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{'item': 'LVwG-AV-996/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-996/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der BZ, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Weiser, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 01.08.2017, Zl. HLJ3-B-14306/004, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der BZ, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Weiser, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 01.08.2017, Zl. HLJ3-B-14306/004, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag der BZ vom 09.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Frau BZ erhält daher ab dem 01.08.2017 längstens bis zum 31.7.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 01.08.2017 bis zum 31.08.2017 in der Höhe von € 430,43; vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2017 in der Höhe von € € 370,43; ab 01.10.2017 längstens bis zum 31.07.2018 in der Höhe von € 383,76 monatlich.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2017 einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welcher am 09.06.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden belangte Behörde) einlangte. Mit Bescheid vom 01.08.2017, Zl. HLJ3-B-14306/004 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass für die Unterkunft vom Amt der NÖ Landesregierung ein Wohnzuschuss von monatlich € 342,00 zuerkannt worden sei. Teile man diesen auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen auf, ergebe dies für beide je € 171,
  4. Da der Wohnzuschuss somit den Richtsatz für den Wohnbedarf übersteige, sei darüber hinaus kein weiterer Aufwand für den Wohnbedarf zu berücksichtigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau KK beziehe ein Einkommen in der Höhe von € 966,27 monatlich. Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei der Richtsatz „Volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft“ von € 475,01 für den Lebensunterhalt herangezogen worden. Das Einkommen in Abzug gebracht ergäbe eine Richtsatzüberschreitung von € 491,26 (Überschuss), welcher in weiterer Folge den im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen überrechnet werde. Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin sei ebenfalls der Richtsatz für eine „volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft“ angewendet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erreicht, ihre Mutter sei nach wie vor für sie sorgepflichtig. Aus diesem Grund sei der Überschuss von Frau KK der Tochter BZ als Einkommen zu überrechnen. Es seien somit vom Gesamtrichtsatz für BZ in der Höhe von € 475,01 die Unterhaltsleistung ihres Vaters von monatlich € 60,00 sowie der Überschuss ihrer Mutter in Höhe von € 491,26 abzuziehen, woraus sich eine Richtsatzüberschreitung ergebe. Da das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft über dem errechneten Richtsatz nach der NÖ Mindeststandardverordnung liege, habe Frau BZ keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Sachwalterin rechtzeitig Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die von der Beschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr sei in der Bescheidbegründung ausgeführt worden, dass eine solche nicht innerhalb der vierzehntätigen Frist abgegeben worden sei. Hätte die Behörde die Stellungnahme in ihrer Entscheidungsgrundlage einbezogen, hätte sie dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge geben und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der beantragten Höhe gewähren müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch gegenüber ihrer Mutter, Frau KK, keinen Geldanspruch auf Unterhalt. Sie erhalte von ihrer Mutter Naturalleistungen in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung. Von der erhöhten Familienbeihilfe, die zum anrechenfreien Einkommen zähle, erhalte die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter wöchentlich € 30,00 (monatlich € 120,00). Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Mindestpensionistin und habe noch Sorgepflichten für ein weiteres Kind. Die Verfolgung höherer Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter sei offenbar aussichtslos und unzumutbar. Weiters setze eine Anrechnung nach § 8 Abs. 3 NÖ MSG (sic!) voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Da Frau KK nicht regelmäßig Geldunterhalt in Höhe von € 491,26 an ihre Tochter leiste, dürfe dieser Betrag auch nicht angerechnet werden.Die Beschwerdeführerin habe auch gegenüber ihrer Mutter, Frau KK, keinen Geldanspruch auf Unterhalt. Sie erhalte von ihrer Mutter Naturalleistungen in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung. Von der erhöhten Familienbeihilfe, die zum anrechenfreien Einkommen zähle, erhalte die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter wöchentlich € 30,00 (monatlich € 120,00). Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Mindestpensionistin und habe noch Sorgepflichten für ein weiteres Kind. Die Verfolgung höherer Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter sei offenbar aussichtslos und unzumutbar. Weiters setze eine Anrechnung nach Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG (sic!) voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht werde. Da Frau KK nicht regelmäßig Geldunterhalt in Höhe von € 491,26 an ihre Tochter leiste, dürfe dieser Betrag auch nicht angerechnet werden. Weiters sei nach § 8 Abs. 2 NÖ MSG das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden sonst unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Mit der Erweiterung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG um die „sonst unterhaltsverpflichteten Personen“ sei auch die Verweisbestimmung von § 11 Abs. 1 Z. 2 auf § 11 Abs. 1 erweitert worden. Dies könne nur so interpretiert werden, dass der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 nicht zwingend heranzuziehen sei, beispielsweise müsse für Alleinerzieher der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin sei volljährig, aber wegen ihrer Beeinträchtigung selbsterhaltungsunfähig und erwerbsunfähig und deswegen unterhaltsberechtigt. Sie lebe im Haushalt ihrer Mutter. Für die Anrechnung des Einkommens der Mutter sei der Mindeststandard für alleinerziehende Personen gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG heranzuziehen. Es sei nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind anders zu behandeln sei, als ein wegen einer Behinderung unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind. Weiters sei nach Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden sonst unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Mit der Erweiterung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG um die „sonst unterhaltsverpflichteten Personen“ sei auch die Verweisbestimmung von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, auf Paragraph 11, Absatz eins, erweitert worden. Dies könne nur so interpretiert werden, dass der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, nicht zwingend heranzuziehen sei, beispielsweise müsse für Alleinerzieher der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin sei volljährig, aber wegen ihrer Beeinträchtigung selbsterhaltungsunfähig und erwerbsunfähig und deswegen unterhaltsberechtigt. Sie lebe im Haushalt ihrer Mutter. Für die Anrechnung des Einkommens der Mutter sei der Mindeststandard für alleinerziehende Personen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG heranzuziehen. Es sei nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind anders zu behandeln sei, als ein wegen einer Behinderung unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind. Auch finde die Nichtberücksichtigung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes weder in § 8 Abs. 2 NÖ MSG noch in § 11 Abs. 1 NÖ MSG eine gesetzliche Deckung und widerspreche § 8 Abs. 3 NÖ MSG. In § 8 Abs. 2 NÖ MSG werde ausschließlich auf § 11 Abs. 1 NÖ MSG und nicht auf § 11 Abs. 2 NÖ MSG (sic!), der die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes um die Wohnbeihilfe vorsieht, verwiesen. Die Behörde hätte demnach vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für alleinerziehende Personen (§ 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG) in Höhe von 100 % des Ausgangswertes ausgehen müssen. Auch finde die Nichtberücksichtigung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes weder in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG noch in Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG eine gesetzliche Deckung und widerspreche Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG. In Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG werde ausschließlich auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG und nicht auf Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG (sic!), der die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes um die Wohnbeihilfe vorsieht, verwiesen. Die Behörde hätte demnach vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für alleinerziehende Personen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG) in Höhe von 100 % des Ausgangswertes ausgehen müssen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen. Sie könne ohne diese Geldleistung ihre behinderungsbedingt erhöhten Ausgaben für ihren Lebensunterhalt nicht decken. Auch eine soziale Teilhabe sei ihr nicht möglich. