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{'item': 'LVwG-AV-425/002-2014'}

Obsah (7)§ 4§ 6§ 49Art. 130§ 11§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-425/002-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV

§ 4

der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** sind „die Mitglieder verpflichtet, soweit die Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht anderweitig geregelt ist, im Verhältnis ihrer Anteilsrechte dazu beizutragen. Demgemäß haben sie nach den Anforderungen des Vorstandes in die Gemeinschaftskasse fallweise die erforderlichen Beträge fristgerecht einzuzahlen“.

Paragraph 4, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** sind „die Mitglieder verpflichtet, soweit die Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht anderweitig geregelt ist, im Verhältnis ihrer Anteilsrechte dazu beizutragen. Demgemäß haben sie nach den Anforderungen des Vorstandes in die Gemeinschaftskasse fallweise die erforderlichen Beträge fristgerecht einzuzahlen“. „

§ 6

der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.“ „

Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.“ Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können zwar auch Liegenschaften derelinquiert werden, was im Grundbuch einzutragen ist. Allerdings ist dies nach Auffassung des OGH dann nicht möglich, wenn mit dem Eigentumsrecht auch Verpflichtungen aus einem Gemeinschaftsverhältnis verbunden sind. (Vgl: OGH 5Ob197/02k vom 27.08.2002, zu einem Fall der Dereliktion eines Wohnungseigentumsanteils). Ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft ist ebenfalls Mitglied im Personenverband Agrargemeinschaft. Ein Ausscheiden, nicht durch Anteilsrechtübertragung an einen Rechtsnachfolger, sondern durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft unter Preisgabe des Eigentumsrechtes ist dem Gesetz fremd. Demnach kann das Ausscheiden eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft nur durch Sonderteilung erfolgen. Nach der oben zitierten Judikatur ist eine Entledigung der Mitgliedschaft über den Weg der Herrenloserklärung ebenfalls nicht möglich. Dies wurde GH und GeH im Parteiengehör mit der Gelegenheit zur Stellungnahme nachweislich übermittelt. Die im Rahmen des Parteiengehörs geäußerten Einwendungen haben keine neuen Argumente enthalten.

§ 6

der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft zwar auch das mit dem Eigentum an dieser verbundenen Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren, enthebt jedoch nicht von den übertragenen Pflichten.

Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft zwar auch das mit dem Eigentum an dieser verbundenen Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren, enthebt jedoch nicht von den übertragenen Pflichten. Der derzeitige Besitz der Agrargemeinschaft *** ist der Rest eines vor rund 20 Jahren durchgeführten agrarbehördlichen Einzelteilungsverfahrens. Im Zuge des Verfahrens wurde der Großteil der Gemeinschaftsfläche (rund 11 ha) in Form von 40 Grundstücken strukturverbessernd an die Anteilsberechtigten aufgeteilt. Die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke an die Mitglieder brachte eine Erhöhung der Betriebsfläche und dauernde Vorteile. Die Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft erfolgte in erster Linie zur Erhaltung der im gemeinschaftsbesitz befindlichen Dorfkapelle ***, sowie der ehemaligen Dorfschmiede. Es kann somit einerseits nicht nur der Vorteil (Grundzuteilung durch Einzelteilung der Agrargemeinschaft), sondern muss andererseits auch die damit auferlegte Pflicht (Erhaltung der Dorfkapelle bzw. –schmiede) zur Beurteilung herangezogen werden. Ein Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, insbesondere zur Beitragszahlung, deren er sich nicht einfach durch Preisgabe des Eigentums an der Stammsitzliegenschaft kann. GH und GeH sind daher verpflichtet, den von der Agrargemeinschaft *** eingeforderten Kostenbeitrag zu bezahlen. Beachten Sie bitte, dass der Beitrag im gerichtlichen Exekutionsweg hereingebracht werden kann, wenn Sie ihn nicht einzahlen. In diesem Fall müssten Sie auch noch die Kosten des Exekutionsverfahrens tragen.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 17.07.2014, Kennzeichen: ABB-AG-5543/0009‚ erheben wir in offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E und fechten den obzitierten Bescheid vollinhaltlich an. BEGRÜNDUNG: Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurden wir verpflichtet, den aus dem Anteilsrecht, das mit der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch *** verbunden ist, erwachsenden Kostenbeitrag zur Agrargemeinschaft *** in der Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Mit Dereliktionserklärung vom 17.04.2009 haben wir die Stammsitzliegenschaft EZ. *** Grundbuch *** preisgegeben. Die Herrenlosigkeit wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 23.04.2009 grundbücherlich einverleibt. Damit sind wir nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch ***.

