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§ 15§ 37§ 14§ 20§ 23§ 47§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-453/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 15Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) gemeinsam mit den Verfahren LVw
G-S-2049/001-2017 und LVwG-S-2050/001-2017 in Verwaltungsstrafsachen (betreffend Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Bestrafungen
§ 37Abs.
1 Z. 1 NÖ BO 2014, weil bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wurden). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass § 20 Abs. 5 Z. 1 und 2 NÖ ROG 2014 nicht ausreichend geprüft worden seien, wonach eine bauliche Erweiterung zulässig sei.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten vorgelegt hat, hat am 12.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, und zwar
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) gemeinsam mit den Verfahren , LVwG-S-2049/001-2017 und LVwG-S-2050/001-2017 in Verwaltungsstrafsachen (betreffend Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Bestrafungen
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014, weil bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wurden). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins und 2 NÖ ROG 2014 nicht ausreichend geprüft worden seien, wonach eine bauliche Erweiterung zulässig sei. Die Beschwerdeführerin sagte u.a. Folgendes aus: „Mein Lebensgefährte und ich haben das Grundstück 2012 gekauft. Das gegenständliche Haus befand sich in einem eigentlich schlimmen Zustand. Das habe ich erst gesehen, als wir mit den Baumaßnahmen 2015 begonnen haben. Die Decke war eingestürzt, es kam alles runter, wenn man die Planke, mit der die Wand verschlagen war, entfernt hat, war dahinter nur Schutt, Stroh und Erde. Es war nass und hat gemunkelt. Die Fenster waren teilweise zerschlagen. Der Boden war aufgewölbt; es war darunter kein Beton, sondern Erde. … Das Dach war teilweise abgedeckt und das Haus rundherum von Bäumen verwachsen. … Die Verkäufer hatten uns gesagt, dass es da einen Auftrag der Gemeinde gibt, aber nicht genau, welchen. … Richtig ist, dass im Zuge der Baumaßnahmen dann sämtliche Mäuer und die Decke und das Dach sukzessive entfernt und erneuert wurden, weil es bautechnisch nicht tragbar war und unwirtschaftlich noch dazu, die neue Decke von den 611 m² tragen zu lassen, weil die Tragfähigkeit der alten Mäuer einfach nicht gegeben war. Das Haus hatte gar kein Fundament, sondern war auf Erde gebaut. … Über Frage, ob wir vorhatten, dieses bestehende Haus komplett abzureißen und neu zu errichten oder das bestehende Haus zu sanieren, gebe ich an, dass wir zunächst vorhatten, das Haus zu sanieren. … Als dann die Arbeiten im Hauptgebäude begonnen wurden, ist die Baufirma an uns herangetreten und hat mitgeteilt, dass diese geplanten Arbeiten so nicht durchgeführt werden können, dies auf Grund des schlechten Zustandes des Hauses, sondern dass eben alles weg muss. … Nach Erhalt der Baubewilligung haben wir mit dem Ausräumen begonnen und haben gesehen, was sich hinter der Lamperie verbirgt, wie ich zuerst beschrieben habe, und dann hat der Bauführer Herr R gesagt, dass er diese Mauer nicht erhalten könne. … Bei der Kaufbesichtigung 2012 mit Frau H war ich auch im Haus. … Irgendetwas war dort schon gestützt, ein Teil der Decke hing ja herunter. Frau H hat von dem Feuerwehreinsatz 2008 berichtet und dass sie aber kein Geld für die Sanierung habe und sie es nicht mehr bewohnen habe können. …“ Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an: „Ich kann mich dem, was meine Lebensgefährtin gesagt hat, anschließen. Zwischen 2012 und 2014 sind wir nur etwa zwei Mal im Jahr in dieses Haus gegangen und haben gelüftet. Der Zustand der Bausubstanz hat sich in dieser Zeit nicht mehr wesentlich geändert. In dieser Zeit sind einmal die Kästen zusammengefallen, weil der Fußboden zusammengebrochen ist. Die Fußbodenpfosten sind in dieser Zeit so morb geworden. Scheinbar dürfte unter dem Haus irgendwann etwas gewesen sein, wodurch Feuchtigkeit bzw. das Wasser eindringen konnte. Befragt, ob dieser Feuchtigkeitseintritt einmalig oder stetig war: das kann ich nicht sagen. Es ist eine Böschung hinter dem Haus und dort sind Gräben, durch die das Wasser zum Haus