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin werde in dem bekämpften Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei das NÖ MSG entsprechend der Behindertenrechtskonvention auszulegen. So gewährleiste das in Art. 28 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot, dass der „Mindeststandard des angemessenen Lebensstandards“ für Menschen mit Behinderung nicht hinter dem allgemeinen Niveau der staatlichen Absicherung zurückbleiben dürfe. Die ausdrückliche Nennung eines Rechts auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen mache deutlich, dass sich der Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Norm nicht in der Absicherung eines Mindeststandards im Sinne eines Existenzminimums erschöpfe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen. Sie könne ohne diese Geldleistung ihre behinderungsbedingt erhöhten Ausgaben für ihren Lebensunterhalt nicht decken. Auch eine soziale Teilhabe sei ihr nicht möglich. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin werde in dem bekämpften Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei das NÖ MSG entsprechend der Behindertenrechtskonvention auszulegen. So gewährleiste das in Artikel 28, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot, dass der „Mindeststandard des angemessenen Lebensstandards“ für Menschen mit Behinderung nicht hinter dem allgemeinen Niveau der staatlichen Absicherung zurückbleiben dürfe. Die ausdrückliche Nennung eines Rechts auf stetige Verbesserung der Lebensbedingungen mache deutlich, dass sich der Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Norm nicht in der Absicherung eines Mindeststandards im Sinne eines Existenzminimums erschöpfe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie dass das Landesveraltungsgericht Niederösterreich in der Sache selbst entscheide und der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.08.2017 bis längstens 31.07.2018 eine Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ MSV abzüglich des Unterhaltes in Höhe von € 415,01 monatlich zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweise.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie dass das Landesveraltungsgericht Niederösterreich in der Sache selbst entscheide und der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.08.2017 bis längstens 31.07.2018 eine Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV abzüglich des Unterhaltes in Höhe von € 415,01 monatlich zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweise.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 11.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Am 03.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies gemeinsam mit den zur Zl. LVwG-AV-569/001-2017 sowie LVwG-AV-919/001-2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Substitutin des Beschwerdeführervertreters nachdem diese mit der Sachwalterin der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten hatte. Ein Vertreter der belangten Behörde, sowie die Sachwalterin der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.Am 03.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies gemeinsam mit den zur , Zl. LVwG-AV-569/001-2017 sowie LVwG-AV-919/001-2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Substitutin des Beschwerdeführervertreters nachdem diese mit der Sachwalterin der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten hatte. Ein Vertreter der belangten Behörde, sowie die Sachwalterin der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, österreichische Staatsbürgerin, lebt mit ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung. Für die Wohnkosten in Höhe von € 681,50 monatlich kommt die Mutter alleine auf, wobei sie hierfür auch einen Wohnzuschuss in Höhe von € 342,00 monatlich bezieht. Für die Beschwerdeführerin wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Davon werden wöchentlich € 30,00, somit € 120,00 monatlich von der Mutter an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Weiters erhält die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Pflege und Betreuung. Frau KK leistet außerdem für ihren Sohn AK, geboren am ***, der in einer Jugendwohngemeinschaft des Vereines *** untergebracht ist, monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 130,
  8. Die Beschwerdeführerin erhält Unterhaltsleistungen von ihrem Vater. Im Juli 2017 waren dies € 80, im August € 0,00 und im September € 60,
  9. Die Beschwerdeführerin kommt für ihren persönlichen Bedarf, also für Essen, Kleidung und Hygieneprodukte selbst auf. Diese werden nicht von ihrer Mutter bezahlt. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension, welche seit Jänner 2017 € 966,27 monatlich beträgt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes (Intelligenzminderung, regressive Verhaltensstörung) nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie verfügt auch über keinen Hauptschulabschluss oder sonstige Ausbildung.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer Wohnsituation konnten aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen werden. Die Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter ergibt sich insbesondere aus der dem Verwaltungsakt inneliegenden Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde *** vom 06.12.