§ 6

der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren. Durch die rechtswirksame Dereliktion des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch *** sind wir sohin nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft ***.

Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft *** geht durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an der Stammsitzliegenschaft auch das mit dem Eigentum verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren. Durch die rechtswirksame Dereliktion des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ. *** Grundbuch *** sind wir sohin nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft ***.

§ 49Abs.

1 FLG entscheidet die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde über Streitigkeiten innerhalb der Agrargemeinschaft, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstanden sind.

Paragraph 49, Absatz eins, FLG entscheidet die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde über Streitigkeiten innerhalb der Agrargemeinschaft, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstanden sind. Da wir nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft *** sind, wurde und wird von uns nicht nur die Zahlungspflicht bestritten, sondern mangelt es der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde an der Kompetenz, uns mittels Bescheid zu einer Zahlung für die Agrargemeinschaft zu verpflichten. Die Begründungen der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde sind nicht nachvollziehbar. Es wird auf die Entscheidung des OGH vom 27.08.2002 zu 5 Ob 197/02 k aufgebaut und Passagen aus dieser Entscheidung unreflektiert übernommen, wie wohl es sich in dieser Entscheidung um die beabsichtigte Dereliktion eines Mindestanteils an einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft handelt, deren Zulässigkeit vom OGH verneint wurde. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde verkennt völlig, dass in der vorgenannten Entscheidung eine Dereliktion für zivilrechtilich unzulässig befunden wird, im gegenständlichen Fall die Dereliktion jedoch bereits rechtskräftig im Grundbuch eingetragen ist. Es steht der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde nicht zu, sich über eine rechtswirksame Preisgabe des Eigentumsrechtes hinwegzusetzen und quasi „verwaltungsrechtlich" neu zu beurteilen. Natürlich gehen mit dem Verlust des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft auch die damit verbundenen Pflichten verloren. Es liegt im Wesen der Dereliktion einer Sache, dass die Sache deswegen preisgegeben wird, weil sie für den bisherigen Eigentümer nutzlos bzw. zu einer bloßen Belastung geworden ist. Dass sich der Eigentümer einer Liegenschaft nicht durch die Preisgabe seiner Zahlungspflicht (z.B. für Grundsteuer etc.) entledigen kann ist genauso wenig nachvollziehbar wie die Argumentation, dass zwar das Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft *** untergehen könne, die Pflichten aber bestehen bleiben sollen. Wir steilen daher durch unseren Machthaber den A N T R A G ‚ den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 17.07.2014, KZ. ABB-AG-5543/0009‚ vollinhaltlich aufzuheben.“ 3. Ermittlungen: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. 4. Sachverhalt: Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführer waren jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit dem alleinigen Grundstück ***, Wald, im Ausmaß von 19 m². Diese Liegenschaft ist Stammsitzliegenschaft und ist damit 1 Anteilrecht an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, verbunden. Eigentümerin der zuletzt genannten Liegenschaft ist die Agrargemeinschaft ***. Am 17.4.2009 wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***, KG ***, eine Dereliktionserklärung unterfertigt, wobei die daraus resultierende Herrenlosigkeit mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 23. April 2009 in das Grundbuch einverleibt wurde. Eine Zustellung dieses Beschlusses erfolgte u. a. an die Parteien H, die Agrargemeinschaft *** zu Handen des Obmanns und die NÖ ABB. Rechtsmittel wurde keines ergriffen. Am 15. März 2014 forderte die Agrargemeinschaft *** GH und GeH auf, als Beitrag zur Sanierung der agrargemeinschaftlichen Kapelle einen Betrag von € 1.000,-- zu leisten, der in der Folge aber nicht bezahlt wurde. Daraufhin stellte der Obmann der Agrargemeinschaft bei der NÖ ABB einen Antrag auf Entscheidung dieser Streitigkeit, worauf der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen wurde. 5. Rechtslage: § 24

