RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2231/001-2017 Text 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43
§ 12Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau LP, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- Juli 2017, Zl. MIS2-V-17 9280/5, betreffend die Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. , Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- Februar 2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am
- Februar 2017, wurde der Behörde folgender mutmaßlich vorliegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: LP (in der Folge: Beschwerdeführerin) habe in der Zeit von
- Februar 2017, 8.00 Uhr, bis
- Februar 2017, 8.00 Uhr, im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** im Bachbecken des ***baches nächst der Parzelle Nr. *** *** illegal Müll in Form von diversen Abfallprodukten wie z.B: Lebensmittel, Bekleidung, Elektroschrott, Kunststoff und Glas, in insgesamt 13 Müllsäcken (keine GAUM-Säcke), im Bachbecken des ***baches sowie auf der Böschung zum Bachbecken entsorgt. Darunter hätten sich auch einige persönliche Anschreiben befunden, wodurch eine Zuordnung des Mülls möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dies zum wiederholten Male (letzte Anzeige vom
- September 2016, Zl: MIS2 V 1634305/3) getan. Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- Februar 2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am
- Februar 2017, wurde der Behörde folgender mutmaßlich vorliegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: LP (in der Folge: Beschwerdeführerin) habe in der Zeit von
- Februar 2017, 8.00 Uhr, bis
- Februar 2017, 8.00 Uhr, im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** im Bachbecken des ***baches nächst der Parzelle Nr. *** *** illegal Müll in Form von diversen Abfallprodukten wie z.B: Lebensmittel, Bekleidung, Elektroschrott, Kunststoff und Glas, in insgesamt 13 Müllsäcken (keine GAUM-Säcke), im Bachbecken des ***baches sowie auf der Böschung zum Bachbecken entsorgt. Darunter hätten sich auch einige persönliche Anschreiben befunden, wodurch eine Zuordnung des Mülls möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dies zum wiederholten Male (letzte Anzeige vom
- September 2016, Zl: MIS2 römisch fünf 1634305/3) getan. 1.1.
- Am
- März 2017 erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eine Strafverfügung, ZI. MIS2-V-17 9280/3, mit folgendem Inhalt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 18.02.2017, 08:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** im Bachbecken des ***baches nächst der Parzelle Nr: *** Tatbeschreibung: Sie haben folgende Abfallstoffe abgelagert: Lebensmittel, Bekleidung, Elektroschrott, Kunststoff und Glas Sie haben dadurch trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.1 Z.
§ 12Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz“Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuchen an ihrer Wohnanschrift in ***, ***, nachweislich durch Hinterlegung am
- März 2017 zugestellt.Paragraph 33, Absatz 2, NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuchen an ihrer Wohnanschrift in ***, ***, nachweislich durch Hinterlegung am
- März 2017 zugestellt. 1.1.
- Am
- März 2017 wurde der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach der Einspruch gegen die Strafverfügung via E-Mail übermittelt. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie eine tschechische Firma gebeten habe, den in der Strafverfügung in Rede stehenden Müll zu entsorgen. Dies sei mit der Firma mündlich vereinbart worden, sodass es keine schriftlichen Aufzeichnungen darüber gebe. Die Beschwerdeführerin habe erst durch die Strafverfügung erfahren, dass der Müll bei einem Bachbecken entsorgt worden sei. Sie sei entsetzt, zumal die von ihr beauftragte Firma für die Entsorgung des Mülls entlohnt worden sei und sie daher angenommen habe, dass der Müll ordnungsgemäß entsorgt würde. Die Beschwerdeführerin bat die Bezirkshauptmannschaft, ihr entgegenzukommen, weil sie sich in einer finanziellen Notlage befinde. Sie sei beim AMS arbeitslos gemeldet; zudem sei sie alleinerziehende Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern. 1.1.
- Mit E-Mail vom
- Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, binnen 10 Tagen bei sonstigen Präklusionsfolgen AMS-Unterlagen vorzulegen und die Daten der tschechischen Firma bekanntzugeben. 1.1.
- Mit E-Mail vom
- Mai 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmann Mistelbach eine Mitteilung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, ausgestellt vom AMS ***, welche im Zeitraum von
- Februar 2017 bis
- September 2017 einen täglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 36,91 ausweist. Zudem nannte sie im selben E-Mail-Schreiben die Firma „S“ als jenes Unternehmen, die den in Rede stehenden Müll entsorgt habe. 1.1.
