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{'item': 'LVwG-AV-829/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-829/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Wie unter 4.
  3. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Herrn AP wirksam erlassen. Seine Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Magistrats vom
  4. April 2016 inhaltlich abgesprochen. Spruchteil I. des angefochtenen Abgabenbescheides, die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe wurde abgeändert.Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Abgabenbescheides, die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe wurde abgeändert. Spruchteil II. des angefochtenen Abgabenbescheides, die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wurde aufgehoben.Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Abgabenbescheides, die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wurde aufgehoben. 4.1.
  5. Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe: Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft *** dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus, es ist daher zu prüfen, ob der Anspruch dem Grunde überhaupt zu Recht besteht. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  7. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Im angefochtenen Bescheid wird von der belangten Behörde angenommen, dass die am
  8. Jänner 2016 angefertigte Niederschrift eine solche Veränderungsanzeige darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  9. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  10. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  11. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  12. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung Anmerkung, nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197).Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112). In diesem Sinne kann daher auch ein nur von der Behörde erstellter Erhebungsbogen eine Veränderungsanzeige für die hier zu Grunde gelegten baulichen Maßnahmen nicht ersetzen. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in der von der Voreigentümerin ausdrücklich an die Baubehörde gerichteten Fertigstellungsanzeige vom
  15. September 2006 nicht enthalten. Die nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist eben keine Veränderungsanzeige im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 (vgl. dazu ausdrücklich in VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112).Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in der von der Voreigentümerin ausdrücklich an die Baubehörde gerichteten Fertigstellungsanzeige vom
  16. September 2006 nicht enthalten. Die nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist eben keine Veränderungsanzeige im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 vergleiche , dazu ausdrücklich in VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Auch die am
  17. Jänner 2016 angefertigte Niederschrift erfüllt die inhaltlichen Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige nicht. Die Niederschrift vom
  18. Jänner 2016 enthält – ungeachtet der Beilage eines bemaßten Katasterplanes – keine Angabe der Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe und ist zudem auch nicht vom Beschwerdeführer, von Herrn AP, unterschrieben. Davon abgesehen, kann diese Niederschrift, in welcher ausdrücklich festgestellt ist, dass bei der durchgeführten Überprüfung „augenscheinlich“ keine Veränderung der Berechnungsfläche festgestellt worden sei, keine Parteienerklärung über erfolgte Veränderungen ersetzen, werden doch damit eben keine Veränderungen angezeigt. Da weder Berechnungsflächen angegeben wurden noch überhaupt eine Veränderung der Berechnungsflächen darin festgestellt wurde, erfüllt diese Niederschrift nicht die Erfordernisse einer Veränderungsanzeige. Daran ändert auch nichts der in dieser Niederschrift enthaltene Hinweis, dass diese als Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 gelte.Davon abgesehen, kann diese Niederschrift, in welcher ausdrücklich festgestellt ist, dass bei der durchgeführten Überprüfung „augenscheinlich“ keine Veränderung der Berechnungsfläche festgestellt worden sei, keine Parteienerklärung über erfolgte Veränderungen ersetzen, werden doch damit eben keine Veränderungen angezeigt. Da weder Berechnungsflächen angegeben wurden noch überhaupt eine Veränderung der Berechnungsflächen darin festgestellt wurde, erfüllt diese Niederschrift nicht die Erfordernisse einer Veränderungsanzeige. Daran ändert auch nichts der in dieser Niederschrift enthaltene Hinweis, dass diese als Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 gelte. Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig.Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Der Beschwerde von Herrn AP gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe war daher gemäß Spruchteil 1.1 zu folgen. Dieses Erkenntnis (Spruchteil 1.1) wirkt gemäß § 281 Abs.1 BAO (iVm § 288 Abs.1 BAO) für alle Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.Der Beschwerde von Herrn AP gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe war daher gemäß Spruchteil 1.1 zu folgen. Dieses Erkenntnis (Spruchteil 1.1) wirkt gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) für alle Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides. 4.1.
  19. Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe: Durch die ersatzlose Aufhebung der ihn belastenden erstinstanzlichen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Spruchpunkt II. des Abgabenbescheides) durch den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden. Durch die ersatzlose Aufhebung der ihn belastenden erstinstanzlichen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Spruchpunkt römisch zwei. des Abgabenbescheides) durch den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid (hier: durch die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes II. der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung) unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid (hier: durch die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung) unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2008/05/0075, VwGH vom 30.6.2011, Zl. 2008/03/0168, und VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111). Die ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird. Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit, soweit damit der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Abgabenbescheides aufgehoben wird, gegenüber dem Beschwerdeführer ausschließlich begünstigende Wirkungen. Die ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird. Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit, soweit damit der Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Abgabenbescheides aufgehoben wird, gegenüber dem Beschwerdeführer ausschließlich begünstigende Wirkungen. Es besteht daher nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Teil des Berufungsbescheides. Die Beeinträchtigung eines subjektiven-öffentlichen Rechtes durch diesen Teil des Berufungsbescheides wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Daraus folgt, dass der Beschwerde von Herrn AP, soweit sie sich gegen diesen Teil des Berufungsbescheides, also gegen die Aufhebung der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe richtet, gemäß Spruchteil 1.2 nicht zu folgen war. 4.
  20. Zu Spruchpunkt 2: Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtsenates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Stadtsenates keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn AP am
  21. Mai
  22. Gegenüber von Herrn AP als Adressat der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau Mag. UP weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn AP, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau Mag. UP vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn AP (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber Frau Mag. UP wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom
  23. Mai 2017, GZ: MD-STS-19/2017/Mag.W/R, mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau Mag. UP bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Frau Mag. UP erweist sich als unzulässig und war daher gemäß Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. 4.
  24. Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1. bzw. 4.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.829.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.