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{'item': 'LVwG-AV-443/004-2014'}

Obsah (15)Art. 151§ 17§ 11§ 10§ 13§ 19§ 21§ 24§ 23§ 25§ 16§ 28Art. 130§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-443/004-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV

Bescheid im Ausmaß von 46,7353 ha und 386.694,01 Wertpunkten. Unter Berücksichtigung diverser explizit aufgeführter Bonifikationen auf Grund von Bewirtschaftungshindernissen und Lage neben Bodenschutz sowie beitragsfrei gestellter unvermessener Grundstücke, ergibt sich ein maßgeblicher beitragspflichtiger Wert der Abfindung von 383.691,02 Punkten. Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Maßnahmen im öffentlichen Interesse vom Abfindungsanspruch um 448,24 Punkte ab, das sind 0,12% (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal  19.244,05 Punkte). Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung (inkl. Bonifikationen) liegt mit 1,2157 m²/Punkt gegenüber 1,2355 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von  10% (= 1,1119 und 1,3590 m²/Punkt). → Zu Grundstück *** Das Grundstück ist am Südende von einem Weg und einem begleitenden Wasserabzugsgraben begrenzt. Im westlichen Drittel der Kopfbreite befindet sich der Graben südlich des Weges, um danach durch einen Rohrdurchlass auf die nördliche Seite zu wechseln. Der Weg weist eine Querneigung jeweils zum Graben auf. Etwa in der Mitte der Abfindung befindet sich eine 12 Meter breite Überfahrt. Die Beschwerdeführer brachten den in Frage kommenden Bereich als Wiesengrundstück ein. Derzeit wird die Fläche als Acker genutzt.