zufließen konnte. Es war aber schwer zugänglich, weil alles von Bäumen verwachsen war. Wir haben in dieser Zeit begonnen, die Bäume zu schlägern. Befragt, ob geplant war, das Haus trocken zu legen bzw. Drainagen zu machen: Es war alles so verwachsen, wir haben erst spät mitbekommen, wo der Brunnen überhaupt ist, und dass nördlich des Hauses eine Stützmauer zur Böschung ist. Ich bin seit 2007 in *** wohnhaft und habe von dem Feuerwehreinsatz 2008 gar nichts mitbekommen. Unwetter sind ständig, ein konkretes, bei dem die Feuchtigkeit eingetreten ist, kann ich nicht nennen. … Ich vermute, dass ein Unwetter im Herbst war und durch die Nichtbewohnung im Winter einmal etwas aufgefroren ist. Richtig ist, dass 2015 vom alten Gebäude alles entfernt und das neue so aufgebaut wurde wie im nunmehrigen Auswechslungsplan dargestellt. … Die erste Baubeginnsanzeige unserer Baufirma stammt vom 09.04.2015 und wurde gleich danach mit den Baumaßnahmen begonnen. … Ich kann bestätigen, dass nicht das ganze Gebäude auf einmal weggerissen wurde, sondern Schritt für Schritt. … Die von mir zuerst beschriebenen Gräben sind eher Wassergräben. Der Boden dort ist schlierig und nimmt kaum Wasser auf. Bei Starkregen wird gleich alles rinnend. Ganz nah beim Haus standen Bäume. Befragt, ob diese auch auf das Dach gefallen sein können: Natürlich, weil sie so knapp stehen. Ich habe nicht gewusst, wodurch die Decke 2008 beschädigt wurde, und weiß es auch heute nicht. … Befragt, was ich mir gedacht habe in Bezug auf die Baubewilligung, nachdem der Altbestand weggeräumt war: Wir waren beide berufstätig und haben uns auf den Bauführer verlassen. … Ein Bagger von der Firma T ist gekommen und hat sukzessive den Altbestand weggeräumt. …“ Der von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge RR sagte u.a. Folgendes: „Ich bin Baumeister und Geschäftsführer des Bauunternehmens FG GesmbH, das den Auftrag hatte, unter Mithilfe des Bauherrn ein Gebäude umzubauen bzw. Teile neu herzustellen. Die Sache wurde von unserem Techniker R angeboten und konzipiert. Ich bin erst zu der Sache gekommen, als es den Lokalaugenschein seitens der Gemeinde gab, damit meine ich nicht die Bauverhandlung, sondern den Lokalaugenschein vom 30.09.2015. Ich kann daher bezüglich des Zustandes des zuvor dort befindlichen Gebäudes keine Angaben machen. … Bei diesem Lokalaugenschein haben der Bürgermeister und der SV K gesagt, dass es eine Anzeige gegeben habe, dass nicht das gebaut worden sei, was bewilligt sei. … Befragt, ob ich Teile des Altbestandes wahrgenommen habe: Nein. …“ Der ebenfalls von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge JP gab im Wesentlichen Folgendes an: „Ich habe als Subunternehmer für die Bauunternehmen FG GesmbH …die Bauplanung durchgeführt. Befragt, ob ich den Altbestand gesehen habe: Ich habe ihn etwa 1 Monat vor Erstellung des Einreichplans in Augenschein genommen, aber nicht vermessen. Im Haus drinnen war ich nicht. Befragt, wie ich den Einreichplan dann ohne Vermessung zeichnen konnte: Ich habe mich an einen bereits vorhandenen Bestandsplan einer anderen Firma gehalten. Im Einreichplan sind die Bestandsmäuer grau eingezeichnet. Bei der Bauverhandlung war ich auch dabei. Seitdem war ich nicht mehr vor Ort, mit der Bauausführung hatte ich überhaupt nichts zu tun. Ich weiß grundsätzlich nicht, worum es heute geht. Mit dem hier nun gezeigten Auswechslungsplan vom Oktober 2015 habe ich nichts zu tun. … Befragt, ob von Anfang an geplant war, das Fundament zu erneuern: Nicht wirklich. Das ist eine Frage der Statik. Wenn zum Beispiel ein Mischmauerwerk es nicht aushält, muss man es ergänzen oder ersetzen, zum Beispiel wenn es unterspült ist. Befragt, wer im Altbestand drinnen war und geschaut hat, was von den Wänden erhalten bleiben kann: Das ist der Bauführer. Das obliegt nicht dem Planer, sondern dem Ausführenden. Es kommen bei Umbauten ja viele Sachen daher, die man nicht geplant hat. Es kann ja sein, dass man eine ganze Wand herausnehmen muss. Ob das im gegenständlichen Fall auch so war, weiß ich nicht. Man kann keinen Grundsatz daraus machen, aber es ist bei Altbausanierungen nichts Ungewöhnliches. Es kommt billiger eine Mauer rauszunehmen als zu unterfangen. Nach der Bauverhandlung war ich nicht mehr dort.