- Mit E-Mail vom
- Juli 2017 ersuchte die Bezirkshauptmann Mistelbach Frau Mag. LV um Kontaktaufnahme mit der genannten Firma S zwecks Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurde um Befragung ersucht, ob seitens der genannten Firma tatsächlich mit der Beschwerdeführerin geschäftlicher Kontakt stattgefunden habe und ein mündlicher oder schriftliche Auftrag zur Entsorgung des in der Anzeige beschriebenen Mülls erfolgt sei, bejahendenfalls, wo und in welcher Weise der Müll entsorgt worden sei und wie die genannte Firma zum Vorhalt der Beschwerdeführerin stehe, den Müll widerrechtlich im Gemeindegebiet von *** entsorgt zu haben. Mit E-Mail vom
- Juli 2017 teilte Frau Mag. LV der Bezirkshauptmann Mistelbach im Wesentlichen mit, dass sie den Firmenverantwortlichen der Firma S telefonisch erreicht habe. Herr Sl habe ihr gesagt, dass er keine Kundin mit dem Namen P kenne bzw. niemals gehabt habe. Seine Firma verkaufe Baustoffe und liefere diese Baustoffe auch, jedoch ausschließlich in der Tschechischen Republik; in Österreich hätten sie nicht die notwendigen Unterlagen für einen Transport bzw. für den Verkauf, er riskiere sicherlich keine hohen Strafen, also sei es für ihn sehr unwahrscheinlich, dass sein Firmenfahrzeug nach Österreich etwas liefere. Weiters habe er angegeben, dass er nicht einmal fremde Ware führe, sondern ausschließlich eigene Produkte, welche seine Firma verkaufe, er sei kein Transportunternehmen. Etwas abzuholen bzw. zu verbringen, noch dazu Abfall, mache seine Firma gar nicht. Es gebe also diesbezüglich keinen mündlichen und auch keinen schriftlichen Auftrag von Frau LP. Er sei verblüfft gewesen, wie jemand auf seine Firma überhaupt gekommen sei. 1.1.
- Mit E-Mail vom
- Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmann Mistelbach vorgehalten, dass von der Firma S mitgeteilt worden sei, dass dort eine Kundin unter dem Namen der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei; es existiere auch kein etwaiger mündlicher oder schriftlicher Geschäftsauftrag seitens der Beschwerdeführerin. Die Abholung und Verbringung von Abfall sei seitens der Firma S ausgeschlossen worden. 1.1.
- Mit E-Mail vom
- Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmann Mistelbach mit, dass es sich bei der von ihr genannten Firma um eine Entrümpelungsfirma handle. Ihr sei gesagt worden, dass das diese Firma auch Entrümpelungen mache. Sie verstehe nicht, weshalb man behaupte, sie sei keine Kundin dieser Firma. Im Übrigen ersuchte die Beschwerdeführerin, die Strafe zu mindern und Ratenzahlung zu gewähren, da sie den Betrag sonst nicht anders zahlen könne. 1.1.
- Am
- Juli 2017 erließ die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, ZI. MIS2-V-17 9280/5, mit folgendem Spruch: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 18.02.2017, 08:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** im Bachbecken des ***baches nächst der Parzelle Nr: *** Tatbeschreibung: Sie haben folgende Abfallstoffe abgelagert: Lebensmittel, Bekleidung, Elektroschrott, Kunststoff und Glas Sie haben dadurch trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.1 Z.
§ 12Abs.
1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz“Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Paragraph 33, Absatz 2, NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 40,00 auferlegt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen aus, dass die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis der polizeilichen und strafbehördlichen Ermittlungen ausreichend erwiesen sei. Eine Strafherabsetzung kam auf Grund des Ausmaßes der illegalen Ablagerungen nicht in Betracht. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Einbringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen. Gemäß § 19 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters seien im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es seien Umstände weder mildernd noch erschwerend berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich einzubringen ist. Weiters ist angeführt, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuchen an deren Wohnanschrift in ***, ***, nachweislich durch Hinterlegung am
- Juli 2017 zugestellt.auferlegt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen aus, dass die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis der polizeilichen und strafbehördlichen Ermittlungen ausreichend erwiesen sei. Eine Strafherabsetzung kam auf Grund des Ausmaßes der illegalen Ablagerungen nicht in Betracht. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Einbringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen. Gemäß Paragraph 19, VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters seien im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es seien Umstände weder mildernd noch erschwerend berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich einzubringen ist. Weiters ist angeführt, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat. Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuchen an deren Wohnanschrift in ***, ***, nachweislich durch Hinterlegung am
- Juli 2017 zugestellt. 1.
