RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-M-14/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde der SR, in ***, v.d. Mag. Andrea Seidl, Rechtsanwältin in ***, gegen das Betretungsverbot nach § 38a SPG vom 14.8.2017 zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangter Behörde nach und aufgrund Verhandlung am 16.10.2017 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde der SR, in ***, v.d. Mag. Andrea Seidl, Rechtsanwältin in ***, gegen das Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG vom 14.8.2017 zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangter Behörde nach und aufgrund Verhandlung am 16.10.2017 zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (BMI) binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/2013 € 57,40 an Vorlageaufwand, € 368,80 an Schriftsatzaufwand und € 461,-- an Verhandlungsaufwand zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG § 25a VwGG Paragraph 25 a, VwGG § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- behördlicher Verfahrensgang: Die am 14.8.2017 einschreitende Polizeibeamtin RevInsp. B der Landespolizeidirektion NÖ, PI *** hatte am 14.8.2017 gegen die Beschwerdeführerin SR gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot betreffend die Wohnung (Einfamilienhaus) in ***, *** ausgesprochen. Die Maßnahme ist der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangter Behörde zuzurechnen.Die am 14.8.2017 einschreitende Polizeibeamtin RevInsp. B der Landespolizeidirektion NÖ, PI *** hatte am 14.8.2017 gegen die Beschwerdeführerin SR gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot betreffend die Wohnung (Einfamilienhaus) in ***, *** ausgesprochen. Die Maßnahme ist der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangter Behörde zuzurechnen.
- Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob SR mit Schriftsatz vom 23.8.2017 im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Wegweisung und ein Betretungsverbot, insbesondere eine von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung seien nicht gegeben gewesen. Die Maßnahmen erwiesen sich sohin als rechtswidriger Eingriff in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin.
- verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang: Das erkennende Gericht hat zunächst die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt. Das Gericht hat in der Sache am 16.10.2017 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Letztere hat an der Verhandlung vertreten durch AL teilgenommen. Im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte die Befragung der Beschwerdeführerin zur Sache, weiters die zeugenschaftlichen Einvernahmen der mit der Sache befassten Polizeibeamtinnen RevInsp. W, RevInsp. B, Insp. H sowie mit Dolmetschunterstützung die Einvernahme des Zeugen GR, des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welcher sich nach Belehrung über das Entschlagungsrecht zur Aussage bereit erklärte.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 16.10.2017, sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Zl.GFS3-S-178/050 dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen: Die am *** in Serbien geborene Beschwerdeführerin SR ist seit 9.7.2009 österreichische Staatsbürgerin und war zum Vorfallszeitpunkt seit 11.9.2006 in zweiter Ehe mit dem am *** in Kroatien geborenen kroatischen Staatsbürger GR verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Töchter, D und N, beide geboren am *** in ***. Die Ehe ist derzeit noch aufrecht, allerdings seit April 2017 in Scheidung begriffen. Seit Juli 2017 war SR nicht mehr regelmäßig an der gemeinsamen Ehewohnung in ***, *** aufhältig, sondern hat lediglich gelegentlich dort genächtigt. Am 14.8.2017 hatte die Beschwerdeführerin um ca. 08:00 – 08:15 Uhr nach Beendigung ihrer Arbeit als Bedienerin im *** von *** das Haus *** aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt waren im Haus auch GR und beide Töchter anwesend. Zwischen den Eheleuten entstand in der Folge ein Streit, welcher im Wesentlichen die Absicht der SR, mit beiden Töchtern in eine andere Wohnung zu ziehen zum Thema hatte. Im Verlauf dieser Streitigkeiten, welche sich zunächst im Erdgeschoß, später dann auch im Obergeschoss des Hauses zugetragen haben, flüchteten die Töchter des Paares in das dort befindliche Schlafzimmer. Die