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte abschließend zum Beweis dafür, dass es durch ein Elementarereignis zu einer totalen Beschädigung des Fundamentes gekommen ist, und zwar auch jener Teile, die auf dem Einreichplan als Bestand eingezeichnet sind, die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Bautechnik und die Einvernahme des Zeugen JR. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Was vorab den in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (der Bürgermeister sei im zweitinstanzlichen Verfahren unzuständiger Weise tätig geworden) betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass allfällige Mängel des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert sind (vgl. VwGH vom 29.3.2017, Ra 2017/05/0024).Was vorab den in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (der Bürgermeister sei im zweitinstanzlichen Verfahren unzuständiger Weise tätig geworden) betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass allfällige Mängel des Berufungsverfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert sind vergleiche VwGH vom 29.3.2017, Ra 2017/05/0024). Folgender Sachverhalt steht fest: Seit 2012 sind die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, das die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweist. Darauf befand sich ein Wohngebäude mit der Widmung „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ (Geb), jedoch ohne Widmungszusatz „Standort“. Die Decke war teilweise eingestürzt, die Dachdeckung teilweise schadhaft und das Mauerwerk bzw. der Fußboden teilweise feucht, aber ein Dach und die umfassenden Wände waren allesamt vorhanden. Dass dieses „Geb“ durch ein Elementarereignis wie Brand, Blitzschlag u. dgl. vollständig zerstört worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Im Jahr 2015 wurde dieses „Geb“ von einem Bauunternehmen zur Gänze entfernt und an dieser Stelle ein Wohngebäude mit größeren Abmessungen errichtet, für das nun um die nachträgliche Baubewilligung angesucht wird. Das erkennende Gericht gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund der vorgelegten Akten, des Vorbringens der Beschwerdeführer und der Verhandlungsergebnisse. Dass das Gebäude durch Brand oder Blitzschlag oder ein ähnliches Elementarereignis (Erdbeben, Lawine, siehe dazu unten) vollständig zerstört worden wäre, konnte nicht erwiesen werden. Aus dem Bericht der Feuerwehr 2008 und den Aussagen der Beschwerdeführer geht nur hervor, dass die Decke (aber nicht: das Dach) eingestürzt war, aber nicht die Ursache dafür. Auch wenn es laut dem in der Beschwerde angesprochenen Befund der ZAMG im Mai 2008 vereinzelt Gewitter in der Umgebung (aber keine Blitze unmittelbar vor Ort) bzw. Niederschläge und einmal kräftigen Wind bis zu 50 km/h gab, ist damit noch kein bestimmtes Ereignis nachgewiesen, das zu einer vollständigen Zerstörung des Gebäudes geführt hätte. Die Beschwerdeführer haben den Zustand des Hauses 2012 bis 2015 nicht so beschrieben, dass das Dach und/oder Wände vollständig zerstört gewesen wären, sondern Beschädigungen der Decke, des Fußbodens, der Fenster, der Fliesen etc. beschrieben, und auf den im Abbruchverfahren vorgelegten Fotos sieht man von außen lauter komplette Wände und ein ganzes, wenn auch durch Abdeckungen teilweise schadhaftes Dach. Das Hauptproblem dürfte nach den glaubhaften Schilderungen beider Beschwerdeführer die Feuchtigkeit im Mauerwerk gewesen sein, ein Phänomen, wie es in älteren Häusern, v.a. ohne Fundamentierung bzw. Isolierung, des öfteren auftritt. Maßnahmen gegen diese eindringende Feuchtigkeit, z.B. Drainagierungen, wurden anscheinend seit 2008 in keiner Weise angestellt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 (siehe § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, (siehe Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014) lauten wie folgt:
§ 14
Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
§ 20Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, - dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 idgF, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, idgF, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, - der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, - des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
§ 23Abs.
