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LVwG-S-2095/001-2016

Obsah (9)§ 9§ 259§ 147§ 130§ 161§ 52§ 76§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2095/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Hoch- und Tiefbau Transportbeton, Baustoffe, Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: FK Gesellschaft mbH) mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretungen begangen hat:Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2015, um 14.40 Uhr, in ***, *** (Firmensitz), es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Hoch- und Tiefbau Transportbeton, Baustoffe, Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: FK Gesellschaft mbH) mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretungen begangen hat: Der Arbeitnehmer MKe war am 04.12.2015 auf der Baustelle in ***, ***, mit Betonierungsarbeiten mittels Pumpenwagen und vollständig ausgefahrenem Betonförderkran tätig, obwohl der Verteilermast der Betonpumpe nicht ordnungsgemäß standsicher aufgestellt war bzw. keine ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlage verwendet wurde.Dadurch wurde § 147 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr. 340/1994, übertreten, wonach Verteilermasten von Betonpumpen standsicher aufgestellt sein müssen, der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden müssen, ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlagen zu verwenden sind und von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Der Arbeitnehmer MKe war am 04.12.2015 auf der Baustelle in , ***, ***, mit Betonierungsarbeiten mittels Pumpenwagen und vollständig ausgefahrenem Betonförderkran tätig, obwohl der Verteilermast der Betonpumpe nicht ordnungsgemäß standsicher aufgestellt war bzw. keine ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlage verwendet wurde., Dadurch wurde Paragraph 147, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), , Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, übertreten, wonach Verteilermasten von Betonpumpen standsicher aufgestellt sein müssen, der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden müssen, ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlagen zu verwenden sind und von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Die Verwaltungsübertretung wurde von Frau Arbeitsinspektorin DI (FH) CS, BSc, anlässlich einer Unfallerhebung am 04.12.2015, gegen 14.40 Uhr, auf der Baustelle des MH, in ***, ***, festgestellt. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass bereits der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt unzutreffend sei. Der Mitarbeiter der Ing. FK Gesellschaft mbH, Herr MKe, sei ein erfahrener Fahrer bzw. Bediener des Betonpumpenfahrzeuges. Das Aufstellen und Umsetzen der Betonpumpe werde von ihm notwendiger Weise mehrmals am Tag durchgeführt. Es sei bislang zu keinen vergleichbaren Vor- bzw. Unfällen gekommen. Wie bereits mehrfach dargelegt worden sei, sei der gegenständliche Vorfall, soweit er überhaupt die Betonpumpe betreffe, darauf zurückzuführen, dass eine Kunststoffunterlagsplatte, welche noch dazu erst kürzlich beschafft worden und welche spezifisch für dieses Fahrzeug hergestellt worden sei, durch einen Materialdefekt versagt habe, gebrochen sei und dadurch das Pumpenfahrzeug auf einer Seite eingesackt sei. Insbesondere sei Ursache des Vorfalles auch ein nicht etwa unzureichender Untergrund, sondern eben das Versagen der Unterlagsplatte. Bezüglich dieses Vorfalles habe gegen den Betonpumpenbediener, Herrn MKe, vor dem Bezirksgericht *** ein Strafverfahren stattgefunden. In diesem Strafverfahren sei Herr MKe vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden. Im Zuge dieses Verfahrens seien im Übrigen durchaus interessante und bemerkenswerte Umstände zu Tage getreten, wie es überhaupt zu den Vorwürfen in Richtung des Betonpumpenbedieners MKe und im weiteren somit auch zum nunmehr mit den Vorwürfen konfrontierten Beschwerdeführer gekommen sei. Die Mitarbeiterin des Arbeitsinspektorates, Frau CS, habe vor Ort überhaupt keine Wahrnehmungen über die Aufstellung des Betonpumpenfahrzeuges getätigt, da sie erst an der Baustelle eingetroffen sei, als das Fahrzeug wieder unterwegs gewesen sei. Gesprochen habe sie allenfalls mit einem Polizeibeamten, welcher vom Vorfall selbst keine Wahrnehmungen gehabt habe. Offensichtlich sei die einschreitende Arbeitsinspektorin insbesondere nicht in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass beim Aufstellen der Betonpumpe die hierfür vorgesehenen Unterlagsplatten verwendet worden seien und dass eine derartige Unterlagsplatte zu Bruch gegangen sei. Eine nähere technische Überprüfung bzw. Hinterfragung des Vorganges habe nicht stattgefunden. Auch aus dem Ablauf des Vorfalles hätte erschlossen werden können bzw. müssen, dass die Betonpumpe ursprünglich sicher aufgestellt gewesen sei, weil das Zerbersten der Unterlagsplatte nicht etwa beim Aufstellen der Betonpumpe passiert sei (eine unzureichend ausgeführte Stütze bzw. ein nicht ausreichend tragfähiger Untergrund hätten sofort nachgegeben), sondern dass sich das erst ereignet habe, als der Pumpvorgang bereits einige Zeit in Gang gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies auf das beigelegte Protokoll des Bezirksgerichtes *** zu GZ: *** vom 19.05.2016, Protokoll Seite 5f. Es habe der Verletzte, IA, vor Gericht seine Aussage vor der Polizei nämlich nicht bestätigt. Unter Beiziehung eines Gerichtsdolmetschers habe er angegeben, dass ihm keine übereilte Arbeitsweise von Mitarbeitern der Ing. FK Gesellschaft mbH aufgefallen sei. Er sei überhaupt erst durch den Vorfall selbst überrascht worden. Allerdings könne dem Akt entnommen werden, dass der im Gerichtsverfahren mitbeschuldigte MB vor der Polizei als „Vertrauensperson“ und Pseudo-Dolmetsch beigezogen worden sei und daher erklärlich sei, warum in der Aussage des IA der Eindruck erweckt werden sollte, die Ing. FK Gesellschaft mbH bzw. deren Mitarbeiter seien für diesen Unfall verantwortlich. Herr MB habe es im Übrigen vorgezogen, nicht bei Gericht zu erscheinen. Allerdings könne dem Akt entnommen werden, dass der im Gerichtsverfahren mitbeschuldigte MB vor der Polizei als „Vertrauensperson“ , und Pseudo-Dolmetsch beigezogen worden sei und daher erklärlich sei, warum in der Aussage des IA der Eindruck erweckt werden sollte, die Ing. FK Gesellschaft mbH bzw. deren Mitarbeiter seien für diesen Unfall verantwortlich. , Herr MB habe es im Übrigen vorgezogen, nicht bei Gericht zu erscheinen. Tatsächlich habe der Verunglückte IA überhaupt keine Wahrnehmungen über die Unfallursache. Die von ihm selbst als unrichtig dargestellte „Übersetzung“ durch MB sollte möglicher Weise von gewissen Unzulänglichkeiten im Bereich des Unternehmens des MB ablenken. Das durch die Behörde