GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Vm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
GG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Krems, gestützt auf § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) und die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), der N gesellschaft m.b.H. (N) verpflichtend vorgeschrieben, Sicherungsmaßnahmen bei den Eisenbahnkreuzungen in km *** (KG ***), in km ***, in km *** und in km. *** (die letztgenannten drei alle KG ***) der Anschlussbahn *** (***bahn) zu setzen.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Krems, gestützt auf Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) und die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), der N gesellschaft m.b.H. (N) verpflichtend vorgeschrieben, Sicherungsmaßnahmen bei den Eisenbahnkreuzungen in km *** (KG ***), in km ***, in km *** und in km. *** (die letztgenannten drei alle KG ***) der Anschlussbahn *** (***bahn) zu setzen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründet wird der Beschwerdeantrag damit, dass im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung fehle. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.September 2008, Zl. 2005/03/0219. Nach dieser Entscheidung sei mit der Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebes der Inhaber von seiner Betriebspflicht entbunden. Es ende damit auch die Eigenschaft als Eisenbahnanlage. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebes samt Erlöschen der Konzession auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Erlöschen bringe. Im gegenständlichen Fall habe die Ö AG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde vom 6. Dezember 2010, Zl. RU6-E-2875/001-2010, mit Wirkung 11. Dezember 2010, 24.00 Uhr, die Genehmigung
G für die dauernde Einstellung erhalten. Darüber hinaus sei mit diesem Bescheid auch die Konzession der Ö AG für die gegenständliche Bahnstrecke als Nebenbahn
G für erloschen erklärt worden. Damit sei unter Berücksichtigung der Judikatur die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung spätestens mit Wirkung vom
Paragraph 28, Absatz eins und 4 EisbG für die dauernde Einstellung erhalten. Darüber hinaus sei mit diesem Bescheid auch die Konzession der Ö AG für die gegenständliche Bahnstrecke als Nebenbahn
Paragraph 28, Absatz 6, EisbG für erloschen erklärt worden. Damit sei unter Berücksichtigung der Judikatur die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung spätestens mit Wirkung vom
AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und der Bürgermeisterin der Stadt Krems an der Donau – über deren Antrag die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der von der Ö-Strecke *** – *** in Bahnhof *** abzweigenden Anschlussbahn „***“ mit 12.12.2010 erteilt. Diese Anschlussbahn erstreckt sich von km *** bis km *** der dauernd betriebseingestellten ehemaligen Ö-Strecke *** – ***, Teilabschnitt ***, Streckenteil von km *** bis km ***.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7. Dezember 2010, KRW2-V-106/001, wurde der N – nach Herstellen des
Paragraph 4, AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und der Bürgermeisterin der Stadt Krems an der Donau – über deren Antrag die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der von der Ö-Strecke *** – *** in Bahnhof *** abzweigenden Anschlussbahn „***“ mit 12.12.2010 erteilt. Diese Anschlussbahn erstreckt sich von km *** bis km *** der dauernd betriebseingestellten ehemaligen Ö-Strecke *** – ***, Teilabschnitt ***, Streckenteil von km *** bis km ***. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 4. April 2011, Zl. KRW2-V-106/003, wurde der N – nach Herstellen des
AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** - ***“ von km *** bis km. *** erteilt. Diese Bewilligungserteilung erfolgte unter Vorschreibung diverser Auflagen.Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 4. April 2011, Zl. KRW2-V-106/003, wurde der N – nach Herstellen des
Paragraph 4, AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** - ***“ von km *** bis km. *** erteilt. Diese Bewilligungserteilung erfolgte unter Vorschreibung diverser Auflagen. Einer gegen diesen Bescheid von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom
GVG vorzunehmen hat.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht eine Überprüfung des bekämpften Bescheides nur im Umfang der Anfechtung bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung
Paragraph 27, VwGVG vorzunehmen hat. Der Beschwerde führende Bundesminister bekämpft ausschließlich die Qualifikation als Eisenbahnanlage, sodass im Falle des Fehlens dieser Qualifikation die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen eben nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen. Im gegenständlichen Fall liegt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
3 leg.cit hatte der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
4 leg.cit. galten die dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung
Abs. 2 erlassen hatte auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.
Paragraph 29, Absatz 3, leg.cit hatte der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. galten die dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung
Absatz 2, erlassen hatte auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.
