RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-403/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des MS, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, betreffend baubehördliches Bewilligungsverfahren, zu Recht:
- Es wird festgestellt, dass die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 für das am
- Jänner 2016 für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** beantragte Bauvorhaben als positiv abgeschlossen zu betrachten ist. Dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wird auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.Es wird festgestellt, dass die Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 für das am
- Jänner 2016 für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** beantragte Bauvorhaben als positiv abgeschlossen zu betrachten ist. , Dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wird auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 8, 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss der Projektunterlagen den an die Marktgemeinde *** gerichteten Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung zweier Wohnhäuser mit vier Einheiten auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Gemäß dem mit Schreiben der Baubehörde vom
- Februar 2016 im Rahmen der Vorbegutachtung eingeholten Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt *** vom
- Februar 2016 forderte die Baubehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2016 zur Vorlage näher bezeichneter ergänzender Unterlagen bis spätestens
- April 2016 auf. Mit Schreiben vom
- April 2016 gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme zum Gutachten vom
- Februar 2016 ab und legte mehrere ergänzende Unterlagen, darunter eine am
- April 2016 ausgestellte „Bestätigung gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Bauordnung“, vor. Mit Schreiben vom
- April 2016 gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme zum Gutachten vom
- Februar 2016 ab und legte mehrere ergänzende Unterlagen, darunter eine am
- April 2016 ausgestellte „Bestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Bauordnung“, vor. Über Ersuchen der Baubehörde vom
- Mai 2016 nahm der Gutachter vom
- Februar 2016 am
- Juni 2016 zur Stellungnahme vom
- April 2016 dahingehend Stellung, dass aufgrund der Bestätigung gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 unter der Voraussetzung keine weitere Prüfung erforderlich sei, dass seitens der Behörde an der Richtigkeit der Bestätigung keine Zweifel bestünden und kein Naheverhältnis vom Planer zum Bauwerber bestehe.Über Ersuchen der Baubehörde vom
- Mai 2016 nahm der Gutachter vom
- Februar 2016 am
- Juni 2016 zur Stellungnahme vom
- April 2016 dahingehend Stellung, dass aufgrund der Bestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 unter der Voraussetzung keine weitere Prüfung erforderlich sei, dass seitens der Behörde an der Richtigkeit der Bestätigung keine Zweifel bestünden und kein Naheverhältnis vom Planer zum Bauwerber bestehe. Mit E-Mail vom
- August 2016, eingebracht über die E-Mailadresse der Marktgemeinde ***, stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Bauansuchens vom
- Jänner 2016 den Devolutionsantrag und begründete dies damit, dass der Bürgermeister die gesetzliche Frist um vier Monate überzogen habe. Mit Schreiben vom
- August 2016 ersuchte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** das Amt der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt ***, um Erstellung eines Gutachtens zum Ortsbild gemäß § 56 der NÖ Bauordnung 2014.Mit Schreiben vom
- August 2016 ersuchte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** das Amt der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt ***, um Erstellung eines Gutachtens zum Ortsbild gemäß Paragraph 56, der NÖ Bauordnung
- Mit Schreiben vom
- August 2016 bestätigte das Bauamt der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den Erhalt des Devolutionsantrages uns teilte ihm mit, dass nach Einholung mehrerer näher bezeichneter Gutachten der Gemeindevorstand entscheiden werde. Weiters wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass auf der Bestätigung gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 der im Gesetzestext geforderte Nachweis dafür fehle, dass die jeweils ausstellende befugte Person vom Planverfasser verschieden sein müsse und zu dieser in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen dürfe. Abgesehen davon bestünden näher bezeichnete Mängel beim Schallschutz sowie bei der Zugänglichkeit der Putzöffnungen für den Rauchfangkehrer.Mit Schreiben vom
- August 2016 bestätigte das Bauamt der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den Erhalt des Devolutionsantrages uns teilte ihm mit, dass nach Einholung mehrerer näher bezeichneter Gutachten der Gemeindevorstand entscheiden werde. Weiters wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass auf der Bestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 der im Gesetzestext geforderte Nachweis dafür fehle, dass die jeweils ausstellende befugte Person vom Planverfasser verschieden sein müsse und zu dieser in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen dürfe. Abgesehen davon bestünden näher bezeichnete Mängel beim Schallschutz sowie bei der Zugänglichkeit der Putzöffnungen für den Rauchfangkehrer. Mit Antwortschreiben vom
- September 2016 kündigte der Beschwerdeführer eine ergänzte Bestätigung gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sowie eine angepasste Unterlage hinsichtlich des Schallschutzes an und verteidigte mit näherer Begründung die projektierte Zugänglichkeit der Putzöffnungen für den Rauchfangkehrer.Mit Antwortschreiben vom