  1. Gutachten → Gesetzmäßigkeit Wie aus der vorstehenden rechnerischen Überprüfung ersichtlich, wurde der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer mit höchster Genauigkeit abgefunden. Für die Zuteilung der nicht vermessenen Grundstücke *** und *** wurde ein Übereinkommen vorgelegt. Von der einvernehmlichen Zuteilung der sieben anderen unvermessenen Parzellen wird ausgegangen. Ebenso von der Einbeziehung in das Verfahren. → Zu Grundstück *** Beim beschriebenen Weg mitsamt dem Begleitgraben handelt es sich um bestehende Anlagen. Durch die Wegneigung jeweils zum Graben fließt das Oberflächenwasser von der Wegtrasse kontinuierlich in den Graben. Auf Länge von Grabenüberfahrten führt dies normalerweise zu einem geringfügigen Wassereintrag in die angrenzende landwirtschaftliche Fläche. Durch die außergewöhnliche Breite der Überfahrt im gegenständlichen Fall (ca.12 Meter) kann es, zumal die Überfahrt derzeit noch keine Grasnarbe aufweist, bei Starkregenereignissen zu vermehrtem Eintrag kommen. Laut Auskunft des Operationsleiters kam die ausgeführte Breite über ausdrückliches Betreiben der Beschwerdeführer zustande. Bei einem Lokalaugenschein am 13.April 2015 konnten im geltend gemachten Bereich keine Wasserschäden an der Kultur ausgemacht werden. Dass die Beschwerdeführer an dieser Stelle Wiesenflächen eingebracht haben, wurde bereits vorstehend erwähnt.
  2. Zusammenfassung Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist gegeben. Die formale Rechtmäßigkeit der Zuteilung der unvermessenen Grundstücke konnte teilweise nicht nachgeprüft werden. Die Ursache für allfällige Vernässungen auf dem Grundstück besteht aus agrartechnischer Sicht in der - laut Auskunft des Operationsleiters von den Beschwerdeführern selbst gewünschten - übermäßigen Breite der Grabenüberfahrt.“ Landwirtschaftliche Gutachten: „Befund und Gutachten ln der Rechtssache: ***, Zusammenlegung, Berufung gegen den Zusammenlegungsplan Aktenzeichen: LvwG-AV-4431004 -2014 Beschwerdeführer: EP und GP, ***,*** *** gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: A88-2-99/0068 vom: 24.06.2013
  3. Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein landwirtschaftliches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten. a. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. *** (Wertabschlag wegen Grünmaßnahme, ergänzende GA wegen Vernässung, Keilform b. Notwendigkeit eines Wertabschlags bei Grundstück Nr.*** c. Trifft der Einwand der betriebswirtschaftlich nicht zu vertretenden durchschnittlichen Grundstücksgröße in dieser Form zu?
  4. Befund Die Beschwerdeführer sind im Verfahren *** Parteien mit der Ordnungsnummer ONr.***. Sie brachten 30 Grundstücke mit der Gesamtfläche von 52,1280 ha und einem Wert von 419 203,83 Punkten in das Verfahren ein und erhielten unter Berücksichtigung verschiedener Bonifikationen und Eigentumsübertragungen 11 Abfindungen mit der Gesamtfläche von 46,7353 ha und 386 694,01 Wertpunkten. Es wurden Erhebungen in Anwesenheit der Parteien am 15.Oktober 2014 durchgeführt. 3.Gutachten a. Bewirtschaftung des Grundstücks *** Das Grundstück mit einer Fläche von 7,8542 ha und parallelen Längsgrenzen umschließt an der nördlichen Kopfbreite ein Landschaftselement, das im Wesentlichen aus einer gemischt bewachsenen Böschung besteht. Das Element wurde großzügig ausgeschieden. Die Breite des westlichen Feldstückes, gemessen von der Grenzlinie des Nachbargrundstückes bis zur Grünfläche beträgt ca.44 m, ist parallel und wird in Längsrichtung zur Grünfläche bewirtschaftet. Eine Überlappung oder zusätzliche Bodenverdichtung tritt dort nicht auf. Der östliche Teil des Feldstückes neben der Grünfläche weist eine Breite von ca. 34 m auf und ist ebenfalls parallel. Auch hier tritt keine Bodenverdichtung auf. Beide Teilflächen sind durch den nördlich gelegenen Weg erschlossen. Üblicherweise wird der Bewirtschafter an der südlichen Grenze der Grünfläche eine Anwand wie an der restlichen Kopfbreite ausführen. Berücksichtigt man die Größe des Grundstücks, erscheint die Teilung der Kopfbreite zumutbar. lm Süden des Grundstücks liegt die Wegparzelle Nr.