G in der Fassung BGBl. I 124/2011 sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen.
Paragraph 29, Absatz eins, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht es außer Zweifel, dass § 29 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 die Auflassung einer Eisenbahn oder Teile einer Eisenbahn durch die dauernde Betriebseinstellung nicht als automatisch bewirkt ansah, sondern lediglich die Verpflichtung aussprach, einen eigenen Abwicklungsmodus hinsichtlich der Auflassung vorzunehmen (z.B. Anzeige an die Eisenbahnbehörde, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen beabsichtigt sind, allfällige Anordnung seitens der Eisenbahnbehörde betreffend darüber hinausgehende Maßnahmen, Anzeige der durchgeführten Auflassung und letzten Endes bescheidmäßige Feststellung).Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht es außer Zweifel, dass Paragraph 29, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, die Auflassung einer Eisenbahn oder Teile einer Eisenbahn durch die dauernde Betriebseinstellung nicht als automatisch bewirkt ansah, sondern lediglich die Verpflichtung aussprach, einen eigenen Abwicklungsmodus hinsichtlich der Auflassung vorzunehmen (z.B. Anzeige an die Eisenbahnbehörde, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen beabsichtigt sind, allfällige Anordnung seitens der Eisenbahnbehörde betreffend darüber hinausgehende Maßnahmen, Anzeige der durchgeführten Auflassung und letzten Endes bescheidmäßige Feststellung). Wie bereits festgestellt, wurde zwar der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung erteilt, ein Auflassungsakt hingegen wurde für die verfahrensgegenständliche Eisenbahnstrecke jedoch nie gesetzt. Aus welchen Gründen ein solcher unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben, vielmehr ist ausschließlich entscheidend, dass ein solcher eben nicht gesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 124/2011 wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Auflassungsaktes eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall gänzlich entfallen.Wie bereits festgestellt, wurde zwar der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung erteilt, ein Auflassungsakt hingegen wurde für die verfahrensgegenständliche Eisenbahnstrecke jedoch nie gesetzt. Aus welchen Gründen ein solcher unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben, vielmehr ist ausschließlich entscheidend, dass ein solcher eben nicht gesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Auflassungsaktes eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall gänzlich entfallen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass trotz Bewilligung für die Ö AG auf dauernde Betriebseinstellung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnstrecke eine rechtswirksame Auflassung im Sinne des § 29 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 124/2011 zwischen der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung und des Inkrafttretens der Eisenbahngesetznovelle BGBl. I 124/2011 mit 28.12.2011 nicht durchgeführt wurde und somit unter Berücksichtigung der vorliegenden behördlichen Bewilligungen die Qualifikation als Eisenbahnanlage gegeben ist.Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass trotz Bewilligung für die Ö AG auf dauernde Betriebseinstellung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnstrecke eine rechtswirksame Auflassung im Sinne des Paragraph 29, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, zwischen der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung und des Inkrafttretens der Eisenbahngesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, mit 28.12.2011 nicht durchgeführt wurde und somit unter Berücksichtigung der vorliegenden behördlichen Bewilligungen die Qualifikation als Eisenbahnanlage gegeben ist. Daher handelt es sich bei den Eisenbahnkreuzungen auf dieser Strecke, für die mit dem angefochtenen Bescheid Sicherungsentscheidungen getroffen wurden, um schienengleiche Eisenbahnübergänge, für die
G iVm der EisbKrV von der belangten Behörde die Art der Sicherung vorzuschreiben war.Daher handelt es sich bei den Eisenbahnkreuzungen auf dieser Strecke, für die mit dem angefochtenen Bescheid Sicherungsentscheidungen getroffen wurden, um schienengleiche Eisenbahnübergänge, für die
Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit der EisbKrV von der belangten Behörde die Art der Sicherung vorzuschreiben war. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und in der Beschwerde nicht bestritten wurde,
GVG entfallen (vgl. zB VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113). Hingewiesen wird auch darauf, dass im Verfahren LVwG-AV-495/001-2016 am 16. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft genau dieselbe Eisenbahnstrecke und wirft dieselbe Rechtsfrage auf.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und in der Beschwerde nicht bestritten wurde,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche zB VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113). Hingewiesen wird auch darauf, dass im Verfahren LVwG-AV-495/001-2016 am
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