durchgeführte Verfahren sei sowohl formell als auch im Ergebnis mangelhaft. Die erhebende Arbeitsinspektorin habe vor Gericht angegeben, von der Verwendung von „Unterhaltsplatten“ (gemeint: Unterlagsplatten) nichts gewusst zu haben. Im Übrigen sei auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf die Lichtbilddokumentation im Akt verwiesen worden. Bereits auf diesen Lichtbildern sei erkennbar, dass eine unbeschädigte Platte und eine weitere geborstene Platte im Bereich der fraglichen Pumpenstütze vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch im behördlichen Verfahren auf die tatsächliche Ursache des Einsinkens der Stütze hingewiesen. Das Arbeitsinspektorat sei hierauf nicht einmal ansatzweise eingegangen. Auch die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinander gesetzt. Im Übrigen sei aus den im Akt erliegenden Lichtbildern bestenfalls ableitbar, dass genügend Unterlagsmaterial verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte seine Einvernahme, weiters die Einvernahme der Zeugen FKö, MKe, IA und DI (FH) CS, BSc, und verwies auf den Akt des Bezirksgerichtes ***, GZ: ***. Auf Grund des vor dem Gericht umfassend erörterten Sachverhaltes sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall, was die Sphäre der Ing. FK Gesellschaft mbH betreffend den Beschuldigten Herrn MKe betreffe, auf ein Versagen einer Unterlagsplatte zurückzuführen sei und dass Herrn MKe daher kein Vorwurf einer Fahrlässigkeit treffe. Entsprechend der Aufnahme und Würdigung des Akteninhaltes und der Beweise im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hätte auch die Behörde zu diesem Ergebnis kommen müssen, und wäre ein Straferkenntnis nicht zu erlassen, sondern vielmehr das Verfahren einzustellen gewesen. Angesichts dieses festzustellenden Sachverhaltes verbleibe kein Raum für einen strafrechtlichen Vorwurf, nicht für Herrn MKe und noch weniger für den Beschwerdeführer, da ein Fehlverhalten beim Aufstellen der Betonpumpe nicht vorgelegen sei. Ungeachtet dieses Sachverhaltes lasse die bekämpfte Entscheidung allerdings auch nicht erkennen, worin überhaupt ein Verschulden des Beschwerdeführers gelegen sein sollte. Mit Herrn MKe sei ein äußert zuverlässiger und erfahrener Mitarbeiter als Fahrer bzw. Bediener der Betonpumpe eingesetzt worden. Herr MKe sei für die Bedienung der Betonpumpe geschult. Wie viele hundert problemlose Einsätze anschaulich bewiesen hätten, handle es sich hierbei um einen für diese Aufgabe äußert geeigneten Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer verwies auf ein beigelegtes Schreiben der Ing. FK Gesellschaft mbH betreffend Herrn MKe vom 19.05.2016. Die Betonpumpe sei technisch in Ordnung gewesen, sie sei mit für diesen Zweck bestimmten Unterlagsplatten ausgestattet gewesen. Aus dem bekämpften Straferkenntnis sei in keiner Weise erkennbar, worin das Verschulden bzw. die dem Strafvorwurf zu Grunde liegende Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers gelegen sein sollte. Insbesondere sei auch kein rechtmäßiges Alternativverhalten aufgezeigt worden, welches der Beschwerdeführer hätte setzten können bzw. sollen. Ohne Annahme irgendeiner Fehlleistung laufe das Straferkenntnis auf den Ausspruch einer strafrechtlichen Erfolgshaftung hinaus. Selbst wenn die Behörde eine Fehlleistung des MKe angenommen hätte, wäre es noch immer ein Straferkenntnis für fremdes Verschulden. Sowohl eine strafrechtliche Erfolgshaftung als auch eine strafrechtliche Haftung für fremdes Verschulden seien der österreichischen Rechtsordnung fremd. Die Annahme einer derartigen Verantwortlichkeit im Strafrecht ohne Verschulden oder auch für fremdes Verschulden wäre auch rechtswidrig im Sinne der Grundrechte und auch des Gemeinschaftsrechtes. Soweit der Tatbestand des § 130 Abs. 5 ASchG als Strafrechtstatbestand ohne eigenes Verschulden erkannt werden sollte, wäre umgehend eine Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Grundrechtswidrigkeit anzuregen.Soweit der Tatbestand des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG als Strafrechtstatbestand ohne eigenes Verschulden erkannt werden sollte, wäre umgehend eine Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Grundrechtswidrigkeit anzuregen. Im Übrigen sei die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zitierte BauV keine Strafnorm (eine solche gäbe es in der BauV nämlich überhaupt nicht). Mit dieser im Spruch ausschließlich zitierten Rechtsgrundlage hätte daher ein Straferkenntnis gleichfalls nicht ergehen dürfen. Nach dem Spruch des bekämpften Erkenntnisses sei der Beschwerdeführer nach einer Norm verurteilt, welche keine Strafbestimmungen aufweise. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das bekämpfte Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie nach Aufnahme der beantragten Beweise. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen MKe und FKö sowie IA (Letztgenannter unter Beiziehung einer allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die rumänische Sprache) sowie anhand des Aktes der Behörde, ZI. PLS2-V-16 9445/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, einschließlich sämtlicher darin enthaltene Unterlagen, wie auch der Unterlagen aus dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht betreffend Herrn MKe, ***, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen MKe und FKö sowie IA (Letztgenannter unter Beiziehung einer allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die rumänische Sprache) sowie anhand des Aktes der Behörde, ZI. PLS2-V-16 9445/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, einschließlich sämtlicher darin enthaltene Unterlagen, wie auch der Unterlagen aus dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht betreffend Herrn MKe, ***, Beweis erhoben wurde. Beweis erhoben wurde weiters auf Grund der vorgelegten bzw. vorliegenden Lichtbildausdrucke, weiters anhand der vom Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichtes vorgelegten Unterlagen (technische Beschreibung des Pumpenfahrzeuges, insbesondere Lastdiagramm des Stempels unterhalb der Stütze der verschiedenen Ausfahrstufen sowie hinsichtlich des Schlaucharmes als auch der Stütze; technische Beschreibung bzw. Zulassungen der Lastplatte, die anlässlich des Unfalles gebrochen ist; Beweismaterial betreffend die gebrochene Lastplatte). Das erkennende Gericht hat weiters anhand der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich des Auszuges aus der Betonstatistik „Betonpumpen- und Förderbandeinsätze“, 01.01.2008 bis 31.12.2015, der Bestätigung (Duplikat) betreffend die Schulung des Herrn MKe als Betonpumpen-Fahrer, Ausstellungsdatum 07. Februar 2013, der Unterlage „Schulungen MKe“, der Unterlage „Schulungen Bereich Transportbeton“, des Auszuges aus dem Handbuch zur werkseitigen Produktionskontrolle