Beschwerdeführerin versuchte in der Folge, gewaltsam in das Schlafzimmer einzudringen, wobei die Tür, hinter welcher sich zeitweise auch GR befunden hatte, dies um ein Eindringen der Beschwerdeführerin in das Schlafzimmer zu verhindern, erheblich beschädigt worden ist. Weiters hat SR dann im Obergeschoß in erklärter Zerstörungsabsicht Gegenstände zu Boden geworfen und unter Anderem dabei auch eine Glasvase mit Ständer so zerstört, dass auf dem Fußboden Glassplitter verteilt waren. In weiterer Folge begab sich SR immer wieder schreiend in das Erdgeschoß des Hauses, wobei sie bei geöffneter Haustür um Hilfe sowie nach der Polizei gerufen hat. Danach hat die Beschwerdeführerin das Haus verlassen und die PI *** aufgesucht, wo sie der dort Innendienst verrichtenden RevInsp. W sinngemäß berichtete, es „habe Streit gegeben“ und sie habe „einen Blödsinn gemacht“. Weiters behauptete SR, sie sei am Arm verletzt worden. Obwohl die Beamtin keine Verletzungen erkennen konnte, hat sie der Beschwerdeführerin geraten, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen, was SR in der Folge auch getan hat. In der Zwischenzeit war telefonisch eine Aufforderung zum polizeilichen Einschreiten in der *** erfolgt, worauf die Beamtinnen RevInsp. B und Insp. H über die Bezirksleitstelle einen Einsatzbefehl erhalten haben. Beim Eintreffen am Einsatzort konnten die Beamtinnen im Haus GR antreffen, welcher zitterte und sehr „zerstört“ wirkte. Weiters konnten im Schlafzimmer die beiden Zwillingstöchter ebenfalls zitternd und erheblich verängstigt zugedeckt in ihrem Bett vorgefunden werden. Eine kurze Befragung, bei welcher die Mädchen sich lediglich durch Kopfbewegungen artikuliert haben, ergab, dass die beiden sich vor der Mutter, nicht jedoch vor ihrem Vater ängstigen würden. Nachdem die einschreitenden Beamtinnen durch ihre Kollegin von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf der PI in Kenntnis gesetzt worden waren und auch wegen deren aggressiven Auftretens zur Verstärkung zurückgerufen worden waren, haben sie sich zur Dienststelle begeben. GR und seine Töchter sind im Haus verblieben. Gegenüber SR, welche nach dem Arztbesuch wieder zur PI *** zurückgekehrt war, ist durch RevInsp. B gemäß § 38a SPG um 11:30 Uhr ein Betretungsverbot für das Haus *** ausgesprochen worden. Weiters erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der als Gefährderin eingestuften SR. Um 16:06 Uhr desselben Tages ist auch GR vor der PI *** niederschriftlich einvernommen worden. SR wurde außerdem im Verlauf des Tages Gelegenheit gegeben, sich in Begleitung von Polizeibeamtinnen Gegenstände ihres persönlichen Bedarfs aus dem Haus mitzunehmen.Am 14.8.2017 hatte die Beschwerdeführerin um ca. 08:00 – 08:15 Uhr nach Beendigung ihrer Arbeit als Bedienerin im *** von *** das Haus *** aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt waren im Haus auch GR und beide Töchter anwesend. Zwischen den Eheleuten entstand in der Folge ein Streit, welcher im Wesentlichen die Absicht der SR, mit beiden Töchtern in eine andere Wohnung zu ziehen zum Thema hatte. Im Verlauf dieser Streitigkeiten, welche sich zunächst im Erdgeschoß, später dann auch im Obergeschoss des Hauses zugetragen haben, flüchteten die Töchter des Paares in das dort befindliche Schlafzimmer. Die Beschwerdeführerin versuchte in der Folge, gewaltsam in das Schlafzimmer einzudringen, wobei die Tür, hinter welcher sich zeitweise auch GR befunden hatte, dies um ein Eindringen der Beschwerdeführerin in das Schlafzimmer zu verhindern, erheblich beschädigt worden ist. Weiters hat SR dann im Obergeschoß in erklärter Zerstörungsabsicht Gegenstände zu Boden geworfen und unter Anderem dabei auch eine Glasvase mit Ständer so zerstört, dass auf dem Fußboden Glassplitter verteilt waren. In weiterer Folge begab sich SR immer wieder schreiend in das Erdgeschoß des Hauses, wobei sie bei geöffneter Haustür um Hilfe sowie nach der Polizei gerufen hat. Danach hat die Beschwerdeführerin das Haus verlassen und die PI *** aufgesucht, wo sie der dort Innendienst verrichtenden RevInsp. W sinngemäß berichtete, es „habe Streit gegeben“ und sie habe „einen Blödsinn gemacht“. Weiters behauptete SR, sie sei am Arm verletzt worden. Obwohl die Beamtin keine Verletzungen erkennen konnte, hat sie der Beschwerdeführerin geraten, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen, was