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{'item': 'LVwG-AV-1102/001-2016'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 4§ 27§ 29§ 49§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1102/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG i

Vm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Krems, gestützt auf § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) und die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), der N gesellschaft m.b.H. (N) verpflichtend vorgeschrieben, Sicherungsmaßnahmen bei den Eisenbahnkreuzungen in km *** (KG ***), in km ***, in km *** und in km. *** (die letztgenannten drei alle KG ***) der Anschlussbahn *** (***bahn) zu setzen.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Krems, gestützt auf Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) und die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), der N gesellschaft m.b.H. (N) verpflichtend vorgeschrieben, Sicherungsmaßnahmen bei den Eisenbahnkreuzungen in km *** (KG ***), in km ***, in km *** und in km. *** (die letztgenannten drei alle KG ***) der Anschlussbahn *** (***bahn) zu setzen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründet wird der Beschwerdeantrag damit, dass im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung fehle. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.September 2008, Zl. 2005/03/0219. Nach dieser Entscheidung sei mit der Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebes der Inhaber von seiner Betriebspflicht entbunden. Es ende damit auch die Eigenschaft als Eisenbahnanlage. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebes samt Erlöschen der Konzession auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Erlöschen bringe. Im gegenständlichen Fall habe die Ö AG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde vom 6. Dezember 2010, Zl. RU6-E-2875/001-2010, mit Wirkung 11. Dezember 2010, 24.00 Uhr, die Genehmigung

§ 28Abs. 1 und 4 Eisb

G für die dauernde Einstellung erhalten. Darüber hinaus sei mit diesem Bescheid auch die Konzession der Ö AG für die gegenständliche Bahnstrecke als Nebenbahn

§ 28Abs. 6 Eisb

G für erloschen erklärt worden. Damit sei unter Berücksichtigung der Judikatur die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung spätestens mit Wirkung vom

  1. Dezember 2010 ebenfalls erloschen.Im gegenständlichen Fall habe die Ö AG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde vom
  2. Dezember 2010, Zl. RU6-E-2875/001-2010, mit Wirkung
  3. Dezember 2010, 24.00 Uhr, die Genehmigung

Paragraph 28, Absatz eins und 4 EisbG für die dauernde Einstellung erhalten. Darüber hinaus sei mit diesem Bescheid auch die Konzession der Ö AG für die gegenständliche Bahnstrecke als Nebenbahn

Paragraph 28, Absatz 6, EisbG für erloschen erklärt worden. Damit sei unter Berücksichtigung der Judikatur die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung spätestens mit Wirkung vom

  1. Dezember 2010 ebenfalls erloschen. Die Eisenbahngesetznovelle BGBl. I 124/2011 sei erst mit
  2. Dezember 2011 in Kraft getreten und könne daher im gegenständlichen Fall zu Gunsten der N nichts bewirken.Die Eisenbahngesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, sei erst mit
  3. Dezember 2011 in Kraft getreten und könne daher im gegenständlichen Fall zu Gunsten der N nichts bewirken. II.römisch zwei. Sachverhalt Auf Grund der Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Dezember 2010, RU6-E-2875/001-2010, wurde der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenteil von km 0,000 bis km *** (Landesgrenze Niederösterreich – Oberösterreich) der Ö-Strecke *** mit
  5. Dezember 2010, 24.00 Uhr, erteilt und mit demselben Zeitpunkt die Konzession der Ö AG für diesen Streckenteil für erloschen erklärt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  6. Dezember 2010, KRW2-V-106/001, wurde der N – nach Herstellen des

§ 4

AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und der Bürgermeisterin der Stadt Krems an der Donau – über deren Antrag die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der von der Ö-Strecke *** – *** in Bahnhof *** abzweigenden Anschlussbahn „***“ mit 12.12.2010 erteilt. Diese Anschlussbahn erstreckt sich von km *** bis km *** der dauernd betriebseingestellten ehemaligen Ö-Strecke *** – ***, Teilabschnitt ***, Streckenteil von km *** bis km ***.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7. Dezember 2010, KRW2-V-106/001, wurde der N – nach Herstellen des

