RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2124/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des RK in ***, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.07.2016, Zl. BNS2-V-16 16728/5, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.07.2016, Zl. BNS2-V-16 16728/5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Zeit: 22.03.2016, 14:44 Uhr Ort: Freilandgebiet *** auf der Landesstraße *** ***, *** Höhe *** Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als gem. § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Zulassungsbesitzers (K GmbH) nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von JT gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen das Kontrollgerät und dessen Antriebseinrichtung nicht überprüft war, obwohl der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen hat, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben.Die letzte Überprüfung des Kontrollgerätes am 21.03.
- Das Kontrollgerät war demnach zum Zeitpunkt der Kontrolle abgelaufen.Sie haben als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Zulassungsbesitzers (K GmbH) nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht., Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von JT gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Lastkraftwagen das Kontrollgerät und dessen Antriebseinrichtung nicht überprüft war, obwohl der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durch einen gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Absatz 5, Ermächtigten prüfen zu lassen hat, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben., Die letzte Überprüfung des Kontrollgerätes am 21.03.
- Das Kontrollgerät war demnach zum Zeitpunkt der Kontrolle abgelaufen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.7 KFG i.V.m. § 24 Abs. 4 KFG, § 9 Abs.1 VStGParagraph 24, Absatz 7, KFG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, KFG, Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von € 40,00 8 Stunden § 134 Abs.1 KFG€ 40,00 8 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 50,00 In seinem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel gegen dieses Straferkenntnis beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dessen ersatzlose Behebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend verwies er im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG und kritisierte, dass es aufgrund der verwendeten mehrdeutigen Formulierung der Tathandlung im Spruch nicht klar sei, wofür er bestraft werde. Die vorgeworfene Übertretung sei ein Unterlassungsdelikt, weshalb der Tatort jener Ort sei, an dem er hätte handeln sollen. Tatort des Unterlassungsdeliktes sei daher der (Sitz der) von ihm vertretenen Gesellschaft.In seinem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel gegen dieses Straferkenntnis beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dessen ersatzlose Behebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend verwies er im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und kritisierte, dass es aufgrund der verwendeten mehrdeutigen Formulierung der Tathandlung im Spruch nicht klar sei, wofür er bestraft werde. Die vorgeworfene Übertretung sei ein Unterlassungsdelikt, weshalb der Tatort jener Ort sei, an dem er hätte handeln sollen. Tatort des Unterlassungsdeliktes sei daher der (Sitz der) von ihm vertretenen Gesellschaft. Ausgehend von der letzten Prüfung des Kontrollgeräts am 21.03.2014 wäre er verantwortlich gewesen, das Kontrollgerät bis längstens 21.03.2016 prüfen zu lassen. Am 22.03.2016 hätte diese Überprüfungspflicht nicht mehr bestanden, weil das Delikt mit Ablauf des 21.03.2016 vollendet gewesen wäre. Er sei daher der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, weil die Behörde nunmehr noch einmal das angegebene Delikt mit anderem Tatort und Tatzeit bestrafen könnte. Unrichtig sei aber auch der Tatvorwurf im Spruch außerhalb der verba legalia, wo ihm vorgeworfen worden sei, dass das Kontrollgerät abgelaufen wäre. Dieser Strafvorwurf sei bereits semantisch unrichtig, weil das Kontrollgerät kein Mindesthaltbarkeitsdatum aufweise und daher auch nicht ablaufen könne. Zu bestrafen wäre er dann, wenn er das Kontrollgerät nicht anlässlich der im Gesetz genannten Gründe habe überprüfen lassen. Nun wäre das Kontrollgerät aber anlässlich einer Reparatur vor dem 21.03.2016 überprüft worden und wäre angeraten worden, dieses zu tauschen. Der Tausch hätte, wie auch vom Lenker ausgeführt, am 25.03.2016 stattfinden sollen. Somit wäre das Gerät vor dem 21.03.2016 überprüft worden, weshalb eine Bestrafung tatsächlich unzulässig sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.08.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das erkennende Gericht hat dazu am 20.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen und durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vertretenen Beschwerdeführers durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Zeugen Insp. MW und Insp. AR einvernommen. Beweis wurde weiters erhoben durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zahl BNS2-V-16
- Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung ein Schreiben der Firma S Ges.m.b.H. vom 23.03.2016 vorgelegt, in dem diese den Termin für den Austausch des defekten Tachographen im Fahrzeug *** am 25.03.2016 bestätigte, und ergänzend vorgebracht, dass die Prüfpflicht noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Die Bestrafung des Beschwerdeführers basiert auf der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 25.03.2016, Zl. VStV/916100144881/001/
