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{'item': 'LVwG-S-2826/001-2016'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 67§ 64§ 20§ 21§ 13Art. 7Art. 5§ 19§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2826/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten. III.römisch drei.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen zu bezahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen zu bezahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.07.2016, Zl. WUS2-V-15 44510/5 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 67 Abs. 1 Z 8 NÖ Feuerwehrgesetz

§ 67Abs.

2 NÖ Feuerwehrgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Überdies wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G in der Höhe von € 20,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.07.2016, Zl. WUS2-V-15 44510/5 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Feuerwehrgesetz

Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Überdies wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 20,-- vorgeschrieben. Wörtlich wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als Grundstücksbesitzerin der Liegenschaft in ***, *** zu verantworten, dass Sie trotz schriftlicher Ankündigung vom 12.10.2015 von der Firma *** KG (***, ***) nicht am 11.11.2015 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Kehrankündigungstermin) an der Örtlichkeit in ***, *** den

§ 20

zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau *** den

Paragraph 20, zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten Personen (Rauchfangkehrer) den Zutritt gestattet haben, obwohl es

§ 67

Abs.1 Z.8 NÖ Feuerwehrgesetz verboten ist, den

§ 20

zur

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Feuerwehrgesetz verboten ist, den

Paragraph 20, zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht zu gestatten oder die

§ 21

verlangten Auskünfte nicht zu erteilen oder gestatten oder die

Paragraph 21, verlangten Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht vorzulegen. Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Sofern ein Rauchfangkehrermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben

§ 13

beauftragt Rauchfangkehrermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben

Paragraph 13, beauftragt wurde ist dieser zuständig. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Da Sie zumindest am 11.11.2015 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr an der o.a. Örtlichkeit dem zuständigen Rauchfangkehrer (= ist eine berechtigte Person

§ 20

NÖ FG) zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt nicht Paragraph 20, NÖ FG) zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt nicht gestattet haben, liegt eindeutig einer Übertretung nach dem NÖ Feuerwehrgesetz vor.“ Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Art. 7Abs.

1 B-VG, Art. 2 Staatsgrundgesetz, auf Schutz des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung

Art. 5Staatsgrundgesetz, Art.

10a Staatsgrundgesetz, Art. 8 1. ZP MRK, und wegen Anwendung eines verfassungs- respektive gesetzwidrigen Gesetzes verletzt fühle.Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Artikel 7

, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, Staatsgrundgesetz, auf Schutz des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung

Artikel 5, Staatsgrundgesetz, Artikel 10 a, Staatsgrundgesetz, Artikel 8, 1.

ZP MRK, und wegen Anwendung eines verfassungs- respektive gesetzwidrigen Gesetzes verletzt fühle. Wörtlich wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „

  1. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen bzw. steht er in nachstehenden normativem Zusammenhang: §§ 14,15,16 und 85 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖFG) 2015, LGBl. 85/2015 Paragraphen 14,,15,16 und 85 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖFG) 2015, Landesgesetzblatt 85 aus 2015, 4.
  2. Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) 4.
  3. Gleichheitssatz (Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, StGG) Mit dem angefochtenen Bescheid wird hinsichtlich der Liegenschaft der Bf. eine feuerpolizeiliche Beschau vorgeschrieben. Der Bescheid verletzt das der Bf. verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlagen hinsichtlich Formvorschriften in denkunmöglicher Weise angewendet werden und die Behörde einen Verfahrensfehler begehen, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen und als willkürliches Verhalten zu qualifizieren und mit Geldstrafen bis zu 10.000,- zu belegen ist. Aus dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Bescheid sich auf 14 NÖFG 2015 stützt, der vorgibt, die Brandsicherheit von Bauwerken mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen und dient die feuerpolizeiliche Beschau der Feststellung von Zuständen, die
  4. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
  5. die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern. Weiters ist gem. 14 Abs.3 NÖFG aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks Weiters ist gem. 14 Absatz 3, NÖFG aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen. Ein weiterer Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist darin zu erblicken, dass § 14 Abs. 2 NÖFG 2015 nur dann einen Bescheid zur feuerpolizeilichen Beschau erlassen kann, wenn begründeter Verdacht auf Mängel oder Missstände gegeben ist. Ein weiterer Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist darin zu erblicken, dass Paragraph 14, Absatz 2, NÖFG 2015 nur dann einen Bescheid zur feuerpolizeilichen Beschau erlassen kann, wenn begründeter Verdacht auf Mängel oder Missstände gegeben ist. Da keinerlei bauliche Änderungen vorgenommen und auch nicht beantragt wurden, stellt die Vorgehensweise ein willkürliches Verhalten der Behörde dar, das in die Verfassungssphäre eingreift, und kann auch weiters darin zu sehen sein, dass die Rechtslage evident verkannt wird. Es kann kein abstrakter Mangel ohne Vorlage und Angabe von vermeintlichen oder tatsächlichen Brandgefahren konstruiert werden, nur um das in der Verfassung verankerte Grundrecht, der Schutz des Hausrechtes – ein elementares Bürgerrecht – auszuhebeln. Mit dem angefochtene Bescheid ist bereits unter diesem Aspekt eine Verletzung des Gleichheitssatzes verbunden und dieser als verfassungswidrig zu qualifizieren. Erschwerend kommt hinzu, dass solche Feuerbeschauen in Tirol und Vorarlberg nicht abgehalten werden (nicht einmal in mehrstöckigen Holzhäusern), und in Salzburg nicht mehr abgehalten werden, da dieser Eingriff in die Privatsphäre der Bürger abgeschafft wurde. 4.
  6. Eigentum (Art 5 StGG, Art 1 1.ZP-MRK)4.
  7. Eigentum (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1.ZP-MRK) Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens stellt sohin ein willkürliches Verhalten der Behörde dar. Die geplante von der Bf. unverlangte Feuerbeschau gem. 14 NÖFG steht in krassem Widerspruch zur Verfassung, da vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unerwünschter Zutritt zur Liegenschaft, verfassungsrechtlich nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl stattzufinden haben. Es steht in direktem Gegensatz zum in der Bundesverfassung verankertem Grundrecht auf die Unversehrtheit der Privatsphäre, also dem Hausrecht. Jede Befugnis zum Betreten von Liegenschaften und darauf befindlichen Wohnräumen ist laut geltenden Gesetzen, vor allem in dem im Verfassungsrang verankerten Hausrecht, nur mit richterlichem Durchsuchungsbefehl gestattet. Ein Landes - Feuerwehrgesetz kann kein Verfassungsgesetz ausheben. In der Funktion als Rauchfangkehrer hat das Organ zu den Kehrterminen freien Zugang zum Heizraum und dem Kamin und kann bei diesen Terminen jederzeit der Zustand und die Funktion der Feuerstätte überprüfen und etwaige Probleme aufzeigen. Da laut Unterlagen der Feuerbeschau allerdings zusätzlich eine "Hausdurchsuchung" der gesamten Liegenschaft durchgeführt werden soll, ist mit dem angefochtene Bescheid eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Eigentums der Bf. verbunden und dieser als verfassungswidrig zu qualifizieren. 4.3 Anwendung eines verfassungs- respektive gesetzwidrigen Gesetzes Das NÖ Feuerwehrgesetz der NÖ Landesregierung vom 02.07.2015 ist am 01.01.2016 in Kraft getreten und gehört dem Rechtsbestand an. Dieses Gesetz ist aus nachstehenden Erwägungen als verfassungs- respektive zumindest gesetzwidrig zu qualifizieren: Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem verfassungsgesetzlich respektive einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, Schutz des Eigentums, Schutz des Hausrechtes, Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.“ Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.07.2016 wegen Verletzung verfassungsgewährleisteter Rechte und wegen Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer verfassungs- respektive gesetzwidrigen Verordnung der NÖ Feuerwehrgesetz 2015 §§ 14, 15, 16, 85 als verfassungswidrig aufzuheben.Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.07.2016 wegen Verletzung verfassungsgewährleisteter Rechte und wegen Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer verfassungs- respektive gesetzwidrigen Verordnung der NÖ Feuerwehrgesetz 2015 Paragraphen 14, 15, 16, 85, als verfassungswidrig aufzuheben. Verwiesen wurde zudem auf eine Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Zl. LVwG-AV-612/001-2016 vom 04.07.
  8. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 09.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme und Verlesung in den behördlichen Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Zl. WUS2-V-15 44510/5, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Überprüfungsbefunde betreffend Heizraum und Kamin der N KG vom 30.05.2017 für das Jahr 2017 sowie für das Jahr 2016, Beilage ./A der Verhandlungsschrift; Prüfbefund Gas datiert vom 16.06.2017 bzw. 09.06.2017, Beilage ./B der Verhandlungsschrift; Prüfbericht für die Zentralheizungsanlage mit Heizkessel vom 28.09.2015, Beilage ./C der Verhandlungsschrift) sowie Einsicht in Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zu den Zln. LVwG-AV-612/001-2016 und LVwG-AV-151/002-
  9. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin ED ist Hälfteeigentümerin des Hauses an der Adresse ***, ***. An dieser Örtlichkeit hat am 11.11.2015 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine feuerpolizeiliche Beschau durch den Rauchfangkehrer (N KG) stattgefunden und wurde diesem der Zutritt durch die Beschwerdeführerin verweigert. Die Durchführung dieser feuerpolizeilichen Beschau wurde zunächst für den 09.11.2015 schriftlich angekündigt. Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde eine Terminverschiebung auf Mittwoch, den 11.11.2015 zwischen 11.00 – und 13.00 Uhr – sohin den Tattag – bekannt gegeben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Zudem wird die Verweigerung des Zutrittes von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 20Abs.

1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, LGBl. 4400-10 (NÖ FG), ist die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Sofern ein Rauchfangkehrermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben

§ 13beauftragt wurde ist dieser zuständig.

Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 4400-10 (NÖ FG), ist die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Sofern ein Rauchfangkehrermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben

Paragraph 13, beauftragt wurde ist dieser zuständig. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.

§ 67Abs.