ÖNORM B 4710-1 und der Stellenbeschreibung für die Stelle „Disposition Transportbeton“, Beweis erhoben. Der der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beigezogene und durch das Gericht mit Beschluss bestellte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Fachgebiete Hochbau, Architektur, Statik, Metallkonstruktionen, Holzbau, Betonbau, Stahlbetonbau und Gerüstbau befugte Baurat HC DI FE hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Zugrundelegung der gesamten Beweismittel, somit des Aktes der Behörde, ZI. PLS2-V-16 9445/5, des Aktes des ordentlichen Gerichtes betreffend das Verfahren bezüglich Herrn MKe, ***, auf Grundlage sämtlicher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegter Unterlagen und der in der Beschwerdeverhandlung erzielten Zeugenaussagen sowie der Angaben des Beschwerdeführers, dies nach vorheriger Befundaufnahme vor Ort, zu folgenden, durch das erkennende Gericht vorgegebenen technischen Fragen Befund und Gutachten erstellt: „Wurde am 04.12.2015 im Zuge der Durchführung der Betonierungsarbeiten mit dem Bezug habend eingesetzten Pumpenwagen eine entsprechende Einrichtung des Pumpenwagens und eine nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach der Betriebsvorschrift und den einschlägigen Normierungen ausreichende Sicherung dieses Betonpumpenwagens vorgenommen, insbesondere, wurde für eine ausreichend bemessene und standfeste bzw. tragkräftige lastenverteilende Unterlage gesorgt? Weiters wird um Befund und Gutachten ersucht, ob aus technischer Sicht die Standsicherheit und die der Standsicherheit dienenden Abstützeinrichtungen während des Betriebes den entsprechenden Zuständen vor Ort angepasst wurden bzw. nachgerichtet wurden oder hätten nachgerichtet werden müssen. Weiters wird um Befund und Gutachten ersucht, ob eine entsprechend bemessene lastenverteilende Unterlage gegenständlich verwendet wurde und ob eine ausreichende Sicherung insgesamt erfolgt ist. Eine gutachtliche Stellungnahme zur Frage, ob die Unfallgeschehnisse ursächlich für die Verletzungen des Zeugen IA waren, ist nicht gefordert. Ausschließliches Beurteilungskriterium ist die Frage der Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des § 147 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung.“Eine gutachtliche Stellungnahme zur Frage, ob die Unfallgeschehnisse ursächlich für die Verletzungen des Zeugen IA waren, ist nicht gefordert. Ausschließliches Beurteilungskriterium ist die Frage der Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 147, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung.“ Der vom Sachverständigen der Beschwerdeverhandlung beigezogene Sachverständige hat folgenden Befund und folgendes Gutachten erstellt, welche in der Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen und nach Ausfolgung je eines Dokumentes an sämtliche Parteienvertreter und den Beschwerdeführer in der Verhandlung wiedergegeben wurden: [Abweichend vom Original – Gutachten nicht wiedergegeben] „… …“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Am

