  6. bis 31.07.2017 waren bereits Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.10.2017, Zl. LVwG-569/001-
  7. Auch wenn dieses Erkenntnis noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, so entfaltet es doch insofern bereits Bindungswirkung, als sich sowohl Parteien als auch Behörden an den Ausspruch der Entscheidung zu halten haben. Diese Bindungswirkung beginnt bereits mit der Erlassung der Entscheidung vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 866 ff.). Es ist also dem erkennenden Gericht genommen, die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erneut zu beurteilen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.919.001.2017

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