1 NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 – NÖ ROG 2014 in der maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
§ 20Abs.
2 NÖ ROG 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern:
Paragraph 20, Absatz 2, NÖ ROG 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern: (1a.) Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: - Zubauten und bauliche Abänderungen - die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude - die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes (…) (4.) Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
- a)Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.
- b)Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.
- b)Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der Litera a, nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Absatz 5,
- c)Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der lit. a und b zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. (…)
- c)Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der Litera a und b zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. (…)
(5)Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt: 1. Eine bauliche Erweiterung von “erhaltenswerten Gebäuden im Grünland” darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme
- a)für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und
- b)gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht und
- c)nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u. dgl.) erreicht werden kann. Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als “erhaltenswertes Gebäude im Grünland”. Wurde das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden ist nur dann zulässig, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht auch durch eine Adaptierung bestehender Nebengebäude erreicht werden kann. Neue Nebengebäude müssen in einem untergeordneten Verhältnis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen (dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen) und müssen im Nahbereich zum Hauptgebäude situiert werden. 2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Z 6 – ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z 1 lit. b für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf höchstens 400 m² zulässig, sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist. Die Unterteilung in mehrere Wohnungen
§ 47NÖ Bauordnung 2014, LGBl.
Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ist zulässig.2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Ziffer 6, – ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Ziffer eins, Litera b, für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf höchstens 400 m² zulässig, sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, vorletzter Satz erfolgt ist. Die Unterteilung in mehrere Wohnungen
Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, ist zulässig. 3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn
- a)die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und
- b)der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und
- c)mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u. dgl.) ergänzt wird und
- d)keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten. Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gelten die in Z 2 erster und zweiter Satz festgelegten Obergrenzen nicht.Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gelten die in Ziffer 2, erster und zweiter Satz festgelegten Obergrenzen nicht. 4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2 vorgesehenen Umfang zulässig sind.4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Ziffer eins und Ziffer 2, vorgesehenen Umfang zulässig sind. 5. Zur Instandsetzung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre. 6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden. Bei der Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland muss die Überschneidung mit dem Grundriss des Bestandes zu 50 % gegeben sein. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf nur dann erteilt werden, wenn der geplante Neubau das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Über diese Frage hat die Baubehörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich einzuholen.6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, vorletzter Satz erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des Paragraph 47, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden. Bei der Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland muss die Überschneidung mit dem Grundriss des Bestandes zu 50 % gegeben sein. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf nur dann erteilt werden, wenn der geplante Neubau das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Über diese Frage hat die Baubehörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich einzuholen. Die Beschwerdeführer haben die seit 3.4.2015 rechtskräftige Baubewilligung nicht konsumiert, sondern ein anders aufgebautes und anders dimensioniertes Gebäude, also ein rechtliches „aliud“, errichtet. Da unter „Baubeginn“ aber nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete Maßnahme zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 25.9.2012, 2011/05/0023), ist
§ 24Abs.