SR in der Folge auch getan hat. In der Zwischenzeit war telefonisch eine Aufforderung zum polizeilichen Einschreiten in der *** erfolgt, worauf die Beamtinnen RevInsp. B und Insp. H über die Bezirksleitstelle einen Einsatzbefehl erhalten haben. Beim Eintreffen am Einsatzort konnten die Beamtinnen im Haus GR antreffen, welcher zitterte und sehr „zerstört“ wirkte. Weiters konnten im Schlafzimmer die beiden Zwillingstöchter ebenfalls zitternd und erheblich verängstigt zugedeckt in ihrem Bett vorgefunden werden. Eine kurze Befragung, bei welcher die Mädchen sich lediglich durch Kopfbewegungen artikuliert haben, ergab, dass die beiden sich vor der Mutter, nicht jedoch vor ihrem Vater ängstigen würden. Nachdem die einschreitenden Beamtinnen durch ihre Kollegin von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf der PI in Kenntnis gesetzt worden waren und auch wegen deren aggressiven Auftretens zur Verstärkung zurückgerufen worden waren, haben sie sich zur Dienststelle begeben. GR und seine Töchter sind im Haus verblieben. Gegenüber SR, welche nach dem Arztbesuch wieder zur PI *** zurückgekehrt war, ist durch RevInsp. B gemäß Paragraph 38 a, SPG um 11:30 Uhr ein Betretungsverbot für das Haus *** ausgesprochen worden. Weiters erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der als Gefährderin eingestuften SR. Um 16:06 Uhr desselben Tages ist auch GR vor der PI *** niederschriftlich einvernommen worden. SR wurde außerdem im Verlauf des Tages Gelegenheit gegeben, sich in Begleitung von Polizeibeamtinnen Gegenstände ihres persönlichen Bedarfs aus dem Haus mitzunehmen. Mit 4.10.2017 hat das BG *** zu GZ. *** eine Einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher SR die Rückkehr in das Wohnhaus in ***, ***, sowie das Betreten des gesamten Wohnhauses, des Gehsteigs vor dem Haus sowie des Fußwegs vor der Wohnadresse verboten sowie ihr aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit GR zu vermeiden, dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Scheidungsverfahrens.
- Rechtslage: Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG) Artikel
- Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs.
- gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3; 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
- a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
- b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
- b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) trifft folgende Regelungen:Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) trifft folgende Regelungen:
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, und a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren. b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 16.10.2017, des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage und daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen. § 38a Abs. 1 und 2 SPG regelt die Wegweisung eines gewalttätigen Ehegatten oder sonstigen Mitbewohners aus Privatwohnungen zum Schutz einer gefährdeten Person aufgrund eines zuvor verhängten Betretungsverbotes. Letzteres kann - bei Antreffen des Gefährders außerhalb der Wohnung - auch allein verhängt werden. Durch die SPG-Novelle 2013, BGBI I 1.52/2013, wurde die Reihenfolge umgedreht: die Wegweisung dient jetzt der Durchsetzung des Betretungsverbots für den Fall, dass sich der Gefährder zum Zeitpunkt der Verhängung gerade in der Wohnung aufhält (und natürlich auch, falls er rechtswidrigerweise danach noch einmal dort angetroffen wird, wofür überdies eine Verwaltungsstrafe droht). Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG regelt die Wegweisung eines gewalttätigen Ehegatten oder sonstigen Mitbewohners aus Privatwohnungen zum Schutz einer gefährdeten Person aufgrund eines zuvor verhängten Betretungsverbotes. Letzteres kann - bei Antreffen des Gefährders außerhalb der Wohnung - auch allein verhängt werden. Durch die SPG-Novelle 2013, BGBI römisch eins 1.52 aus 2013,, wurde die Reihenfolge umgedreht: die Wegweisung dient jetzt der Durchsetzung des Betretungsverbots für den Fall, dass sich der Gefährder zum Zeitpunkt der Verhängung gerade in der Wohnung aufhält (und natürlich auch, falls er rechtswidrigerweise danach noch einmal dort angetroffen wird, wofür überdies eine Verwaltungsstrafe droht). Gemäß § 38a Abs.
