RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-951/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. § 21a NAG lautet auszugsweise:Paragraph 21 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn 1.Ziffer eins die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oderdie Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder 2.Ziffer 2 der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen, 3.Ziffer 3 die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind, 4.Ziffer 4 die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oderdie Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder 5.Ziffer 5 die gemäß § 14a Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. … § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) lauten:Artikel 13, und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) lauten: Artikel 13: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Artikel 14:
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)Absatz 2,Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.' Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) lautet:Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) lautet:
(1)Absatz eins,Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Absatz 2,Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 Asylgesetz lautet:Paragraph 55, Asylgesetz lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
(1)Absatz eins,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist und 2.Ziffer 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Absatz 2,Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Zum Zusatzantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland: Aus § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 ; 29.2.2012, 2010/21/0219 etc.).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 ; 29.2.2012, 2010/21/0219 etc.). Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 19.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259, mwN).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 19.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259, mwN). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über den Status eines Asylberechtigten und somit über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich (vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005). Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status eines anerkannten Flüchtlings zukommt, steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Heimatstaat nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Weiters ist die Beschwerdeführerin mittlerweile Mutter eines minderjährigen Kindes, RB, geb. ***, dem ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zukommt. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081, mwN). Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über den Status eines Asylberechtigten und somit über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005). Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status eines anerkannten Flüchtlings zukommt, steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Heimatstaat nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Weiters ist die Beschwerdeführerin mittlerweile Mutter eines minderjährigen Kindes, RB, geb. ***, dem ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zukommt. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081, mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlichen Konstellationen bereits festgehalten, dass der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben in diesem Fall als besonders intensiv zu betrachten ist (vgl. VfGH E426/2915; VfSlg 19.220/2010).Auch der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlichen Konstellationen bereits festgehalten, dass der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben in diesem Fall als besonders intensiv zu betrachten ist vergleiche VfGH E426/2915; VfSlg 19.220 aus 2010,). Die Beschwerdeführerin ist am
- Februar 2016 mit einem von der finnischen Botschaft in Ankara für Tourismuszwecke ausgestellten Visatyp C, gültig für 30 Tage im Zeitraum vom
- Februar 2016 bis
- Mai 2016, direkt nach Österreich eingereist. Als Zweck für die Ausstellung des Visums hat sie angegeben, in Finnland Urlaub machen zu wollen. In Finnland hat sich die Beschwerdeführerin nie aufgehalten. Seit ihrer Einreise hat sie Österreich nicht mehr verlassen und wohnt seitdem gemeinsam mit dem Ehemann, seit Dezember 2016 auch mit dem minderjährigen Sohn, und den Schwiegereltern in ***, ***. Beabsichtigt war von Anfang an die Einreise nach Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem hier lebenden HB, geboren ***, einem anerkannten Flüchtling. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom
- Mai 2016, Zl. VStV/916300507643/2016, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich als Fremde seit
- März 2016 unrechtmäßig bis zumindest
- April 2016 in ***, ***, aufgehalten zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2014, LVwG-S-1558/001-2016, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde mit 7 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde.Beabsichtigt war von Anfang an die Einreise nach Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem hier lebenden HB, geboren ***, einem anerkannten Flüchtling. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom
- Mai 2016, Zl. VStV/916300507643/2016, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich als Fremde seit
- März 2016 unrechtmäßig bis zumindest
- April 2016 in ***, ***, aufgehalten zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2014, LVwG-S-1558/001-2016, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde mit 7 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde. Strafgerichtlich ist sie unbescholten. Zu ihrem Heimatstaat hat die Beschwerdeführerin insofern Bindungen, als ihre Familie dort lebt, sie hat dort auch den Beruf einer Buchhalterin ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Ergebnis, dass bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gegenständlich die öffentlichen Interessen nicht das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Einerseits kommt zwar den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 5.7.2011, 2010/21/0017; 19.5.2011, 2009/21/0115 und 0116). Es mussten sich auch die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/22/0144). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums in Österreich verblieben ist bzw. diesbezüglich auch verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, rechtfertigt nicht einen besonders massiven Eingriff in das in Österreich bestehende Familienleben, zumal eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich die Trennung nicht nur vom Ehemann, sondern auch vom minderjährigen Kind zur Folge hätte. Es wäre lebensfremd davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte, ohne dass dieser gleichzeitig körperlich anwesend ist. Die Trennung von der Mutter würde daher dem Kindeswohl massiv widersprechen (vgl. VfGH 19.6.2015, E426/2015; 25.2.2013, U2241/12).Das Landesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Ergebnis, dass bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK gegenständlich die öffentlichen Interessen nicht das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Einerseits kommt zwar den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 5.7.2011, 2010/21/0017; 19.5.2011, 2009/21/0115 und 0116). Es mussten sich auch die Beteiligten bei Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/22/0144). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums in Österreich verblieben ist bzw. diesbezüglich auch verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, rechtfertigt nicht einen besonders massiven Eingriff in das in Österreich bestehende Familienleben, zumal eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich die Trennung nicht nur vom Ehemann, sondern auch vom minderjährigen Kind zur Folge hätte. Es wäre lebensfremd davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte, ohne dass dieser gleichzeitig körperlich anwesend ist. Die Trennung von der Mutter würde daher dem Kindeswohl massiv widersprechen vergleiche VfGH 19.6.2015, E426/2015; 25.2.2013, U2241/12). Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse überwiegt und die Beschwerdeführerin zur Inlandsantragstellung aus Gründen des Art. 8 EMRK berechtigt ist.Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse überwiegt und die Beschwerdeführerin zur Inlandsantragstellung aus Gründen des Artikel 8, EMRK berechtigt ist. Zur Frage der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel: Gemäß Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Bei Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich um eine sogenannte Stillhalteklausel. Sie hat nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).Bei Artikel 13, ARB 1/80 handelt es sich um eine sogenannte Stillhalteklausel. Sie hat nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). In seinem Urteil vom
- Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C-138/13 hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel gemäß Art 13 ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht (vgl. auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Die mit
- Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug und die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre stellen ebenfalls nicht anzuwendende Verschärfungen dar (vgl. VwGH 24.3.
