der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** sind „die Mitglieder verpflichtet, soweit die Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht anderweitig geregelt ist, im Verhältnis ihrer Anteilsrechte dazu beizutragen. Demgemäß haben sie nach den Anforderungen des Vorstandes in die Gemeinschaftskasse fallweise die erforderlichen Beträge fristgerecht einzuzahlen“.
Paragraph 4, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** sind „die Mitglieder verpflichtet, soweit die Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht anderweitig geregelt ist, im Verhältnis ihrer Anteilsrechte dazu beizutragen. Demgemäß haben sie nach den Anforderungen des Vorstandes in die Gemeinschaftskasse fallweise die erforderlichen Beträge fristgerecht einzuzahlen“. „
der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.“ „
Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.“ Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können zwar auch Liegenschaften derelinquiert werden, was im Grundbuch einzutragen ist. Allerdings ist dies nach Auffassung des OGH dann nicht möglich, wenn mit dem Eigentumsrecht auch Verpflichtungen aus einem Gemeinschaftsverhältnis verbunden sind. (Vgl: OGH 5Ob197/02k vom 27.08.2002, zu einem Fall der Dereliktion eines Wohnungseigentumsanteils). Ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft ist ebenfalls Mitglied im Personenverband Agrargemeinschaft. Ein Ausscheiden, nicht durch Anteilsrechtübertragung an einen Rechtsnachfolger, sondern durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft unter Preisgabe des Eigentumsrechtes ist dem Gesetz fremd. Demnach kann das Ausscheiden eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft nur durch Sonderteilung erfolgen. Nach der oben zitierten Judikatur ist eine Entledigung der Mitgliedschaft über den Weg der Herrenloserklärung ebenfalls nicht möglich. Dies wurde GH und GeH im Parteiengehör mit der Gelegenheit zur Stellungnahme nachweislich übermittelt. Die im Rahmen des Parteiengehörs geäußerten Einwendungen haben keine neuen Argumente enthalten.
der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft zwar auch das mit dem Eigentum an dieser verbundenen Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren, enthebt jedoch nicht von den übertragenen Pflichten.
Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft zwar auch das mit dem Eigentum an dieser verbundenen Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren, enthebt jedoch nicht von den übertragenen Pflichten. Der derzeitige Besitz der Agrargemeinschaft *** ist der Rest eines vor rund 20 Jahren durchgeführten agrarbehördlichen Einzelteilungsverfahrens. Im Zuge des Verfahrens wurde der Großteil der Gemeinschaftsfläche (rund 11 ha) in Form von 40 Grundstücken strukturverbessernd an die Anteilsberechtigten aufgeteilt. Die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke an die Mitglieder brachte eine Erhöhung der Betriebsfläche und dauernde Vorteile. Die Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft erfolgte in erster Linie zur Erhaltung der im gemeinschaftsbesitz befindlichen Dorfkapelle ***, sowie der ehemaligen Dorfschmiede. Es kann somit einerseits nicht nur der Vorteil (Grundzuteilung durch Einzelteilung der Agrargemeinschaft), sondern muss andererseits auch die damit auferlegte Pflicht (Erhaltung der Dorfkapelle bzw. –schmiede) zur Beurteilung herangezogen werden. Ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, insbesondere zur Beitragszahlung, deren er sich nicht einfach durch Preisgabe des Eigentums an der Stammsitzliegenschaft kann. GH und GeH sind daher verpflichtet, den von der Agrargemeinschaft *** eingeforderten Kostenbeitrag zu bezahlen. Beachten Sie bitte, dass der Beitrag im gerichtlichen Exekutionsweg hereingebracht werden kann, wenn Sie ihn nicht einzahlen. In diesem Fall müssten Sie auch noch die Kosten des Exekutionsverfahrens tragen.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 17.07.2014, Kennzeichen: ABB-AG-5543/0009‚ erheben wir in offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E und fechten den obzitierten Bescheid vollinhaltlich an. BEGRÜNDUNG: Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurden wir verpflichtet, den aus dem Anteilsrecht, das mit der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch *** verbunden ist, erwachsenden Kostenbeitrag zur Agrargemeinschaft *** in der Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Mit Dereliktionserklärung vom 17.04.2009 haben wir die Stammsitzliegenschaft EZ. *** Grundbuch *** preisgegeben. Die Herrenlosigkeit wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 23.04.2009 grundbücherlich einverleibt. Damit sind wir nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch ***.
der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren. Durch die rechtswirksame Dereliktion des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch *** sind wir sohin nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft ***.
Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren. Durch die rechtswirksame Dereliktion des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch *** sind wir sohin nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft ***.
1 FLG entscheidet die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde über Streitigkeiten innerhalb der Agrargemeinschaft, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstanden sind.