Paragraph 4, AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und der Bürgermeisterin der Stadt Krems an der Donau – über deren Antrag die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der von der Ö-Strecke *** – *** in Bahnhof *** abzweigenden Anschlussbahn „***“ mit 12.12.2010 erteilt. Diese Anschlussbahn erstreckt sich von km *** bis km *** der dauernd betriebseingestellten ehemaligen Ö-Strecke *** – ***, Teilabschnitt ***, Streckenteil von km *** bis km ***. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 4. April 2011, Zl. KRW2-V-106/003, wurde der N – nach Herstellen des

§ 4

AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** - ***“ von km *** bis km. *** erteilt. Diese Bewilligungserteilung erfolgte unter Vorschreibung diverser Auflagen.Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 4. April 2011, Zl. KRW2-V-106/003, wurde der N – nach Herstellen des

Paragraph 4, AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** - ***“ von km *** bis km. *** erteilt. Diese Bewilligungserteilung erfolgte unter Vorschreibung diverser Auflagen. Einer gegen diesen Bescheid von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom

  1. April 2011, Zl. RU6-ST-308/003-2011, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund einer Bescheidbeschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. August 2013, Zl. 2011/03/0132 und 0133 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Daraufhin hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit (Ersatz-)Bescheid vom
  3. Dezember 2013, Zl. RU6-ST-308/003-2011, der Berufung erneut keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides angeführten Auflagen zu entfallen haben und die Zitierung „BGBl I Nr. 25/2010“ durch die Zitierung „BGBl I Nr. 124/2011“ ersetzt wird. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Einer gegen diesen Bescheid von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom
  4. April 2011, Zl. RU6-ST-308/003-2011, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund einer Bescheidbeschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. August 2013, Zl. 2011/03/0132 und 0133 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Daraufhin hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit (Ersatz-)Bescheid vom
  6. Dezember 2013, Zl. RU6-ST-308/003-2011, der Berufung erneut keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides angeführten Auflagen zu entfallen haben und die Zitierung „BGBl römisch eins Nr. 25/2010“ durch die Zitierung „BGBl römisch eins Nr. 124/2011“ ersetzt wird. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der der Ö AG erteilten Bewilligung für die dauernde Einstellung des Ö-Streckenabschnittes *** - *** (km *** bis km ***) der Strecke *** – *** mit Wirkung vom 11.12.2010, 24.00 Uhr (Bescheid vom 6.12.2010, Zl. RU6-E-2875/001-2010) wurden lt. unbestrittener Aktenlage der Eisenbahnbehörde zumindest für den Streckenabschnitt *** – *** keine Informationen über Anlagen oder Anlagenteile, welche aufgelassen werden sollten, übermittelt. Eine Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahnstrecke wurde letzten Endes zumindest für den Abschnitt *** - *** weder faktisch durchgeführt noch bescheidmäßig festgestellt. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist im Übrigen auch nicht bestritten. Er ist den Parteien auch bereits aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Verfahren zur Zl. LVwG-AV-495/001-2016 bekannt, welches eine Eisenbahnkreuzung an derselben Bahnstrecke betraf und wo diesen ebenfalls Parteistellung zukam. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis vom
  7. April 2017 abgeschlossen, mit welchem eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde desselben Beschwerde führenden Bundesministers abgewiesen wurde. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht eine Überprüfung des bekämpften Bescheides nur im Umfang der Anfechtung bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung

§ 27Vw

GVG vorzunehmen hat.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht eine Überprüfung des bekämpften Bescheides nur im Umfang der Anfechtung bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung

Paragraph 27, VwGVG vorzunehmen hat. Der Beschwerde führende Bundesminister bekämpft ausschließlich die Qualifikation als Eisenbahnanlage, sodass im Falle des Fehlens dieser Qualifikation die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen eben nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen. Im gegenständlichen Fall liegt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom

  1. Dezember 2010, Zl. KRW2-V-106/001, nun unzweifelhaft eine rechtskräftige Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der verfahrensgegenständlichen Anschlussbahn vor. Dieser Bescheid stützt sich auf § 17 EisbG.Im gegenständlichen Fall liegt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  2. Dezember 2010, Zl. KRW2-V-106/001, nun unzweifelhaft eine rechtskräftige Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der verfahrensgegenständlichen Anschlussbahn vor. Dieser Bescheid stützt sich auf Paragraph 17, EisbG. Des Weiteren liegt eine rechtskräftige Bewilligung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussstrecke „*** - ***“ vor (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 1.4.2011, Zl. KRW2-V-106/003, in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde vom 10.12.2013, Zl. RU6-ST-308/003-2011). Der Beschwerde führende Bundesminister stützt seine Rechtsauffassung betreffend Fehlens der Qualifikation als Eisenbahnanlage auf den Umstand, dass der Ö AG mit Wirkung 11.12.2010, 24.00 Uhr, die Bewilligung für die dauernde Einstellung der Ö-Strecke *** – *** (Landesgrenze Niederösterreich – Oberösterreich) erteilt und mit diesem Zeitpunkt auch die Konzession für diesen Streckteil für erloschen erklärt wurde. In Verbindung damit wird auch die zum Zeitpunkt Dezember 2010 geltende Fassung von § 29 EisbG ins Treffen geführt.Der Beschwerde führende Bundesminister stützt seine Rechtsauffassung betreffend Fehlens der Qualifikation als Eisenbahnanlage auf den Umstand, dass der Ö AG mit Wirkung 11.12.2010, 24.00 Uhr, die Bewilligung für die dauernde Einstellung der Ö-Strecke *** – *** (Landesgrenze Niederösterreich – Oberösterreich) erteilt und mit diesem Zeitpunkt auch die Konzession für diesen Streckteil für erloschen erklärt wurde. In Verbindung damit wird auch die zum Zeitpunkt Dezember 2010 geltende Fassung von Paragraph 29, EisbG ins Treffen geführt. Nach § 29 Abs. 1 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 124/2011 waren dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hatte der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.Nach Paragraph 29, Absatz eins, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, waren dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hatte der im Absatz 2, angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.

§ 29Abs.

3 leg.cit hatte der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.

§ 29Abs.

4 leg.cit. galten die dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung

Abs. 2 erlassen hatte auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.

Paragraph 29, Absatz 3, leg.cit hatte der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. galten die dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung

Absatz 2, erlassen hatte auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.

§ 29Abs. 1 Eisb

G in der Fassung BGBl. I 124/2011 sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen.