- September 2016 kündigte der Beschwerdeführer eine ergänzte Bestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 sowie eine angepasste Unterlage hinsichtlich des Schallschutzes an und verteidigte mit näherer Begründung die projektierte Zugänglichkeit der Putzöffnungen für den Rauchfangkehrer. Mit Schreiben vom
- September 2016 legte der Beschwerdeführer dem Bauamt der Marktgemeinde *** wie am
- September 2016 angekündigt eine ergänzte Bestätigung gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sowie eine angepasste Unterlage hinsichtlich des Schallschutzes vor.Mit Schreiben vom
- September 2016 legte der Beschwerdeführer dem Bauamt der Marktgemeinde *** wie am
- September 2016 angekündigt eine ergänzte Bestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 sowie eine angepasste Unterlage hinsichtlich des Schallschutzes vor. Am
- Oktober 2016 langte am Bauamt der Marktgemeinde *** das am
- August 2016 angeforderte – positive – Gutachten zum Ortsbild gemäß § 56 der NÖ Bauordnung 2014 ein.Am
- Oktober 2016 langte am Bauamt der Marktgemeinde *** das am
- August 2016 angeforderte – positive – Gutachten zum Ortsbild gemäß Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2014 ein. Mit E-Mail vom
- Dezember 2016 bestätigte das Bauamt der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den Empfang der Unterlagen vom
- September 2016 und ersuchte ihn gleichzeitig im Hinblick auf eine für
- Jänner 2017 – zu einem am
- Dezember 2014 beantragten Bauvorhaben auf demselben Grundstück – anberaumte Bauverhandlung um Mitteilung, ob der „Devolutionsantrag vom
- August 2016“ aufrechtgehalten oder zurückgezogen wird. Mit E-Mail vom
- Dezember 2016 bestätigte das Bauamt der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den Empfang der Unterlagen vom
- September 2016 und ersuchte ihn gleichzeitig im Hinblick auf eine für ,
- Jänner 2017 – zu einem am
- Dezember 2014 beantragten Bauvorhaben auf demselben Grundstück – anberaumte Bauverhandlung um Mitteilung, ob der „Devolutionsantrag vom
- August 2016“ aufrechtgehalten oder zurückgezogen wird. Mit E-Mail vom
- März 2017 brachte der Beschwerdeführer gleichzeitig bei der Marktgemeinde *** und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich „devolutionsantrag an die übergeordnete behörde – am wege der gemeinde ***“ ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass „die *** bauinstanzen“ kein gesetzliches Bewilligungsverfahren durchgeführt hätten, wodurch ihm mittlerweile großer finanzieller Schaden entstanden sei. Mit Schreiben vom
- März 2017 legte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Akten vor.
- Feststellungen: Das beantragte Bauvorhaben entspricht den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes. Das beantragte Bauvorhaben entspricht der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung und der zulässigen Bebauung sowie dem Ortsbild. Es konnte nicht festgestellt werden, ob durch das geplante Vorhaben Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 beeinträchtigt werden können.Es konnte nicht festgestellt werden, ob durch das geplante Vorhaben Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 beeinträchtigt werden können.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus der im Akt aufliegenden unbedenklichen Bestätigung gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vom
- September 2014, aus dem im Rahmen der Vorbegutachtung abgegebenen Gutachten vom
- Februar 2016 sowie aus dem „Ortsbildgutachten“ vom
- Oktober
- Die Negativfeststellung hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beruht auf dem Fehlen eines ausdrücklich darauf gerichteten Gutachtensauftrages im Sinne des § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014.Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus der im Akt aufliegenden unbedenklichen Bestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 vom
- September 2014, aus dem im Rahmen der Vorbegutachtung abgegebenen Gutachten vom
- Februar 2016 sowie aus dem „Ortsbildgutachten“ vom
- Oktober
- Die Negativfeststellung hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beruht auf dem Fehlen eines ausdrücklich darauf gerichteten Gutachtensauftrages im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung
- Rechtslage: §§ 20 bis 22 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der gemäß § 70 Abs. 1 und 10 NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017 anzuwendenden Fassung lauten:Paragraphen 20 bis 22 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der gemäß Paragraph 70, Absatz eins und 10 NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, anzuwendenden Fassung lauten: „§ 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, - dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, - der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, - des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 21Paragraph 21 Bauverhandlung
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(2)Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:
- die Parteien,
- die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,
- die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des Paragraph 18, Absatz 3, die Verfasser der Bestätigungen,
- der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,
- die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,
- die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,
- beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie
- ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen. Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.