  1. Dezember 2015, um ca. 14.40 Uhr, ereignete sich auf der Baustelle des MH, in ***, ***, an welcher der Arbeitnehmer MKe im Auftrag und als Dienstnehmer der Baufirma Hoch- und Tiefbau Transportbeton, Baustoffe, Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH (Sitz in ***, ***) mit Betonierungsarbeiten mittels des Betonpumpenwagens Putzmeister PUMI 24-3 mit vollständig ausgefahrenem Betonförderkran eingesetzt war, ein Unfall, der durch das Einsacken der Betonpumpe hervorgerufen wurde. Der Dienstnehmer der Baufirma Hoch- und Tiefbautransportbeton, Baustoffe, Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH, Herr MKe, war der Lenker des Pumpenwagens Marke MAN TGS 41.440, Kennzeichen ***. Er stellte den Pumpenwagen unmittelbar vor der Baustelle auf der Schubertstraße ab. Nach dem Ausfahren der vier seitlichen hydraulischen Stützen des Lkws und nach noch näher zu beschreibenden Stabilisierungsmaßnahmen fuhr Herr MKe den Pumpenkran mit dem Betonförderschlauch auf eine Länge von ca. 16-17 m aus, um zu den Schalungswänden im rückwärtigen Bereich der Lagerhalle zu gelangen. Anschließend wurde der Fertigbeton von dem von FKö gelenkten und hinter dem Pumpenwagen aufgestellten Mischwagen in den Pumpenwagen befördert und vom Pumpenwagen über den Pumpenkran zu den rückwärtigen Schalungswänden gepumpt. Auf den nur ca. 3 cm breiten, im Abstand von ca. 25 cm aufgestellten Schalungswänden standen ungesichert zwei Arbeiter der Baufirma B KG. Einer davon, IA, hielt das Ende des Betonförderschlauchs in seinen Händen, um den Beton in die Schalung einzufüllen. Der andere Arbeiter der Fa. B bediente dabei den Betonrüttler, um den eingefüllten Beton zu verdichten. Nachdem der Abpumpvorgang nach ca. 10-15 Minuten fast abgeschlossen war, brach eine der vorne links eingesetzten Kunststoff-Unterlagplatten plötzlich, wodurch die Stütze des Betonpumpenwagens nachgab und sich der Pumpenwagen vorne links um ca. 0,5 m senkte. Diese Bewegung übertrug sich auf den ausgefahrenen Pumpenkran mit Betonförderschlauch. Der Arbeiter der Baufirma B KG, IA, der den Betonschlauch in den Händen hielt, wurde von der Schalungswand geschleudert und fiel aus einer Höhe von ca. 2,5 m auf den Betonboden ins Innere der Lagerhalle, wodurch er sich schwere Verletzungen zuzog und nach der Erstversorgung durch den Rettungsdienst *** und den Notarzt aus *** vom Rettungshubschrauber in das Universitätsklinikum *** verbracht werden musste, wo er bis zum 22.12.2015 in stationärer Behandlung untergebracht war. Auf Grund dieses Vorfalles kam es zur Anzeigeerstattung durch das Arbeitsinspektorat *** mit Schriftsatz vom
  2. Jänner 2016, GZ: 041-8/1-08/16, 030-22/1-08-
  3. In dieser Anzeige wurde betreffend den Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtem Organ der Hoch- und Tiefbau Transportbeton, Baustoffe, Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***, ***, eine Übertretung des Auf Grund dieses Vorfalles kam es zur Anzeigeerstattung durch das Arbeitsinspektorat *** mit Schriftsatz vom
  4. Jänner 2016, , GZ: 041-8/1-08/16, 030-22/1-08-
  5. In dieser Anzeige wurde betreffend den Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtem Organ der Hoch- und Tiefbau Transportbeton, Baustoffe, Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***, ***, eine Übertretung des § 147 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung zur Anzeige gebracht, da nach dem Anzeigeninhalt der Verteilermast der Betonpumpe nicht ordnungsgemäß standsicher aufgestellt war bzw. keine ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlage verwendet wurde. Paragraph 147, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung zur Anzeige gebracht, da nach dem Anzeigeninhalt der Verteilermast der Betonpumpe nicht ordnungsgemäß standsicher aufgestellt war bzw. keine ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlage verwendet wurde. In der Anzeige wurde ausgeführt, dass durch die nicht ordnungsgemäße standsichere Aufstellung des linken vorderen hydraulischen Verteilermastes der Betonpumpe auf Holzkantern es durch ungleichmäßige Lastenverteilung zum Brechen dieser gekommen sei, worauf sich der Hydraulikstempel in den lockeren Untergrund bohrte. Der im angelasteten Zeitpunkt verwendete Betonpumpenwagen *** wurde vor der Absicherung so abgestellt, dass er abschüssig (in Fahrtrichtung gesehen) gestanden ist. Auf jeder Seite des Fahrzeuges war der Steher ausgefahren, um den Pumpenwagen zu sichern. Die Bodenbeschaffenheit im Bereich der Aufstellung des Betonpumpenwagens war festes Erdreich, es gab keinen betonierten und auch keinen befestigten Untergrund. In Fahrtrichtung der Abstellung des Betonpumpenwagens gesehen hat der Dienstnehmer MKe die Stützen nur vorne links ausgefahren, weil das nach seinen Angaben die Arbeitsseite war. Die Stütze vorne rechts war nicht ausgefahren. Hinten links war die Stütze nur heruntergefahren. Auf der rechten Seite war der Pumpenwagen nur mit Stehern am Boden fixiert. Die Stütze wurde auf der rechten Seite des Fahrzeuges nicht ausgefahren. Die Stütze war somit ausschließlich vorne links ausgefahren, und auf den anderen Seiten waren ausschließlich die Steher heruntergelassen. Der Dienstnehmer MKe hat, um Bodenunebenheiten links vorne auszugleichen, auf der Baustelle Kanthölzer gesucht, welche die Dimension von 10/10 cm (maximal bis zu 12/12 cm) und eine maximale Länge von 1 m hatten. Auf dem verwendeten Pumpenmischfahrzeug *** war im angelasteten Tatzeitpunkt klar und unmissverständlich die Aufschrift enthalten, dass verwendete Unterlegehölzer den erforderlichen Querschnitt von 15/15 cm aufweisen müssen und dass sie 2,50 m lang sein müssen. Der Dienstnehmer MKe hat auf die von ihm verwendeten Kanthölzer mit der Dimension zwischen 10/10 cm bzw. höchstens 12/12 cm und der Länge von max. 1 m zum Zweck der Absicherung des Pumpenfahrzeuges (ausschließlich vorne links) zwei Originalplatten des Herstellers mit Einbuchtung im Ausmaß von 60 x 60 cm aufgelegt, welche eine Belastungsmöglichkeit von jeweils bis 500 kN hatten. Die verwendeten Platten waren im Zeitpunkt des Einsatzes durch Herrn MK augenscheinlich nicht beschädigt. Die zur Absicherung vorne links verwendeten Staffelhölzer sind im angelasteten Zeitpunkt nicht vollflächig auf dem Untergrund aufgelegen. Der Ort der Aufstellung des Betonpumpenwagens war vom Dienstnehmer MKe so gewählt, dass sich der Betonpumpenwagen in einem Bereich befand, dessen Geländeneigung jedenfalls mehr als 5-6° war. Der Pumpenwagen der Fa. P der verwendeten Art konnte max. 3° stehen. Der Neigungsausgleich durch die hydraulischen Stützen konnte jedoch nur bis zu einer Geländeneigung von nicht mehr als 5-6° vorgenommen werden. Am Ort der Aufstellung vor dem Unfallgeschehen bestand im Bereich der Aufstellung des Pumpenwagens eine mittlere Neigung des Geländes von 12 % und eine Straßen- bzw. Bankettneigung von zumindest 15 %. Die Neigung von 15 % entspricht 8,5°. Eine Aufhöhung durch Staffelhölzer zur Erzielung des Höhenausgleiches um 15 cm hätte bei einem Abstand zwischen der vorderen und hinteren Stütze des Pumpenmischfahrzeuges von ca. 5,45 m eine Verminderung des Neigungswinkels um 1,6° bewirkt. Damit hätte der Winkel, der durch die Hydraulik der Abstützung auszugleichen gewesen wäre, 6,9° betragen und wäre ebenfalls (dies bei Einsatz geeigneter Kanthölzer) über der vom Hersteller höchstzulässigen Grenze von ca. 5-6° gelegen. Der Dienstnehmer MKe hat während des Betriebes des Betonpumpenfahrzeuges eine Kontrolle betreffend die Standsicherheit und Lastverteilung des Pumpenfahrzeuges nicht vorgenommen, da er nach dem Einrichten und Sichern des Fahrzeuges den Schlauch eingerichtet hat und sodann zum Schlauch gefahren ist, um zu sehen, wie er ausgerichtet ist. Eine Kontrolle der Standsicherheit und Lastverteilung wurde in Bezug auf das Pumpenfahrzeug durch Herrn MKe ausschließlich aus der Ferne durch Sichtkontrolle vorgenommen, wobei die Stützen des Betonpumpenfahrzeuges durch die Schalung verdeckt waren. MKe hat während des Pumpvorganges nicht nachgesehen, ob der Boden während dieses Vorganges nachgab. Er befand sich vielmehr beim Pumparm und hat über Fernbedingung das Material abgelassen. Die ursprüngliche Ausbildung des Betonpumpenwagenfahrers MKe war Installateur. Er wurde durch Schulungen ergänzend zu seinem Führerschein C für die Tätigkeit als Betonpumpenwagenfahrer ausgebildet. Herr MKe hat bei dieser Ausbildung keine praxisbezogene Schulung hinsichtlich der Arten von Untergründen erhalten. Hinsichtlich der Beurteilung der Beschaffenheit von Böden hat er vielmehr lediglich eine theoretische Schulung absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über die Ausbildung Betontechnologie I-IV samt den vorgesehenen Refreshings. Der Beschwerdeführer hat eine Kontrolle der gegenständlichen Baustelle vor dem Vorfall nicht persönlich vorgenommen. Praktische Kontrollen der Abstellsicherheit in Bezug auf Betonpumpenwagen wurden vor Ort nicht durchgeführt. Vor dem gegenständlichen Vorfall gab es keine fachspezifischen, praxisbezogenen Anweisungen seitens des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmens hinsichtlich der spezifischen Sicherheitskriterien. Nach dem gegenständlichen Vorfall wurde über Veranlassung des Beschwerdeführers das Handbuch zur werkseitigen Produktionskontrolle hinsichtlich des Themas „Betonlieferung“ durch den Pkt. 12.5.
  6. „Betonförderung“ ergänzt. Als Ergebnis des Vorfalles wurden die Mitarbeiter des Unternehmens über Veranlassung des Beschwerdeführers neuerlich unterwiesen. Eine weitere Unterweisung erfolgt einmal jährlich. Dienstrechtliche Maßnahmen wurden gegenüber Herrn MKe seitens des Unternehmens nicht gesetzt. Eine fachspezifische Kontrolle hinsichtlich der standsicheren Aufstellung des Betonpumpenwagens ist vor Ort vor dem gegenständlichen Vorfall nicht erfolgt. Eine schriftliche Anweisung innerhalb des Unternehmens zur standsicheren Aufstellung des Betonpumpenwagens und des Erfordernisses des Einsetzens der richtigen Hölzer und der erforderlichen Kontrollen ist vor dem gegenständlichen Vorfall nicht erfolgt. Ein betreffend die Baustellen vorhandenes Besichtigungsformular (Formblatt) wurde bis zum gegenständlichen Vorfall nicht verwendet. Es erfolgten lediglich mündliche Besprechungen. Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hoch- und Tiefbau Transportbeton, Baustoffe Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH (Firmenbuch, ***) und vertrat dieses Unternehmen seit 29.03.2004 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. MKe wurde im Verfahren vor dem Bezirksgericht ***, ***, von dem wider in erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

