Obsah (9)
§ 9§ 10§ 207§ 4Art. 133§ 14§ 101§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-827/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 9
NÖ Kanalgesetz 1977 als Abgabepflichtiger der Liegenschaftseigentümer,
§ 10NÖ Kanalgesetz 1977 bestehe aber eine dingliche Bescheidwirkung.
Die dingliche Wirkung erstrecke sich auf spätere Eigentümer, welche die Beschwerdeführer nach dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft unzweifelhaft seien.Zahlungspflichtig sei
Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 als Abgabepflichtiger der Liegenschaftseigentümer,
Paragraph 10, NÖ Kanalgesetz 1977 bestehe aber eine dingliche Bescheidwirkung. Die dingliche Wirkung erstrecke sich auf spätere Eigentümer, welche die Beschwerdeführer nach dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft unzweifelhaft seien. Wenn die Berufungswerber selbst anführten, § 10 NÖ Kanalgesetz sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, so sei dies korrekt. Es sei nämlich nicht der Voreigentümerin gegenüber als Bescheidadressatin eine für die Jahre 2011 bis 2013 berichtigende und erhöhte Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben worden, sondern eben aufgrund des verspäteten Bekanntwerdens und der Rückverrechenbarkeit abgabenrechtlicher Tatsachen innerhalb der 5 jährigen Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung
§ 207
BAO den im Bescheiderlassungszeitpunkt korrekt angeführten Bescheidadressaten gegenüber, nämlich den beiden nunmehrigen Grundeigentümern.Wenn die Berufungswerber selbst anführten, Paragraph 10, NÖ Kanalgesetz sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, so sei dies korrekt. Es sei nämlich nicht der Voreigentümerin gegenüber als Bescheidadressatin eine für die Jahre 2011 bis 2013 berichtigende und erhöhte Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben worden, sondern eben aufgrund des verspäteten Bekanntwerdens und der Rückverrechenbarkeit abgabenrechtlicher Tatsachen innerhalb der 5 jährigen Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung
Paragraph 207, BAO den im Bescheiderlassungszeitpunkt korrekt angeführten Bescheidadressaten gegenüber, nämlich den beiden nunmehrigen Grundeigentümern. Der Abgabenanspruch der Stadt Krems für die erhöhte Kanalbenützungsgebühr für die von der Voreigentümerin erweiterte Berechnungsfläche sei per Festsetzungszeitpunkt nach der Veränderungsanzeige vom
- Jänner 2016 somit nicht gegenüber der damaligen bücherlichen Eigentümerin entstanden, sondern den Berufungswerbern als korrekte Bescheidadressaten im Bescheiderlassungszeitpunkt. Die bekämpften Bescheide seien an die richtigen Adressaten ergangen, nämlich die im Bescheiderlassungszeitpunkt bestehenden Liegenschaftseigentümer, welche sowohl für „einmalige“ als auch „laufende“ Abgaben abgabepflichtig seien, und das auch hinsichtlich der durch eine Voreigentümerin veranlassten aber nicht per Veränderungsanzeige der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebrachten, höheren, im zeitlichen Rahmen der 5 jährigen Verjährungsfrist auch neuen Liegenschaftseigentümern gegenüber rückverrechenbaren Kanalbenützungsgebühren. Die Bescheidausfertigung war adressiert an „Mag. UP und AP“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „Herrn und Frau AP und Mag. UP“ per Adresse ***, ***. Die Bescheidausfertigung war adressiert an „Mag. UP und AP“ und enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „Herrn und Frau AP und Mag. UP“ per Adresse ***, ***. Die Bescheidausfertigung wurde am
- Mai 2017 beim Postamt *** hinterlegt. Am
- Mai 2017 wurde die Sendung beim Postamt *** behoben. Herr AP bestätigte die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde von Mag. UP und AP vom
- Juni
- Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seit Ende 2013 Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft seien. An der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seien sie vollkommen unbeteiligt gewesen, auch die ursprünglich ergangenen Abgabenbescheide hätten sich an die Voreigentümerin gerichtet. Diese habe 2005 einen Dachgeschoßausbau vorgenommen und auch eine Fertigstellungsanzeige darüber eingebracht. Dem Magistrat sei die Vollendung der Umbaumaßnahmen daher nachweislich bekannt gewesen. Ab 2011 seien die Beschwerdeführer über die Liegenschaft weder verfügungsberechtigt gewesen noch hätten sie daraus einen Nutzen gezogen. Die Bescheide für die Jahre 2011 bis 2013 wären an die Voreigentümerin zu richten, sei doch nur diese verfügungsberechtigt gewesen und konnte nur diese die Liegenschaft nutzen. Eine Rückwirkung der Kanalbenützungsgebühr sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Stadt Krems an der Donau am
- Juli 2017 unter Anschluss des bezughabenden Abgabenaktes zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurden am
- Oktober 2017 weitere Aktenunterlagen vorgelegt.