Paragraph 49, Absatz eins, FLG entscheidet die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde über Streitigkeiten innerhalb der Agrargemeinschaft, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstanden sind. Da wir nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft *** sind, wurde und wird von uns nicht nur die Zahlungspflicht bestritten, sondern mangelt es der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde an der Kompetenz, uns mittels Bescheid zu einer Zahlung für die Agrargemeinschaft zu verpflichten. Die Begründungen der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde sind nicht nachvollziehbar. Es wird auf die Entscheidung des OGH vom 27.08.2002 zu 5 Ob 197/02 k aufgebaut und Passagen aus dieser Entscheidung unreflektiert übernommen, wie wohl es sich in dieser Entscheidung um die beabsichtigte Dereliktion eines Mindestanteils an einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft handelt, deren Zulässigkeit vom OGH verneint wurde. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde verkennt völlig, dass in der vorgenannten Entscheidung eine Dereliktion für zivilrechtilich unzulässig befunden wird, im gegenständlichen Fall die Dereliktion jedoch bereits rechtskräftig im Grundbuch eingetragen ist. Es steht der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde nicht zu, sich über eine rechtswirksame Preisgabe des Eigentumsrechtes hinwegzusetzen und quasi „verwaltungsrechtlich" neu zu beurteilen. Natürlich gehen mit dem Verlust des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft auch die damit verbundenen Pflichten verloren. Es liegt im Wesen der Dereliktion einer Sache, dass die Sache deswegen preisgegeben wird, weil sie für den bisherigen Eigentümer nutzlos bzw. zu einer bloßen Belastung geworden ist. Dass sich der Eigentümer einer Liegenschaft nicht durch die Preisgabe seiner Zahlungspflicht (z.B. für Grundsteuer etc.) entledigen kann ist genauso wenig nachvollziehbar wie die Argumentation, dass zwar das Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft *** untergehen könne, die Pflichten aber bestehen bleiben sollen. Wir steilen daher durch unseren Machthaber den A N T R A G ‚ den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 17.07.2014, KZ. ABB-AG-5543/0009‚ vollinhaltlich aufzuheben.“ 3. Ermittlungen: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. 4. Sachverhalt: Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführer waren jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit dem alleinigen Grundstück ***, Wald, im Ausmaß von 19 m². Diese Liegenschaft ist Stammsitzliegenschaft und ist damit 1 Anteilrecht an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, verbunden. Eigentümerin der zuletzt genannten Liegenschaft ist die Agrargemeinschaft ***. Am 17.4.2009 wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***, KG ***, eine Dereliktionserklärung unterfertigt, wobei die daraus resultierende Herrenlosigkeit mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 23. April 2009 in das Grundbuch einverleibt wurde. Eine Zustellung dieses Beschlusses erfolgte u. a. an die Parteien H, die Agrargemeinschaft *** zu Handen des Obmanns und die NÖ ABB. Rechtsmittel wurde keines ergriffen. Am 15. März 2014 forderte die Agrargemeinschaft *** GH und GeH auf, als Beitrag zur Sanierung der agrargemeinschaftlichen Kapelle einen Betrag von € 1.000,-- zu leisten, der in der Folge aber nicht bezahlt wurde. Daraufhin stellte der Obmann der Agrargemeinschaft bei der NÖ ABB einen Antrag auf Entscheidung dieser Streitigkeit, worauf der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen wurde. 5. Rechtslage: § 24
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
den Bestimmungen dieser Verwaltungssatzungen und der waldwirtschaftlichen Vorschriften. 2. Das Recht der Teilnahme an und das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht
dieser Verwaltungssatzungen.Das Recht der Teilnahme an und das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht
Paragraph 11, dieser Verwaltungssatzungen. Die Mitglieder sind zu den aus ihrer Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie von den ihnen kraft ihrer Mitgliedschaft zustehenden Rechten Gebrauch machen oder nicht. Im übrigen werden die Pflichten eines Mitgliedes dieser Agrargemeinschaft durch die Vorschriften dieser Verwaltungssatzungen, durch die Bestimmungen der waldwirtschaftlichen Vorschriften und durch die bezüglichen Gesetze und Verordnungen näher bestimmt. Die den Mitgliedern vom Vorstand der Agrargemeinschaft nach Maßgabe ihrer Anteilrechte aufgetragenen Arbeitsleistungen sind von diesen innerhalb der vom Vorstand bestimmten Frist sachgemäß auszuführen. Nicht rechtzeitig oder nicht sachgemäß ausgeführte Leistungen können vom Vorstand auf Kosten des Säumigen vergeben werden (Ersatzausführung). Soweit die Bestreitung der laufenden Ausgaben, wie Steuern und dgl., nicht anderweitig geregelt ist, sind die Mitglieder verpflichtet, im Verhältnis ihrer Anteilrechte dazu beizutragen. Demgemäß haben sie nach den Anforderungen des Vorstandes in die Gemeinschaftskasse fallweise die erforderlichen Beträge fristgerecht einzuzahlen. § 5 der Verwaltungssatzungen: Paragraph 5, der Verwaltungssatzungen: Erwerbung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Durch den rechtsgültig vollzogenen Eigentumserwerb einer der in § 3 dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird auch die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft nach Maßgabe und im Verhältnis der mit dem Besitze dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilrechte am gemeinschaftlichen Besitz dieser Agrargemeinschaft erworben.Durch den rechtsgültig vollzogenen Eigentumserwerb einer der in Paragraph 3, dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird auch die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft nach Maßgabe und im Verhältnis der mit dem Besitze dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilrechte am gemeinschaftlichen Besitz dieser Agrargemeinschaft erworben. Aufgrund der ausgewiesenen grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft hat der Obmann das Mitgliederverzeichnis richtigzustellen (§ 14 dieser Verwaltungssatzungen).Aufgrund der ausgewiesenen grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft hat der Obmann das Mitgliederverzeichnis richtigzustellen (Paragraph 14, dieser Verwaltungssatzungen). Die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis hat jedes neue Mitglied selbst zu veranlassen. Erst nach vollzogener Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Agrargemeinschaft kann es alle Rechte eines Mitgliedes dieser Agrargemeinschaft voll ausüben und die Teilnahme an den Nutzungen beanspruchen. § 6 der Verwaltungssatzungen: Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen: Aufhören der Mitgliedschaft Durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an einer der in § 3 dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften geht auch das mit dem Eigentum an dieser verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.Durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an einer der in Paragraph 3, dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften geht auch das mit dem Eigentum an dieser verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.