1 Z 8 NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung, LGBl. 4400-10 (NÖ FG) begeht eine Verwaltungsübertretung wer den

§ 20

zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht gestattet oder die

§ 21

verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 4400-10 (NÖ FG) begeht eine Verwaltungsübertretung wer den

Paragraph 20, zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht gestattet oder die

Paragraph 21, verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

§ 67Abs.

2 NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung, LGBl. 4400-10 (NÖ FG) werden Übertretungen mit Geldstrafen bis zu € 3.650,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft, sofern diese Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist.

Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 4400-10 (NÖ FG) werden Übertretungen mit Geldstrafen bis zu € 3.650,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft, sofern diese Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin dem Rauchfangkehrer den Zutritt verweigert hat, hat sie den objektiven Tatbestand des § 20 NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung erfüllt. Bemerkt wird allerdings, dass selbst durch Inkrafttreten des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung LGBl Nr. 69/2017 für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, ist doch auch in der Neufassung dieses Gesetzes das inkriminierte Verhalten gleichermaßen unter Strafe (sogar höherer Strafrahmen) gestellt.Dadurch, dass die Beschwerdeführerin dem Rauchfangkehrer den Zutritt verweigert hat, hat sie den objektiven Tatbestand des Paragraph 20, NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung erfüllt. Bemerkt wird allerdings, dass selbst durch Inkrafttreten des NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2017, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, ist doch auch in der Neufassung dieses Gesetzes das inkriminierte Verhalten gleichermaßen unter Strafe (sogar höherer Strafrahmen) gestellt. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, zumal zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, zumal zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Die Glaubhaftmachung von mangelndem Verschulden vermochte der Beschwerdeführerin nicht zu gelingen – ganz im Gegenteil hat sie bewusst den Zutritt nicht ermöglicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe waren im Verfahren keine erkennbar. Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist Folgendes auszuführen: Bei der feuerpolizeilichen Beschau handelt es sich um eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Bauwerke auf Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisiken, sowie der Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten. Sinn dieser Vorschrift, ist, dass sich ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk auch im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändern kann. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen. Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen, kommt die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen in die Objekte und hilft so den Nutzern der Objekte durch Feststellung der Risiken und fachkundigen Beratung wiederum ein sicheres Objekt zu erhalten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist also im Hinblick auf die zu wahrende Sicherheit als durchaus hoch zu bezeichnen. Die Intensität der Beeinträchtigung war ebenfalls nicht unerheblich, wurde doch der Zutritt gänzlich verweigert. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst Prüfbefunde betreffend Gas und Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln vorgelegt hat und diese Prüfungen regelmäßig durchführen lässt, ist damit der Sinn der gesetzlichen Bestimmung nicht erreicht, soll doch gerade die feuerpolizeiliche Beschau dazu dienen, das gesamte Objekt auf seine Sicherheit zu überprüfen. Mildernd wurde bereits von der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt, erschwerende Umstände lagen nicht vor. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht angegebenen persönlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen monatlich € 1.200,--, Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 5.000,-- bis 10.000,--, Hälfteeigentümerin eines Hauses, keine Sorgepflichten) erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe – im Hinblick auf den vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmen als angemessen und geeignet um nicht nur die Beschwerdeführerin sondern auch Dritte in Zukunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen ist Folgendes auszuführen: Bei beiden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes war Gegenstand ein Bescheid der Gemeinde (des Bürgermeisters) mit dem aufgetragen wurde eine feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Grundlage dieser feuerpolizeilichen Aufträge waren zwar ebenfalls Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes. In beiden Verfahren ging es nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um einen feuerpolizeilichen Auftrag und sind diese Entscheidungen sohin nicht auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar bzw. vergleichbar. Darüber hinaus wurde in dem Erkenntnis zur Zl. LVwG-AV-612/001-2016 ganz im Gegenteil explizit darauf hingewiesen, dass zwar ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer periodischen Feuerbeschau

§ 14Abs.

1 NÖ Feuerwehrgesetz mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht gekommen ist, jedoch eine Verweigerung einer vom Gesetz vorgesehenen periodischen Feuerbeschau verwaltungsstrafrechtlich – wie auch in diesem verfahrensgegenständlichen Fall – sanktioniert werden kann.Bei beiden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes war Gegenstand ein Bescheid der Gemeinde (des Bürgermeisters) mit dem aufgetragen wurde eine feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Grundlage dieser feuerpolizeilichen Aufträge waren zwar ebenfalls Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes. In beiden Verfahren ging es nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um einen feuerpolizeilichen Auftrag und sind diese Entscheidungen sohin nicht auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar bzw. vergleichbar. Darüber hinaus wurde in dem Erkenntnis zur Zl. LVwG-AV-612/001-2016 ganz im Gegenteil explizit darauf hingewiesen, dass zwar ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer periodischen Feuerbeschau

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht gekommen ist, jedoch eine Verweigerung einer vom Gesetz vorgesehenen periodischen Feuerbeschau verwaltungsstrafrechtlich – wie auch in diesem verfahrensgegenständlichen Fall – sanktioniert werden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen des NÖ FG hat das Landesverwaltungsgericht nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2826.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.