  11. Die Höhe des Wohnzuschusses konnte aufgrund des Schreibens des Sachwalters der Mutter vom 09.03.2017 festgestellt werden und ist unstrittig. Dass im Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.12.2012 ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 361,00 monatlich zugesichert wird ist unerheblich, da sich dieses Schreiben nur auf den Zeitraum von 01.09.2012 bis 31.08.2013 bezieht. Die Feststellung hinsichtlich der monatlichen Miete konnte getroffen werden, da diese für den verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittig ist. Dass auf dem als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommenen Kontoauszug ein Betrag von € 617,13 als Zahlung an die A AG Wohnungsgesellschaft aufscheint, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass zu den reinen Mietkosten noch Betriebskosten wie Strom etc. hinzukommen. Somit ist auch der unstrittige Betrag von € 681,50 plausibel und nachvollziehbar. Auch die Zahlungen der Mutter an die Beschwerdeführerin in Höhe von € 30,00 wöchentlich sind unstrittig. Gleiches gilt betreffend die Unterhaltszahlungen vom Vater der Beschwerdeführerin, wobei hier die genaue Höhe aufgrund der von der Substitutin des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift) festgestellt werden konnten. Die Unterhaltsleistungen von Frau KK für ihren Sohn AK konnten aufgrund des Schreibens ihres Sachwalters vom 07.09.2017 sowie den mit diesem vorgelegten Kontoauszug aus dem Sachwalterschaftskonto festgestellt werden. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin für ihren persönlichen Bedarf selbst auskommt, konnte aufgrund der Auskunft der Substitutin des Beschwerdeführervertreters getroffen werden. Diese gab nach Nachfrage bei der Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Auskunft, dass Frau BZ ihre Kleidung, Handyrechnung, Kosmetik- und Hygieneartikel sowie einen Teil der Lebensmittel selbst bezahlt. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde sowie mit dem Schreiben des Sachwalters der Mutter vom 09.03.2017, wonach die Mutter Naturalunterhalt in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung leiste. Die Feststellungen betreffen die Höhe der von der Mutter der Beschwerdeführerin bezogenen Invaliditätspension konnten aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Informationsschreibens der Pensionsversicherungsanstalt getroffen werden. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem dem Verwaltungsakt der Behörde inneliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.07.2009, aus dem amtsärztlichen Sachverständigenbeweis vom 16.12.2014, aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 04.12.2015 sowie aus der Betreuungsinformation des AMS im aus dem AMS-Behördenportal erstellten Auszug. Dass im ärztlichen Sachverständigenbeweis vom 06.02.2017 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten geeignet und arbeitsfähig sei sowie die aufgrund dieses Gutachtens erfolgte Meldung der Beschwerdeführerin beim AMS, ändert nichts an diesem Beweisergebnis, zumal dieses eine Gutachten einer Vielzahl anderer Gutachten, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, gegenübersteht. Auch sind sowohl die Behörde selbst als auch die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig ist.
  12. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 103/2016 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, lauten auszugsweise: § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes [...] 4. sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren. § 9Paragraph 9 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….………... 75%, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, lauten auszugsweise: §1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 475,01 Euro; […] […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: bis zu a) je Person 158,34 Euro; […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (EigenmittelVO) idF LGBl. 9200/2-4 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (EigenmittelVO) in der Fassung LGBl. 9200/2-4 lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
  1. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; […]
  3. Erwägungen: Ziel des NÖ MSG ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung so weit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als die Beschwerdeführerin, wie festgestellt wurde, nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die fehlende Berufsausbildung und Arbeitslosigkeit nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 47, 50 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]).Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen, als die Beschwerdeführerin, wie festgestellt wurde, nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die fehlende Berufsausbildung und Arbeitslosigkeit nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 231, Rz 47, 50 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]). Aufgrund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Ihr Vater kommt dieser Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung der Unterhaltsleistungen in der festgestellten Höhe nach, wobei ab dem Monat Oktober, für den dem Gericht keine Nachweise mehr betreffend die Höhe der Unterhaltszahlungen vorliegen, ein Durchschnittswert der drei vorangegangenen Monate (Juli bis September) in der Höhe von € 46,67 angenommen wird. Von ihrer Mutter erhält die Beschwerdeführerin Naturalunterhalt in Form von Unterhalt, Betreuung und Pflege. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (der Mutter) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (der Mutter) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach , Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin bezogene Invaliditätspension beträgt € 966,27 monatlich. Von diesem Einkommen ist der der Mutter, Frau KK, theoretisch nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG zustehende Mindeststandard in Abzug zu bringen. Da, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wurde, § 8 Abs. 2 NÖ MSG ausschließlich auf § 11 Abs. 1 leg. cit. verweist und nicht auch auf Abs. 3 leg. cit., hat der Frau KK gewährte Wohnzuschuss entgegen der Annahme der belangten Behörde bei der Berechnung des Überschusses unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Lesart spricht auch Art. 13 Abs. 1 der Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 96/2010), mit der sich das Land Niederösterreich zur Gewährleistung von pauschalierten Geldleistungen an hilfsbedürftige Personen verpflichtet hat (vgl. Antrag vom 23.03.2010, Ltg.-515/A-1/32-2010, S. 1). Nach dieser Bestimmung sind bei der Bemessung von Leistungen nach Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung (diese betreffen Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) Leistungen Dritter zu berücksichtigen, wobei als Leistungen Dritter auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalts lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach Art. 10 Abs. 3 Z. 1 lit. a vorgesehenen Mindeststandart übersteigt, zählt. Art. 10 Abs. 3 Z. 1 lit. a normiert, dass die Mindeststandards für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, pro Person 75 % des Ausgangswertes zu betragen hat. Demnach ist für die Anrechnung des Überschusses aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Mitbewohners irrelevant, wie hoch dessen tatsächlicher Wohnbedarf ist oder ob dieser bereits durch einen Wohnzuschuss abgedeckt ist. Vielmehr ist allein auf den abstrakt dieser Person zukommenden Mindeststandard abzustellen.Die von der Mutter der Beschwerdeführerin bezogene Invaliditätspension beträgt € 966,27 monatlich. Von diesem Einkommen ist der der Mutter, Frau KK, theoretisch nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG zustehende Mindeststandard in Abzug zu bringen. Da, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt wurde, Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ausschließlich auf Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. verweist und nicht auch auf Absatz 3, leg. cit., hat der Frau KK gewährte Wohnzuschuss entgegen der Annahme der belangten Behörde bei der Berechnung des Überschusses unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Lesart spricht auch Artikel 13, Absatz eins, der Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,), mit der sich das Land Niederösterreich zur Gewährleistung von pauschalierten Geldleistungen an hilfsbedürftige Personen verpflichtet hat vergleiche Antrag vom 23.03.2010, Ltg.-515/A-1/32-2010, S. 1). Nach dieser Bestimmung sind bei der Bemessung von Leistungen nach Artikel 10 bis 12 dieser Vereinbarung (diese betreffen Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) Leistungen Dritter zu berücksichtigen, wobei als Leistungen Dritter auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalts lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach Artikel 10, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, vorgesehenen Mindeststandart übersteigt, zählt. Artikel 10, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, normiert, dass die Mindeststandards für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, pro Person 75 % des Ausgangswertes zu betragen hat. Demnach ist für die Anrechnung des Überschusses aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Mitbewohners irrelevant, wie hoch dessen tatsächlicher Wohnbedarf ist oder ob dieser bereits durch einen Wohnzuschuss abgedeckt ist. Vielmehr ist allein auf den abstrakt dieser Person zukommenden Mindeststandard abzustellen. Jedoch ist hier, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht der Mindeststandard für Alleinerziehende gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG heranzuziehen, sondern jener gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Nach der klaren Gesetzesdefinition in § 4 Abs. 1 Z. 4 NÖ MSG sind Alleinerziehende solche Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Auch wenn Frau KK gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig ist, trifft diese Bestimmung dennoch nicht zu, da die am *** geborene Beschwerdeführerin nicht mehr minderjährig ist. Jedoch ist hier, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht der Mindeststandard für Alleinerziehende gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG heranzuziehen, sondern jener gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Nach der klaren Gesetzesdefinition in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG sind Alleinerziehende solche Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Auch wenn Frau KK gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig ist, trifft diese Bestimmung dennoch nicht zu, da die am *** geborene Beschwerdeführerin nicht mehr minderjährig ist. Die Mindeststandards für Alleinerziehende sind im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar, sondern eben jene für Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt gemeinsam mit jenem zur Deckung des Wohnbedarfes € 633,