§ 259Z 3 St

PO im Zweifel freigesprochen. MKe wurde im Verfahren vor dem Bezirksgericht ***, ***, von dem wider in erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel freigesprochen. Ein strafgerichtliches Verfahren vor dem ordentlichen Gericht gegen den Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt anhängig. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer des von ihm nach außen zu vertretenden Unternehmens ergab sich aus dem zitierten Firmenbuchauszug. Die Tatsache der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens betreffend Herrn MKe ergab sich aus dem zitierten Strafakt des ordentlichen Gerichtes. Der Umstand, dass gegenständlich zur Sicherung (auch) die Originalplatten mit Einbuchtung und einer Belastungsmöglichkeit bis 500 kN verwendet wurden, ergab sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus der Aussage des Zeugen MKe. Aus der Aussage des Zeugen IA ergab sich, dass die auf der Baustelle vorhandenen Kanthölzer eine Dimension von 10 /10 cm bzw. (teilweise) von 11/11 cm bzw. höchstens 12/12 cm hatten. Weiters ergab sich aus der Aussage des Zeugen, dass die Kanthölzer zwischen 30cm bzw. 50 cm und 1 m lang waren. Der Zeuge MKe sagte dazu aus, dass er die Absicherung durch Kanthölzer ausschließlich vorne links vorgenommen hat. Aus der Aussage dieses Zeugen ergab sich, dass es sich bei den verwendeten Kanthölzern um solche mit einem Durchmesser von 10/10 cm und einer Länge von ca. 70-80 cm handelte. MKe sagte weiters aus, dass er die Sicherung durch Ausfahren der Stützen vorne links vorgenommen hat. Weiters gab dieser Zeuge an, dass er, um Bodenunebenheiten links auszugleichen, sich auf der Baustelle Kanthölzer gesucht habe und auf diese dann, nämlich ausschließlich vorne links, zwei Hartkunststoffplatten gelegt habe. Aus der Aussage des Zeugen MKe ergab sich weiters, dass er während des Betriebes des Betonpumpenwagens eine Kontrolle betreffend die Standsicherheit und Außenverteilung ausschließlich aus der Ferne durch Sichtkontrolle gemacht habe. Aus der Aussage dieses Zeugen ergab sich weiters, dass die Stützen durch die Schalung verdeckt waren. Der Zeuge sagte zur Art der Sicherung betreffend die Stütze vorne links aus, dass er die Unterlegplatten (2 Stück) verwendet hatte. Er habe die Auflagefläche vergrößern wollen und daher das auf der einen Seite auch mit Kanthölzern unterlegt gehabt. Er habe die Platten nicht deckungsgleich übereinander über den Hölzern angebracht gehabt, sondern so, dass sie überlappend waren. Er hatte die eine Seite mit Kanthölzern aufgefüllt. Er habe so die Aufstellfläche vergrößern wollen. Es sei richtig, dass er das Fahrzeug einjustiert habe, dies nicht auf drei Prozent, sondern auf 3°. Während des Pumpvorganges habe der Zeuge MKe nicht geschaut, ob der Boden während des Pumpvorganges nachgab. Er sei ja bei dem Pumparm gestanden und habe über die Fernbedienung das Material abgelassen. Er sei im Zeitpunkt, als die Platte brach, dies nach ca. 10-15 Minuten Befüllvorgang und plötzlich, ca. 18 m entfernt, nämlich beim Ende des Pumpschlauchs, gestanden. Aus der Aussage des Zeugen MKe ergab sich weiters, dass er während des Betriebes des Betonpumpenwagens eine Kontrolle betreffend die Standsicherheit und Außenverteilung ausschließlich aus der Ferne durch Sichtkontrolle gemacht habe. Aus der Aussage dieses Zeugen ergab sich weiters, dass die Stützen durch die Schalung verdeckt waren. Der Zeuge sagte zur Art der Sicherung betreffend die Stütze vorne links aus, dass er die Unterlegplatten , (2 Stück) verwendet hatte. Er habe die Auflagefläche vergrößern wollen und daher das auf der einen Seite auch mit Kanthölzern unterlegt gehabt. Er habe die Platten nicht deckungsgleich übereinander über den Hölzern angebracht gehabt, sondern so, dass sie überlappend waren. Er hatte die eine Seite mit Kanthölzern aufgefüllt. Er habe so die Aufstellfläche vergrößern wollen. Es sei richtig, dass er das Fahrzeug einjustiert habe, dies nicht auf drei Prozent, sondern auf 3°. Während des Pumpvorganges habe der Zeuge MKe nicht geschaut, ob der Boden während des Pumpvorganges nachgab. Er sei ja bei dem Pumparm gestanden und habe über die Fernbedienung das Material abgelassen. Er sei im Zeitpunkt, als die Platte brach, dies nach ca. 10-15 Minuten Befüllvorgang und plötzlich, ca. 18 m entfernt, nämlich beim Ende des Pumpschlauchs, gestanden. Aus der Aussage des Zeugen IA ergab sich, dass das erste Mal, als Beton an dieser Baustelle geliefert wurde, jemand von der Firma FK gekommen sei und gesagt habe, dass es da zu steil sei. Er habe den Arm nicht ausfahren wollen. Vor dem tatgegenständlichen Zeitpunkt habe es mit den Betonlieferungen und dem Pumpenwagen keine Probleme gegeben. Der erste Betonpumpenlieferant habe beim ersten Mal gesagt, dass er einen anderen Fahrer schicken werde, der das dann ausfährt. Er habe gesagt, dass der andere Fahrer mehr Erfahrung habe. Aus der Aussage des Zeugen IA ergab sich zweifelsfrei, dass das Gelände dort, wo der Betonpumpenwagen am Tag vor dem Unfall aufgestellt war, sehr steil war. Aus der Aussage des Zeugen FKö ergab sich, dass das Abstellen des Betonpumpenwagens entsprechend dem jeweiligen Fahrer erfolgt sei, weil jeder den Pumpenwagen dort abstelle, wie es für ihn passe. Es komme auch auf die Fahrzeugtype an, danach richte sich auch die Aufstellart. Der Zeuge MKe führte weiters aus, dass die Lage der Staffelhölzer durch den Unfallvorgang nicht maßgeblich verändert worden sei. Es sei aber auch ein zweites Staffelholz gebrochen worden. Den Zeugen habe das ersichtliche Teilstück, wo eine Hohlstelle unter dem Staffelholz sei, nicht gestört. Eigentlich sei „es ziemlich gerade“ gewesen, aber das sei dann auch abgerutscht. Der Umstand, dass die im Fall der Absicherung zu verwendende Dimension der Staffelhölzer im Querschnitt von 15/15 cm und der Länge von 2,50 m vorgeschrieben war, ergab sich aus dem Bezug habenden Prospekt des Pumpen-Mischwagens, des Datenblattes des Pumpen-Mischwagens und den Bildern des Pumpen-Mischwagens. Weiters ergab sich dieses Erfordernis eindeutig und nachvollziehbar aus den gutachtlichen Feststellungen des beigezogenen Sachverständigen. Der Umstand, dass die zur Absicherung verwendeten Kanthölzer nicht vollflächig auf dem nicht befestigten Untergrund auflagen, ergab sich sowohl aus dem vorliegenden Bildmaterial als auch aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, wie auch aus den Ausführungen des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen. Der Umstand, dass der Boden, auf dem der Betonpumpenwagen aufgestellt worden war, wenig tragfähig, weil nicht befestigt war, ergab sich aus dem vorliegenden Beweismaterial. Dieser Umstand wurde zu keinem Zeitpunkt von den Parteien des Verfahrens in Zweifel gezogen. Die Tatsache, dass im gegenständlichen Bereich im Gelände eine Neigung von 15 %, entsprechend 8,5°, vorhanden war, ergab sich aus der nachvollziehbaren Befundaufnahme des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Sachverständigen. Der Umstand, dass das Gelände sehr steil war, war auch durch die oben wiedergegebenen Zeugenaussagen belegt. Dass seine Aufhöhung um 15 cm bei einem Abstand zwischen der vorderen und hinteren Stütze des Pumpen-Mischfahrzeuges von ca. 5,45 m eine Verminderung des Neigungswinkels um 1,6° bewirken würde und damit der Winkel, der durch die Hydraulik der Abstützung auszugleichen wäre, „nur mehr“ bzw. noch immer 6,9° betrug und damit knapp über dem Wert lag, den der Hersteller mit 5-6° Höchstausmaß angegeben hat, stand auf Grund der Ausführungen des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Sachverständigen laut dessen schlüssigem und nachvollziehbaren Befund und Gutachten zweifelsfrei fest. Aus der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen ergab sich weiters nachvollziehbar und schlüssig, dass die Geländeneigung auch bei günstigster Betrachtung so steil war, dass die Maßnahmen zum Höhenausgleich unter Umständen nicht ausgereicht haben und dass Abstützkräfte jenseits von 150 kN bei einem Naturboden überhaupt nicht mehr eingeleitet hätten werden dürfen (die tatsächliche Abstützplatte war geringfügig höherer mit 160 kN