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{'item': 'LVwG-AV-791/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-791/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV

§ 99Abs 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 26 Abs 2 FSG).

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (Paragraph 26, Absatz 2, FSG). Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG (§ 25 Abs 3 2. Satz FSG). Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15 FSG (Paragraph 25, Absatz 3, 2. Satz FSG). Die in § 7 Abs 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (§ 30a Abs 4 FSG). Die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG). Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen: Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3 FSG).Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 3, FSG). Die Behörde hat erwogen: Aus dem oben dargestellten zeitlichen Ablauf ergibt sich für die Behörde, dass Sie ca. gegen 02:30 Uhr wieder in das Lokal „***“ zurückkehrten. Um 02:35 Uhr erfolgte die Kontaktaufnahme mit Ihnen durch die einschreitenden Polizeibeamten. Bereits Zeitpunkt der Kontaktaufnahme konnte die Polizei die in ihrem Bericht festgehaltenen Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, lallende Sprache, enthemmtes Benehmen, leichte Bindehautrötung, schwankender Gang) wahrnehmen. Sie saßen mit Ihrem Gatten an einem Tisch. Außer einem Trinkglas, das Ihrem Gatten gehörte, standen keine Getränke auf diesem Tisch. Der Polizei gegenüber wurde weder von Ihnen, noch von Ihrem anwesenden Gatten, ein Nachtrunk behauptet. In der ersten Stellungnahme vom 13.01.2017 behaupteten Sie erstmals den Nachtrunk von mehreren Fläschchen Jägermeister. Als die Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitteilte, dass die Judikatur in ständiger Rechtsprechung festhält, dass ein Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit behauptet werden muss und überdies der Nachtrunk auch zu konkretisieren ist um glaubwürdig zu sein, antworten Sie mit Schreiben vom 02.02.2017, dass Sie 10 kleine Fläschchen Jägermeister getrunken hätten. Die einschreitenden Beamten konnten weder am Tisch, an welchem Sie mit Ihrem Gatten saßen, noch sonst wo in der näheren Umgebung, die genannte große Anzahl von Fläschchen Jägermeister vorfinden. Mit Stellungnahme vom 21.04.2017 teilen Sie nun mit, dass Sie die Jägermeister an der Bar konsumiert hätten, zwischen Ihrer Rückkehr (gegen 02:30 Uhr) in das Lokal und dem Gang an den Tisch Ihres Gatten (vor 02.35 Uhr). Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hält Ihre Nachtrunkbehauptung für unglaubwürdig. Sie passen Ihre Aussagen jeweils den Ermittlungsergebnissen an. Bereits bei der Kontaktaufnahme konnte die Polizei bei Ihnen schwere Alkoholisierungsmerkmale feststellen. Dazu darf auch auf die Beobachtungen der Polizeibeamten, dargestellt in den Zeugenaussagen, hingewiesen werden, als Sie mit Ihrem Gatten vor dem Lokal eine Diskussion führten. Die Polizeibeamten bemerkten Ihren stark schwankenden Gang. So konnte auch die Zeugin Fr. SS hören, wie Ihr Gatte Sie von der Autofahrt abhalten wollte sah sie in weiterer Folge Ihren Sturz und die unsichere Fahrweise vom Parkplatz weg. Zum Gutachten des Amtsarztes ist festzuhalten, dass dieses bestätigt, dass der Konsum von 10 Fläschchen Jägermeister zwischen 02:25 Uhr und 02:35 Uhr (diese Zeitangabe kann auf Grund des Ermittlungsverfahrens weiter eingegrenzt werden) im Zeitpunkt des Alkotestes (03:07Uhr bzw. 03:10 Uhr) den Alkoholisierungsgrad von 0,85 mg/l erklären kann. Dazu ist allerdings anzumerken, dass Sie in Ihrer ersten Stellungnahme angaben, dass Sie vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges eine verkehrsrechtlich nicht relevante Menge an Alkohol konsumierten. Daher hätte der feststellte Alkoholisierungsgrad höher als 0,85 mg/l sein müssen. Die Behörde kann daher Ihren Angaben zum Nachtrunk nicht folgen. Die Zeugeneinvernahme von Herrn SR, Ihr Bekannter mit dem Sie am 01.10.2016 um 23:00 Uhr das Lokal *** aufsuchten, und von Fr. SE, Kellnerin des *** war nach Ansicht der Behörde nicht erforderlich, da sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und den einvernommenen Zeugen ein klarer Ablauf des Vorfalles ergab. Ihre Alkoholisierung im Zeitpunkt der Fahrt und des Verkehrsunfalles ist auf Grund des positiv verlaufenen Alkotestes mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,85 mg/l ergab und auf Grund des Ermittlungsverfahrens erwiesen Ihr Verhalten muss als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt nämlich erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 16 Monaten ist anzuführen, dass die Behörde den von Ihnen am 22.03.2015 als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden unter Alkoholbeeinträchtigung (0,78 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) zu berücksichtigen hatte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentzugszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentzugszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen werden muss und die gesetzlich normierte Durchführung eines Nachschulungskurses sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit zu schützen. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ Zeitlich nachgeordnet wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem LVwG ein Straferkenntnis übermittelt, welchem, bezogen auf denselben auch dem Entzugsverfahren der Lenkberechtigung zu Grunde liegenden Vorfall, wörtlich lautet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 02.10.2016, 02:15 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: 1. Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  7. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Das ist zum einen die Zulassungsbesitzerin des beschädigten PKWs und zum anderen der Eigentümer der Metallabsperrung. Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretungen begangen: , , Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  8. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Das ist zum einen die Zulassungsbesitzerin des beschädigten PKWs und zum anderen der Eigentümer der Metallabsperrung. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. 3. Sie sind als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Sie kollidierten mit einem am linken Straßenrand parkenden PKW, der auf Grund des Aufpralls auf den Gehsteig und in weiterer Folge gegen eine Metallabsperrung geschoben wurde. Dadurch wurde er sowohl vorne als auch hinten beschädigt. Sie setzten danach Ihre Fahrt einfach weiter. 4. Sie haben das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Der Test am geeichten Alkomaten am 02.10.2017 um 03:10 ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l. Eine Rückrechnung auf den Alkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt durch einen Amtssachverständigen für Medizin der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, ergab bei einem Nachtrunk in Form eines Jägermeisters einen Wert von 1,547 Promille. Somit betrug der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 4 Abs. 5 StVO zu 1. Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO zu 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO zu 3. § 4 Abs. 1 lit. a StVO zu 3. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO zu 4. § 5 Abs.1, § 99 Abs.1a StVO 1960zu 4. Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafen von zu 1. € 250,00 80 Stunden § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu 1. € 250,00 80 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO zu 2. € 320,00 108 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVO zu 2. € 320,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO zu 3. € 320,00 108 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVO zu 3. € 320,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO zu 4. € 1.500,00 312 Stunden § 99 Abs.1a StVO 1960zu 4. € 1.500,00 312 Stunden Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 239,00 Gesamtbetrag: € 2.629,00 Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: Raiffeisenbank *** Referenznummer: *** Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Begründung Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Strafbehörde erhielt durch den Bericht und der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom Sachverhalt Kenntnis. Am 02.10.2016 gegen 02.25 Uhr erstattete der Zeuge FG persönlich auf der Polizeiinspektion *** Anzeige, dass gegen 02:15 Uhr der PKW mit dem Kennzeichen *** in ***, ***, mit dem parkenden PKW, mit dem Kennzeichen *** kollidierte und anschließend in Richtung *** weiterfuhr. Die Beamten der Polizeiinspektion fuhren sofort zum Unfallort. Während der Zufahrt wurde über die Bezirksleitstelle *** auf Grund einer telefonischen Anzeige durch die Zeugin SS bekannt gegeben, dass soeben ein schwer beschädigter PKW in ***, ***, Parkplatz „***“ stehen blieb, eine blonde Frau ausstieg und schließlich in das Cafe ging. Auf Grund dieser Anzeige fuhr die Streife *** Sektor 1 sofort zum *** um den Sachverhalt zu erheben. Vor dem Lokal konnte der schwer beschädigte PKW mit dem Kennzeichen ***, welcher zuvor mit dem parkenden PKW kollidierte, wahrgenommen werden. Im Lokal konnte der Zulassungsbesitzer, Herrn TS, mit Ihnen angetroffen werden. Da Herr TS keine Angaben zum/r Lenker/in machen konnte, wurden sie beide ersucht, auf dem Fahrersitz Platz zu nehmen, um den tatsächlichen Lenker festzustellen. Sie konnten auf Grund Ihrer Körpergröße einwandfrei Platz nehmen und auch einwandfrei die Fußpedale sowie das Lenkrad erreichen. Sie wurden gemeinsam mit Ihrem Gatten zur weiteren Erhebung des Sachverhalts zur Polizeiinspektion *** verbracht, wo sie einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholbeeinträchtigung unterzogen wurden. Mittels geeichtem Messgerät zur Untersuchung des Atemluftalkoholgehaltes (Dräger Alkomat 7110 MK III A, Gerät Nr. ARDD-0047) wurden bei Ihnen zwei Messungen am 02.10.2016 um 03.07 Uhr und 03.10 Uhr mit den Ergebnissen von jeweils 0,85 mg/l durchgeführt. Das zuerst gegen Herrn TS, der die Schuld auf sich nahm, geführte Verwaltungsstrafverfahren, wurde gemäß der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-S-549/001-2017 mangels Lenkereigenschaft eingestellt. Auf Grund dessen wurde gegen Sie das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.Am 02.10.2016 gegen 02.25 Uhr erstattete der Zeuge FG persönlich auf der Polizeiinspektion *** Anzeige, dass gegen 02:15 Uhr der PKW mit dem Kennzeichen *** in ***, ***, mit dem parkenden PKW, mit dem Kennzeichen *** kollidierte und anschließend in Richtung *** weiterfuhr. Die Beamten der Polizeiinspektion fuhren sofort zum Unfallort. Während der Zufahrt wurde über die Bezirksleitstelle *** auf Grund einer telefonischen Anzeige durch die Zeugin SS bekannt gegeben, dass soeben ein schwer beschädigter PKW in ***, ***, Parkplatz „***“ stehen blieb, eine blonde Frau ausstieg und schließlich in das Cafe ging. Auf Grund dieser Anzeige fuhr die Streife *** Sektor 1 sofort zum *** um den Sachverhalt zu erheben. Vor dem Lokal konnte der schwer beschädigte PKW mit dem Kennzeichen ***, welcher zuvor mit dem parkenden PKW kollidierte, wahrgenommen werden. Im Lokal konnte der Zulassungsbesitzer, Herrn TS, mit Ihnen angetroffen werden. Da Herr TS keine Angaben zum/r Lenker/in machen konnte, wurden sie beide ersucht, auf dem Fahrersitz Platz zu nehmen, um den tatsächlichen Lenker festzustellen. Sie konnten auf Grund Ihrer Körpergröße einwandfrei Platz nehmen und auch einwandfrei die Fußpedale sowie das Lenkrad erreichen. Sie wurden gemeinsam mit Ihrem Gatten zur weiteren Erhebung des Sachverhalts zur Polizeiinspektion *** verbracht, wo sie einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholbeeinträchtigung unterzogen wurden. Mittels geeichtem Messgerät zur Untersuchung des Atemluftalkoholgehaltes (Dräger Alkomat 7110 MK römisch drei A, Gerät Nr. ARDD-0047) wurden bei Ihnen zwei Messungen am 02.10.2016 um 03.07 Uhr und 03.10 Uhr mit den Ergebnissen von jeweils 0,85 mg/l durchgeführt. Das zuerst gegen Herrn TS, der die Schuld auf sich nahm, geführte Verwaltungsstrafverfahren, wurde gemäß der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-S-549/001-2017 mangels Lenkereigenschaft eingestellt. Auf Grund dessen wurde gegen Sie das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die in der Anzeige der Polizeiinspektion *** namentlich angeführten Zeugen wurden bei hiesiger Behörde wie folgt niederschriftlich vernommen: Zeuge GR: "Ich wurde über meine Rechte und Pflichten als Zeuge informiert. Da es zum Unfallzeitpunkt dunkel war und die Sicht auf den Lenker auch durch die Kopfstützen im Verursacherfahrzeug verdeckt war, konnte ich nicht sehen, ob das Fahrzeug von einem Mann oder einer Frau gelenkt wurde. Das Verursacherfahrzeug ist auf das andere geparkte Auto aufgefahren. Es hat sehr komisch gewirkt. Das Fahrzeug ist erst normal geradeaus gefahren. Auf einmal machte es einen extremen Rechtsschwenker und fuhr in das parkende Auto. Der/die Lenker(