(2)Z. 1 VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)Ziffer eins, VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,

(2)leg. cit.: Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 49

(1)FLG zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides: Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften. Sie muss auch über Streitigkeiten innerhalb der Agrargemeinschaft entscheiden, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstanden sind. Paragraph 49,
(1)FLG zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides: Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften. Sie muss auch über Streitigkeiten innerhalb der Agrargemeinschaft entscheiden, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstanden sind. § 49
(5)leg. cit.: Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.Paragraph 49,
(5)leg. cit.: Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. § 4 der Verwaltungssatzungen: Paragraph 4, der Verwaltungssatzungen: Rechte und Pflichten der Mitglieder Den Mitgliedern der Agrargemeinschaft stehen nach Maßgabe und im Verhältnis ihrer Anteilsrechte insbesondere folgende Rechte zu: 1. Das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des gemeinschaftlichen Besitzes

den Bestimmungen dieser Verwaltungssatzungen und der waldwirtschaftlichen Vorschriften. 2. Das Recht der Teilnahme an und das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht

§ 11

dieser Verwaltungssatzungen.Das Recht der Teilnahme an und das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht

Paragraph 11, dieser Verwaltungssatzungen. Die Mitglieder sind zu den aus ihrer Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie von den ihnen kraft ihrer Mitgliedschaft zustehenden Rechten Gebrauch machen oder nicht. Im übrigen werden die Pflichten eines Mitgliedes dieser Agrargemeinschaft durch die Vorschriften dieser Verwaltungssatzungen, durch die Bestimmungen der waldwirtschaftlichen Vorschriften und durch die bezüglichen Gesetze und Verordnungen näher bestimmt. Die den Mitgliedern vom Vorstand der Agrargemeinschaft nach Maßgabe ihrer Anteilrechte aufgetragenen Arbeitsleistungen sind von diesen innerhalb der vom Vorstand bestimmten Frist sachgemäß auszuführen. Nicht rechtzeitig oder nicht sachgemäß ausgeführte Leistungen können vom Vorstand auf Kosten des Säumigen vergeben werden (Ersatzausführung). Soweit die Bestreitung der laufenden Ausgaben, wie Steuern und dgl., nicht anderweitig geregelt ist, sind die Mitglieder verpflichtet, im Verhältnis ihrer Anteilrechte dazu beizutragen. Demgemäß haben sie nach den Anforderungen des Vorstandes in die Gemeinschaftskasse fallweise die erforderlichen Beträge fristgerecht einzuzahlen. § 5 der Verwaltungssatzungen: Paragraph 5, der Verwaltungssatzungen: Erwerbung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Durch den rechtsgültig vollzogenen Eigentumserwerb einer der in § 3 dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird auch die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft nach Maßgabe und im Verhältnis der mit dem Besitze dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilrechte am gemeinschaftlichen Besitz dieser Agrargemeinschaft erworben.Durch den rechtsgültig vollzogenen Eigentumserwerb einer der in Paragraph 3, dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird auch die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft nach Maßgabe und im Verhältnis der mit dem Besitze dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilrechte am gemeinschaftlichen Besitz dieser Agrargemeinschaft erworben. Aufgrund der ausgewiesenen grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft hat der Obmann das Mitgliederverzeichnis richtigzustellen (§ 14 dieser Verwaltungssatzungen).Aufgrund der ausgewiesenen grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft hat der Obmann das Mitgliederverzeichnis richtigzustellen (Paragraph 14, dieser Verwaltungssatzungen). Die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis hat jedes neue Mitglied selbst zu veranlassen. Erst nach vollzogener Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Agrargemeinschaft kann es alle Rechte eines Mitgliedes dieser Agrargemeinschaft voll ausüben und die Teilnahme an den Nutzungen beanspruchen. § 6 der Verwaltungssatzungen: Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen: Aufhören der Mitgliedschaft Durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an einer der in § 3 dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften geht auch das mit dem Eigentum an dieser verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.Durch den wie immer verursachten Verlust des Eigentumsrechtes an einer der in Paragraph 3, dieser Verwaltungssatzungen genannten nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften geht auch das mit dem Eigentum an dieser verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs.