- Infolge einer von den Zeugen AR und MW am 22.03.2016 gegen 14:44 Uhr auf der *** bei *** durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der von Herrn JT gelenkte und auf die Firma K GmbH & Co.KG. zugelassene Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** überprüft und dabei erhoben, dass das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät (Fahrtschreiber) – wie der darauf angebrachten Prüfplakette der Firma S in *** entnommen werden konnte – letztmalig am 21.03.2014 überprüft worden war. Laut der in der Anzeige vom Zeugen MW protokollierten Aussage des Fahrzeuglenkers bei der Amtshandlung sei ihm die Verpflichtung zur Kontrolle des Geräts bekannt gewesen, der Firmenverantwortliche davon in Kenntnis gewesen und ein diesbezüglicher Werkstatttermin bereits vereinbart worden. Über einen möglichen Defekt am Gerät, der dessen Austausch erforderlich gemacht hätte, wurde er vom Lenker nicht in Kenntnis gesetzt. Bei der Kontrolle konnte das Gerät vom Zeugen MW problemlos bedient werden, konnten die Lenk- und Ruhezeiten ausgelesen werden und hat das Gerät ordnungsgemäß funktioniert. Der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen verfügt laut Zulassungsschein über ein Eigengewicht von 11,92 t. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der im Firmenbuch zur Zahl *** eingetragenen Zulassungsbesitzerin ist die Firma K GmbH, FN ***, mit dem Sitz in ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer am Tattag war. Eine wiederkehrende Überprüfung des Fahrtschreibers entsprechend § 24 Abs. 4 KFG kurz vor dem Kontrolltag wurde nicht nachgewiesen.Eine wiederkehrende Überprüfung des Fahrtschreibers entsprechend Paragraph 24, Absatz 4, KFG kurz vor dem Kontrolltag wurde nicht nachgewiesen. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer am Kontrolltag handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin der Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** war. Die Feststellungen zum Eigengewicht des Fahrzeuges ergeben sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden unbedenklichen Kopie des Zulassungsscheines. Das Datum der letztmaligen Überprüfung des Fahrtschreibers wurde von den einschreitenden Beamten fotografisch dokumentiert und besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass diese am 21.03.2014 erfolgte. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, die behauptete Überprüfung kurz vor der Kontrolle nachzuweisen, blieb doch sein diesbezügliches Vorbringen zu unsubstanziiert und hat er im Übrigen durch sein Fernbleiben von der Verhandlung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts selbst vereitelt. Die in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen konnten den Ablauf der durchgeführten Kontrolle lebensnah, glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, weshalb das Landesverwaltungsgericht NÖ auch den in der zeitnah erstatteten Anzeige protokollierten Angaben des mit dem Tatvorwurf konfrontierten Fahrzeuglenkers folgt. Der Zeuge MW gab dazu bei seiner Einvernahme an, dass er die Aussage des LKW-Chauffeurs in der Anzeige so festgehalten habe, er lediglich dessen abfällige Bemerkungen über seinen Chef nicht hingeschrieben hätte. Das erkennende Gericht erachtet es als ausgeschlossen, dass der Meldungsleger hier eine falsche Anzeige erstattet hat. Rechtlich ist dazu Nachfolgendes auszuführen: Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse müssen zufolge § 24 Abs. 2 KFG mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können.Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse müssen zufolge Paragraph 24, Absatz 2, KFG mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können. Gemäß § 24 Abs. 4 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. (…)Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Absatz 5, Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. (…) Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verpflichtung, den Fahrtschreiber überprüfen zu lassen, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges trifft, zumal der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen aufgrund seines Eigengewichts die Voraussetzungen für die in § 24 Abs. 2 KFG normierte Ausrüstungspflicht erfüllt.Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verpflichtung, den Fahrtschreiber überprüfen zu lassen, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges trifft, zumal der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen aufgrund seines Eigengewichts die Voraussetzungen für die in Paragraph 24, Absatz 2, KFG normierte Ausrüstungspflicht erfüllt. Sowohl formelle Fristen (§ 32 Abs. 2 AVG) als auch materielle Fristen (§ 902 Abs. 2 ABGB) die nach Jahren bestimmt sind, enden mit demjenigen Tag des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Davon ausgehend wurde die zweijährige Prüffrist für den verfahrensgegenständlichen Fahrtschreiber nicht eingehalten.Sowohl formelle Fristen (Paragraph 32, Absatz 2, AVG) als auch materielle Fristen (Paragraph 902, Absatz 2, ABGB) die nach Jahren bestimmt sind, enden mit demjenigen Tag des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Davon ausgehend wurde die zweijährige Prüffrist für den verfahrensgegenständlichen Fahrtschreiber nicht eingehalten. Das erkennende Gericht vermag in der Formulierung des Tatvorwurfs keinen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG zu erblicken. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass Fahrtschreiber über kein Mindesthaltbarkeitsdatum verfügen und daher nicht wie Lebensmittel „ablaufen“ können, aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich jedoch eindeutig, dass hier die Frist zur wiederkehrenden Begutachtung des Fahrtschreibers überschritten war, weshalb das von Herrn JT am Kontrolltag gelenkte Kraftfahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprach.Das erkennende Gericht vermag in der Formulierung des Tatvorwurfs keinen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG zu erblicken. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass Fahrtschreiber über kein Mindesthaltbarkeitsdatum verfügen und daher nicht wie Lebensmittel „ablaufen“ können, aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich jedoch eindeutig, dass hier die Frist zur wiederkehrenden Begutachtung des Fahrtschreibers überschritten war, weshalb das von Herrn JT am Kontrolltag gelenkte Kraftfahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprach. Selbst wenn man den vorliegenden Sachverhalt unter dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Blickwinkel betrachtet, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen. Zumal die behauptete Überprüfung offensichtlich erst kurz vor Ablauf der Frist nach § 24 Abs. 4 KFG vorgenommen worden sein soll und dabei ein Defekt am Gerät festgestellt worden wäre, der dessen Ausstauch erforderte, sodass keine aktualisierte Überprüfungsbestätigung am alten Gerät angebracht werden konnte, ist dessen Verwendung nach Ablauf der Prüffrist unzulässig.Selbst wenn man den vorliegenden Sachverhalt unter dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Blickwinkel betrachtet, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen. Zumal die behauptete Überprüfung offensichtlich erst kurz vor Ablauf der Frist nach Paragraph 24, Absatz 4, KFG vorgenommen worden sein soll und dabei ein Defekt am Gerät festgestellt worden wäre, der dessen Ausstauch erforderte, sodass keine aktualisierte Überprüfungsbestätigung am alten Gerät angebracht werden konnte, ist dessen Verwendung nach Ablauf der Prüffrist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte im Spruch ihres Erkenntnisses einen falschen Tatort angeführt, da in Ansehung des zur Last gelegten Delikts der Unternehmenssitz der Zulassungsbesitzerin maßgeblich sei, ist festzuhalten, dass bei Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort grundsätzlich der Ort der Anhaltung und nicht der Standort des Kraftfahrzeuges anzusehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.09.1995, Zl. 95/02/0238 mit weiteren Nennungen).Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte im Spruch ihres Erkenntnisses einen falschen Tatort angeführt, da in Ansehung des zur Last gelegten Delikts der Unternehmenssitz der Zulassungsbesitzerin maßgeblich sei, ist festzuhalten, dass bei Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort grundsätzlich der Ort der Anhaltung und nicht der Standort des Kraftfahrzeuges anzusehen ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.09.1995, Zl. 95/02/0238 mit weiteren Nennungen). Da somit der von JT in *** gelenkte Lastkraftwagen zum Kontrollzeitpunkt den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht entsprach, war der objektive Sachverhalt verwirklicht. Das hier vorliegende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt und ist im gegebenen Fall gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2005/03/0175). Ein derartiger Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass er den ihm angelasteten Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Das hier vorliegende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt und ist im gegebenen Fall gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2005/03/0175). Ein derartiger Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass er den ihm angelasteten Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zur Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe wurde erwogen: Gemäß § 135 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen (…) zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen (…) zuwiderhandelt. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der von der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.07.2016 vorgenommenen Einschätzung seiner Einkommensverhältnisse (monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.700 Euro) ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten, sodass diese der Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer, den Angaben seiner Rechtsvertreters folgend, für zwei Kinder sorgepflichtig. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG waren nicht gegeben, da im vorliegenden Fall nicht von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, wurde die Weiterverwendung des nach eigenen Angaben defekten Fahrtschreibers nach Ablauf der Prüffrist bis zum vereinbarten Werkstatttermin offenbar bewusst in Kauf genommen. Ein Absehen von der Strafe ist im vorliegenden Fall somit ausgeschlossen.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG waren nicht gegeben, da im vorliegenden Fall nicht von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, wurde die Weiterverwendung des nach eigenen Angaben defekten Fahrtschreibers nach Ablauf der Prüffrist bis zum vereinbarten Werkstatttermin offenbar bewusst in Kauf genommen. Ein Absehen von der Strafe ist im vorliegenden Fall somit ausgeschlossen. Aus einer im Verwaltungsstrafakt einliegenden Vorstrafenauskunft der Bundespolizeidirektion Baden geht hervor, dass der Berufungswerber über mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und noch nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem KFG verfügt (BNS2-V-12 75412/3, BNS2-V-12 3876/3 und BNS2-V-12 17851/3). Als mildernd und erschwerend waren demnach bei der Strafbemessung keine Umstände zu werten. Bei angemessener Gewichtung aller Strafzumessungskriterien ist im Ergebnis festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens festgesetzt wurde und selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine Strafreduktion nicht in Erwägung gezogen werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG im Ausmaß von 20 % der verhängten Gelstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, aufzuerlegen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG im Ausmaß von 20 % der verhängten Gelstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2124.001.2016