*** und westlich davon die Wegparzelle ***, nördlich des Weges *** wurde ein Wasserabzugsgraben errichtet.( Parzelle Nr.***), der in das Schlammfangbecken Grst.Nr.*** mündet. Die Dimensionierung des Grabens wurde für ein 5-10 jähriges Hochwasser berechnet und hergestellt. Die südöstliche, durch eventuelle Starkregenereignisse beeinträchtigte Fläche des Grundstücks wurde von den Beschwerdeführern als gute Wiese eingebracht und ihnen wieder als Wiese zugeteilt, wird derzeit aber als Acker bewirtschaftet. Kurzfristige Überflutungen können durch die Ableitung des Oberflächenwassers über die ca.12 m breite Grundstückszufahrt entstehen und würden theoretisch die Wiesenflächen betreffen. Eine Abwertung wegen schlechter Form wurde nicht berechnet. Wiesenflächen werden generell nicht wegen ihrer Form abgewertet, da sich die Form nicht wesentlich auf die Bewirtschaftung auswirkt. Die Entscheidung der Beschwerdeführer, diese Fläche als Acker und nicht als Wiese zu bewirtschaften, ist nicht auf das Zusammenlegungsverfahren zurückzuführen. b. Grundstück Nr.*** Das Grundstück weist eine Gesamtfläche von 10,9394 ha bei einer unregelmäßigen Form auf. Da das Abfindungsgrundstück Nr.*** wegen schlechter Form um 1527,59 Punkte im Rahmen des Zusammenlegungsplanes abgewertet worden war, nahm die NÖ Agrarbezirksbehörde von der Abwertung eines weiteren Grundstücks Abstand. Es wurde die Zahl der gut geformten mit der Zahl der schlecht geformten Grundstücke im gesamten Zusammenlegungsgebiet verglichen und dieses Verhältnis ( a:1) auch auf die Abfindung der Partei P angewandt. Lediglich die zusätzlichen schlechten Formen wurden abgewertet. Tatsächlich zeigt das Grundstück eine ausgeprägte Unparallelität, die zwar von den Beschwerdeführern eingebracht wurde, aber für die Bewirtschaftung Probleme bringt. Die Erschwernis wäre durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. c. Betriebswirtschaftlich durchschnittliche Grundstücksgröße Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass eine durchschnittliche Grundstücksgröße von 4,45 ha nicht zeitgemäß sei. Die Abfindung besteht aus 7 Ackerflächen mit einer durchschnittlichen Größe von 6,36 ha, einigen Wiesenflächen und einer unverlegbaren Kleinfläche im Ried „***“. Für die Region *** sind Flächen dieser Größe sehr günstig und jedenfalls mit jeder modernen Maschine zu bearbeiten.
  5. Zusammenfassung Die Form des Grundstücks *** ist durch eine gebrochene Anwand an der nördlichen Kopfbreite gekennzeichnet. Berücksichtigt man die Größe und Parallelität des Grundstückes, ist die Form nicht als, „besonders schlecht“ einzustufen. An der südlichen Kopfbreite befindet sich ein Grundstücksteil, der von den Beschwerdeführern als Wiese eingebracht und im Zuge des Verfahrens ihnen wieder als Wiese zugeteilt wurde. Eine Abwertung wegen schlechter Form wurde daher nicht in Betracht gezogen. Wasserschäden durch den südlich angrenzenden Graben bei Starkregenereignissen würden auf Wiesenflächen verkraftbar erscheinen, die Fläche wird aber von den Beschwerdeführern als Acker bewirtschaftet. Die Bewirtschaftungsänderung liegt im Ermessen der Parteien und wurde nicht durch die Zusammenlegung verursacht. Das Grundstück Nr. *** weist eine ausgeprägte Unparallelität auf und sollte wegen der Bewirtschaftungserschwernisse abgewertet werden. Die Durchschnittsgröße der Ackerflächen ist ein theoretischer Wert, der nichts über die Bewirtschaftbarkeit aussagt. Die Beschwerdeführer erhielten 7 Ackergrundstücke mit einer durchschnittlichen Fläche von 6,36 ha, sowie ein unverlegbares Kleingrundstück und Wiesenflächen. Die Größe der Grundstücke ist für die zeitgemäße Bewirtschaftung gut geeignet.“ Das zur Frage der Berücksichtigung der Grundstücksform des Abfindungsgrundstücks *** eingeholte landwirtschaftliche Gutachten lautet: „Auftrag: Das Abfindungsgrundstück ***, KG ***, ist wegen ungünstiger Grundstücksform abzuwerten (FLG 5 19