  9. in)des Verursacherfahrzeuges ist auf keinen Fall ausgestiegen. Es schob zurück, das Licht des Verursacherfahrzeuges ging aus und das Fahrzeug entfernte sich ohne Licht und bog nach links in die *** ab. Ich habe mit meinem Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall Lichtzeichen abgegeben, damit das Verursacherfahrzeug anhält. Es gab jedoch keine Reaktion auf meine Lichtzeichen. Zur Frage ob jemand aus dem Fahrzeug gestiegen ist bzw. ob die Plätze gewechselt wurden, kann ich nur angeben. dass dazu die Zeit zu kurz gewesen wäre. Solange ich das Fahrzeug sichten konnte, wurde kein Fahrerwechsel durchgeführt. Das Kennzeichen konnte ich ablesen, weil es ja durch mein Fahrzeuglicht reflektiert hat. Ich kann auch angeben, dass es ein dunkles Fahrzeug war. Die Marke habe ich nicht erkennen können. Auch sonst wären mir keine besonderen Merkmale aufgefallen. Meine neben mir sitzende Gattin hat das Kennzeichen aufgeschrieben. Wir sind dann sofort zur Polizei *** gefahren und haben den Vorfall gemeldet. Es haben mehrere Personen den Unfall gesehen. Eine Person ist mir besonders aufgefallen. Das war ein älterer Mann. der den Kopf geschüttelt hat." Zeugin SS: „Gegen 02.05 Uhr wartete ich beim *** Kreisverkehr, zwischen dem Geschäft EI und ***. Dann hörte ich Stimmen aus Richtung des ***. Mit relativ lauter Stimme sagte ein Mann zu seiner Begleiterin, sie solle nicht mehr mit dem Auto fahren. Die angesprochene Dame ging dann bei mir vorbei. Der Herr war nicht dabei, wo dieser hinkam, habe ich nicht beobachtet. Im Bereich eines Grünstreifens beim genannten Kreisverkehr kam die Dame zu Fall. Sie überquerte den Kreisverkehr wieder, zum ***-Parkplatz. Mehrere Autos hupten. Sie stieg in ein Auto. Das Auto hatte im Bereich des unteren Türsteges einen Streifen. Sie stieg auf der Fahrerseite ein, einmal starb der Motor ab. Da sie die Kurve vom Parkplatz raus nicht gleich richtig erwischte, produzierte sie sogar einen Stau. Ich bin mir zu 99 Prozent sicher, dass die Dame alleine im Fahrzeug, als Lenkerin, war, außer es hätte jemand auf der Rückbank geschlafen. Ich kam nicht mehr dazu die Polizei zu rufen, weil ich sehr aufgeregt war, ob eh keine Menschen irgendwo gefährdet wurden. Ich konnte nicht mal sagen, wohin das Auto so schnell kam. Ich blieb an der Örtlichkeit weiter stehen, als ca. 10 Minuten später ein Auto mit viel Lärm und Gestank und Rauch, von der *** her kommend, wieder zum Parkplatz des *** fuhr. Die Lenkerin parkte sich am gleichen Parkplatz wieder ein. Die Lenkerin, die oben genannte Frau, stieg als Lenkerin aus und verschwand im Cafe. Auch hier fiel mir keine Begleitperson auf. Während die Dame aus dem Fahrzeug ausstieg, konnte ich bereits die Polizei anrufen. Ich schilderte den Beamten per Telefon die Geschehnisse und meine Beobachtungen. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich bereits im Auto meiner Mutter. Kurze Zeit später kontaktierte mich die Polizei an meiner Wohnadresse per Telefon. Die Polizei würde im Lokal vor zwei Personen stehen, einem Mann und einer Frau, beide würden sagen sie seien nicht gefahren. Ich gab an, dass meiner Wahrnehmung zufolge die Frau gefahren ist. Ich kann heute noch die Person wie folgt beschreiben: ca. 170 cm, schlank, blonde eher kürzere Haare, bekleidet mit einem Poncho ähnlichen Kleidungsstück. Der Verkehrsunfall konnte von mir nicht beobachtet werden und auch nicht gehört werden.“ BezInsp. BL: „Am 02.10.2016 fuhr ich mit Ri EN motorisierten Streifendienst. Kurz vor der Erteilung des Einsatzes wegen eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht fuhren wir von der *** kommend in Richtung *** und konnten dabei auf den Parkplatz beim *** einsehen. Dabei konnte ich, wie sich nachher herausstellte, Hrn. und Fr. S vor dem Cafe in Diskussion sehen, ca. 20-30 Meter von uns entfernt. Die Örtlichkeit ist auch gut ausgeleuchtet. Fr. ES schwankte sehr offensichtlich und so konnte ich auf eine schwere Alkoholisierung schließen. Wir hielten an und wollten beobachten ob sich hier unter Umständen eine Handgreiflichkeit entwickelt. Da wir aber den Eindruck gewannen, dass Hr. TS auf die Frau beruhigen einwirkte, setzten wir den Streifendienst fort. Ob ich diese Beobachtung vor dem VU oder danach machte, kann ich heute nicht mehr angeben. Nachdem Hr. GR hinsichtlich des Unfalles auf der Pl *** die Anzeige erstattete und auch Fr. SS telefonisch ihre Beobachtungen meldete, nahmen wir die Fahndung nach dem unfallverursachenden Fahrzeug auf. Ais ich und mein Kollege um ca. 02.25 bis 02.30 Uhr den Einsatz erhielten, konnten wir kurz darauf das Fahrzeug, einen blauen Mazda mit orangen Streifen, am Parkplatz des *** wahrnehmen. Ich konnte vor dem *** das Auto KZ *** verunfallt wahrnehmen. Die Motorhaube war warm und die Beschädigungen deutlich sichtbar. Um 02.35 Uhr kam es zur Kontaktaufnahme im Lokal mit Herrn und Frau S. Beide saßen an einem runden Tisch, alleine, ohne weitere Gäste am Tisch. Auf die erste Frage im Lokal, wem das Auto *** gehöre, meldete sich vorerst niemand. Ein Hinweis der Lokalbediensteten verschaffte hier Klarheit. Am Tisch stand ein Glas bei Hrn. S, was er trank weiß ich nicht mehr. ich konnte aber keine Fläschchen Jägermeister sehen. Bei der Kontaktaufnahme war Fr. ES offensichtlich schwer alkoholisiert. Die in der Anzeige angeführten Alkoholisierungsmerkmale konnte alle festgestellt werden. Fr. ES verhielt sich unkooperativ. Hr. TS war anfangs sogar eher aggressiv. Weiters wird auf die umfangreichen Darstellungen in der Anzeige verwiesen.“ RevInsp. EN: „Im Zuge des Streifendienste konnte ich bei der Vorbeifahrt am Parkplatz des ***, ebenfalls den Streit zwischen einem jüngeren Pärchen beobachten. Wie sich im Nachhinein herausstellte, handelte es sich um Hrn. und Fr. S. Im Zuge des Streites stellte sich der Mann vor die Frau und redete auf sie ein. Mein Eindruck war, dass beide Personen offensichtlich alkoholisiert waren, die Frau schwankte beim Gehen mehr als der Mann. Bei der Kontaktaufnahme im Lokal saß das Pärchen, welches wir vorher beobachten konnten, rechts im hinteren Teil des Lokals an einem Tisch gesessen. Alleine, ohne weitere Tischgäste. Die restlichen Gäste saßen an der Bar. Fr. ES machte auf mich einen stark alkoholisierten Eindruck, besonders die geröteten, wässerigen Augen fielen mir auf. Fr. ES war nicht sehr kooperativ. Die angesprochenen Jägermeisterfläschchen sind mir weder am Tisch der S noch auf den umliegenden Tischen aufgefallen. Am Boden lagen sie auch nicht. Ansonsten wird auf die Anzeige verwiesen.“ Auf Grund der Erhebungen und der Zeugenaussagen standen Sie als Lenkerin zur Tatzeit fest und wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2017 der Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht, wonach Sie folgende Stellungnahme rechtsfreundlich vertreten vorbrachten: „1. Ich lebte Anfang Oktober 2016 infolge massiver Eheprobleme von meinem Ehegatten, TS, getrennt. In der Nacht von 01.10.2016 auf den 02.10.2016 besuchte ich gemeinsam mit meinem Bekannten, Herrn SR, das Stadtcafé in ***. Wir trafen dort etwa gegen 23:00 Uhr ein, wobei von mir bis zum Besuch dieses Lokals kein Alkohol konsumiert wurde. Im Stadtcafé konsumierte ich geringe Mengen Alkohol. Ich war in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, als überraschend kurz vor dem Unfallzeitpunkt mein Ehegatte mit Kollegen das Stadtcafé aufsuchte. Es kam zwischen uns zu einem massiven Streit, der von meinem Ehemann provoziert wurde. Im Zuge dieses Streites wurde ich verbal attackiert und beleidigt. Daraufhin verließ ich das Lokal und wollte mit dem Pkw meines Ehegatten nachhause fahren. Ich war ob des Streites mit ihm aufgewühlt, traurig und emotional belastet. Durch diese Umstände war ich offensichtlich unkonzentriert und kam es