angegeben). Weiters ergab sich aus dem Befund und Gutachten, dass der anstehende Boden eine Hinterfüllung neben dem Gebäude war, die man nur bei günstiger Beurteilung als „Naturboden“ bezeichnen konnte, wie sich weiters aus Befund und Gutachten des Sachverständigen ergab, dass die Stütze auf der lastabgewendeten Seite nicht zur Gänze ausgefahren war. Jedenfalls ergab sich aus Befund und Gutachten des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Sachverständigen klar und nachvollziehbar sowie schlüssig, dass die vom Dienstnehmer MKe verwendeten Staffelhölzer nicht den erforderlichen Querschnitt von 15/15 cm (weil höchstens 12/12 cm) aufgewiesen haben und nicht die vorgeschriebene Mindestlänge von jeweils 2,50 m aufwiesen (verwendete Staffelhölzer in einer Länge zwischen 70 cm und 80 cm). Weiters ergab sich aus Befund und Gutachten des Sachverständigen, dass die Staffelhölzer nicht vollflächig auf dem Untergrund auflagen. Aus der Aussage des Zeugen MKe im Zusammenhalt mit den Ausführungen des der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Sachverständigen ergab sich weiters zweifelsfrei, dass der Steher im Betrieb des Betonpumpenwagens vom Dienstnehmer MKe nicht kontrolliert wurde und dass der wenig tragfähige Boden dies jedoch erfordert hätte. Das Beweisverfahren ergab somit zweifelsfrei, dies unabhängig davon, dass eine Ursachenrückführung bzw. Feststellung für die Gründe des Bruches der Unterlegplatte nicht erfolgt ist und auch nicht zu erfolgen hatte, wie auch die Unfallursächlichkeit selbst nicht durch das erkennende Gericht zu prüfen war, dass durch den Dienstnehmer MKe jedenfalls im Zuge des Einsatzes des gegenständlichen Betonpumpenwagens derselbe nicht so aufgestellt war, dass der Verteilermast der Betonpumpe ordnungsgemäß standsicher aufgestellt war bzw. dass keine ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlage verwendet wurde. Weiters ergab sich, dass der Dienstnehmer MKe im Zuge des Betriebes des Betonpumpenwagens die Abstützung des Stehers nicht kontrolliert hat, wie dies der wenig tragfähige Boden erfordert hätte. Aus der Aussage des Zeugen MKe ergab sich, dass er über eine Ausbildung als Installateur verfügt und durch eigene Schulungen ergänzend zu seinem Führerschein C für die Tätigkeit als Betonpumpenfahrer ausgebildet wurde. Hinsichtlich der Beurteilung der Beschaffenheit von Böden hat er allerdings nur eine theoretische Schulung erhalten. Das oben beschriebene Kontrollsystem vor dem gegenständlichen Unfallzeitpunkt ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, aus welchen abzuleiten war, dass vor dem angelsteten Tatzeitpunkt eine konkrete, insbesondere aber auch eine praxisbezogene Schulung in Bezug auf die Absicherung von Betonpumpenfahrzeugen im Zusammenhang mit der Beachtung der Bodenbeschaffenheit nicht erfolgt ist. Demgegenüber ergab sich weiters aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass nach dem gegenständlichen Vorfall seitens des Unternehmens gehandelt wurde und durch das Einfügen des Punktes 12.5.2. „Betonförderung“ im Handbuch zur werkseitigen Produktionskontrolle eine Reaktion auf den gegenständlichen Vorfall erfolgt ist. In der Neuauflage dieses Schulungsdokumentes ist ein eigener Abschnitt über die Lieferung von Beton enthalten. Aus der Aussage des Zeugen MKe ergab sich zweifelsfrei, dass vor dem gegenständlichen Vorfall bei der Schulung (Seminaren und Ausbildung) angegeben wurde, welche Arten von Untergründen es gäbe, eine praxisbezogene Schulung jedoch nicht durchgeführt wurde. Wörtlich sagte der Zeuge aus „..da muss man dann selbst schauen, wie man das macht“. Aus der Aussage des Zeugen MKe ergab sich weiters, dass einige Tage vor der Betonlieferung Herr G auf der Baustelle gewesen sei und dass sie gemeinsam die Baustelle angeschaut hätten und geschaut hätten, wie sie das machen könnten. Nach der Aussage des Zeugen MKe zur Frage, ob es mit Herrn G eine Besprechung gegeben habe, wie die Absicherung zu erfolgen habe, was für eine Bodenbeschaffenheit gegeben sei und in welcher Form die Absicherung wo erfolgen solle, hat ein solches Gespräch nicht stattgefunden. Herr G war nach der Aussage des Zeugen MKe nur das Sprachrohr zwischen der Baustelle und den Betonpumpenfahrer. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens unter Einbeziehung sämtlicher Beweismittel und des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens hatte das erkennende Gericht daher jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass im Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Unfallgeschehen der Betonpumpenfahrer MKe zur Absicherung des Pumpen-Mischfahrzeuges Staffelhölzer verwendet hatte, die nicht den erforderlichen Querschnitt von 15/15 cm und die erforderliche Länge von 2,50 m aufwiesen, obwohl diese Erfordernisse am Pumpenfahrzeug außen deutlich sichtbar angeschrieben waren. Weiters war jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass diese Staffelhölzer nicht vollflächig auf dem Untergrund auflagen und dass die Aufstellung des Betonpumpenfahrzeuges im Bereich einer Geländeneigung erfolgt ist, die so groß war, dass die Maßnahmen zum Höhenausgleich nach den Vorgaben des Erzeugers des Betonpumpenfahrzeuges nicht ausreichen konnten. Weiters ergab sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass vor dem gegenständlichen Vorfall seitens des Unternehmens, das der Beschwerdeführer nach außen zu vertreten hat, konkrete, auch praxisbezogene Schulungen betreffend die Bodenbeschaffenheit und die Standsicherheit im Zusammenhang mit der Aufstellung und Bedienung des Betonpumpenwagens nicht erfolgt sind, eine solche Ausbildungseinheit zumindest jedoch nach dem Vorfall in das Handbuch zur werkseitigen Produktionskontrolle aufgenommen wurde. Im Hinblick auf die klaren Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den unzweifelhaften und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen sowie unter Berücksichtigung des klaren und nachvollziehbaren Gutachtens erübrigte sich eine Fortsetzung der Verhandlung zur Erstellung von weiterem Befund und Gutachten hinsichtlich des – hier nicht relevanten – Umstandes, ob die tatsächliche Ursache für das Zerreißen der Platte die Unterlegung (der Höhenausgleich) war. Weder die Ursache des Bruches der Unterlegplatte noch die Frage der Unfallkausalität der Art und Weise der Absicherung des Betonpumpenwagens vor Ort waren Gegenstand des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht. Ausschließliches Beweisthema war die Frage, ob am 04. Dezember 2015 durch die Form des Aufstellens des Betonpumpenwagens der Verteilermast nicht ordnungsgemäß standsicher aufgestellt war bzw. ob eine nicht ausreichend bemessene lastenverteilende Unterlage verwendet wurde und ob während des Betriebes vom Betonpumpenwagenfahrer und Bediener des Gerätes überprüft wurde, ob die Standsicherheit noch gegeben ist. Da weder die Ursache des Bruches der Bezug habenden Unterlegplatte noch die Unfallkausalität Beweisthema des gegenständlichen Verfahrens waren, erübrigte sich eine Weiterführung des Beweisverfahrens durch neuerliche Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung eines weiteren Befundes samt Gutachten, wie vom Beschwerdeführervertreter beantragt. Der Umstand, dass die Dimension und Länge der zu einem Höhenausgleich erforderlichen Staffelhölzer am Pumpenfahrzeug sichtbar angeschrieben war und weiters die Feststellungen des Sachverständigen, dass dieser Vorgabe nicht entsprochen worden ist, sowie der Umstand, dass die Staffelhölzer nicht vollflächig auf dem Untergrund auflagen, ergaben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Lichtbilddokumenten und ebenso aus den oben wiedergegebenen Zeugenaussagen. Es war daher nicht erforderlich, dies mangels Vorliegens schwieriger technischer Detailfragen, die Verhandlung fortzusetzen bzw. dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter eine weitergehende Frist zur Ausformulierung technischer Detailfragen an den Sachverständigen zu gewähren. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 147Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr. 340/1994, geändert durch BGBl II Nr. 313/2002, (Bau