(2)). Befund: Die gegenständliche Abwertung wird unter Berücksichtigung einer im Verfahrensgebiet erforderlichen einheitlichen Vorgangsweise bei der Berechnung von Abwertungen wegen besonders ungünstigen Grundstücksformen durchgeführt. Die Grundlagen hierfür bilden die im Verfahrensgebiet angewandten Berechnungen vom landwirtschaftlichen ASV SP, welche am 09. Juni 2011 erstellt und durchgeführt wurden: 1. Nicht parallele Formen in Bearbeitungsrichtunq:
  1. a)bis zu 3m Grundstücksbreitendifferenz auf 100 Meter Bearbeitungslänge wird auf Grund der im Verfahrensgebiet öfter vorkommenden geringfügigen Abweichungen in der Parallelität (hervorgerufen durch z.B. leicht gekrümmten Straßenverlauf, GMA-Maßnahmen, nicht gerade Böschungslinien u.ä.) wegen der Verhältnismäßigkeit keine Abwertungsfläche berechnet.
  2. b)bei unparallelen Längsgrenzen ab einer Abweichung in der Parallelität von über 3 m je 100 lfm wird entlang einer Längsseite eine Überlappungsbreite von 3 m für diese Längsseite berücksichtigt (dies ergibt sich aus den entstehenden überlappenden Bearbeitungsdreiecken bei der angenommenen Durchschnittsarbeitsbreite von 7 m bei entsprechend spitzem Winkel). 2. Rechnerische Ermittlung der Abwertung (Bonifikation in Punkten) Für die Berechnung der Abwertungen wurden die relevanten variablen Kosten an Saatgut, Handelsdünger, Pflanzenschutz und variablen Maschinenkosten aus den Deckungsbeiträgen und Daten für die Betriebsplanung - konventionelle Wirtschaftsweise vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herangezogen.“ Im Rahmen der Durchführung des Parteiengehörs wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen wurden die Gutachten erläutert. Die Beschwerdeführer erklärten, eine Verlegung der gemeinsamen Anlage Nr. 15 anzustreben, da diese die Bewirtschaftung behindere und Überlappungen und oftmaliges Wenden zur Folge hätte. Außerdem würden die Gefällsverhältnisse nachteilig beeinflusst. Auf das in Form eines Servitutsrechts eingeräumte 12 m breite Überfahrtsrecht würden sie nicht verzichten. Ihrer Meinung nach sei das Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftbar. Hiezu erklärte die landwirtschaftliche Sachverständige, dass auf Grund des Ergebnisses des ersten von ihr erstellten Gutachtens – Parallelität der Längsgrenzen, dazu annähend parallel verlaufende gemeinsame Anlage und entsprechende wertmäßige Berücksichtigung, Längs- und kein Quergefälle, Größe der Fläche – von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftbarkeit des Abfindungsgrundstücks auszugehen ist. Herr EP sen. führte aus, dass er auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens die Sachverständige für befangen betrachte. Weiters bemängle er die seiner Meinung nach zu geringe Größe der Abfindungen. Er habe dem Operationsleiter gebeten, seine Fläche von etwa 50 ha auf fünf ca. jeweils 10 ha große Abfindungen aufzuteilen. Dies sei nicht erfolgt. Hiezu erklärten die Sachverständigen, dass 7 Ackerflächen mit einer Durchschnittsgröße von ca. 6,36 ha zugeteilt worden wären. Bei den restlichen Grundstücken handle es sich um Tauschgrundstücke oder um unverlegbare Restflächen, zum Teil im technisch nicht bearbeiteten Gebiet. Für das Verfahrensgebiet, welches im *** liege, sei dies ein beachtlicher Wert. Im Übrigen betrage der Zusammenlegungserfolg etwa 3:1. Nach eingehender Diskussion wird das landwirtschaftliche Gutachten zur Frage der Abwertung des Abfindungsgrundstücks *** von den Beschwerdeführern zustimmend zur Kenntnis genommen. 