tatsächlich zu dem mir angelasteten Verkehrsunfall mit dem Pkw von Frau MA. Ich machte den Fehler, nicht umgehend die Polizei zu verständigen, sondern fuhr zurück zum Stadtcafé und wollte mich meinem Ehegatten sowie meinem Bekannten, Herrn SR, anvertrauen. Im Stadtcafé konsumierte ich innerhalb von wenigen Minuten, infolge des Unfallschocks, ca. 10 kleine Jägermeister (Kräuterlikör). Dieser Sturztrunk und Nachtrunk war letztlich für die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung bei mir verantwortlich. Der massive Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizeibeamten konnte von mehreren Zeugen beobachtet werden. Es handelt sich dabei einerseits um Herrn SR, ***, ***, sowie um Frau SE (Kellnerin am 02.10.2016 im Stadtcafé), ***, ***, deren Einvernahme zum Beweis dafür beantragt wird, dass von mir nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizei ca. 10 kleine Jägermeister konsumiert wurden. Ich war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls jedenfalls nicht alkoholisiert, sodass der unter Punkt 5. erhobene Vorwurf (§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) nicht zutrifft.„1. Ich lebte Anfang Oktober 2016 infolge massiver Eheprobleme von meinem Ehegatten, TS, getrennt. In der Nacht von 01.10.2016 auf den 02.10.2016 besuchte ich gemeinsam mit meinem Bekannten, Herrn SR, das Stadtcafé in ***. Wir trafen dort etwa gegen 23:00 Uhr ein, wobei von mir bis zum Besuch dieses Lokals kein Alkohol konsumiert wurde. Im Stadtcafé konsumierte ich geringe Mengen Alkohol. Ich war in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, als überraschend kurz vor dem Unfallzeitpunkt mein Ehegatte mit Kollegen das Stadtcafé aufsuchte. Es kam zwischen uns zu einem massiven Streit, der von meinem Ehemann provoziert wurde. Im Zuge dieses Streites wurde ich verbal attackiert und beleidigt. Daraufhin verließ ich das Lokal und wollte mit dem Pkw meines Ehegatten nachhause fahren. Ich war ob des Streites mit ihm aufgewühlt, traurig und emotional belastet. Durch diese Umstände war ich offensichtlich unkonzentriert und kam es tatsächlich zu dem mir angelasteten Verkehrsunfall mit dem Pkw von Frau MA. Ich machte den Fehler, nicht umgehend die Polizei zu verständigen, sondern fuhr zurück zum Stadtcafé und wollte mich meinem Ehegatten sowie meinem Bekannten, Herrn SR, anvertrauen. Im Stadtcafé konsumierte ich innerhalb von wenigen Minuten, infolge des Unfallschocks, ca. 10 kleine Jägermeister (Kräuterlikör). Dieser Sturztrunk und Nachtrunk war letztlich für die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung bei mir verantwortlich. Der massive Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizeibeamten konnte von mehreren Zeugen beobachtet werden. Es handelt sich dabei einerseits um Herrn SR, ***, ***, sowie um Frau SE (Kellnerin am 02.10.2016 im Stadtcafé), ***, ***, deren Einvernahme zum Beweis dafür beantragt wird, dass von mir nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizei ca. 10 kleine Jägermeister konsumiert wurden. Ich war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls jedenfalls nicht alkoholisiert, sodass der unter Punkt 5. erhobene Vorwurf (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) nicht zutrifft. 2. Ich hat infolge des Unfallschocks nicht umgehend die Polizei verständigt, dieser Fehler ist mir vollends bewusst und zeige mich sohin zu den Vorwürfen nach § 4 StVO vollinhaltlich geständig und beantragt die Verhängung einer milden Strafe. 2. Ich hat infolge des Unfallschocks nicht umgehend die Polizei verständigt, dieser Fehler ist mir vollends bewusst und zeige mich sohin zu den Vorwürfen nach Paragraph 4, StVO vollinhaltlich geständig und beantragt die Verhängung einer milden Strafe. 3. Ich hatte am 02.10.2016 sehr wohl meinen Führerschein mitgeführt. M einen Erinnerungen nach hat der einschreitende Polizist meinen Personalausweis aus der Geldbörse genommen, nicht jedoch den daneben befindlichen Führerschein. Eine Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins erfolgte nicht. Der unter Punkt 4. erhobene Vorwurf (§ 14 Abs 1 Z 1 iVm § 37 Abs 1 und 2a FSG) ist daher nicht berechtigt. Der unter Punkt 4. erhobene Vorwurf (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG) ist daher nicht berechtigt. Zusammenfassend beantrage ich hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe zu Punkt 1 -3 (Verstöße nach § 4 StVO) die Verhängung einer milden Strafe und zu Punkt 4 und 5 die Einstellung des Verfahrens.“Zusammenfassend beantrage ich hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe zu Punkt 1 -3 (Verstöße nach Paragraph 4, StVO) die Verhängung einer milden Strafe und zu Punkt 4 und 5 die Einstellung des Verfahrens.“ Auf Grund Ihrer Stellungnahme wurden die von Ihnen genannten Zeugen, SR und SE zum Sachverhalt niederschriftlich vernommen und Ihnen mit Schreiben vom 11.05.2017 übermittelt. Sie beantragten daraufhin die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Beweis, dass Sie unter Berücksichtigung des Nachtrunkes zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls den PKW in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Das Gutachten erhielten Sie mit Schreiben vom 07.07.2017, das auf Grund von glaubwürdigen Zeugenaussagen erstellt wurde und gaben Sie im Anschluss daran nachstehende Erläuterung an: „1. Die Zeugin SE konnte sich noch dezidiert daran erinnern, dass die Beschuldigte ca. 5 bis 6 Jägermeister nach dem Verkehrsunfall zu sich nahm; sie war als Kellnerin im Lokal tätig und hat die Jägermeister an die Beschuldigte ausgegeben. Dass zwischen der Zeugin SE und der Beschuldigten kein Naheverhältnis besteht, wird durch die Vorlage der ausgedruckten SMS-Nachrichten dokumentiert, was für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Zeugin SE spricht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Amtsarzt damit beauftragt wurde, eine Rückrechnung unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von einem Jägermeister vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Angaben der Zeugin SE und der Ergebnisse des medizinischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine Blutalkoholkonzentration von 0,7838 (1,7-0,9162[6*0,1527]) aufwies. 2. Sollte wider Erwarten die zuständige Referentin der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ausschließlich von den Angaben des Zeugen SR und nicht von den Angaben der Zeugin SE ausgehen, kann dies nur daran liegen, dass der Zeuge SR von der zuständigen Referentin einvernommen wurde, währenddessen Frau SE im Rechtshilfeweg vor der PK *** einvernommen wurde und sohin kein unmittelbarer Eindruck der Zeugin vorliegt. Für diesen Fall wird beantragt, dass die Zeugin SE, ***, ***, unmittelbar von der zuständigen Referentin der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einvernommen wird.