V), müssen Verteilermaste standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Paragraph 147, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, (BauV), müssen Verteilermaste standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

§ 130Abs. 5 Z 1 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,--, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,-- bis € 8.324,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,-- bis € 16.659,--, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

§ 161Bauarbeiterschutzverordnung, in der zitierten Fassung, sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASch

G zu bestrafen.

Paragraph 161, Bauarbeiterschutzverordnung, in der zitierten Fassung, sind Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen. Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VStG muss das zur Vertretung nach außen berufene Organ nachweisen, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. (VwGH 19.09.2001, 99/09/0258). Entscheidend ist hierbei die wirksame Kontrolle von Weisungen, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist. Weisungen, Anweisungen und Schulungen ohne wirksame Kontrollen sind insoweit nicht ausreichend (VwGH 19.9.2001, 99/09/0258; 30.6.1994, 94/09/0049; 26.1.1996, 96/02/0005).Im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins, VStG muss das zur Vertretung nach außen berufene Organ nachweisen, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. (VwGH 19.09.2001, 99/09/0258). Entscheidend ist hierbei die wirksame Kontrolle von Weisungen, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist. Weisungen, Anweisungen und Schulungen ohne wirksame Kontrollen sind insoweit nicht ausreichend (VwGH 19.9.2001, 99/09/0258; 30.6.1994, 94/09/0049; 26.1.1996, 96/02/0005). Zuvorderst war festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Spruch und generell mangle es an einer anzuwendenden Strafbestimmung, verfehlt ist. § 161 BauV ist weder eine Übertretungs-noch eine Strafnorm und daher in den Spruch nicht aufzunehmen. Zuvorderst war festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Spruch und generell mangle es an einer anzuwendenden Strafbestimmung, verfehlt ist. Paragraph 161, BauV ist weder eine Übertretungs-noch eine Strafnorm und daher in den Spruch nicht aufzunehmen. Dass aber Übertretungen der BauV

§ 130Abs. 5 Z 1 ASch

G als Verwaltungsübertretung zu bestrafen sind, ergibt sich sowohl aus der Bestimmung des § 161 BauV als auch aus dem eindeutigen Spruch laut Tatanlastung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung (vgl. VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0197).Dass aber Übertretungen der BauV