- Z I SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, „einen“ (sic!) Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Ist der Gefährdete unmündig, so ist dem Gefährder gemäß Z 2 leg cit auch die Annäherung an dessen Schule, Hort oder Kindergarten auf unter 50 Meter zu verbieten. Erst in § 38a Abs. 2 Z 1 SPG ist nunmehr geregelt, dass die Organe dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf welchen sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen haben. Der Geltungsbereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Z 2 sieht die (zwangsweise durchsetzbare) Wegweisung des noch anwesenden Gefährders nur für den Fall der Weigerung vor, den Bereich schon aufgrund des Betretungsverbots zu verlassen (womit die Grenze zwischen Befehl und Zwang bei der Wegweisung verschwimmt). Beim Betretungsverbot handelt es sich - im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wegweisung und deren Erzwingbarkeit - um einen Befehl. Das im früheren Gesetzestext enthaltene Verbot seiner zwangsweisen Durchsetzung bezog sich schon damals nur auf andere Zwangsmaßnahmen als die Wegweisung (zB auf weitergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Gefährders, Auflagen, Meldepflichten etc.). Solche Maßnahmen wären nach wie vor nicht zulässig. Ob das Betretungsverbot selbst einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt, mochte im Hinblick auf das genannte Verbot (§ 38a Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz aF) vor der Neufassung zweifelhaft sein, wurde jedoch bereits damals bejaht. Praktisch hat diese Frage freilich keine besondere Bedeutung, weil sie nicht über das „ob" der Anfechtbarkeit, sondern nur darüber entscheidet, ob die Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs. 1 oder nach § 88 Abs. 2 SPG eröffnet ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Gefährder weiters sämtliche Schlüssel abzunehmen (Z 3), müssen ihm aber Gelegenheit geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich über Unterkunftmöglichkeiten zu informieren (Z 4). Ein nochmaliges Aufsuchen der Wohnung ist diesem dann nur mehr in Gegenwart eines solchen Organs gestattet. Grundlage eines Betretungsverbotes (wie auch einer darauf gestützten Wegweisung) ist somit die begründete Annahme, es werde ein - vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender - gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevorstehen. Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Als solche bestimmte Tatsachen kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangenen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann, je nachdem wie es sich den Beamten darbietet, allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben. Keinesfalls vermögen bloße, nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder -zustände (etwa Panikattacken) für sich allein genommen eine solche Prognose zu begründen, mögen sie auch vom Ehegatten oder sonstigen Mitbewohner ausgelöst werden. Angst kann endogene Ursachen haben. Ließe man die Angst allein genügen, würde man die Wegweisung allein von inneren Gegebenheiten eines Menschen abhängig machen. Letztlich liefe dies darauf hinaus, dass nicht mehr der Exekutivbeamte die Gefährdungsprognose trifft, sondern dass er die Prognose an jene Person delegiert, welche ohnedies schon behauptet, gefährdet zu sein. Deren nicht weiter begründete Feststellung, sie habe (bloß) Angst, der andere werde ihr etwas antun, wäre dann gleichzeitig die Gefährdungsprognose. In solchen Fällen ist eben nicht die Wegweisung der Angst auslösenden Person zulässig, sondern eine andere Art von Hilfeleistung für die sich gefährdet fühlende Person geboten. Um eine Gefährlichkeitsprognose über einen Mitbewohner ableiten zu können muss die Ursache der von ihm bewirkten Angstgefühle nachvollziehbar dargelegt werden. Die gefährdete Person muss also in der Lage sein, bestimmte Ereignisse, Äußerungen oder ähnliches mitzuteilen, auf welche sich ihre Angst gründet. Nur in diesem Fall vermag nämlich der Exekutivbeamte - so, wie es im Gesetz vorgesehen ist - selbst zu beurteilen, ob diese Tatsachen den Schluss auf einen bevorstehenden Angriff rechtfertigen. In Verbindung mit anderen bestimmten Tatsachen, insbesondere mit konkret berichteten Fakten, kann ein verängstigtes Erscheinungsbild freilich diese Angaben unterstützen und deren Glaubwürdigkeit unterstreichen. In ähnlicher Weise