“ Nach verwaltungsstrafrechtlicher Prüfung kam die Behörde zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Alkoholisierung eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt und spruchgemäß zu entscheiden war.Nach verwaltungsstrafrechtlicher Prüfung kam die Behörde zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Alkoholisierung eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Behörde hat erwogen: Als maßgebliche gesetzliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), des Führerscheingesetzes (FSG) sowie des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) kommen zum Tragen: § 4 Abs. 5 StVO 1960: Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960: Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960: Alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960: Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960: Alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten § 5 Abs. 1 StVO 1960: Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960: Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholg ehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960: Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960: Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. § 99 Abs. 1a StVO: Paragraph 99, Absatz eins a, StVO: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Zur objektiven Tatseite: Für hiesige Behörde ist als erwiesen anzusehen, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkten und dabei ein parkendes Fahrzeug sowie eine Absperrung beschädigten. Sie haben es unterlassen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu informieren und haben durch Verlassen der Unfallstelle bei der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH gehören verkehrsrechtlich relevante Alkohol - und Suchtgiftdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehen schlüssig aus dem Akteninhalt hervor und waren auf Grund von glaubhaften Zeugenaussagen sowie der dienstliche Wahrnehmung von Beamten der Polizeiinspektion *** somit objektiv als erwiesen anzusehen und lediglich der Grad Ihres Verschuldens zu beurteilen. Zur subjektiven Tatseite: In Ihrer Rechtfertigung geben Sie zu, den Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht begangen zu haben, bestreiten jedoch das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dem sind die Aussagen der beiden ermittelnden Polizeibeamten, die Beobachtungen der Zeugin SS sowie die Aussagen des Zeugen SR entgegenzuhalten. Die objektiven Beobachtungen, die von Frau SS als unparteiische Zeugin glaubhaft angegeben wurden, lassen daran keinen Zweifel aufkommen, dass Sie bereits vor dem Unfall erheblich alkoholisiert waren. Dies wurde auch von den Beamten bestätigt, die Ihren schwankenden Gang beim Streit mit Herrn TS vor dem Lokal wahrgenommen haben. Laut Verwaltungsgerichtshofes schließt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gem § 4 Abs 1 lit c StVO grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Laut Verwaltungsgerichtshofes schließt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80). Weiters ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (Hinweis E 12.10.1970, 133/70, und E 12.11.1987, 87/02/0134). Hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon auf Grund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (E 30. Oktober 2006, 2005/02/0315). Sie haben sich bei Ihrer ersten Einvernahme durch die Polizeibeamten unkooperativ verhalten und keinerlei Angaben zum Alkoholkonsum vor bzw. nach dem Unfall gemacht, obwohl Sie genügend Zeit gehabt hätten, bei Beginn der Amtshandlung sowie auf der Polizeidienststelle Angaben über Art und Menge eines allfälligen Nachtrunk zu machen. Des Weiteren haben Sie versucht, die Zeugin SE zur Falschaussage zu überreden. Die Aussage von Herrn SR kann als glaubhaft gewertet werden, zumal seine Aussage sich weitestgehend mit Ihrer Stellungnahme deckt, hingegen die Aussage der Zeugin SE sowohl Ihren Angaben als auch den Angaben des Zeugen SR widersprechen. Ihrer Stellungnahme ist zu entnehmen, dass Sie um 23.00 Uhr nüchtern das „Stadtcafé“ betreten hätten, in diesem Lokal Alkohol konsumiert hätten, kurz vor dem Unfall Ihr Gatte das Lokal betreten hätte, es zum Streit gekommen wäre, Sie das Lokal verlassen hätten, kurz danach wieder in das Lokal zurückgekehrt wären und auf Grund des Unfalls Alkohol zu sich genommen hätten. Diese Angaben werden von Herrn SR allesamt ebenfalls so zu Protokoll gebracht. Die Zeugin SE gab jedoch an, dass Ihr Gatte gegen 19.00 Uhr bereits im Lokal gesessen wäre und Sie danach betrunken das Lokal betreten hätten. Außerdem gab sie an, der Zeuge SR wäre an diesem Abend nicht anwesend gewesen und sie hätte, als Sie nach dem Unfall zurückkamen, mit den anderen für ein paar Minuten das Lokal verlassen. Ein massiver Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizeibeamten konnte demnach auch nicht von mehreren Zeugen beobachten werden. Da die Polizei auch keine Fläschchen wahrgenommen hatte, ist nicht anzunehmen, dass jemand in der ganzen Aufregung ob des Unfalls an die Entsorgung der Fläschchen gedacht hätte. Sie begingen die Tat sohin zumindest fahrlässig und ist hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Sie begingen die Tat sohin zumindest fahrlässig und ist hinsichtlich des Verschuldens auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Die Tat ist daher auch subjektiv vorwerfbar. Zur Strafbemessung wurde erwogen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war nicht gegeben (Vormerkungen 2015 unter AMS2-V-15 24860 und 2016 unter AMS2-V-16 103850). Mildernde Umstände wurden nicht bekannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klar und deutlich festgestellt (vgl. VwGH vom 22.3.1991, 86/18/0210), dass der bloße Mangel "einschlägiger" Verwaltungsvorstrafen noch keine gänzliche, d.h. absolute Unbescholtenheit iSd in der Rechtsprechung des VwGH angenommenen Milderungsgrundes bedeutet (Hinweis E 25.9.1990, 90/05/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klar und deutlich festgestellt vergleiche VwGH vom 22.3.1991, 86/18/0210), dass der bloße Mangel "einschlägiger" Verwaltungsvorstrafen noch keine gänzliche, d.h. absolute Unbescholtenheit iSd in der Rechtsprechung des VwGH angenommenen Milderungsgrundes bedeutet (Hinweis E 25.9.1990, 90/05/0043). Die sogenannte relative Unbescholtenheit - nämlich, dasst keine einschlägige Vorstrafe besteht - stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar (VwGH vom 24.4.2006, 2002/09/0136). Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (VwGH vom 14.11.2001, 2001/03/0218, mit Hinweis E 24.4.1963, Zl 790/61). Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken (VwGH vom 11.5.1992, 90/19/0513). Der Behörde wurden keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen bekannt gegeben, daher wurde bei der Strafbemessung von einem durchschnittlichem Monatseinkommen in Höhe von 1000 €, keinen Sorgepflichten, keinen Verbindlichkeiten jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Somit war in Anbetracht der o.a. Umständen, sowie der spezial- und generalpräventiven Wirkung einer Bestrafung der im Spruch genannte Betrag, als angemessen zu erachten und zu verhängen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführten Gesetzesstellen.