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{'item': 'LVwG-AV-736/005-2016'}

Obsah (15)Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 59§ 2§ 22§ 17§ 11§ 27§ 21§ 23§ 25§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-736/005-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 59Abs.

1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

§ 2Abs.

5 FLG dürfen Grundstücke ebenso mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muss spätestens erfolgen:

Paragraph 2, Absatz 5, FLG dürfen Grundstücke ebenso mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muss spätestens erfolgen: - bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird, - bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.

§ 22Abs.

1 leg. cit. kann, sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wennGemäß Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. kann, sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn a)Litera a dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und b)Litera b Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und c)Litera c die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und d)Litera d die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und e) mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. e) mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

§ 17Abs.

1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem

§ 11Abs.

1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem

Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 22Abs.

3 leg. cit. geht mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung

§ 27Abs.

2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

Paragraph 22, Absatz 3, leg. cit. geht mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung

Paragraph 27, Absatz 2, erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.

§ 21Abs.

1 leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21Abs.

2 leg. cit. Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten: a)Litera a den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; b)Litera b eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); c)Litera c eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen

§ 24Abs.

4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen

Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); d)Litera d eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

§ 23Abs.

3 und der Belastungen

§ 25Abs.

3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen

Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); e)Litera e die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); f) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

§ 16Abs.

2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).

  1. Erwägungen: Zunächst ist festzustellen, dass die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ an Stelle von Beschwerde alleine nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (vgl. VwGH vom 8.11.1988, Zl. 88/11/0152). Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet das, dass die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ nicht dessen Unzulässigkeit zu begründen vermag (vgl. VwGH vom 18.3.2013, 2011/16/0200). Aus dem gesamten Erscheinungsbild der Eingabe ist ersichtlich, dass die Parteien R eindeutig den Zusammenlegungsplan vom LVwG überprüft haben wollen und demnach der „Einspruch“ als Beschwerde zu qualifizieren ist. Zunächst ist festzustellen, dass die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ an Stelle von Beschwerde alleine nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde vergleiche VwGH vom 8.11.1988, Zl. 88/11/0152). Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet das, dass die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ nicht dessen Unzulässigkeit zu begründen vermag vergleiche VwGH vom 18.3.2013, 2011/16/0200). Aus dem gesamten Erscheinungsbild der Eingabe ist ersichtlich, dass die Parteien R eindeutig den Zusammenlegungsplan vom LVwG überprüft haben wollen und demnach der „Einspruch“ als Beschwerde zu qualifizieren ist. Auszugehen ist davon, dass das betreffende Grundstück *** offensichtlich zunächst von der NÖ ABB als verfahrensrelevant beurteilt und demnach in die Einleitungsverordnung aufgenommen wurden. Es ist somit als einbezogenes Grundstück zu werten. Dem zufolge wurde es sowohl in den Besitzstandsausweis als auch den Bewertungsplan aufgenommen und mit bestimmten Bonitäten versehen, woraus zu schließen ist, dass es sich um ein der Zusammenlegung zu unterziehendes Grundstück handelt, woraus der Partei ein Abfindungsanspruch erwächst. Im weiteren Verfahrensablauf wurde das Grundstück seitens der NÖ ABB als für eine Verfahrenszielerreichung entbehrlich betrachtet. Rechtlich wäre demzufolge eine bescheidmäßige Ausscheidung bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen möglich gewesen, wovon allerdings kein Gebrauch gemacht wurde. Mit der Rechtskraft des Bescheides „vorläufige Übernahme“ gingen aus rechtlicher Sicht alle Altgrundstücke unter, womit ab diesem Zeitpunkt eine Ausscheidung nicht mehr möglich war. Existent waren demnach ausschließlich die originär entstandenen Abfindungsgrundstücke. Als solche hätten – als einzige rechtlich verbliebene Möglichkeit - auch das betreffende Waldgrundstück behandelt werden und dem Beschwerdeführer zugeteilt werden müssen. Ausgangsbasis für die Gestaltung des Abfindungsausweises müssen die Flächen- und Punktewerte des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und des rechtskräftigen Bewertungsplans sein. Eine grundsätzlich mögliche Modifikation dieser Werte, etwa durch Verkauf eines Grundstücks vor der Erlassung des Abfindungsausweises, ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da eine bescheidmäßige Ausscheidung der Altparzellen rechtlich nicht mehr in Frage kommt. Die im vorliegenden Fall gewählte einfache tatsächliche Reduzierung der entsprechenden Werte des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplan ohne rechtliche Grundlage und die nachfolgende Einarbeitung dieser verringerten Werte in den Abfindungsausweis entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage. Vielmehr kommt zur Lösung dieser Problematik im nunmehrigen Verfahrensstadium nur mehr die Zuteilung dieses Grundstückes als Abfindung an den Beschwerdeführer in Frage. Der Zusammenlegungsplan ist also derzeit nicht vollständig erlassen. Die NÖ ABB wird also im weiteren Verfahren den Zusammenlegungsplan in seiner vollständigen Form unter Einbeziehung des Grundstückes *** als Abfindungsgrundstück zu erlassen haben. Ausgangsbasis für die dem Abfindungsausweis zu Grunde zu legenden Flächen- und Punktewerte müssen die des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplans sein. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zum Zusammenlegungsplan ersichtlich ist, hat dieser Bescheid jedenfalls auch einen dieses Abfindungsgrundstück zu enthaltenden Lageplan zu beinhalten. Dieser Mangel kann auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, da die Erlassung des Zusammenlegungsplans in Teilbescheiden nicht möglich ist. Vielmehr hat dieser alle in der zitierten gesetzlichen Bestimmung enthaltenen Bescheidbestandteile vollständig in Einem als untrennbare Einheit zu beinhalten. Eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung wäre ansonsten nicht möglich. Keiner der betreffenden Bescheide(teile) - zwei Zusammenlegungspläne - ist für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich (vgl. VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
  2. 1991, 90/04/0214). Indem die NÖ ABB dies nicht beachtete, hat sie sich über die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Verfahrens durch den Umfang der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestimmt ist, ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen und im vorliegenden Fall Ergänzungen des Zusammenlegungsplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Keiner der betreffenden Bescheide(teile) - zwei Zusammenlegungspläne - ist für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich vergleiche VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
  3. 1991, 90/04/0214). Indem die NÖ ABB dies nicht beachtete, hat sie sich über die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Verfahrens durch den Umfang der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestimmt ist, ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen und im vorliegenden Fall Ergänzungen des Zusammenlegungsplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.736.005.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.