Paragraph 29, Absatz eins, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht es außer Zweifel, dass § 29 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 die Auflassung einer Eisenbahn oder Teile einer Eisenbahn durch die dauernde Betriebseinstellung nicht als automatisch bewirkt ansah, sondern lediglich die Verpflichtung aussprach, einen eigenen Abwicklungsmodus hinsichtlich der Auflassung vorzunehmen (z.B. Anzeige an die Eisenbahnbehörde, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen beabsichtigt sind, allfällige Anordnung seitens der Eisenbahnbehörde betreffend darüber hinausgehende Maßnahmen, Anzeige der durchgeführten Auflassung und letzten Endes bescheidmäßige Feststellung).Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich steht es außer Zweifel, dass Paragraph 29, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, die Auflassung einer Eisenbahn oder Teile einer Eisenbahn durch die dauernde Betriebseinstellung nicht als automatisch bewirkt ansah, sondern lediglich die Verpflichtung aussprach, einen eigenen Abwicklungsmodus hinsichtlich der Auflassung vorzunehmen (z.B. Anzeige an die Eisenbahnbehörde, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen beabsichtigt sind, allfällige Anordnung seitens der Eisenbahnbehörde betreffend darüber hinausgehende Maßnahmen, Anzeige der durchgeführten Auflassung und letzten Endes bescheidmäßige Feststellung). Wie bereits festgestellt, wurde zwar der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung erteilt, ein Auflassungsakt hingegen wurde für die verfahrensgegenständliche Eisenbahnstrecke jedoch nie gesetzt. Aus welchen Gründen ein solcher unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben, vielmehr ist ausschließlich entscheidend, dass ein solcher eben nicht gesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 124/2011 wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Auflassungsaktes eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall gänzlich entfallen.Wie bereits festgestellt, wurde zwar der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung erteilt, ein Auflassungsakt hingegen wurde für die verfahrensgegenständliche Eisenbahnstrecke jedoch nie gesetzt. Aus welchen Gründen ein solcher unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben, vielmehr ist ausschließlich entscheidend, dass ein solcher eben nicht gesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Auflassungsaktes eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall gänzlich entfallen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass trotz Bewilligung für die Ö AG auf dauernde Betriebseinstellung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnstrecke eine rechtswirksame Auflassung im Sinne des § 29 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 124/2011 zwischen der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung und des Inkrafttretens der Eisenbahngesetznovelle BGBl. I 124/2011 mit 28.12.2011 nicht durchgeführt wurde und somit unter Berücksichtigung der vorliegenden behördlichen Bewilligungen die Qualifikation als Eisenbahnanlage gegeben ist.Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass trotz Bewilligung für die Ö AG auf dauernde Betriebseinstellung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnstrecke eine rechtswirksame Auflassung im Sinne des Paragraph 29, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, zwischen der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung und des Inkrafttretens der Eisenbahngesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 124 aus 2011, mit 28.12.2011 nicht durchgeführt wurde und somit unter Berücksichtigung der vorliegenden behördlichen Bewilligungen die Qualifikation als Eisenbahnanlage gegeben ist. Daher handelt es sich bei den Eisenbahnkreuzungen auf dieser Strecke, für die mit dem angefochtenen Bescheid Sicherungsentscheidungen getroffen wurden, um schienengleiche Eisenbahnübergänge, für die

§ 49Abs. 2 Eisb

G iVm der EisbKrV von der belangten Behörde die Art der Sicherung vorzuschreiben war.Daher handelt es sich bei den Eisenbahnkreuzungen auf dieser Strecke, für die mit dem angefochtenen Bescheid Sicherungsentscheidungen getroffen wurden, um schienengleiche Eisenbahnübergänge, für die

Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit der EisbKrV von der belangten Behörde die Art der Sicherung vorzuschreiben war. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und in der Beschwerde nicht bestritten wurde,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen (vgl. zB VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113). Hingewiesen wird auch darauf, dass im Verfahren LVwG-AV-495/001-2016 am 16. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft genau dieselbe Eisenbahnstrecke und wirft dieselbe Rechtsfrage auf.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und in der Beschwerde nicht bestritten wurde,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche zB VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113). Hingewiesen wird auch darauf, dass im Verfahren LVwG-AV-495/001-2016 am

  1. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft genau dieselbe Eisenbahnstrecke und wirft dieselbe Rechtsfrage auf. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 29 EisbG (in beiden zitierten Fassungen) und in weiterer Folge des § 49 Abs. 2 EisbG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die gegenständliche Entscheidung nicht im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2008, Zl. 2005/03/0219 steht, ebensowenig zum Erkenntnis vom
  3. August 2013, Zl. 2011/03/0131.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, EisbG (in beiden zitierten Fassungen) und in weiterer Folge des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die gegenständliche Entscheidung nicht im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. September 2008, Zl. 2005/03/0219 steht, ebensowenig zum Erkenntnis vom
  5. August 2013, Zl. 2011/03/
  6. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1102.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.