  4. Somit beträgt der Teil des Einkommens von Frau KK, der diesen Mindeststandard übersteigt € 332,92 monatlich. Maximal dieser Überschuss könnte auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG angerechnet werden.Die Mindeststandards für Alleinerziehende sind im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar, sondern eben jene für Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt gemeinsam mit jenem zur Deckung des Wohnbedarfes € 633,
  5. Somit beträgt der Teil des Einkommens von Frau KK, der diesen Mindeststandard übersteigt € 332,92 monatlich. Maximal dieser Überschuss könnte auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG angerechnet werden. Fraglich ist jedoch, inwiefern die Unterhaltszahlungen für den Sohn AK sowie der bereits in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt hierbei zu berücksichtigen sind. Hierzu ist zunächst hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für den Sohn AK in der Höhe von € 130,00 auszuführen, dass diese jedenfalls vor der Anrechnung des Überschusses auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard abzuziehen sind. Würde dieser Betrag nicht vor der Berücksichtigung des Überschusses von demselben abgezogen werden, käme es zu einer theoretischen Doppelverwendung desselben. Insofern ist diesbezüglich § 8 Abs. 3 NÖ MSG anwendbar, da glaubhaft gemacht wurde, dass dieser Betrag jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zu Gute kommt. Somit beträgt der maximal anrechenbare Überschuss monatlich € 202,92.Hierzu ist zunächst hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für den Sohn AK in der Höhe von € 130,00 auszuführen, dass diese jedenfalls vor der Anrechnung des Überschusses auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard abzuziehen sind. Würde dieser Betrag nicht vor der Berücksichtigung des Überschusses von demselben abgezogen werden, käme es zu einer theoretischen Doppelverwendung desselben. Insofern ist diesbezüglich Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG anwendbar, da glaubhaft gemacht wurde, dass dieser Betrag jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zu Gute kommt. Somit beträgt der maximal anrechenbare Überschuss monatlich € 202,
  6. Als nächster Schritt ist darauf einzugehen, inwiefern der in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt bei der Bemessung des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Dabei soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die von der Beschwerdeführerin bereits bezogene erhöhte Familienbeihilfe, oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Als nächster Schritt ist darauf einzugehen, inwiefern der in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt bei der Bemessung des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Dabei soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die von der Beschwerdeführerin bereits bezogene erhöhte Familienbeihilfe, oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Somit könnte allenfalls der Naturalunterhalt in Form von Wohnen berücksichtigt werden. Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber des NÖ MSG den Wohnbedarf für Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit maximal € 158,34 bewertet hat. Dieser steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG nicht zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leistet. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 681,50 (abzüglich des Frau KK gewährten Wohnzuschusses in Höhe von € 342,00), somit € 339,65 monatlich, von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von € 169,75 wird von der Mutter somit Naturalunterhalt geleistet. Dieser ist jedoch nicht vollständig in Abzug zu bringen, da der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, den Wohnbedarf mit maximal € 158,34 bewertet hat und somit auch der Naturalunterhalt Wohnen nicht höher bewertet werden darf. In dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe ist der von Frau KK geleistete Naturalunterhalt jedoch von dem Überschuss ihres Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des Einkommens der Mutter, mit welchem der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin durch Zahlung der Mietkosten gedeckt wird, gleichzeitig auch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes herangezogen werden. Somit könnte allenfalls der Naturalunterhalt in Form von Wohnen berücksichtigt werden. Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber des NÖ MSG den Wohnbedarf für Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit maximal € 158,34 bewertet hat. Dieser steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG nicht zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leistet. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 681,50 (abzüglich des Frau KK gewährten Wohnzuschusses in Höhe von € 342,00), somit € 339,65 monatlich, von der Mutter der Beschwerdeführerin getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von € 169,75 wird von der Mutter somit Naturalunterhalt geleistet. Dieser ist jedoch nicht vollständig in Abzug zu bringen, da der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, den Wohnbedarf mit maximal € 158,34 bewertet hat und somit auch der Naturalunterhalt Wohnen nicht höher bewertet werden darf. In dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe ist der von Frau KK geleistete Naturalunterhalt jedoch von dem Überschuss ihres Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des Einkommens der Mutter, mit welchem der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin durch Zahlung der Mietkosten gedeckt wird, gleichzeitig auch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes herangezogen werden. Da der Überschuss aus dem Einkommen von Frau KK € 332,92 beträgt verbleibt hiervon nach Abzug der Unterhaltszahlungen für ihren Sohn AK noch ein Betrag in der Höhe von € 202,