(3)Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0,00 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaus am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen. Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen. § 22Paragraph 22 Entfall der Bauverhandlung
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und den Straßenerhaltern (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“
(3)Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“
- Erwägungen: Die Säumnisbeschwerde ist zulässig und berechtigt. Der Devolutionsantrag war zulässig und berechtigt. Unstrittig haben die Baubehörden beider Instanzen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen über den verfahrenseinleitenden Antrag vom
- Jänner 2016 entschieden. Gemäß dem vorgelegten Akt beschränkte sich das durchgeführte Verfahren jeweils auf die Vorprüfung des Bauansuchens. Der Akteninhalt gibt keinen Hinweis auf einen im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vorliegenden Abweisungsgrund gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014.Unstrittig haben die Baubehörden beider Instanzen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen über den verfahrenseinleitenden Antrag vom
- Jänner 2016 entschieden. Gemäß dem vorgelegten Akt beschränkte sich das durchgeführte Verfahren jeweils auf die Vorprüfung des Bauansuchens. Der Akteninhalt gibt keinen Hinweis auf einen im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vorliegenden Abweisungsgrund gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung
- Dass der Devolutionsantrag oder die Säumnisbeschwerde verfrüht gestellt worden wären, wird von der belangten Behörde nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Akt darauf kein Hinweis. Zwar lag weder zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages noch zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde – noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – Spruchreife über den offenen Antrag vom
- Jänner 2016 vor, doch kann der belangten Behörde in einer Gesamtbetrachtung der Umstände nicht das überwiegende Verschulden daran abgesprochen werden, zumal sowohl die Baubehörde erster Instanz als auch die im Devolutionsweg zuständig gewordenen Oberbehörde zwischen den einzelnen Verfahrensschritten auffällig lange untätig geblieben waren. Der Rechtsprechung zufolge würde selbst die Nichtvorlage von Änderungsplänen an der Entscheidungspflicht über das ursprüngliche Bauvorhaben nichts zu ändern vermögen (VwGH 21.02.2013, 2012/06/0105). Den Feststellungen zufolge ist die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 als positiv abgeschlossen zu betrachten, wobei jedoch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 gemäß dem vorgelegten Akt noch nicht geprüft wurde.Den Feststellungen zufolge ist die Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 als positiv abgeschlossen zu betrachten, wobei jedoch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 gemäß dem vorgelegten Akt noch nicht geprüft wurde. § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG alte Fassung – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH. 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG alte Fassung – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH. 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der vorgelegte Akteninhalt die spruchgemäße Klärung der Rechtsfrage erlaubt, dass die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung als positiv abgeschlossen zu betrachten ist, während jedoch die darüber hinaus erforderliche Prüfung einer allfälligen Berührung von Rechten nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 weitere Ermittlungen zum Sachverhalt erfordert. Erst auf deren Grundlage wird die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen sein. Dabei bleibt es der belangten Behörde überlassen, ob sie die Frage der Berührung von Rechten nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 prüft oder ob sie gemäß § 22 Abs. 1 oder 2 NÖ Bauordnung 2014 vorgeht. Als Frist dazu wird dem dazu zuständigen Gemeindevorstand die gesetzlich höchstmögliche Frist eingeräumt.Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der vorgelegte Akteninhalt die spruchgemäße Klärung der Rechtsfrage erlaubt, dass die Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung als positiv abgeschlossen zu betrachten ist, während jedoch die darüber hinaus erforderliche Prüfung einer allfälligen Berührung von Rechten nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 weitere Ermittlungen zum Sachverhalt erfordert. Erst auf deren Grundlage wird die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen sein. Dabei bleibt es der belangten Behörde überlassen, ob sie die Frage der Berührung von Rechten nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, NÖ Bauordnung 2014 prüft oder ob sie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder 2 NÖ Bauordnung 2014 vorgeht. Als Frist dazu wird dem dazu zuständigen Gemeindevorstand die gesetzlich höchstmögliche Frist eingeräumt. Der Beschwerdeerfolg war daher auf die spruchgemäße Feststellung zu beschränken.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.403.001.2017