ist bei Prognosen Vorsicht geboten, die aus der bestimmten Tatsache abgeleitet werden können, dass zwischen den Ehepartnern ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Wohl kommt es erfahrungsgemäß im Zuge von Scheidungsverfahren zur Zuspitzung an sich problematischer, insbesondere auch gewalttätiger Beziehungen. Liegt nach den sonstigen in der Kürze erhebbaren Fakten eine solche Beziehung vor, so kann die mögliche Zuspitzung durchaus berücksichtigt werden. Isoliert für sich genommen ist ein laufendes Scheidungsverfahren jedoch a priori kein Grund für Betretungsverbot und/oder Wegweisung, läuft doch die weit überwiegende Zahl der Scheidungsverfahren ohne Gewalttaten von Seiten eines Ehegatten ab. Ebenso sind etwa rein verbal ausgetragene lautstarke Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten keineswegs unüblich und vermögen daher ohne weitere ergänzende Tatsachen keine Gefährdungsprognose zu begründen. Für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbots im Sinne des § 38a Abs. 1 und 2 SPG ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beide Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn auch der von der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel, unbeteiligte Zeugen etc. rasch verfügbar sind. Die Wegweisung ist von vornherein rechtswidrig, wenn sie dem in der Wohnung anwesenden Gefährder gegenüber lediglich ausgesprochen wird, ihm aber zuvor jede Möglichkeit verweigert worden ist, seinerseits eine Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Gleiches gilt auch dann, wenn ihm diese Möglichkeit zwar pro forma eingeräumt wird, ihm die Beamten aber zu verstehen geben, dass er - vollkommen gleichgültig, was er vorbringt - auf jeden Fall weggewiesen werde. Ebenso erfordert das Betretungsverbot die vorherige Anhörung des Betroffenen, auch wenn dieser nicht in der Wohnung angetroffen werden sollte. Um es überhaupt verhängen zu können, muss der mutmaßliche Gefährder ja ohnehin erst kontaktiert werden. Ein erheblicher Zeitverlust ist mit der Anhörung daher nicht verbunden.Gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, Z römisch eins SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, „einen“ (sic!) Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Ist der Gefährdete unmündig, so ist dem Gefährder gemäß Ziffer 2, leg cit auch die Annäherung an dessen Schule, Hort oder Kindergarten auf unter 50 Meter zu verbieten. Erst in Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer eins, SPG ist nunmehr geregelt, dass die Organe dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf welchen sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen haben. Der Geltungsbereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Ziffer 2, sieht die (zwangsweise durchsetzbare) Wegweisung des noch anwesenden Gefährders nur für den Fall der Weigerung vor, den Bereich schon aufgrund des Betretungsverbots zu verlassen (womit die Grenze zwischen Befehl und Zwang bei der Wegweisung verschwimmt). Beim Betretungsverbot handelt es sich - im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wegweisung und deren Erzwingbarkeit - um einen Befehl. Das im früheren Gesetzestext enthaltene Verbot seiner zwangsweisen Durchsetzung bezog sich schon damals nur auf andere Zwangsmaßnahmen als die Wegweisung (zB auf weitergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des Gefährders, Auflagen, Meldepflichten etc.). Solche Maßnahmen wären nach wie vor nicht zulässig. Ob das Betretungsverbot selbst einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt, mochte im Hinblick auf das genannte Verbot (Paragraph 38 a, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz aF) vor der Neufassung zweifelhaft sein, wurde jedoch bereits damals bejaht. Praktisch hat diese Frage freilich keine besondere Bedeutung, weil sie nicht über das „ob" der Anfechtbarkeit, sondern nur darüber entscheidet, ob die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz eins, oder nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG eröffnet ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Gefährder weiters sämtliche Schlüssel abzunehmen (Ziffer 3,), müssen ihm aber Gelegenheit geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich über Unterkunftmöglichkeiten zu informieren (Ziffer 4,). Ein nochmaliges Aufsuchen der Wohnung ist diesem dann nur mehr in Gegenwart eines solchen Organs gestattet. Grundlage eines Betretungsverbotes (wie auch einer darauf gestützten Wegweisung) ist somit die begründete Annahme, es werde ein - vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender - gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevorstehen. Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Als solche bestimmte Tatsachen kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangenen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann, je nachdem wie es sich den Beamten darbietet, allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben. Keinesfalls vermögen bloße, nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder -zustände (etwa Panikattacken) für sich allein genommen eine solche Prognose zu begründen, mögen sie auch vom Ehegatten oder sonstigen Mitbewohner ausgelöst werden. Angst kann endogene Ursachen haben. Ließe man die Angst allein genügen, würde man die Wegweisung allein von inneren Gegebenheiten eines Menschen abhängig machen. Letztlich liefe dies darauf hinaus, dass nicht mehr der Exekutivbeamte die Gefährdungsprognose trifft, sondern dass er die Prognose an jene Person delegiert, welche ohnedies schon behauptet, gefährdet zu sein. Deren nicht weiter begründete Feststellung, sie habe (bloß) Angst, der andere werde ihr etwas antun, wäre dann gleichzeitig die Gefährdungsprognose. In solchen Fällen ist eben nicht die Wegweisung der Angst auslösenden Person zulässig, sondern eine andere Art von Hilfeleistung für die sich gefährdet fühlende Person geboten. Um eine Gefährlichkeitsprognose über einen Mitbewohner ableiten zu können muss die Ursache der von ihm bewirkten Angstgefühle nachvollziehbar dargelegt werden. Die gefährdete Person muss also in der Lage sein, bestimmte Ereignisse, Äußerungen oder ähnliches mitzuteilen, auf welche sich ihre Angst gründet. Nur in diesem Fall vermag nämlich der Exekutivbeamte - so, wie es im Gesetz vorgesehen ist - selbst zu beurteilen, ob diese Tatsachen den Schluss auf einen bevorstehenden Angriff rechtfertigen. In Verbindung mit anderen bestimmten Tatsachen, insbesondere mit konkret berichteten Fakten, kann ein verängstigtes Erscheinungsbild freilich diese Angaben unterstützen und deren Glaubwürdigkeit unterstreichen. In ähnlicher Weise ist bei Prognosen Vorsicht geboten, die aus der bestimmten Tatsache abgeleitet werden können, dass zwischen den Ehepartnern ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Wohl kommt es erfahrungsgemäß im Zuge von Scheidungsverfahren zur Zuspitzung an sich problematischer, insbesondere auch gewalttätiger Beziehungen. Liegt nach den sonstigen in der Kürze erhebbaren Fakten eine solche Beziehung vor, so kann die mögliche Zuspitzung durchaus berücksichtigt werden. Isoliert für sich genommen ist ein laufendes Scheidungsverfahren jedoch a priori kein Grund für Betretungsverbot und/oder Wegweisung, läuft doch die weit überwiegende Zahl der Scheidungsverfahren ohne Gewalttaten von Seiten eines Ehegatten ab. Ebenso sind etwa rein verbal ausgetragene lautstarke Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten keineswegs unüblich und vermögen daher ohne weitere ergänzende Tatsachen keine Gefährdungsprognose zu begründen. Für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbots im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beide Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn auch der von der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel, unbeteiligte Zeugen etc. rasch verfügbar sind. Die Wegweisung ist von vornherein rechtswidrig, wenn sie dem in der Wohnung anwesenden Gefährder gegenüber lediglich ausgesprochen wird, ihm aber zuvor jede Möglichkeit verweigert worden ist, seinerseits eine Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Gleiches gilt auch dann, wenn ihm diese Möglichkeit zwar pro forma eingeräumt wird, ihm die Beamten aber zu verstehen geben, dass er - vollkommen gleichgültig, was er vorbringt - auf jeden Fall weggewiesen werde. Ebenso erfordert das Betretungsverbot die vorherige Anhörung des Betroffenen, auch wenn dieser nicht in der Wohnung angetroffen werden sollte. Um es überhaupt verhängen zu können, muss der mutmaßliche Gefährder ja ohnehin erst kontaktiert werden. Ein erheblicher Zeitverlust ist mit der Anhörung daher nicht verbunden. Bei Überprüfung der im vorliegenden Fall anzusetzenden Gefährdungsprognose ist von folgenden Fakten (bestimmten Tatsachen) und