“ Dieses Straferkenntnis ist bereits in Rechtskraft erwachsen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen den eingangs erwähnten Entzugsbescheid wurde wörtlich ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorn 11. Mai 2017, AMS1-F-16318/001, welcher den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsbürgerin und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Sie lebte Anfang Oktober 2016 infolge massiver Eheprobleme von ihrem Ehegatten, TS, getrennt. In der Nacht vom 1. 10. 2016 auf den 2. 10. 2016 besuchte sie gemeinsam mit einem Bekannten das *** in ***. Dort konsumierte die Beschwerdeführerin geringe Mengen Alkohol (ein paar weiße Spritzer). Im Zuge des Lokalaufenthalts traf sie auf ihren Ehegatten und kam es zu einem massiven Streit. lm Zuge dieses Streites wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten verbal attackiert und beleidigt. Daraufhin verließ die Beschwerdeführerin das Lokal und wollte mit dem PKW ihres Ehegatten nach Hause fahren. Sie war ob des Streites mit ihrem Ehegatten aufgewühlt, traurig, emotional belastet und führten diese Umstände letztlich dazu, dass die Beschwerdeführerin gegen 2:15 Uhr mit einem abgestellten PKW touchierte. Die Beschwerdeführerin machte den Fehler, nicht umgehend die Polizei zu verständigen, sondern fuhr zurück zum *** und wollte sich ihrem Ehegatten sowie ihrem Bekannten anvertrauen. Im *** konsumierte die Beschwerdeführerin innerhalb kürzester Zeit infolge des Unfallschocks mehrere Jägermeister (Kräuterlikör). Die genaue Menge war der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnerlich, sie ging davon aus, dass sie bis zu zehn Jägermeister (zwei Zentiliter) konsumierte. Gegen 2:35 Uhr trafen die einschreitenden Beamten im *** ein und begannen mit der Sachverhaltserhebung. Aufgrund der überaus eingeschränkten Deutschkenntnisse konnte die Beschwerdeführerin die Belehrungen und Aufforderungen der einschreitenden Beamten nur zum Teil verstehen. Aus diesem Grund wurde auch pauschal bestritten, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Die Beschwerdeführerin, die erst seit Kurzem in Österreich lebt, konnte mit den Worten Sturztrunk oder Nachtrunk nichts anfangen, es war ihr nicht möglich, entsprechende Angaben zu tätigen. Ein um 3:07 Uhr und um 3:10 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab bei der Beschwerdeführerin einen relevanten Messwert von 0,85 mg/I Atemluft Alkoholkonzentration. Die belangte Behörde schloss daraus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bereits massiv alkoholisiert war und die Angaben zum Nachtrunk nicht glaubwürdig wären. Obwohl der Nachtrunk von mehreren Zeugen beobachtet werden konnte und die Beschwerdeführerin deren Einvernahme beantragte, fand es die Erstbehörde nicht der Mühe wert, diese Zeugen einzuvernehmen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin ihre spanische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B auf die Dauer von 16 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und begleitende Maßnahmen sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen. II. Anfechtungsumfang, Beschwerdegründe:römisch zwei. Anfechtungsumfang, Beschwerdegründe: Der eingangs erwähnte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen angefochten. III. Beschwerdeausführung:römisch drei. Beschwerdeausführung: 1. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 13. 1. 2017 darauf hingewiesen, dass sie nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizei infolge des Unfallschocks mehrere Jägermeister konsumierte und dieser Nachtrunk letztlich für die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung verantwortlich war. Die genaue Anzahl der konsumierten Jägermeister war der Beschwerdeführerin nicht mehr exakt erinnerlich, allerdings ging sie davon aus, dass sie bis zu zehn Jägermeister (zwei Zentiliter) konsumierte. Der massive Alkoholkonsum nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizeibeamten konnte von mehreren Zeugen zumindest teilweise beobachtet werden. Es handelt sich dabei einerseits um Herrn SR, ***, ***, sowie um Frau SE, ***, ***. Bei Frau SE handelt es sich um die Kellnerin, die am 2. 10. 2016 im *** Dienst hatte und die Jägermeister ausschenkte. In den Stellungnahmen vom 13. 1. 2017, 2. 2. 2017, 14. 3. 2017 sowie 21. 4. 2017 wurde die Einvernahme der vorgenannten Zeugen immer wieder zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall und vor dem Eintreffen der Polizeibeamten erhebliche Mengen Alkohol in Form von Jägermeister zu sich nahm. Die belangte Behörde hat trotz dieser wiederholten Anträge die beantragten Zeugen nicht einvernommen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Die notwendigen Beweise wurden nicht aufgenommen, wozu sie aber von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre. Das gesamte Ermittlungsverfahren hat sich überaus einseitig gestaltet, mit den für die Beschwerdeführerin günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Erstbehörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Jänner 2017 führte die Erstbehörde aus, dass sie die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Nachtrunks für unglaubwürdig und für eine reine Schutzbehauptung erachtet. Weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sein sollen, war zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar, noch dazu, wo die beantragten Zeugen, die in keinem besonderen Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen, noch nicht einmal einvernommen wurden. Die belangte Behörde hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern dieser in einer antizipierten Beweiswürdigung von Anbeginn an unterstellt, dass die Angaben zum Nachtrunk nicht stimmen und eine reine Schutzbehauptung darstellen. Es handelt sich dabei um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorweggenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwSlgNF 726 A, 1497 A; VwGH 31. 3. 1993, Zl. 92/02/0330). Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls jedenfalls keinen Atemluftalkoholwert von 0,85 mg/I aufwies. Die von Anbeginn an vorgefasste Meinung der belangten Behörde bzw. der zuständigen Referentin, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig wären, lassen darauf schließen, dass die von § 7 AVG geforderte Unvoreingenommenheit nie gegeben war. Es wird sohin auch die Befangenheit des Verwaltungsorgans geltend gemacht.Die von Anbeginn an vorgefasste Meinung der belangten Behörde bzw. der zuständigen Referentin, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig wären, lassen darauf schließen, dass die von Paragraph 7, AVG geforderte Unvoreingenommenheit nie gegeben war. Es wird sohin auch die Befangenheit des Verwaltungsorgans geltend gemacht. Im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (AZ: AMSZ-V-16 92059/5) hat die zuständige Sachbearbeiterin auch die Einvernahme der Zeugen SR und SE veranlasst. Der einvernommene Zeuge SR konnte offensichtlich nur einen Teil des Nachtrunks wahrnehmen, währenddessen die objektive Zeugin SE nachvollziehbar und plausibel ausführte, dass die Beschwerdeführerin nach derRückkehr in das Lokal ca. fünf bis sechs Jägermeister konsumierte. Es wurde der gesamte Sachverhalt von der Zeugin SE nachvollziehbar dargestellt. Das Protokoll hinsichtlich der Einvernahme der Zeugin SE sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen werden in einem vorgelegt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich zu keinem Zeitpunkt die Zeugin SE beeinflussen wollte, sondern objektiv in Erfahrung bringen wollte, wie viel sie nach dem Verkehrsunfall tatsächlich getrunken hat, nachdem sie subjektiv die Konsumation von bis zu zehn kleinen Jägermeistern in Erinnerung hatte, sich diesbezüglich aber nicht sicher war. Der nunmehr objektivierte Nachtrunk war letztlich für die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin verantwortlich. Dass die Beschwerdeführerin auch geringe Mengen Alkohol (ein paar Gespritzte) vor dem Unfall konsumiert hat, wurde ohnehin von Anbeginn an eingestanden. Unter Berücksichtigung des nunmehr objektivierten Nachtrunks (sechs Jägermeister zu je zwei Zentiliter) und des festgestellten Alkoholgehalts der Atemluft von 0,85 mg/I kann medizinisch eine Rückrechnung erfolgen, welchen Alkoholgehalt die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls aufwies. Es wird daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des nunmehr objektivierten Nachtrunks (sechs Jägermeister zu je zwei Zentiliter) im Zeitraum zwischen 02:20 Uhr und 02:35 Uhr zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls (02:15 Uhr) den PKW in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat bzw. der Alkoholgehalt der Atemluft jedenfalls weniger als 0,4 mg/l betrug. Die Beschwerdeführerin hat allenfalls gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG verstoßen, dieser Umstand rechtfertigt jedoch keinen Entzug der Lenkerberechtigung.Es wird daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des nunmehr objektivierten Nachtrunks (sechs Jägermeister zu je zwei Zentiliter) im Zeitraum zwischen 02:20 Uhr und 02:35 Uhr zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls (02:15 Uhr) den PKW in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat bzw. der Alkoholgehalt der Atemluft jedenfalls weniger als 0,4 mg/l betrug. Die Beschwerdeführerin hat allenfalls gegen die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG verstoßen, dieser Umstand rechtfertigt jedoch keinen Entzug der Lenkerberechtigung. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem ein weiteres Mal zum Beweis dafür, dass sie nach dem Verkehrsunfall (ca. 2:15 Uhr) und vor dem Eintreffen der Polizei (ca. 2:35 Uhr) fünf bis sechs Jägermeister (zwei Zentiliter) konsumiert hat, die Einvernahme der Zeugin SE, ***, ***. 2. Die Feststellung der belangten Behörde auf Seite 10 des bekämpften Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin gegen 2:30 Uhr wieder in das Lokal „***“ zurückkehrte, widerspricht der Feststellung auf Seite 3 des bekämpften Bescheides, wonach sich der Verkehrsunfall um 2:15 Uhr ereignete und die Beschwerdeführerin um ca. 2:20 Uhr zum *** laut Zeugenaussagen zurückkehrte. Dass die Beschwerdeführerin erst gegen 2:30 Uhr in das Lokal zurückgekehrt wäre, lässt sich durch kein Beweismittel objektivieren und stellt sohin eine unrichtige Beweiswürdigung dar bzw. liegt eine Aktenwidrigkeit vor. Aus den Zeugenaussagen, insbesondere der Zeugin SS, ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen 2:20 Uhr in das Lokal zurückkehrte. Die anderslautende Feststellung der belangten Behörde dient offenbar nur dazu, den tatsächlich stattgefundenen Nachtrunk in zeitlicher Hinsicht als wenig plausibel darzustellen. 3. Selbst bei Vorliegen einer entzugsbegründeten Alkoholisierung von 0,85 mg/I wäre die Lenkerberechtigung für höchstens 10 Monate zu entziehen. Die von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugsdauer von 16 Monaten ist nicht gerechtfertigt. IV. Beschwerdeanträge:römisch vier. Beschwerdeanträge: Die Beschwerdeführerin stellt die A n t r ä g e:
  10. a)Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;
  11. b)der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 11. Mai 2017 ersatzlos zu beheben und das Verfahren auf Entzug der Lenkerberechtigung einzustellen; in eventu
  12. c)der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu
  13. d)der Beschwerde Folge zu geben und die Entzugsdauer der Lenkerberechtigung auf zehn Monate herabzusetzen.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Zur Frage der Klärung der Tätigung und des Umfangs des von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunks wurde bereits eine mündliche Verhandlung vor dem LVwG durchgeführt. Die Einvernahme einer weiteren, von der Beschwerdeführerin beantragten aber trotz Ladung nicht erschienen Zeugin war noch ausständig, der diesbezügliche Antrag sowie der Antrag auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig zurückgezogen. 4. Feststellungen: Auszugehen ist auf Grund der Rechtskraft des erwähnten Straferkenntnisses von einer Verwirklichung der in diesem enthaltenen Tatbestände. Dem Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung ist deshalb ein Nachtrunk von einem Jägermeister und daraus resultierend ein Blutalkoholwert von 1,547 Promille bzw. ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l zu Grunde zu legen. Eine Bestrafung erfolgte hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand basierend auf § 99 Abs. 1a StVO. Auszugehen ist auf Grund der Rechtskraft des erwähnten Straferkenntnisses von einer Verwirklichung der in diesem enthaltenen Tatbestände. Dem Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung ist deshalb ein Nachtrunk von einem Jägermeister und daraus resultierend ein Blutalkoholwert von 1,547 Promille bzw. ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l zu Grunde zu legen. Eine Bestrafung erfolgte hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand basierend auf Paragraph 99, Absatz eins a, StVO. Weitere Strafen nach § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO wurden entgegen der Annahme im Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bislang nicht verhängt. Weitere Strafen nach Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO wurden entgegen der Annahme im Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bislang nicht verhängt. 5. Rechtslage: § 24

(1)FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(2)leg. cit.: Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.Paragraph 24,
(2)leg. cit.: Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 26