  7. Nach Abzug des in Naturalunterhaltes Wohnen in Höhe von € 158,34 verbleibt somit ein Betrag in der Höhe von € 44,58 welcher von dem der Beschwerdeführerin zustehenden Mindeststandard abzuziehen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, steht der Beschwerdeführerin nur der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, da sie keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat (vgl. § 10 Abs. 3 NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSV € 475,
  8. Davon sind zunächst die vom Vater der Beschwerdeführerin geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG abzuziehen. Dass es sich dabei teilweise um Nachzahlungen für zuvor nicht geleistete Unterhaltszahlungen handelt, ist jedoch irrelevant, da im Regime des NÖ MSG das Zuflussprinzip gilt. Das heißt, Geldflüsse sind in jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geflossen sind. Weiters ist auch, wie oben ausgeführt, der Überschuss aus dem Einkommen der Mutter gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG. von diesem Mindeststandard in Abzug zu bringen. Die Zahlungen der Mutter in der Höhe von € 120,00 monatlich an die Beschwerdeführerin haben jedoch unberücksichtigt zu bleiben, da es sich hierbei um die erhöhte Familienbeihilfe handelt, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 EigenmittelVO nicht anzurechnen ist.Wie bereits ausgeführt wurde, steht der Beschwerdeführerin nur der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, da sie keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV € 475,
  9. Davon sind zunächst die vom Vater der Beschwerdeführerin geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG abzuziehen. Dass es sich dabei teilweise um Nachzahlungen für zuvor nicht geleistete Unterhaltszahlungen handelt, ist jedoch irrelevant, da im Regime des NÖ MSG das Zuflussprinzip gilt. Das heißt, Geldflüsse sind in jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geflossen sind. Weiters ist auch, wie oben ausgeführt, der Überschuss aus dem Einkommen der Mutter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG. von diesem Mindeststandard in Abzug zu bringen. Die Zahlungen der Mutter in der Höhe von € 120,00 monatlich an die Beschwerdeführerin haben jedoch unberücksichtigt zu bleiben, da es sich hierbei um die erhöhte Familienbeihilfe handelt, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelVO nicht anzurechnen ist. Hinsichtlich der Dauer der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist noch auszuführen, dass es sich bei dem Antrag vom 25.05.2017 um einen Weitergewährungsantrag handelt. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG können Geldleistung bei Weitergewährung mit maximal zwölf Monaten befristet werden. Da die relevanten Beträge wie Einkommen der Mutter oder Unterhaltszahlungen des Vaters keine nennenswerten Schwankungen aufweisen, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass mit der maximal möglichen Befristung das Auslangen gefunden wird, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzuzeigen. Auch amtswegig steht es der Behörde gemäß § 24 leg. cit. offen, das Vorliegen der Voraussetzung jederzeit zu überprüfen, wobei die leistungsempfangende Person, somit die Beschwerdeführerin, gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Mitwirkungspflicht trifft. Hinsichtlich der Dauer der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist noch auszuführen, dass es sich bei dem Antrag vom 25.05.2017 um einen Weitergewährungsantrag handelt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG können Geldleistung bei Weitergewährung mit maximal zwölf Monaten befristet werden. Da die relevanten Beträge wie Einkommen der Mutter oder Unterhaltszahlungen des Vaters keine nennenswerten Schwankungen aufweisen, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass mit der maximal möglichen Befristung das Auslangen gefunden wird, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzuzeigen. Auch amtswegig steht es der Behörde gemäß Paragraph 24, leg. cit. offen, das Vorliegen der Voraussetzung jederzeit zu überprüfen, wobei die leistungsempfangende Person, somit die Beschwerdeführerin, gemäß Absatz 2, leg. cit. eine Mitwirkungspflicht trifft. Somit sind der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat August 2017 in der Höhe von € 430,43, für den Monat September 2017 € 370,43 und für die Monate Oktober 2017 längstens bis Juli 2018 € 383,76 zu gewähren.
  10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere in Bezug auf den Mindeststandart, der für die Berechnung des Überschusses gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG heranzuziehen ist, ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen welcher durch die Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 96/2010) noch einmal verdeutlich wird und keine andere Lesart erlaubt.Insbesondere in Bezug auf den Mindeststandart, der für die Berechnung des Überschusses gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG heranzuziehen ist, ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen welcher durch die Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,) noch einmal verdeutlich wird und keine andere Lesart erlaubt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.996.001.2017

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