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{'item': 'LVwG-S-481/001-2017'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 82§ 1§ 2§ 19§ 99§ 64§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-481/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau CF, liegt die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  3. Juli 2016, Zl. VStV/916100364767/001/2016, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Grunde.

der Anzeige hat die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines Ford Fiesta diesen ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl sie keine behördliche Bewilligung besessen habe. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erließ deshalb gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung, gegen welche die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhob. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf leitete daraufhin das ordentliche Verfahren ein. In diesem wurde eine Stellungnahme des Anzeigelegers sowie Stellungnahmen der Marktgemeinde *** eingeholt. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits mehrere Stellungnahmen ab. Seitens des Anzeigelegers wurde im Wesentlichen die erstattete Anzeige bekräftigt bzw. wurde ausgeführt, dass die Abstellfläche als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei. Seitens der Marktgemeinde *** wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Fahrzeuge der Familie F teilweise auf Privatgrund und teilweise auf Gemeindegrund abgestellt gewesen seien. Laufend seien Fahrzeuge ohne Kennzeichen abgestellt. Fahrzeuge der Familie würden regelmäßig den öffentlichen Weg blockieren und es gebe Beschwerden, dass auf Grund von mitten am Weg abgestellten Fahrzeugen teilweise nicht einmal mehr ein Zugang möglich sei. Die Behauptung, dass der Weg lediglich eine Zufahrt zum Grundstück der Familie darstelle, sei unrichtig. Dazu wurden u.a. auch Fotos vorgelegt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug, wenn überhaupt, auf einem gekennzeichneten Privatgrund und nicht auf öffentlichem Grund abgestellt gewesen sei. Bisher habe es noch nie ein Problem gegeben und es diene der Gemeindeweg einzig und alleine der Zufahrt der Familie zum Grundstück. Eine Behinderung für andere Personen oder Fahrzeuge sei nicht gegeben und eine Durchfahrt ohne weiteres möglich. Die vorliegenden Fotos würden nicht den Tatzeitpunkt betreffen. Die Beschwerdeführerin habe kein Einkommen, sie sei Hausfrau und Mutter von fünf Kindern, wovon drei noch nicht selbsterhaltungsfähig seien. 1.