1 Z. 1 NÖ BO 2014 das Recht aus der Baubewilligung vom 1.4.2015, nämlich das Recht zur Ausführung des projektierten Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung (vgl. § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014), mittlerweile ex lege erloschen, diese Baubewilligung daher unwirksam.Die Beschwerdeführer haben die seit 3.4.2015 rechtskräftige Baubewilligung nicht konsumiert, sondern ein anders aufgebautes und anders dimensioniertes Gebäude, also ein rechtliches „aliud“, errichtet. Da unter „Baubeginn“ aber nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete Maßnahme zu verstehen ist vergleiche VwGH vom 25.9.2012, 2011/05/0023), ist
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 das Recht aus der Baubewilligung vom 1.4.2015, nämlich das Recht zur Ausführung des projektierten Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014), mittlerweile ex lege erloschen, diese Baubewilligung daher unwirksam. Die Widmung „Geb“ bezieht sich nur auf das (erhaltenswerte) Gebäude selbst, nicht jedoch auf die umliegende Fläche (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9
(2015), S. 1271). Durch den gegenständlich von einem Bauunternehmen getätigten Totalabbruch ist das Gebäude nun eben nicht mehr existent und dessen Baukonsens untergegangen (vgl. VwGH vom 10.10.1995, 94/05/0276). Das hat zur Folge, dass die Ausweisung als „erhaltenswertes Gebäude“ gegenstandslos wird (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein aaO) und dass eine „bauliche Erweiterung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland“ (§ 20 Abs. 5 Z. 1 und 2 NÖ ROG 2014) bzw. eine „Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden“ (§ 20 Abs. 5 Z. 3 NÖ ROG 2014) schon begrifflich nicht in Frage kommt; ebenso wenig liegt gegenständlich eine „Instandsetzung“ nach § 20 Abs. 5 Z. 5 NÖ ROG 2014 vor, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23.2.2005, 2002/05/1024) bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen von einer "Instandsetzung" keine Rede sein kann; bei einer „Instandsetzung“ werden nämlich nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt, nicht aber die gesamte Anlage beseitigt und durch eine gleichartige Neuanlage ersetzt. Die Erneuerung sämtlicher raumbildender Teile kann schon deshalb keine "Instandsetzung" sein, weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst ein altes Gebäude vollständig abgetragen wird und ein neues errichtet wird oder nur sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden (vgl. abermals das soeben zitierte höchstgerichtliche Judikat). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Notwendigkeit, den Altbestand abzutragen, bereits bekannt war oder sich erst – unvorhergesehen, wie die Beschwerdeführer vorbringen – im Zuge der Bauarbeiten herausstellte (vgl. VwGH vom 10.4.2012, 2012/06/0010). Nach Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
(2015), S. 671, darf der Austausch der Bausubstanz im Sinne des § 20 Abs. 5 Z. 5 NÖ ROG 2014 nicht die Dimension eines Neubaus erreichen, die wesentlichen Gebäudemerkmale wie das Dach und mindestens zwei Wände (siehe § 4 Z. 15 NÖ BO 2014) müssen bei der Sanierung erhalten bleiben, denn nicht zuletzt wurde die Kategorie „Geb-Standort“ für den Neubau eines Geb eingeführt, um den Missbrauch der Sanierungsregelung zu vermeiden.Die Widmung „Geb“ bezieht sich nur auf das (erhaltenswerte) Gebäude selbst, nicht jedoch auf die umliegende Fläche vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9
(2015), S. 1271). Durch den gegenständlich von einem Bauunternehmen getätigten Totalabbruch ist das Gebäude nun eben nicht mehr existent und dessen Baukonsens untergegangen vergleiche VwGH vom 10.10.1995, 94/05/0276). Das hat zur Folge, dass die Ausweisung als „erhaltenswertes Gebäude“ gegenstandslos wird vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein aaO) und dass eine „bauliche Erweiterung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland“ (Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins und 2 NÖ ROG 2014) bzw. eine „Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden“ (Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, NÖ ROG 2014) schon begrifflich nicht in Frage kommt; ebenso wenig liegt gegenständlich eine „Instandsetzung“ nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5, NÖ ROG 2014 vor, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 23.2.2005, 2002/05/1024) bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen von einer "Instandsetzung" keine Rede sein kann; bei einer „Instandsetzung“ werden nämlich nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt, nicht aber die gesamte Anlage beseitigt und durch eine gleichartige Neuanlage ersetzt. Die Erneuerung sämtlicher raumbildender Teile kann schon deshalb keine "Instandsetzung" sein, weil es keinen Unterschied machen kann, ob zuerst ein altes Gebäude vollständig abgetragen wird und ein neues errichtet wird oder nur sukzessive Teile durch neue Teile ersetzt werden vergleiche abermals das soeben zitierte höchstgerichtliche Judikat). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Notwendigkeit, den Altbestand abzutragen, bereits bekannt war oder sich erst – unvorhergesehen, wie die Beschwerdeführer vorbringen – im Zuge der Bauarbeiten herausstellte vergleiche VwGH vom 10.4.2012, 2012/06/0010). Nach Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