- Ro 2014/09/0057 mit Hinweis auf E
- Mai 2012, 2011/22/0216). In seinem Urteil vom
- Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C-138/13 hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel gemäß Artikel 13, ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht vergleiche auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Die mit
- Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug und die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre stellen ebenfalls nicht anzuwendende Verschärfungen dar vergleiche VwGH 24.3.
- Ro 2014/09/0057 mit Hinweis auf E
- Mai 2012, 2011/22/0216). Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern gilt auch für deren Familienangehörige (vgl. Urteile EuGH
- Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua und C-369/01 - N. Sahin sowie Urteil EuGH
- Dezember 2010, C-300/09 - Toprak und C-301/09 - Oguz). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay sowie Urteil EuGH
- April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande, wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).Die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern gilt auch für deren Familienangehörige vergleiche Urteile EuGH
- Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua und C-369/01 - N. Sahin sowie Urteil EuGH
- Dezember 2010, C-300/09 - Toprak und C-301/09 - Oguz). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren vergleiche Urteil EuGH Abatay sowie Urteil EuGH
- April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande, wonach Artikel 13, ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche Urteil EuGH Abatay). Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, sie beabsichtigt auch, in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Es ist daher zu prüfen, ob auf sie die Stillhalteklausel nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 zur Anwendung kommt, wobei Voraussetzung dafür ist, dass der Aufenthalt des türkischen Staatsangehörigen in Österreich ordnungsgemäß ist.Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, sie beabsichtigt auch, in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Es ist daher zu prüfen, ob auf sie die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 zur Anwendung kommt, wobei Voraussetzung dafür ist, dass der Aufenthalt des türkischen Staatsangehörigen in Österreich ordnungsgemäß ist. Ob das Kriterium des ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Einzelfall erfüllt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. Was den Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. Urteil EuGH
- November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff „ordnungsgemäße Beschäftigung“ in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als „ordnungsgemäß“ iSd Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können (vgl. Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann (vgl. Urteil EuGH,
- Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnasir Savas,
- Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal,
- September 2011, C-187/10; E
- September 2007, 2004/18/0060). Der EuGH ging im Fall des Klägers Abdulnasir Savas, der das Vereinigte Königreich nicht nach Ablauf seines Visums verlassen hat und in Wirklichkeit in diesem Mitgliedstaat eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, ohne hierfür eine Erlaubnis erhalten zu haben, nicht von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt aus (EuGH Abdulnasir Savas,
- Mai 2000, C-37/98).Was den Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen vergleiche Urteil EuGH
- November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff „ordnungsgemäße Beschäftigung“ in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als „ordnungsgemäß“ iSd Artikel 13, ARB 1/80 eingestuft werden können vergleiche Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann vergleiche Urteil EuGH,
- Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnasir Savas,
- Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal,
- September 2011, C-187/10; E
- September 2007, 2004/18/0060). Der EuGH ging im Fall des Klägers Abdulnasir Savas, der das Vereinigte Königreich nicht nach Ablauf seines Visums verlassen hat und in Wirklichkeit in diesem Mitgliedstaat eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, ohne hierfür eine Erlaubnis erhalten zu haben, nicht von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt aus (EuGH Abdulnasir Savas,
- Mai 2000, C-37/98). Wie festgestellt wurde, ist die nunmehrige Beschwerdeführerin am
- Februar 2016 mit einem von der finnischen Botschaft in Ankara für Tourismuszwecke ausgestellten Visatyp C, gültig für 30 Tage im Zeitraum vom
- Februar 2016 bis
- Mai 2016, direkt nach Österreich eingereist. Als Zweck für die Ausstellung des Visums hat die Beschwerdeführerin angegeben, in Finnland Urlaub machen zu wollen. In Finnland hat sich die Beschwerdeführerin nie aufgehalten. Seit ihrer Einreise hat sie Österreich nicht mehr verlassen. Beabsichtigt war von Anfang an die Einreise nach Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem hier lebenden HB, geboren ***, einem anerkannten Flüchtling. Die Ehe wurde am
- Februar 2016 in Österreich geschlossen. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom
- Mai 2016, Zl. VStV/916300507643/2016, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich als Fremde seit
- März 2016 unrechtmäßig bis zumindest
- April 2016 in ***, ***, aufgehalten zu haben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2014, LVwG-S-1558/001-2016, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde mit 7 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2014, LVwG-S-1558/001-2016, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde mit 7 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde. Entsprechend der oben dargelegten Judikatur kann daher nicht von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden. Daraus folgt, dass sie sich nicht auf die Anwendung der sog. Stillhalteklausel berufen kann, sodass in weiterer Folge zu prüfen ist, ob sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG und des § 21a erfüllt.Entsprechend der oben dargelegten Judikatur kann daher nicht von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden. Daraus folgt, dass sie sich nicht auf die Anwendung der sog. Stillhalteklausel berufen kann, sodass in weiterer Folge zu prüfen ist, ob sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG und des Paragraph 21 a, erfüllt. Zum Erfordernis des Mindestalters von