4. Feststellungen: Die rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung der Abfindung wurden eingehalten. Bei diesem Vergleich wurden die nunmehr verschiedenen eigentumsmäßigen Anschreibungen (zwischenzeitige Übergabe an Herrn EP jun., der als Rechtsnachfolger in das Verfahren eintrat und an Herrn PH, dessen Grundstücke allerdings nicht von der Beschwerde betroffen sind; beide Änderungen erfolgten nach Erlassung des Zusammenlegungsplans) außer Acht gelassen und korrekter Weise als Einheit zu Grunde gelegt. Vernässungen des Abfindungsgrundstücks *** konnten anlässlich zweier Lokalaugenscheine keine festgestellt werden. Sofern solche vorkommen, sind diese einerseits durch die von den Beschwerdeführern selbst gewünschte Überfahrt in einer Breite von 12 m bedingt, auf welche ihrerseits auch nicht verzichtet wird, andererseits nur durch den von den Beschwerdeführern in Eigenregie durchgeführten Umbruch der Wiesenfläche in Ackerfläche bedingt. Eingebracht und zugeteilt wurde die betreffende Fläche als Wiese. Bei einer Beibehaltung der Wiesenbewirtschaftung wäre jedenfalls mit keinen nennenswerten Vernässungen zu rechnen. Die im Mustergrundverzeichnis enthaltene Gleichsetzung von dieser Wiesenklasse mit 3. Ackerklasse betrifft nur die Tauschbarkeit von Flächen und hat für die in der Natur tatsächlich vorgenommene Nutzung keine rechtlichen Auswirkungen. Bei dieser Beurteilung ist ausschließlich auf die Zuteilung abzustellen, wonach dieser Grundstücksteil als Wiesenfläche zugeteilt und demnach auch aus rechtlicher Sicht als solche zu werten ist. Bewirtschaftungserschwernisse liegen keine vor. Auf Grund der im landwirtschaftlichen Gutachten angeführten Umstände – Parallelität der Längsgrenzen der Abfindung, Längs- und kein Quergefälle, im Wesentlichen Ausrichtung der Anlage 15 (Altbestand) in Bearbeitungsrichtung und ausreichende wertmäßige Berücksichtigung, keine unvermeidbare besonders ungünstige Grundstücksform, ausreichende Erschließung, wobei auf Grund der Grundstückslänge bzw. Grundstücksgröße keine weitere Zufahrtsmöglichkeit erforderlich ist - ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftbarkeit der Abfindung auszugehen. Der Zusammenlegungserfolg beträgt etwa 3:1, eine weitere Grundstücksvereinigung ist schon wegen der vorherrschenden Bonitätsverhältnisse und topografischer Verhältnisse nicht möglich. Die durchschnittliche Grundstücksgröße der landwirtschaftlich genutzten Abfindungsgrundstücke beträgt ca. 6,35 ha, was für das *** beachtlich ist. Bei den restlichen Grundstücken der Beschwerdeführer handelt es sich entweder um (von den Beschwerdeführern beantragte) Tauschgrundstücke oder nicht verlegbare Restflächen. Das Ausmaß der Abwertung des Abfindungsgrundstücks *** bzw. das Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen zu dieser Frage wird von den Parteien zustimmend zur Kenntnis genommen. 5. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den drei schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten, wobei das zur Klärung der Frage der Berücksichtigung der besonders ungünstigen unvermeidbaren Grundstücksform des Abfindungsgrundstücks *** eingeholte landwirtschaftliche Gutachten von den Parteien zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Darüber hinaus traten die Beschwerdeführer den weiteren beiden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Bei ihren Behauptungen handelt es sich ausschließlich um im subjektiven Bereich angesiedelte Meinungen, den fachlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen sind sie nicht entsprechend begegnet und konnten diese nicht entkräften. Dies betrifft beispielsweise die angeblich nicht mögliche ordnungsgemäße Bewirtschaftungsmöglichkeit des Abfindungsgrundstücks *** bedingt durch die Lage des Landschaftselements 15, die Ausformung und die „Vernässung“ im (ehemaligen) Wiesenbereich dieses Grundstücks. 6. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 17Abs.

