O 1994) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des HS, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20 März 2017, Zl. TUW1-G-161283/001, betreffend Untersagung der Ausübung eines Gewerbes
Paragraph 340, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
O 1994. Diesbezüglich habe er im erstinstanzlichen Verfahren telefonisch einen Nachsichtantrag gestellt, wobei er nicht wisse, ob dieser im Akt festgehalten worden sei.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, von den ihm vorgehaltenen Vorstrafen könnte nur eine als gewerberechtlich relevant angesehen werden und – mit näherer Begründung – auch nur solange, bis eine genauere Befassung mit dem Sachverhalt der Bestrafung stattfinde. Schließlich bringt er vor, dass seine seit Jahren untadelige Lebensführung keinen Anlass gebe, an der Zulässigkeit der Gewerbeausübung zu zweifeln. Er beantrage somit die wirklich relevante strafrechtliche Lage für die gegenständliche Entscheidung einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Weiters ersuche er um Gewährung von Nachsicht
Paragraph 26, GewO
GB unter Bedachtnahme auf LG *** *** RK,
Paragraph 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG *** *** RK,
O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind und –
O 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist.
O 1994 sind natürliche Personen weiters von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und –
O 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist.4.1.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind und –
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 sind natürliche Personen weiters von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und –
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 – die Verurteilung nicht getilgt ist. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
O 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
O 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
O 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
oder eine Gleichhaltung
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Liegen die im § 340 Abs. 1 GewO 1994 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde
O 1994 – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung
Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung
Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Liegen die im Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Nach § 3 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes 1972 beträgt die Tilgungsfrist bei einer einzigen VerurteilungNach Paragraph 3, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes 1972 beträgt die Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
1 des Tilgungsgesetzes die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist ist
2 des Tilgungsgesetzes im Falle des § 4 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt
Paragraph 4, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist ist
Paragraph 4, Absatz 2, des Tilgungsgesetzes im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
des Tilgungsgesetzes stehen ausländische Verurteilungen, wie hier vom Amtsgericht *** in Deutschland, tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich.
Paragraph 7, des Tilgungsgesetzes stehen ausländische Verurteilungen, wie hier vom Amtsgericht *** in Deutschland, tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich. 4.2. Nach Anmeldung eines Gewerbes hat die belangte Behörde
O 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen. Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, da eine Strafregisterauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer gerichtliche Verurteilungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 aufweist (zuletzt die Verurteilung durch das Amtsgericht *** aus dem Jahr 2016), welche zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht getilgt waren. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass sie in der Strafregisterauskunft aufschienen, andererseits aus § 4 des Tilgungsgesetzes. Es lag somit ein Gewerbeausschlussgrund
O 1994 vor.4.2. Nach Anmeldung eines Gewerbes hat die belangte Behörde
Paragraph 340, GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer in dem betreffenden Standort vorliegen. Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, da eine Strafregisterauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer gerichtliche Verurteilungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 aufweist (zuletzt die Verurteilung durch das Amtsgericht *** aus dem Jahr 2016), welche zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht getilgt waren. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, dass sie in der Strafregisterauskunft aufschienen, andererseits aus Paragraph 4, des Tilgungsgesetzes. Es lag somit ein Gewerbeausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vor. Führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die Verurteilungen nicht in Zusammenhang mit dem von ihm angestrebten auszuübenden Gewerbe stehen und daher nicht relevant seien, ist dem zu entgegnen, dass eine nicht getilgte Verurteilung auch dann einen Ausschlussgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 darstellt, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem auszuübenden Gewerbe steht. Es kommt jegliche strafbare Handlung, aufgrund derer eine Person zu einer drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, in Betracht, unabhängig davon, welches Rechtsgut durch die Tat verletzt wurde.Führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die Verurteilungen nicht in Zusammenhang mit dem von ihm angestrebten auszuübenden Gewerbe stehen und daher nicht relevant seien, ist dem zu entgegnen, dass eine nicht getilgte Verurteilung auch dann einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 darstellt, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem auszuübenden Gewerbe steht. Es kommt jegliche strafbare Handlung, aufgrund derer eine Person zu einer drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, in Betracht, unabhängig davon, welches Rechtsgut durch die Tat verletzt wurde. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Die Nachsicht ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der §§ 26 f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung (vgl. Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO1, vor § 26 Rz 11). Wurde das Nachsichtansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge § 340 Abs 1 dritter Satz GewO 1994 (arg: „Ist im Zeitpunkt“) von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28. September 2011, 2011/04/0148 mwN). Auch wenn am Tag der Gewerbeanmeldung ein Verfahren
oder § 27 anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Behörde
3 vorzugehen und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vorliegen, sowie die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 26 Rz 29).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf Nachsicht nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Die Nachsicht ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der Paragraphen 26, f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO1, vor Paragraph 26, Rz 11). Wurde das Nachsichtansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge Paragraph 340, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994 (arg: „Ist im Zeitpunkt“) von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28. September 2011, 2011/04/0148 mwN). Auch wenn am Tag der Gewerbeanmeldung ein Verfahren
Paragraph 26, oder Paragraph 27, anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Behörde
Paragraph 340, Absatz 3, vorzugehen und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vorliegen, sowie die Ausübung des Gewerbes zu untersagen vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 26, Rz 29). Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung war kein Nachsichtverfahren anhängig, im Gegenteil, der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge der Gewerbeanmeldung mit der beigelegten Erklärung sogar – wahrheitswidrig – seine Unbescholtenheit. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Unbescholtenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 war die Ausübung des angemeldeten Gewerbes zu untersagen.Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung war kein Nachsichtverfahren anhängig, im Gegenteil, der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge der Gewerbeanmeldung mit der beigelegten Erklärung sogar – wahrheitswidrig – seine Unbescholtenheit. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Unbescholtenheit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 war die Ausübung des angemeldeten Gewerbes zu untersagen. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall lediglich zu beurteilen war, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Gewerbeberechtigung vorliegen, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall lediglich zu beurteilen war, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Gewerbeberechtigung vorliegen, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.475.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.