- Jahren für Ehegatten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG:Zum Erfordernis des Mindestalters von
- Jahren für Ehegatten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG:, Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten HB. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Türkei Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren. Sie hat daher im Zeitpunkt der Antragstellung am
- März 2016 das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Familienangehöriger des Zusammenführenden angesehen werden, entspricht somit vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen zunächst dem Gesetzeswortlaut, sodass eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG nicht vorliegt.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten HB. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Türkei Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren. Sie hat daher im Zeitpunkt der Antragstellung am
- März 2016 das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Familienangehöriger des Zusammenführenden angesehen werden, entspricht somit vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen zunächst dem Gesetzeswortlaut, sodass eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht vorliegt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0176, ausgesprochen, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. dazu etwa auch VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176 mit Hinweis auf E vom 26.6.2013, 2012/22/0250; 17.11.2011, 2010/21/0494). Eine solche Konstellation liegt gegenständlich jedoch nicht vor, da die nunmehrige Beschwerdeführerin sich seit
- Februar 2016 im Bundesgebiet aufhält. Wie oben ausgeführt, kommen ihr jedoch die Bestimmungen des Art. 8 EMRK zugute. Ihr ist nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Art. 8 EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen (vgl. VwGH 11.1.2016, Ra 2015/22/0145 mit Hinweis auf E vom 20.8.2013, 2013/22/0176, das im Zusammenhang mit § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG in der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage ergangen ist). Gemäß § 55 Asylgesetz 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0176, ausgesprochen, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche , dazu etwa auch VwGH 20.8.2013, 2013/22/0176 mit Hinweis auf E vom 26.6.2013, 2012/22/0250; 17.11.2011, 2010/21/0494). Eine solche Konstellation liegt gegenständlich jedoch nicht vor, da die nunmehrige Beschwerdeführerin sich seit
- Februar 2016 im Bundesgebiet aufhält. Wie oben ausgeführt, kommen ihr jedoch die Bestimmungen des Artikel 8, EMRK zugute. Ihr ist nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Artikel 8, EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen vergleiche , VwGH 11.1.2016, Ra 2015/22/0145 mit Hinweis auf E vom 20.8.2013, 2013/22/0176, das im Zusammenhang mit Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage ergangen ist). Gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist. Somit ist es aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK fallbezogen nicht geboten, vom in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen.Somit ist es aber auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK fallbezogen nicht geboten, vom in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen. Da der beantragte Aufenthaltstitel mangels der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG nicht zu erteilen ist, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- keine Folge zu geben. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 21a Abs. 5 Z. 2 und des § 11 iVm § 46 Abs. 2 NAG einzugehen. Es wird aber ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG gestützt auf Art. 8 EMRK hat.Da der beantragte Aufenthaltstitel mangels der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht zu erteilen ist, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- keine Folge zu geben. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2 und des Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, NAG einzugehen. Es wird aber ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestützt auf Artikel 8, EMRK hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war zum einen die Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführerin sich als Türkin auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/90 berufen kann bzw. ob ihr Aufenthalt in Österreich ordnungsgemäß war. Weiters war die Rechtsfrage zu klären, ob ihr Zusatzantrag auf Antragstellung im Inland auf Art. 8 EMRK gestützt werden kann. Schließlich ging es um die Frage, ob gegenständlich eine Konstellation vorliegt, wo der Begriff des Familienangehörigen von § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG los zukoppeln ist. Zu diesen Fragen besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war zum einen die Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführerin sich als Türkin auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/90 berufen kann bzw. ob ihr Aufenthalt in Österreich ordnungsgemäß war. Weiters war die Rechtsfrage zu klären, ob ihr Zusatzantrag auf Antragstellung im Inland auf Artikel 8, EMRK gestützt werden kann. Schließlich ging es um die Frage, ob gegenständlich eine Konstellation vorliegt, wo der Begriff des Familienangehörigen von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG los zukoppeln ist. Zu diesen Fragen besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.951.001.2016