1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem

§ 11Abs.

1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Paragraph 17, Absatz eins, FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem

Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17Abs.

5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.

§ 17Abs.

6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

§ 10Abs.

4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

§ 13Abs.

2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 19Abs.

2 leg. cit. muss die Behörde ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. muss die Behörde ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

§ 21Abs.

1 leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21Abs.

2 leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten:

Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten: a)Litera a den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; b)Litera b eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); c)Litera c eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen

§ 24Abs.

4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen

Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); d)Litera d eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

§ 23Abs.

3 und der Belastungen

§ 25Abs.

3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen

Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); e)Litera e die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); f)Litera f die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

§ 16Abs.

2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).

§ 21Abs.

3 leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

1 leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs.

5 leg. cit. ist die Revision is beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit. ist die Revision is beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

  1. Erwägungen: Eingangs ist zu erwähnen, dass aus der unrichtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels alleine – hier Einspruch statt, auf den Einbringungszeitpunkt abgestellt, Berufung – dessen Unzulässigkeit nicht begründet werden kann. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom 8.11.1988, Zl. 88/11/0152). Das vorliegende Rechtsmittel ist so abgefasst, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Beschwerdeentscheidung hervorgeht. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch" ist somit aus rechtlicher Sicht irrelevant (vgl. VwGH vom 18.03.2013, Zl. 2011/16/0200).Eingangs ist zu erwähnen, dass aus der unrichtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels alleine – hier Einspruch statt, auf den Einbringungszeitpunkt abgestellt, Berufung – dessen Unzulässigkeit nicht begründet werden kann. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH vom 8.11.1988, Zl. 88/11/0152). Das vorliegende Rechtsmittel ist so abgefasst, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Beschwerdeentscheidung hervorgeht. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch" ist somit aus rechtlicher Sicht irrelevant vergleiche VwGH vom 18.03.2013, Zl. 2011/16/0200). Zur Ablehnung bzw. zum Vorwurf der Befangenheit der landwirtschaftlichen Sachverständigen durch Herrn EP sen. ist festzuhalten, dass Parteien grundsätzlich kein formelles Ablehnungsrecht zusteht. Wohl steht es ihnen frei, Umstände, die gegen eine Sachverständige sprechen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen, welche dann einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/07/0117). Das Wesen der Befangenheit liegt in einer Hemmung einer unparteiischen Gutachtenserstellung durch unsachliche psychologische Motive, und es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (Sachverständiger) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Gutachtenserstellung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in seiner Unparteilichkeit beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0127, mwN und vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021). Im Konkreten wendete sich der Beschwerdeführer gegen die landwirtschaftliche Sachverständige bzw. bezweifelte ihre Unbefangenheit, weil er mit dem Inhalt ihres Gutachtens zur Frage der ordnungsgemäßen Bewirtschaftbarkeit des Abfindungsgrundstücks *** nicht zufrieden ist. Weitere Gründe gab er nicht an. Ein derartiges Parteienvorbringen ist allerdings völlig ungeeignet, die vollständige Unbefangenheit der Sachverständigen auch nur annähernd in Frage zu stellen oder Zweifel an deren Vorliegen aufkommen zu lassen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, dem Inhalt dieses schlüssigen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was aber nicht erfolgt ist. Außerdem hatte er die Möglichkeit, im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen vor dem LVwG ergänzend Fragen an die landwirtschaftliche Sachverständige zu richten, sofern er von einer Ergänzungsbedürftigkeit ihres Gutachtens ausgegangen ist. Hievon machte er auch ausführlich Gebrauch. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keinerlei begründeten Umstände ersichtlich und hervorgekommen sind, nicht von einer völligen Unbefangenheit der Sachverständigen auszugehen. Zur Ablehnung bzw. zum Vorwurf der Befangenheit der landwirtschaftlichen Sachverständigen durch Herrn EP sen. ist festzuhalten, dass Parteien grundsätzlich kein formelles Ablehnungsrecht zusteht. Wohl steht es ihnen frei, Umstände, die gegen eine Sachverständige sprechen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen, welche dann einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/07/0117). Das Wesen der Befangenheit liegt in einer Hemmung einer unparteiischen Gutachtenserstellung durch unsachliche psychologische Motive, und es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (Sachverständiger) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Gutachtenserstellung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in seiner Unparteilichkeit beeinflusst sein könnte vergleiche VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0127, mwN und vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021). Im Konkreten wendete sich der Beschwerdeführer gegen die landwirtschaftliche Sachverständige bzw. bezweifelte ihre Unbefangenheit, weil er mit dem Inhalt ihres Gutachtens zur Frage der ordnungsgemäßen Bewirtschaftbarkeit des Abfindungsgrundstücks *** nicht zufrieden ist. Weitere Gründe gab er nicht an. Ein derartiges Parteienvorbringen ist allerdings völlig ungeeignet, die vollständige Unbefangenheit der Sachverständigen auch nur annähernd in Frage zu stellen oder Zweifel an deren Vorliegen aufkommen zu lassen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, dem Inhalt dieses schlüssigen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was aber nicht erfolgt ist. Außerdem hatte er die Möglichkeit, im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen vor dem LVwG ergänzend Fragen an die landwirtschaftliche Sachverständige zu richten, sofern er von einer Ergänzungsbedürftigkeit ihres Gutachtens ausgegangen ist. Hievon machte er auch ausführlich Gebrauch. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keinerlei begründeten Umstände ersichtlich und hervorgekommen sind, nicht von einer völligen Unbefangenheit der Sachverständigen auszugehen. Des Weiteren wurde zwischenzeitig das Eigentumsrecht an mehreren Grundstücken an Herrn EP jun. und Herrn PH übertragen. Ertgenannter tritt nunmehr als Partei in das laufende Verfahren ein. Für eine aussagekräftige Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist aber eine Gegenüberstellung aller eingebrachten Grundstücke (damalige Eigentümer GP und EP sen.) mit allen Grundstücken unabhängig von den derzeitigen Eigentumsverhältnissen (Eigentümer GP und EP sen., EP jun. sowie PH) unerlässlich. Davon wurde auch bei allen Gutachtenserstellungen und bei der vorliegenden Entscheidung ausgegangen. Des Weiteren wurde zwischenzeitig das Eigentumsrecht an mehreren Grundstücken an Herrn EP jun. und Herrn PH übertragen. Ertgenannter tritt nunmehr als Partei in das laufende Verfahren ein. Für eine aussagekräftige Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist aber eine Gegenüberstellung aller eingebrachten Grundstücke (damalige Eigentümer Gesetzgebungsperiode und EP sen.) mit allen Grundstücken unabhängig von den derzeitigen Eigentumsverhältnissen (Eigentümer Gesetzgebungsperiode und EP sen., EP jun. sowie PH) unerlässlich. Davon wurde auch bei allen Gutachtenserstellungen und bei der vorliegenden Entscheidung ausgegangen. Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Zusammenlegungsplans hat ergeben, dass beide Werte eingehalten wurden. Darüber hinaus gibt es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung. Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplans (vgl. VwGH vom 20.09.2001, 98/07/0033). Wie die Abfindungen anderer Parteien gestaltet wurden, insbesondere ob diese einen größeren Zusammenlegungserfolg erzielt haben, ist rechtlich bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Abfindung bedeutungslos (vgl. VwGH vom 23.03.2006, 2004/07/0138). Ebenso existiert - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kein durchsetzbarer Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen, weder hinsichtlich deren Lage noch deren Ausmaßes. Darüber hinaus gibt es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung. Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplans vergleiche VwGH vom 20.09.2001, 98/07/0033). Wie die Abfindungen anderer Parteien gestaltet wurden, insbesondere ob diese einen größeren Zusammenlegungserfolg erzielt haben, ist rechtlich bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Abfindung bedeutungslos vergleiche VwGH vom 23.03.2006, 2004/07/0138). Ebenso existiert - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kein durchsetzbarer Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen, weder hinsichtlich deren Lage noch deren Ausmaßes. Unter diesen Aspekten geht das Verlangen nach Zuteilung von fünf landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken im Ausmaß von ca. jeweils 10 ha ins Leere bzw. kann aus der nicht wunschgemäß erfolgten Zuteilung die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung nicht verletzt werden, wiewohl die Wunschabgabe aus rechtlicher Sicht ohnehin unverbindlich ist. Auch aus dem von Herrn EP sen. vorgebrachten Verweis auf die Zuteilung größerer Feldstücke bei anderen Parteien ist für ihn rechtlich nichts zu gewinnen. Im Übrigen ist die Größe der zugeteilten landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Ausmaß von durchschnittlich ca. 6,35 ha gerade unter Berücksichtigung der Lage des Verfahrensgebietes im *** ohnehin beachtlich. Prinzipiell werden auch durch die vorgegebenen Bonitäts- und die jeweiligen topografischen Verhältnisse den erzielbaren