5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

  1. Erwägungen: Unzweifelhaft ist, dass im vorliegenden Fall das Eigentumsrecht an der die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft *** begründende Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG ***, auf Grund der Dereliktionserklärung und der daraufhin erfolgten grundbücherlichen Einverleibung der Herrenlosigkeit der betreffenden Liegenschaft (Grundbuchsbeschluss vom
  2. 2009) seit diesem Zeitpunkt nicht mehr den Beschwerdeführern zusteht. Ebenso unzweifelhaft ist, dass auf Grund der Textierung des § 6 der Verwaltungssatzungen jeglicher („durch den wie immer verursachten“) Verlust des Eigentumsrechts an einer Stammsitzliegenschaft das mit dem Eigentum an dieser verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren geht. Ebenso unzweifelhaft ist, dass auf Grund der Textierung des Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen jeglicher („durch den wie immer verursachten“) Verlust des Eigentumsrechts an einer Stammsitzliegenschaft das mit dem Eigentum an dieser verbundene Recht der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft verloren geht. § 4 dieser Satzungen stellt hinsichtlich der Regelung der Rechte und auch der Pflichten jeweils auf die Mitgliedschaft an dieser Agrargemeinschaft ab, welche unabdingbare Voraussetzung dafür bildet, dass die einschlägigen Regelungen überhaupt Anwendung finden können. Paragraph 4, dieser Satzungen stellt hinsichtlich der Regelung der Rechte und auch der Pflichten jeweils auf die Mitgliedschaft an dieser Agrargemeinschaft ab, welche unabdingbare Voraussetzung dafür bildet, dass die einschlägigen Regelungen überhaupt Anwendung finden können. Die Dereliktion ist, wie das der Oberste Gerichtshof judiziert, grundsätzlich auch bei Liegenschaften möglich. Eine Eintragung im Grundbuch ist in diesem Zusammenhang unabdingbar (vgl. 5 Ob 126/98k). Aus einer Berufung auf die Verneinung der Möglichkeit einer Dereliktion von Wohnungseigentum durch den OGH (vgl. 5 Ob 197/02k) wie von der NÖ ABB vorgenommen ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, lag doch der zitierten Entscheidung eine andere Fallkonstellation zu Grunde. Dort war die Frage der für die Rechtswirksamkeit einer Dereliktion notwendigen grundbücherlichen Einverleibung zu klären, wobei der entsprechende Antrag schlussendlich abgewiesen wurde, da eine Dereliktion eines Wohnungseigentumsobjekts u. a. auf Grund der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Pflichten nicht zulässig sei. Weiters sei dem WEG ein einseitiger Austritt fremd, es gäbe nur den Verzicht auf das Wohnungseigentum, nicht auf das Miteigentum. Die Dereliktion ist, wie das der Oberste Gerichtshof judiziert, grundsätzlich auch bei Liegenschaften möglich. Eine Eintragung im Grundbuch ist in diesem Zusammenhang unabdingbar vergleiche 5 Ob 126/98k). Aus einer Berufung auf die Verneinung der Möglichkeit einer Dereliktion von Wohnungseigentum durch den OGH vergleiche 5 Ob 197/02k) wie von der NÖ ABB vorgenommen ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, lag doch der zitierten Entscheidung eine andere Fallkonstellation zu Grunde. Dort war die Frage der für die Rechtswirksamkeit einer Dereliktion notwendigen grundbücherlichen Einverleibung zu klären, wobei der entsprechende Antrag schlussendlich abgewiesen wurde, da eine Dereliktion eines Wohnungseigentumsobjekts