- Feststellungen: Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten sowie aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführer konnte Folgendes festgestellt werden: Der angefochtene Berufungsbescheid war adressiert an „Mag. UP und AP“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „Herrn und Frau AP und Mag. UP“ per Adresse ***, ***. Die Bescheidausfertigung wurde am
- Mai 2017 beim Postamt *** hinterlegt. Am
- Mai 2017 wurde die Sendung beim Postamt *** behoben. Herr AP bestätigte die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.Der angefochtene Berufungsbescheid war adressiert an „Mag. UP und AP“ und enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „Herrn und Frau AP und Mag. UP“ per Adresse ***, ***. Die Bescheidausfertigung wurde am
- Mai 2017 beim Postamt *** hinterlegt. Am
- Mai 2017 wurde die Sendung beim Postamt *** behoben. Herr AP bestätigte die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein. Für die gegenständliche Liegenschaft *** wurde der damaligen Eigentümerin eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
- Jänner 2011 mit Abgabenbescheid vom
- Jänner 2011 vorgeschrieben. Für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals wurde ein Jahresbetrag von € 454,47 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden die Berechnungsfläche von 169,58 m² für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,
- Anlass der Vorschreibung war die Änderung des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr in § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau per
- Jänner 2011.Anlass der Vorschreibung war die Änderung des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr in Paragraph 4, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau per
- Jänner
- Mit einem weiteren Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
- Jänner 2012, Kundennummer ***, wurde Frau RF die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab
- Jänner 2012 neu festgesetzt. Für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals wurde ein Jahresbetrag von € 469,74 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden die Berechnungsfläche von 169,58 m² für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,
- Anlass der Vorschreibung war die Änderung des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr in § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau per
- Jänner 2012.Anlass der Vorschreibung war die Änderung des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr in Paragraph 4, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau per
- Jänner
- Die der nunmehrigen Vorschreibung zugrunde gelegten Berechnungsflächen sind im Ausmaß unbestritten. Das Gebäude weist zwei angeschlossene Geschoße auf. Tatsächliche bauliche Veränderungen wurden jedenfalls seit der Fertigstellung des Dachgeschoßausbaus im Jahr 2006 nicht mehr vorgenommen.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 101.
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101,
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…) § 10 Dingliche Wirkung von EntscheidungenParagraph 10, Dingliche Wirkung von Entscheidungen Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach Paragraph 15,, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. § 13 VeränderungsanzeigeParagraph 13, Veränderungsanzeige
(1)Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Magistrat (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2)Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
(2)Eine auf Grund einer im Absatz eins, genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,) ist, soferne sich nicht aus Paragraph 12, etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten. § 14 AbgabenbescheidParagraph 14, Abgabenbescheid
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben: …
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; (…)
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 3.3. Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau:
§ 4Abs.
2 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,68 (ab 1.1.2011) bzw. mit € 2,77 (ab 1.1.2012) festgesetzt.
Paragraph 4, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,68 (ab 1.1.2011) bzw. mit € 2,77 (ab 1.1.2012) festgesetzt. 3.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Artikel 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…)
(9)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. 3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Wie unter 4.
- näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Herrn AP wirksam erlassen. Seine Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen zwei Abgabenbescheide des Magistrats vom
- April 2016 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde der Berufung keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt) – abgesprochen. Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab
- Jänner 2011 im Jahresbetrag von € 848,83 bzw. ab
- Jänner 2012 im Jahresbetrag von € 877,61 wurde bestätigt.
§ 14Abs.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Abgabenbescheid über eine Änderung der Kanalbenützungsgebühren zu erlassen auf Grund einer Veränderung der Berechnungsflächen, ferner bei Änderung der Einheitssätze.
Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Abgabenbescheid über eine Änderung der Kanalbenützungsgebühren zu erlassen auf Grund einer Veränderung der Berechnungsflächen, ferner bei Änderung der Einheitssätze. Wie festgestellt werden konnte, haben sich die Berechnungsflächen seit 2006 tatsächlich nicht mehr verändert. Insofern die nunmehrigen Bescheide eine abweichende Berechnungsfläche ausweisen, so liegt dies an einer abweichenden Beurteilung der Frage, welche Flächen einzubeziehen seien bzw. an abweichenden Ermittlungsergebnissen. Eine tatsächliche Änderung der Flächen oder eine berechnungsrelevante tatsächliche Änderung der Nutzung hat sich jedoch nicht ergeben. Die Frage, ob die der Berechnung der an die Voreigentümerin seit 2006 ergangenen Abgabenbescheide (z.B. die Abgabenbescheide vom
- Jänner 2011 und vom
- Jänner 2012) zugrunde gelegten Flächen richtig waren bzw. sind, sohin ob die Gebühr damals richtig vorgeschrieben wurde, stellt sich angesichts der längst eingetretenen Rechtskraft dieser Bescheide nicht mehr. Diese gegenüber der früheren Liegenschaftseigentümerin erlassenen Abgabenbescheide des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
- Jänner 2011 und vom
- Jänner 2012 gehören dem Rechtsbestand an, sind mangels Erhebung einer Berufung dagegen in Rechtskraft erwachsen und entfalten damit Bindungswirkungen sowohl für die Abgabenbehörde als auch für die Beschwerdeführer, für welche diese Bescheide zufolge der in § 10 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen dinglichen Bescheidwirkung (als Rechtsnachfolger der damaligen Bescheidadressatin im Liegenschaftseigentum) wirksam wurden. Diese gegenüber der früheren Liegenschaftseigentümerin erlassenen Abgabenbescheide des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
- Jänner 2011 und vom
- Jänner 2012 gehören dem Rechtsbestand an, sind mangels Erhebung einer Berufung dagegen in Rechtskraft erwachsen und entfalten damit Bindungswirkungen sowohl für die Abgabenbehörde als auch für die Beschwerdeführer, für welche diese Bescheide zufolge der in Paragraph 10, NÖ Kanalgesetz 1977 vorgesehenen dinglichen Bescheidwirkung (als Rechtsnachfolger der damaligen Bescheidadressatin im Liegenschaftseigentum) wirksam wurden. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 30.5.2006, Zl. 2006/12/0066). Der nunmehrigen neuerlichen Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für dieselbe Liegenschaft, für denselben Zeitraum (ab 1.1.2011 bzw. ab 1.1.2012) steht jedenfalls bei Gleichbleiben der Verhältnisse das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hat sich jedenfalls nicht ergeben. Auf die Kenntnisnahme einer Veränderung durch die Abgabenbehörde kommt es jedenfalls nicht an, vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft unbestritten seit 2006 unverändert. Aus § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt, dass es der Abgabenbehörde verwehrt ist, aus Anlass der Änderung der Eigentumsverhältnisse einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen. Vielmehr wirken die Abgabenbescheide vom
- Jänner 2011 und vom
- Jänner 2012 zufolge der dinglichen Bescheidwirkung
§ 10
NÖ Kanalgesetz 1977 auch für die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer als Abgabenschuldner. Aus Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt, dass es der Abgabenbehörde verwehrt ist, aus Anlass der Änderung der Eigentumsverhältnisse einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen. Vielmehr wirken die Abgabenbescheide vom 3. Jänner 2011 und vom 2. Jänner 2012 zufolge der dinglichen Bescheidwirkung
Paragraph 10, NÖ Kanalgesetz 1977 auch für die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer als Abgabenschuldner. Durch die Abweisung der Berufung („nicht stattgegeben“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates vom
- Mai 2017 hat dieser den Spruch der beiden erstinstanzlichen Abgabenbescheide vom
- April 2016 unverändert übernommen (vgl. etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Durch die Abweisung der Berufung („nicht stattgegeben“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates vom
- Mai 2017 hat dieser den Spruch der beiden erstinstanzlichen Abgabenbescheide vom
- April 2016 unverändert übernommen vergleiche etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Damit hat auch die Berufungsbehörde eine neuerliche Bemessung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1.1.2011 bzw. ab 1.1.2012 vorgenommen. Der Stadtsenat als Berufungsbehörde hat somit über eine - mit den an die Voreigentümerin ergangenen Abgabenbescheiden des Magistrats vom
- Jänner 2011 und vom
- Jänner 2012 - bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Der Beschwerde von Herrn AP war daher
Spruchteil 1 zu folgen. 4.2. Zu Spruchpunkt 2: Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtsenates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die
§ 101Abs.
1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtsenates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
§ 101Abs.
1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn AP am 19. Mai 2017. Gegenüber von Herrn AP als Adressat der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau Mag. UP weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
§ 7
Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn AP, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau Mag. UP vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn AP (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber Frau Mag. UP wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 11. Mai 2017, GZ: MD-STS-20/2017/Mag.W/R mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau Mag. UP bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Frau Mag. UP erweist sich als unzulässig und war daher
Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
- April 2016, Kundennummer ***, nur an Herrn AP („AP und Miteigentümer“) adressiert wurde und dementsprechend nur an diesen ergangen ist. 4.
- Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1. bzw. 4.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.827.001.2017