Grundstücksgrößen Grenzen gesetzt. Wie schon zuvor erwähnt gibt es auch mehrere nicht verlegbare bzw. anderen Parteien nicht zuteilbare Restgrundstücke sowie Tauschgrundstücke, welche den Beschwerdeführern wieder zugeteilt werden mussten bzw. über deren Wunsch zugeteilt wurden (was in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde). Insgesamt wurde jedenfalls ein Zusammenlegungserfolg von 3:1 erzielt, sodass aus den oben angeführten Gründen keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abfindungsgrundstücks ***. Vorangestellt werden muss, dass die bemängelte gemeinsame Anlage Nr. 15 in einem bereits früher erlassenen und rechtskräftig gewordenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als zu erhaltender Altbestand enthalten ist. Auf Grund der Rechtskraft dieses Bescheides sind sowohl alle Parteien als auch das LVwG an den Inhalt dieses GMA Planes gebunden, eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Frage einer Auflassung oder Verlegung wie von den Beschwerdeführern angeregt ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Darüber hinaus resultiert aus der Lage dieser gemeinsamen Anlage keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstücks *** ist der landwirtschaftlichen Sachverständigen folgend unter Berücksichtigung der Grundstückslänge möglich. Das Landschaftselement ist großzügig ausgeschieden, durch dessen Lage entsteht ein etwa 44 m breiter und ein etwa 34 m Grundstücksteil, die beide parallel verlaufenden Längsgrenzen aufweisen. Die Bearbeitung erfolgt in der Längsrichtung, weshalb auch die gegebenen Gefällsverhältnisse (Längsgefälle, welches in die rechtskräftige Bewertung auch entsprechend eingeflossen ist) vernachlässigbar sind. Warum, abgesehen von der rechtlichen Unmöglichkeit der Verlegung der gemeinsamen Anlage, zutreffendenfalls sich die Gefällsverhältnisse verbessern würden, kann das LVwG nicht nachvollziehen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht weiter ausgeführt. Konfigurationsbedingt entstehen entgegen der Meinung der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung keine Überlappungen. Somit sind auch Bodenverdichtungen nicht zu erwarten. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist das Abfindungsgrundstück auch ausreichend erschlossen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass – obwohl hier aus den eben angeführten Gründen nicht zutreffend – Nachteile bei Einzelgrundstücken zumutbar sind, sofern diese durch verfahrensbedingte Vorteile kompensiert werden bzw. sich aus der rechtlich relevanten Gesamtbetrachtung Vorteile ergeben. Zur bemängelten Vernässung von Grundstücksteilen des Abfindungsgrundstücks ist anzumerken, dass die betreffende Fläche als Wiese eingebracht, als solche bewertet und auch als solche wieder zugeteilt wurde. In Eigenregie wurde dieser Grundstücksteil allerdings durch die Beschwerdeführer in eine Ackerfläche umgewandelt. Wie die landwirtschaftliche Sachverständige ausgeführt hat, würde bei einer Beibehaltung dieses Wiesenteils das anfallende Wasser keinerlei Problem darstellen, wohl könnte bei Ackerbewirtschaftung fallweise eine geringfügige Beeinträchtigung entstehen, obwohl anlässlich zweier Begehungen keinerlei Vernässungsschäden erkennbar waren. Aus der im Bewertungsplan aufscheinenden Gleichbehandlung von bestimmten Wiesen- mit bestimmten Ackerklassen ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, ist doch bei dieser Regelung ausschließlich auf die Tauschbarkeit abgestellt und nicht auf die tatsächlich in der Natur vorgenommene Bewirtschaftungsweise. Jedenfalls ist, da der Umbruch eigenmächtig durchgeführt wurde, aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass es sich bei dem betreffenden Bereich um eine Wiese handelt, bei der es zu keiner unzumutbaren oder eine gesetzwidrige Grundabfindung bedingenden Wasserbeeinträchtigung kommt. Aus dem gleichen Grund, weil als Wiese zu beurteilen, ist auch die Grundstücksform dieser Teilfläche unbeachtlich, hat doch bei Wiesengrundstücken eine ungünstigere Ausformung bearbeitungsbedingt bei weitem nicht den nachteiligen Effekt wie bei Ackerflächen. Eine Abwertung ist deshalb nicht erforderlich. Ergänzend sei angemerkt, dass zur möglichen Vernässungsgefahr auch das über ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer überbreite – Servitutsrecht im Ausmaß von 12m – Zufahrt beiträgt. Auf dieses zu verzichten waren die Beschwerdeführer auch jetzt nicht bereit. Zum Ausmaß des Grundabzuges für die Herstellung gemeinsamer Anlagen ist auszuführen, dass es keine gesetzlich normierte Grenze für die Höhe des von allen Parteien anteilig aufzubringenden Abzuges gibt. Vielmehr sind alle rechtskräftig zur Errichtung angeordneten Anlagen in der Natur umzusetzen, was einen entsprechenden Grundabzug implementiert. Berechtigung kommt der Beschwerde bei der angeführten unvermeidbaren besonders ungünstigen Grundstücksform bei Abfindungsgrundstück *** zu. Inhaltlich wurde das Ergebnis des zu dieser Frage erstellten landwirtschaftlichen Gutachtens auch hinsichtlich der Höhen der Abwertung zustimmend zur Kenntnis genommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann dieser Nachteil bzw. die errechnete Wertdifferenz in Geld ausgeglichen werden, was in dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Abfindungsausweis auch geschehen ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.443.004.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.