u. a. auf Grund der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Pflichten nicht zulässig sei. Weiters sei dem WEG ein einseitiger Austritt fremd, es gäbe nur den Verzicht auf das Wohnungseigentum, nicht auf das Miteigentum. Beim vorliegenden Fall ist hingegen der für eine nach erfolgter Dereliktionserklärung erforderliche Bewilligungsbeschluss für die Einverleibung der Herrenlosigkeit der betreffenden Liegenschaft bereits in Rechtskraft erwachsen und diese auch im Grundbuch eingetragen. Ein neuerliches Aufrollen der Frage der Rechtmäßigkeit des der Verbücherung zu Grunde liegenden Beschlusses und der damit in Zusammenhang stehenden Frage der Möglichkeit einer Dereliktion von Stammsitzliegenschaften ist somit aus rechtlichen Gründen nicht mehr zulässig. Betrachtet man die Stellung der NÖ ABB hinsichtlich der Rechtsmittellegitimation in Zusammenhang mit der Bekämpfung des Grundbuchsbeschlusses als fraglich, wäre es zumindest der Agrargemeinschaft als Partei offen gestanden, den Beschluss auf Grund der mit der Dereliktion verbundenen Entledigung von Verpflichtungen zu bekämpfen. Davon wurde allerdings nicht Gebrauch gemacht. Darüber hinaus normiert § 6 der Satzung der Agrargemeinschaft *** ex pressis verbis „den wie immer verursachten Verlust“ und somit jeglichen Verlust des Eigentumsrechts an einer die Mitgliedschaft begründenden Stammsitzliegenschaft als Beendigungsgrund für die Zugehörigkeit zur Agrargemeinschaft. Unter einen derartigen Verlust fällt zweifelsohne auch die bereits einverleibte Herrenlosigkeit der EZ ***. Der Umstand, dass im FLG diese Möglichkeit des Verlustes des Eigentumsrechts nicht dezidiert aufscheint, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weshalb entsprechende Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid ins Leere gehen. Darüber hinaus normiert Paragraph 6, der Satzung der Agrargemeinschaft *** ex pressis verbis „den wie immer verursachten Verlust“ und somit jeglichen Verlust des Eigentumsrechts an einer die Mitgliedschaft begründenden Stammsitzliegenschaft als Beendigungsgrund für die Zugehörigkeit zur Agrargemeinschaft. Unter einen derartigen Verlust fällt zweifelsohne auch die bereits einverleibte Herrenlosigkeit der EZ ***. Der Umstand, dass im FLG diese Möglichkeit des Verlustes des Eigentumsrechts nicht dezidiert aufscheint, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weshalb entsprechende Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid ins Leere gehen. Auszugehen ist daher davon, dass seit der eben erwähnten grundbücherlichen Durchführung des Grundbuchsbeschlusses keine Mitgliedschaft der Beschwerdeführer an der Agrargemeinschaft *** besteht. Eine Berufung auf eine Entscheidung einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann daher zum Entscheidungszeitpunkt der NÖ ABB keine taugliche Grundlage für die vorliegende Bescheiderlassung bilden. Auch erfolgte die Zahlungsvorschreibung seitens der Agrargemeinschaft nicht zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Beschwerdeführer noch Mitglieder der Agrargemeinschaft gewesen wären, sodass auch unter diesem Anknüpfungspunkt kein anderes Ergebnis zu erzielen gewesen wäre.
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung und die zuvor zitierte gesetzliche Bestimmung konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.425.002.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.