- Beschwerdeverfahren: 1.2.
- Am
- August 2017 wurde der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Beschwerde gegen das Straferkenntnis via E-Mail übermittelt. Darin führte die Beschwerdeführerin aus: „Ich habe mir nochmals sorgfältig den Brief durchgelesen und bin drauf gekommen das ich nie um die Uhrzeit einen Müll rausschmeißen würde, außerdem zahle ich den Müll das er entsorgt wird! Es muss da eine Verwechslung vorliegen deshalb würde ich Sie um neuerliche Überprüfung bitten!“ 1.2.
- Mit Schreiben vom
- September 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom
- August 2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin auf, sich binnen zwei Wochen zu äußern, ob sie gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Beschwerde in vollem Umfang oder bloß hinsichtlich der Strafhöhe erheben wolle. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuchen an deren Wohnanschrift in ***, ***, nachweislich durch Hinterlegung am
- Oktober 2017 zugestellt. 1.3.
- Mit E-Mail vom
- Oktober 2017 erklärte die Beschwerdeführerin: „ […] Ich bin gegen die bezeichnete Straferkenntnis da ich keine Schuld habe, deshalb möchte ich Einspruch erheben, ich habe eine Firma wie schon im vorigen schreiben an die Bezirksmannschaft Mistelbach erwähnt gebeten mir den Müll zu entsorgen wofür ich auch gezahlt habe und natürlich nahm ich an das es ordnungsgemäß entsorgt wird! Ich würde Sie bitten mir die Strafe zu erlassen! […]“ 1.
- Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG: § 12 Getrennte Erfassung von Müll im PflichtbereichParagraph 12, Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich
(1)Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
(2)§ 11 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 11, findet sinngemäß Anwendung. § 33 StrafenParagraph 33, Strafen
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, […]
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, […]
- bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (§ 12), […]
- bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (Paragraph 12,), […]
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. […] §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. §
- Paragraph 52, […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […] 2.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat; […] § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; […] 2.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ AWG ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ AWG ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass sie durch die Ablagerung diverser Abfallstoffe nächst dem Grundstück ***, KG ***, im Bachbecken des ***, unterlassen habe, diesen Müll – trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung – in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen. 3.1.
- Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2007, Zl. 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. VwGH vom
- Juni 1984, Zl. 82/03/0265; VwGH vom
- Oktober 1986, Zl. 84/01/0148).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2007, Zl. 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt vergleiche VwGH vom
- Juni 1984, Zl. 82/03/0265; VwGH vom
- Oktober 1986, Zl. 84/01/0148). 3.1.
- § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 780; VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/03/0020; VwGH vom 20.Oktober 2009, Zl. 2008/05/0078).Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 780; VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/03/0020; VwGH vom 20.Oktober 2009, Zl. 2008/05/0078). Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 9 Abs. 1 NÖ AWG kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr besteht bzw. mit (dinglich wirkendem) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Als Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr besteht bzw. mit (dinglich wirkendem) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ AWG) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. 3.1.
- Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie sei der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Erfassung von Müll in den bereitgestellten Müllbehältern nicht nachgekommen, ist zunächst festzuhalten, dass das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sich im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der Republik Österreich (Verwaltung des öffentlichen Wassergutes) befindet. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ***, ***, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Nur für dieses Grundstück (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) ist die Zuteilung von Müllbehältern denkbar. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom
- Juli 2017, ZI. MIS2-V-17 9280/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 Z.
§12Abs.
1 NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie sei der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Erfassung von Müll in den bereitgestellten Müllbehältern nicht nachgekommen, ist zunächst festzuhalten, dass das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, sich im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der Republik Österreich (Verwaltung des öffentlichen Wassergutes) befindet. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ***, ***, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Nur für dieses Grundstück (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) ist die Zuteilung von Müllbehältern denkbar. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom
- Juli 2017, ZI. MIS2-V-17 9280/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit §12 Absatz eins, NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (vgl. VwGH vom
- September 1996, ZI. 96/07/0002; VwGH vom
- November 1994, Zl. 92/07/0139).Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen vergleiche VwGH vom ,
- September 1996, ZI. 96/07/0002; VwGH vom
- November 1994, Zl. 92/07/0139). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2231.001.2017