(2015), S. 671, darf der Austausch der Bausubstanz im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 5, NÖ ROG 2014 nicht die Dimension eines Neubaus erreichen, die wesentlichen Gebäudemerkmale wie das Dach und mindestens zwei Wände (siehe Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014) müssen bei der Sanierung erhalten bleiben, denn nicht zuletzt wurde die Kategorie „Geb-Standort“ für den Neubau eines Geb eingeführt, um den Missbrauch der Sanierungsregelung zu vermeiden. Eine Wiedererrichtung eines bereits vernichteten „Geb“ ist nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z. 4 oder Z. 6 NÖ ROG 2014 zulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererrichtung nach § 20 Abs. 5 Z. 6 NÖ ROG 2014 liegen schon deshalb nicht vor, da für das „Geb“ unstrittig nicht der Widmungszusatz „Standort“ festgelegt ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedererrichtung nach § 20 Abs. 5 Z. 4 NÖ ROG 2014 sind ebenfalls nicht gegeben. Diese Bestimmung soll die Wiedererrichtung eines durch ein Elementarereignis vollständig zerstörten Gebäudes trotz Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan (hier: Wohngebäude auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung Grünland) ermöglichen und ist daher restriktiv zu interpretieren (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
(2015), S. 670, und VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0046, zu einer ähnlichen Bestimmung der Kärntner Bauordnung 1996). Es würde dem erkennbaren Ziel des Gesetzgebers, das Grünland möglichst von nicht widmungskonformen Gebäuden freizuhalten, zuwiderlaufen, wenn ganz allgemein Gebäude, die das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht haben, immer wieder durch Neubauten ersetzt werden dürfen (vgl. VwGH vom 10.4.2012, 2012/06/0012, zu einer ähnlichen Bestimmung des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974). Der Begriff der „vollständigen Zerstörung“ in § 20 Abs. 5 Z. 4 NÖ ROG 2014 ist nach der Gesetzessystematik wohl im Gegensatz zur noch möglichen „Instandsetzung“ zu sehen, also dass keine raumbildenden Elemente, jedenfalls kein Dach und keine zwei Wände, mehr vorhanden sind. Weil es somit rechtlich auf das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer genannte Beweisthema (nämlich dass es „durch ein Elementarereignis zu einer totalen Beschädigung des Fundamentes gekommen“ sei) nicht ankommt, war den von ihm in der Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Zur Frage, was unter einem „Elementarereignis“ zu verstehen ist, verweist der Verwaltungsgerichtshof einerseits auf den Begriff der „höheren Gewalt“, also „wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist, und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann“ (vgl. VwGH vom 20.5.2009, 2007/07/0132), und andererseits darauf, dass der Einsturz eines Hauses beim Versuch, es zu sanieren, außerhalb des äußersten Wortsinns des Begriffes „Elementarereignis“ liegt, weil gegen ein solches Ereignis – anders als bei einem Elementarereignis – entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können (vgl. VwGH vom 1.4.1993, 93/06/0033). Aufgrund der Systematik der gegenständlichen Bestimmung und der vom Gesetzgeber selbst angeführten Beispiele („Brand, Blitzschlag u. dgl.“) ist zu erkennen, dass nur ein außergewöhnliches Ereignis von außen, wogegen keine Vorkehrungen getroffen werden können, eine Wiedererrichtung im Grünland ermöglicht. Ein solches Elementarereignis, wogegen keine Vorkehrungen getroffen werden können und wodurch das Gebäude vollständig zerstört worden wäre, konnte gegenständlich aber nicht erwiesen werden. Zur Einholung eines Erkundungsbeweises (wie in der Beschwerde begehrt: „Einholung eines SV-Gutachtens betreffend das Vorliegen eines Elementarereignisses“) war das erkennende Gericht nicht gehalten. Abgesehen davon könnte selbst, wenn man von einer vollständigen Zerstörung im Jahr 2008 ausginge, nun von einer „Wiedererrichtung“ nicht mehr die Rede sein (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