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26,
(2)leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 29

(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29,
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 30
(2)leg. cit.: Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.Paragraph 30,
(2)leg. cit.: Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: In dem vor dem LVwG laufenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Entzuges der Lenkberechtigung, der Anordnung der Nachschulung und der Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Attests sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war bereits das Beweisverfahren eröffnet worden. Strittig war die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein Nachtrunk zuzubilligen ist. Noch vor Anschluss aller zeugenschaftlichen Einvernahmen und Beendigung des Beweisverfahrens übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten das oben zitierte Straferkenntnis, in welchem der Nachtrunk in Form eines Jägermeisters enthalten ist. Daraus resultiert für die Zeit des Unfalles ein Blutalkoholwert von 1,547 Promille bzw. ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l. Wie schon zuvor erwähnt ist dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist für den Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung eines KFZ Lenkers zum Unfallszeitpunkt dieser Wert auch dem Verfahren hinsichtlich des Entzuges der Lenkberechtigung zu Grunde zu legen. Dies ist Folge der Bindungswirkung des Straferkenntnisses (siehe Ra 2016/11/0025 vom
  2. 2016 mit Hinweis auf weitere Judikate und VwGH vom
  3. 2002, 2001/11/0210). Auf das konkrete Verfahren umgelegt bedeutet das, dass eine Fortführung des Beweisverfahrens obsolet ist, somit auf die Fortführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG und der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin ursprünglich beantragten Zeugin (zwischenzeitig zurückgezogen) verzichtet werden kann/muss. Vielmehr ist das LVwG an das von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erlassene Straferkenntnis bzw. dessen Inhalt gebunden und ist demnach auch im Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG von einem Blutalkoholwert von 1,547 Promille bzw. einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l auszugehen. Entgegen der Annahme im bekämpften Bescheid handelt es sich allerdings bei dem mit dem Straferkenntnis geahndeten Delikt um die erste und einzige Verwirklichung eines Vergehens nach den einschlägigen Bestimmungen des § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO. Die dem Entzugsbescheid zu Grunde gelegte Deliktskombination bei der Bemessung der Entzugsdauer, basierend auf § 26 Abs. 2 StVO, kann somit nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist der Fall unter der Ziffer 4 der genannten Bestimmung zu subsumieren. Dort ist eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten vorgesehen. Allerdings kann mit dieser Entzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden, war der Grad der Alkoholisierung doch beträchtlich und wurde durch die Tat der Beschwerdeführerin auch das Delikt der Fahrerflucht nach Verschuldung eines Verkehrsunfalls begangen (siehe Straferkenntnis). Mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ist deshalb nach Ansicht des LVwG nicht vor Ablauf einer Entzugsdauer von 10 Monaten zu rechnen (vgl. VwGH vom
  4. 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch nicht ein Vorfall vom
  5. 2015, bei welchem die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden (fahrlässige leichte Körperverletzung) verursachte. Dieses Ereignis zog wie aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen ist strafgerichtliche Folgen nach sich, jedoch erfolgte keine Ahndung nach der StVO sondern ausschließlich nach dem FSG. Entgegen der Annahme im bekämpften Bescheid handelt es sich allerdings bei dem mit dem Straferkenntnis geahndeten Delikt um die erste und einzige Verwirklichung eines Vergehens nach den einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO. Die dem Entzugsbescheid zu Grunde gelegte Deliktskombination bei der Bemessung der Entzugsdauer, basierend auf Paragraph 26, Absatz 2, StVO, kann somit nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist der Fall unter der Ziffer 4 der genannten Bestimmung zu subsumieren. Dort ist eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten vorgesehen. Allerdings kann mit dieser Entzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden, war der Grad der Alkoholisierung doch beträchtlich und wurde durch die Tat der Beschwerdeführerin auch das Delikt der Fahrerflucht nach Verschuldung eines Verkehrsunfalls begangen (siehe Straferkenntnis). Mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ist deshalb nach Ansicht des LVwG nicht vor Ablauf einer Entzugsdauer von 10 Monaten zu rechnen vergleiche VwGH vom
  6. 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch nicht ein Vorfall vom
  7. 2015, bei welchem die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden (fahrlässige leichte Körperverletzung) verursachte. Dieses Ereignis zog wie aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen ist strafgerichtliche Folgen nach sich, jedoch erfolgte keine Ahndung nach der StVO sondern ausschließlich nach dem FSG. Die angeordnete Nachschulung war wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist bei der vorliegenden Fallkonstellation zwingend anzuordnen. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit (vgl. VwGH vom
  8. 2002, 2000/11/0184). Die angeordnete Nachschulung war wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist bei der vorliegenden Fallkonstellation zwingend anzuordnen. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit vergleiche VwGH vom
  9. 2002, 2000/11/0184). Wenngleich der festgestellte Grad der Alkoholisierung nicht unbeträchtlich war, scheint die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme entbehrlich, war doch der Grund der Alkoholisierung durch private familiäre Streitigkeiten bedingt. Die in § 14 FSG-GV aufscheinenden Voraussetzungen erscheinen (zumindest vorerst) nicht erfüllt. Sollte es allerdings zu weiteren ähnlichen Vorfällen kommen, könnten Maßnahmen zur Überprüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung getroffen werden. Wenngleich der festgestellte Grad der Alkoholisierung nicht unbeträchtlich war, scheint die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme entbehrlich, war doch der Grund der Alkoholisierung durch private familiäre Streitigkeiten bedingt. Die in Paragraph 14, FSG-GV aufscheinenden Voraussetzungen erscheinen (zumindest vorerst) nicht erfüllt. Sollte es allerdings zu weiteren ähnlichen Vorfällen kommen, könnten Maßnahmen zur Überprüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung getroffen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.791.001.2017

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