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG als Verwaltungsübertretung zu bestrafen sind, ergibt sich sowohl aus der Bestimmung des Paragraph 161, BauV als auch aus dem eindeutigen Spruch laut Tatanlastung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung vergleiche VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0197). Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt nach außen vertretungsbefugtes Organ, weil handelsrechtlicher Geschäftsführer, und somit strafrechtlich verantwortliches Organ der Hoch- und Tiefbau Transportbeton, Baustoffe Baumeister Ing. FK Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***, ***. Jene Person, die den Betonpumpenwagen bediente, der Zeuge MKe, war im angelasteten Tatzeitpunkt Dienstnehmer dieses Unternehmens. Gegen den Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren vor dem ordentlichen Gericht eingeleitet bzw. durchgeführt bzw. ein solches Verfahren eingestellt, weshalb die gegenständliche Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht dem verfassungsgesetzlich und nach der EMRK zu beachtenden Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Der dem Unternehmen zuzuordnende Dienstnehmer MKe hat den Betonpumpenwagen jedenfalls im angelasteten Tatzeitpunkt nicht standsicher aufgestellt, da, dies unbeschadet der Tatsache, dass die Ursächlichkeit des Bruches der Unterlegplatte im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen war, wie auch keine Aussage zu treffen war, ob die mindere Absicherung durch den Dienstnehmer MKe ursächlich für den Bruch der Platte und damit auch wieder ursächlich für die schweren Verletzungen des Dienstnehmers IA war, das oben dargelegte Beweisverfahren klar und nachvollziehbar sowie durch das schlüssige Gutachten belegt, ergeben hat, dass eine ordnungsgemäße, standsichere Aufstellung des Verteilermastes der Betonpumpe nicht erfolgt ist, dies jedenfalls und insbesondere durch die falsche Wahl von minder dimensionierten Staffelhölzern und auf Grund der Tatsache, dass diese nicht vollflächig auf dem nicht befestigten Erdreich auflagen, wie darüber hinaus auch von dem oben dargelegten, erheblichen Ausmaß der Geländeneigung am Abstellort auszugehen war, welches nicht mit der erforderlichen Sicherheit durch die vom Zeugen MKe gesetzten Maßnahmen zum Höhenausgleich auszugleichen war. Das Beweisverfahren hat dazu weiters ergeben, dass eine Kontrolle der Abstützeinrichtungen bzw. der Standfestigkeit durch den Dienstnehmer MKe während des Betriebes der Betonpumpe selbst nicht erfolgt ist, sondern dass durch diesen Dienstnehmer des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmens vielmehr ausschließlich aus einer Entfernung von ca. 17 bis 18 Metern eine Sichtkontrolle erfolgt ist. Es war daher unter Berücksichtigung des umfangreichen Beweisverfahrens und dessen Ergebnisses unter gleichzeitiger Zugrundelegung der zitierten Bestimmungen festzustellen, dass der Dienstnehmer MKe vor Ort beim Aufstellen der Betonpumpe jedenfalls ein Verhalten gesetzt hat, das wider die Bestimmung des § 147 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung erfolgte. Paragraph 147, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung erfolgte. Zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontrollsystem war festzustellen, dass zwar unternehmensintern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Betonpumpenwagen immer wieder Schulungen erfolgt sind, welche alle drei Jahre, jeweils viertägig, stattfanden, dass jedoch eine praktische Schulung, dies insbesondere hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und deren Beachtlichkeit, vor Ort zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Weiters ergab eine Überprüfung des vom Beschwerdeführer dargelegten Kontrollsystems, dass die „Kontrollen“ vor Ort maßgeblich dahingehend erfolgten, wie viel Beton gebraucht werde und dass eine Sichtkontrolle in Bezug auf das Gelände, die Zufahrt und den Aufstellort erfolgt ist. Jene Person, die gegenständlich diese Kontrolle durchführte (G) verfügte lediglich über die Schulungen Betontechnologie 1 bis 3, war jedoch selbst nicht als Betonpumpenfahrer ausgebildet, wie auch der Dienstnehmer MKe nicht über eine Ausbildung als Betonpumpenwagenfahrer verfügte. Der Zeuge MKe verfügt über eine Ausbildung als Installateur und hat eine Zusatzausbildung bzw. Seminare absolviert. Eine praxisbezogene Schulung des Herrn MKe ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen hat jedoch in unmittelbarem zeitlichen Konnex zum gegenständlichen Vorfall, der – dies unabhängig von einer Wertung oder Aussage zur Ursächlichkeit – zu einem Arbeitsunfall mit einem Schwerverletzten im Endergebnis führte, das unternehmensintern aufgelegte Handbuch zur werkseitigen Produktionskontrolle um den Punkt 12.5.2. „Betonförderung“ ergänzen lassen, wie auch der Zeuge MKe nach den Angaben des Beschwerdeführers und nach der Aussage dieses Zeugen selbst seit dem Vorfallzeitpunkt nicht mehr als Betonpumpenwagenfahrer eingesetzt ist. Das erkennende Gericht hatte in einer Gesamtbetrachtung des oben dargelegten Sachverhaltes daher festzustellen, dass jedenfalls dem Beschwerdeführer subjektiv und objektiv vorwerfbar ist, dass er nicht ein entsprechend effizientes Kontrollsystem geschaffen hat, das zumindest und jedenfalls dazu hätte beitragen können, dass der jeweils fachspezifisch eingesetzte Dienstnehmer des Unternehmens bei der Aufstellung des Betonpumpenwagens maßgeblich die Geländebeschaffenheit (Neigung, Gefälle, Bodenbeschaffenheit) beachtet, für eine wirksame, standsichere Aufstellung Sorge trägt sowie während des laufenden Betriebes die erforderlichen und auch tatsächlich zielführenden Kontrollen hinsichtlich der Standfestigkeit vornimmt. Der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Bezug habenden Unternehmens hätte für eine ausreichende und effiziente, somit auch praxisbezogene Schulung des Betonpumpenbedienpersonals Sorge tragen müssen. Das erkennende Gericht hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht strafrechtlich zu verantworten hat.

§ 52Abs. 3 Vw

GVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss, ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss, ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

§ 76Abs.

1,

  1. und
  2. Satz AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Paragraph 76, Absatz eins,,

  1. und
  2. Satz AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wenn auch gegenständlich die Verhandlung auf Grund der Eingabe des Beschwerdeführers vorzunehmen war und auf Grund der Sachlage sowohl eine nicht amtliche, allgemein zertifizierte und gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die rumänische Sprache als auch ein nicht amtlicher, allgemein zertifizierter und gerichtlich beeideter Sachverständiger für die oben bezeichneten Fachgebiete zur Erstellung von Befund und Gutachten zu den einschlägigen technischen Fragen dem Verfahren beizuziehen waren, war jeweils ein Ersatz der angefallenen und ausbezahlten Barauslagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerde teilweise in Form einer Reduktion des verhängten Strafausmaßes aus den nachstehend angeführten Gründen Folge zu geben war, nach der rechtlichen Beurteilung der zur Entscheidung berufenen Richterin dem Beschwerdeführer nicht vorzuschreiben. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der für das gegenständliche Delikt vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 6.000,--, hat eine Sorgepflicht für einen nicht selbsterhaltungsfähigen Studenten, ist Dritteleigentümer eines Einfamilienhauses und Hälfteeigentümer von insgesamt fünf Wohnungen. Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zuzumuten, wie ihm auch ein vorausschauendes, normkonformes Verhalten in Form der Schaffung eines effizienten Kontrollsystems zur Vermeidung von Vorfällen, wie dem gegenständlichen, zuzumuten ist. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd war (auf Grund des Vorliegens von nicht einschlägigen, rechtskräftigen und im Entscheidungszeitpunkt nicht getilgten Vormerkungen) kein Umstand zu werten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen reellen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, er durch konkrete Maßnahmen, dies in Form der Erweiterung des Handbuches zur werkseitigen Produktionskontrolle, der Schaffung von Kontrollen sowie des Umstandes, dass der Bezug habende Betonpumpenwagenfahrer in diesem Bereich nicht mehr eingesetzt ist, zeitnah zu dem gegenständlichen Vorfall reagiert hat, wie auch insgesamt festzustellen war, dass der Beschwerdeführer resultierend aus dem gegenständlichen Vorfall nunmehr feststellbar reizkonditioniert und bemüht ist, einen neuerlichen derartigen Vorfall durch die Schaffung eines ausreichenden und wirksamen Kontrollsystems in Zukunft vermeiden zu können, erachtete das erkennende Gericht unter gleichzeitiger Zugrundelegung des Nichtvorliegens von Erschwerungs- und Milderungsgründen, selbst unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, das nunmehr neu festgesetzte Strafausmaß für ausreichend, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat, der in einer massiven Gefährdung von Arbeitnehmern bestand, vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und um gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2095.001.2016

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