(2015), S. 670, wonach im Sinne der bei Ausnahmebestimmungen gebotenen einschränkenden Auslegung mit der Wiedererrichtung ohne unnötigen Verzug begonnen werden muss, und W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9
(2015), S. 1278, wonach - geht es doch um die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zur Fortsetzung der bisherigen Nutzung - die Wiedererrichtung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Zerstörung durch ein Elementarereignis stehen muss, weshalb innerhalb der 2jährigen Baubeginnsfrist des § 24 Abs. 1 NÖ BO 2014 um Bewilligung für die Wiedererrichtung anzusuchen ist, und wonach ein Totalabbruch und anschließender Neubau nicht zulässig ist, wenn die Instandsetzung so lange vernachlässigt wird, bis sie technisch unmöglich oder unwirtschaftlich geworden ist).Eine Wiedererrichtung eines bereits vernichteten „Geb“ ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, oder Ziffer 6, NÖ ROG 2014 zulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererrichtung nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 6, NÖ ROG 2014 liegen schon deshalb nicht vor, da für das „Geb“ unstrittig nicht der Widmungszusatz „Standort“ festgelegt ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedererrichtung nach Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 sind ebenfalls nicht gegeben. Diese Bestimmung soll die Wiedererrichtung eines durch ein Elementarereignis vollständig zerstörten Gebäudes trotz Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan (hier: Wohngebäude auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung Grünland) ermöglichen und ist daher restriktiv zu interpretieren vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
(2015), S. 670, und VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0046, zu einer ähnlichen Bestimmung der Kärntner Bauordnung 1996). Es würde dem erkennbaren Ziel des Gesetzgebers, das Grünland möglichst von nicht widmungskonformen Gebäuden freizuhalten, zuwiderlaufen, wenn ganz allgemein Gebäude, die das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht haben, immer wieder durch Neubauten ersetzt werden dürfen vergleiche VwGH vom 10.4.2012, 2012/06/0012, zu einer ähnlichen Bestimmung des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974). Der Begriff der „vollständigen Zerstörung“ in Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 ist nach der Gesetzessystematik wohl im Gegensatz zur noch möglichen „Instandsetzung“ zu sehen, also dass keine raumbildenden Elemente, jedenfalls kein Dach und keine zwei Wände, mehr vorhanden sind. Weil es somit rechtlich auf das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer genannte Beweisthema (nämlich dass es „durch ein Elementarereignis zu einer totalen Beschädigung des Fundamentes gekommen“ sei) nicht ankommt, war den von ihm in der Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Zur Frage, was unter einem „Elementarereignis“ zu verstehen ist, verweist der Verwaltungsgerichtshof einerseits auf den Begriff der „höheren Gewalt“, also „wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist, und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann“ vergleiche VwGH vom 20.5.2009, 2007/07/0132), und andererseits darauf, dass der Einsturz eines Hauses beim Versuch, es zu sanieren, außerhalb des äußersten Wortsinns des Begriffes „Elementarereignis“ liegt, weil gegen ein solches Ereignis – anders als bei einem Elementarereignis – entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können vergleiche VwGH vom 1.4.1993, 93/06/0033). Aufgrund der Systematik der gegenständlichen Bestimmung und der vom Gesetzgeber selbst angeführten Beispiele („Brand, Blitzschlag u. dgl.“) ist zu erkennen, dass nur ein außergewöhnliches Ereignis von außen, wogegen keine Vorkehrungen getroffen werden können, eine Wiedererrichtung im Grünland ermöglicht. Ein solches Elementarereignis, wogegen keine Vorkehrungen getroffen werden können und wodurch das Gebäude vollständig zerstört worden wäre, konnte gegenständlich aber nicht erwiesen werden. Zur Einholung eines Erkundungsbeweises (wie in der Beschwerde begehrt: „Einholung eines SV-Gutachtens betreffend das Vorliegen eines Elementarereignisses“) war das erkennende Gericht nicht gehalten. Abgesehen davon könnte selbst, wenn man von einer vollständigen Zerstörung im Jahr 2008 ausginge, nun von einer „Wiedererrichtung“ nicht mehr die Rede sein vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
(2015), S. 670, wonach im Sinne der bei Ausnahmebestimmungen gebotenen einschränkenden Auslegung mit der Wiedererrichtung ohne unnötigen Verzug begonnen werden muss, und W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9