deren Wertung für den Einzelfall auszugehen: Bereits vor dem Anlassfall hatte die Beschwerdeführerin immer wieder mit GR (nach dessen Angaben „grundlos“) Streit gesucht. Was die Ereignisse des 14.8.2017 betrifft, so kann hier wohl eindeutig eine konfrontative Eskalation festgestellt werden, welche sich nicht zuletzt an der Frage entwickelt hat, ob die beiden Töchter im Falle der Scheidung mit der Mutter in eine neue Wohnung ziehen oder aber beim Vater verbleiben sollen(wollen). Das Verhalten der SR am 14.8.2017 geht dabei eindeutig über bloße (wenngleich lautstarke) Verbalattacken hinaus. So ist ab dem Zeitpunkt, zu welchem sich die Töchter aus (wie dies die Verhandlung ergeben hat) Angst vor der Mutter in das im Obergeschoß befindliche Schlafzimmer geflüchtet hatten ganz klar ein Verhalten der SR zu erkennen, welches als gefährlicher Angriff zu werten ist: zum einen hat die Beschwerdeführerin in der Weise und Intensität Gewalt gegen die Tür des Schlafzimmers (in welchem sich GR und seine Töchter befanden) und damit uno actu auch gegen den unmittelbar dahinter befindlichen Ehegatten, welcher aus Furcht ein Eindringen zu verhindern suchte, ausgeübt, dass es zu einer erheblichen Beschädigung der Tür kam. Die konkrete Gefahr einer Verletzung des hinter der Tür befindlichen GR steht hier durchaus im Raum und erscheint nicht denkunmöglich. Weiters hat die Beschwerdeführerin durch das Zerstören von Gegenständen aus Glas mit der Folge, dass eine Anzahl von Glassplittern und –scherben auf dem Fußboden verteilt worden ist, eine potenziell gefährliche Situation geschaffen, die etwa dazu hätte führen können, dass die das Schlafzimmer nachfolgend verlassenden Töchter sich Verletzungen hätten zuziehen können. Letztlich darf nicht übersehen werden, dass durch die Gewalthandlungen der SR vor allem bei den beiden Mädchen eine nahezu schockbelastete Angstlage geschaffen worden ist, welche es den beiden offenbar kurzzeitig unmöglich gemacht hat, sich verbal zu äußern. Es handelt sich hier keinesfalls um indifferente Ängstlichkeit, sondern um konkrete und belastende Furcht (vor der eigenen Mutter!), welche durchaus auch imstande scheint, körperliche Auswirkungen nach sich zu ziehen. Daran vermag auch die Aussage des GR in der Verhandlung vom 16.10.2017, die Beschwerdeführerin habe „die Sachen nicht nach ihm oder den Töchtern geworfen“ nichts zu ändern. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die dem Anlassfall folgenden Ereignisse, zB vom 24.9.2017, welche zur Erlassung der Einstweiligen Verfügung seitens des BG *** geführt haben, durchaus auf eine gewaltbereite Grundhaltung der Beschwerdeführerin verweisen. Die Bedrohung des GR mit Unterstützung von fünf Männern sowie die Drohung, das Wohnhaus anzuzünden und den Gatten durch bezahlte Schläger verprügeln zu lassen (S. 2 der EV) zeigt dies mehr als deutlich. Zwar sind die Fakten, welche sich auf Ereignisse nach dem 14.8.2017 beziehen, nicht direkt in die Beurteilung der seitens der Polizeibeamtinnen getroffenen Gefährdungsprognose einzubeziehen, jedoch sind diese bei der Wertung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher naturgemäß auch eine ex post-Betrachtung zugrundeliegt, mit einzubeziehen und sohin geeignet, die für die Verhängung des Betretungsverbotes herangezogene Prognose zu stützen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verhängung des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am 14.8.2017, 11:30 Uhr gegen SR durch RevInsp. B der PI ***, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangter Behörde, in keiner Weise mit Rechtswidrigkeit belastet war. Es war daher der Beschwerde nicht Folge zugeben.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verhängung des Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG am 14.8.2017, 11:30 Uhr gegen SR durch RevInsp. B der PI ***, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als belangter Behörde, in keiner Weise mit Rechtswidrigkeit belastet war. Es war daher der Beschwerde nicht Folge zugeben.
- Zur Revisionsentscheidung: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
- Aufwandersatz Die Entscheidung hinsichtlich des Aufwandersatzes gründet sich auf die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) BGBl. II Nr. 517/2013.Die Entscheidung hinsichtlich des Aufwandersatzes gründet sich auf die VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.14.001.2017