(2015), S. 1278, wonach - geht es doch um die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zur Fortsetzung der bisherigen Nutzung - die Wiedererrichtung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Zerstörung durch ein Elementarereignis stehen muss, weshalb innerhalb der 2jährigen Baubeginnsfrist des Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BO 2014 um Bewilligung für die Wiedererrichtung anzusuchen ist, und wonach ein Totalabbruch und anschließender Neubau nicht zulässig ist, wenn die Instandsetzung so lange vernachlässigt wird, bis sie technisch unmöglich oder unwirtschaftlich geworden ist). Da das „Geb“ nicht mehr existiert und sämtliche Voraussetzungen für Bauvorhaben nach § 20 Abs. 5 NÖ ROG 2014 nicht vorliegen, begegnet die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das nunmehr eingereichte Projekt einen Neubau eines Wohngebäudes zum Inhalt hat, dem aber die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ entgegen steht, keinen Bedenken (§ 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014). Dass die Beschwerdeführer eine Land- oder Forstwirtschaft betreiben wollten und der Neubau dafür erforderlich wäre, wurde nicht dargetan.Da das „Geb“ nicht mehr existiert und sämtliche Voraussetzungen für Bauvorhaben nach Paragraph 20, Absatz 5, NÖ ROG 2014 nicht vorliegen, begegnet die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das nunmehr eingereichte Projekt einen Neubau eines Wohngebäudes zum Inhalt hat, dem aber die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ entgegen steht, keinen Bedenken (Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014). Dass die Beschwerdeführer eine Land- oder Forstwirtschaft betreiben wollten und der Neubau dafür erforderlich wäre, wurde nicht dargetan. Was die in der Baubeschreibung überhaupt nur einmal angeführte „Veränderung der Höhenlage“, die aber (in der Baubeschreibung, im Bauansuchen und im Einreichplan) in keinster Weise ausgeführt bzw. präzisiert ist, betrifft, ist damit nicht erkennbar, welches Vorhaben bewilligt werden sollte; abgesehen davon, wäre ein solches (im Grünland) ohnehin nicht bewilligungspflichtig. Das im verfahrensgegenständlichen Projekt marginal (in der Baubeschreibung und im Einreichplan, nicht jedoch im Bauansuchen) vorkommende Nebengebäude ist, zumal
§ 20Abs.
2 Z. 4 lit. a NÖ ROG 2014 nur Hauptgebäude „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ sein können und Nebengebäuden
§ 20Abs.
5 Z. 1 NÖ ROG 2014 nur eine von der Eigenschaft eines Hauptgebäudes abgeleitete Bewilligungsfähigkeit zukommt, ebenfalls aus den umfangreich zuvor angesprochenen Gründen nicht bewilligungsfähig; ebenso wenig die im Bauansuchen nicht erwähnte Einfriedung, die laut Einreichplan einerseits gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet wäre bzw. andererseits eine bauliche Anlage (mit Stützmauer) darstellte und damit im Bewilligungsverfahren mitzubehandeln ist (§ 15 Abs. 1 Z. 17 i.V.m. Abs. 2 NÖ BO 2014).Was die in der Baubeschreibung überhaupt nur einmal angeführte „Veränderung der Höhenlage“, die aber (in der Baubeschreibung, im Bauansuchen und im Einreichplan) in keinster Weise ausgeführt bzw. präzisiert ist, betrifft, ist damit nicht erkennbar, welches Vorhaben bewilligt werden sollte; abgesehen davon, wäre ein solches (im Grünland) ohnehin nicht bewilligungspflichtig. Das im verfahrensgegenständlichen Projekt marginal (in der Baubeschreibung und im Einreichplan, nicht jedoch im Bauansuchen) vorkommende Nebengebäude ist, zumal
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, NÖ ROG 2014 nur Hauptgebäude „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ sein können und Nebengebäuden
Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 nur eine von der Eigenschaft eines Hauptgebäudes abgeleitete Bewilligungsfähigkeit zukommt, ebenfalls aus den umfangreich zuvor angesprochenen Gründen nicht bewilligungsfähig; ebenso wenig die im Bauansuchen nicht erwähnte Einfriedung, die laut Einreichplan einerseits gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet wäre bzw. andererseits eine bauliche Anlage (mit Stützmauer) darstellte und damit im Bewilligungsverfahren mitzubehandeln ist (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 2014). Aus all diesen Gründen kann die Versagung der Baubewilligung (§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014) durch die belangte Behörde schlussendlich nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Aus all diesen Gründen kann die Versagung der Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014) durch die belangte Behörde schlussendlich nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.453.001.2017