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  2. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der StVO 1960 wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 16.07.2016, 07:55 Uhr - 08:30 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***,*** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben das Kraftfahrzeug der Marke Ford Fiesta, 1,3 Ambiente, blau lackiert, Kennzeichen lt. Begutachtungsplakette ***, ohne Kennzeichentafeln teilweise auf einer öffentlichen Straße abgestellt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Es wurde – wie schon in der Strafverfügung – eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro (32 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich bedingt durch den Straßenverlauf die abgestellten Fahrzeuge nicht gänzlich auf Privatgrund befunden hätten. Die gegenteilige Rechtfertigung sei schon auf Grund der vorhandenen Restbreite nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Weg nicht von jedermann befahrbar sei, sondern lediglich eine Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin darstelle. Hingewiesen werde auf die Stellungnahme der Marktgemeinde ***. Die Beschwerdeführerin betrachte die inkriminierte Fläche offenbar als Privateigentum, was jedoch nicht zutreffe. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei von einem im Dienst befindlichen Polizeibeamten festgestellt worden. Strafmildernd sei die bisherige einschlägige Straflosigkeit, straferschwerend nichts zu werten. Die bekannt gegebenen Umstände seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe betrage weniger als 10% der möglichen Höchststrafe und sei schuldangemessen und auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen. 1.
  3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Fahrzeuge seien nicht auf öffentlichem Grund abgestellt gewesen. Der Anlassfall sei nicht geeignet, den Tatsachenbereich in der Weise zu verifizieren, dass tatsächlich ein Abstellen auf öffentlichem Grund eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über das abgestellte Fahrzeug getroffen. Die auf den Lichtbildern zu sehenden Fahrzeuge seien zum Verkehr zugelassen. Anhand von Plänen habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass ihr keine Verletzung von Verwaltungsvorschriften zum Vorwurf gemacht werden könne. Wenn sich die Behörde unsicher sei, hätte sie eine Vermessung durchführen müssen. Auch die Gemeindeschreiben könnten nicht dazu führen, dass ausreichend Tatsachenfeststellungen getroffen würden. Es sei ein Schild „Privatgrund“ angebracht gewesen und es habe die Behörde verabsäumt, einen Bereich festzulegen, der als öffentlicher Weg gewertet werden solle. Die Behörde habe das Treffen von Tatsachenfeststellungen unterlassen und es ergebe sich so kein Sachverhalt, der den Spruch des Straferkenntnisses tragen könne. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. 1.
  4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde dabei ausdrücklich verzichtet.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Ford Fiesta, 1,3 Ambiente). Sie hatte dieses Fahrzeug am
  7. Juli 2016, 7:55 bis 8:30 Uhr, im Gemeindegebiet *** nächst *** ohne Kennzeichentafel abgestellt. Eine behördliche Bewilligung für das Abstellen ohne Kennzeichentafel hatte sie nicht. Konkret war das Fahrzeug unmittelbar neben dem Gemeindeweg *** auf der dreiecksförmigen Landfläche am Privatgrund *** abgestellt, wobei das Fahrzeug mit sehr großer Wahrscheinlichkeit in den Gemeindeweg hineinragte. Der Gemeindeweg dient nicht bloß der Zufahrt der Familie F zu ihrem Grundstück. Die private Landfläche, die keine bauliche Trennung zum Gemeindeweg aufweist, ist weder abgeschrankt noch ist die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr allgemein erkennbar verboten oder die Geltung der StVO 1960 ausgeschlossen. An der Garten- bzw. Hausmauer vorhanden ist lediglich das Schild „Privatgrundstück“ (wobei das ohne Kennzeichentafel abgestellte Fahrzeug zwischen Mauer und Gemeindeweg abgestellt war). 2.
  8. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. Konkret ergibt sich die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges sowie das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichentafeln und ohne behördliche Bewilligung am festgestellten Ort aus der polizeilichen Anzeige. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt keine Zweifel an diesen Umständen, zumal die Stellungnahmen der Marktgemeinde *** vom
  9. September 2016 und vom
  10. November 2016 bestätigen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder ihre Fahrzeuge am festgestellten Ort abstellt, wobei auf einem der seitens der Gemeinde vorgelegten Fotos auch der verfahrensgegenständliche PKW ohne Kennzeichentafel zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht konkret und stichhaltig entgegengetreten bzw. ergibt sich auch aus ihren eigenen Angaben, dass sie ihre Fahrzeuge am festgestellten Ort abstellt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft von Anzeigen bzw. Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 Rz 15 ff. [Stand 1.7.2005, rdb.at]).Konkret ergibt sich die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges sowie das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichentafeln und ohne behördliche Bewilligung am festgestellten Ort aus der polizeilichen Anzeige. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt keine Zweifel an diesen Umständen, zumal die Stellungnahmen der Marktgemeinde *** vom
  11. September 2016 und vom
  12. November 2016 bestätigen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder ihre Fahrzeuge am festgestellten Ort abstellt, wobei auf einem der seitens der Gemeinde vorgelegten Fotos auch der verfahrensgegenständliche PKW ohne Kennzeichentafel zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht konkret und stichhaltig entgegengetreten bzw. ergibt sich auch aus ihren eigenen Angaben, dass sie ihre Fahrzeuge am festgestellten Ort abstellt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft von Anzeigen bzw. Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45, Rz 15 ff. [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Nicht strittig ist weiters, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf der Landfläche am Privatgrund *** abgestellt war. Dass das Fahrzeug mit sehr großer Wahrscheinlichkeit in den Gemeindeweg hineinragte, ergibt sich aus den vorliegenden Grundplänen und Lichtbildern. Die Pläne zeigen, dass die private Landfläche die Form eines schmalen Dreieckes aufweist und immer schmäler wird. Die Lichtbilder, die allerdings nicht am Vorfallstag aufgenommen wurden, lassen erkennen, dass die abgelichteten Fahrzeuge in den Bereich des Gemeindeweges hineinragen dürften. Dass der Gemeindeweg nicht bloß der Zufahrt der Familie F zu ihrem Grundstück dient, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Plänen und den Stellungnahmen der Gemeinde. Die Beschwerdeführerin hat ihre gegenteilige Behauptung auch lediglich mit einer aus ihrer Sicht nicht möglichen Durchfahrt begründet (wobei die Beschwerde diesbezüglich kein Vorbringen mehr enthält). Dass die private Landfläche keine bauliche Trennung zum Gemeindeweg aufweist, nicht abgeschrankt ist, und dass auch die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr nicht allgemein erkennbar verboten oder die Geltung der StVO 1960 ausgeschlossen ist, ergibt sich ebenso aus den vorliegenden Lichtbildern und außerdem den im Verfahren erstatteten Ausführungen. Auch zum Schild „Privatgrundstück“ ist auf die Lichtbilder zu verweisen.
  13. Maßgebliche Rechtslage: § 82 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 99 Abs. 3 lit.d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, (StVO 1960) lauten:Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, (StVO 1960) lauten: „§
  14. Bewilligungspflicht.

(1)Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.“
(2)Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.“ „§ 99. Strafbestimmungen. […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, […]
  1. d)wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,“
  2. d)wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält,“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Zur Strafbarkeit der Beschwerdeführerin:

§ 82Abs. 2 St

VO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs. 1 leg. cit. – d.h. für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs – auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Absatz eins, leg. cit. – d.h. für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs – auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hatte die Beschwerdeführerin ihren PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Ford Fiesta, 1,3 Ambiente) am 16. Juli 2016, 7:55 bis 8:30 Uhr, im Gemeindegebiet *** nächst *** ohne Kennzeichentafel abgestellt. Eine behördliche Bewilligung für das Abstellen ohne Kennzeichentafel hatte sie nicht. Dass das Fahrzeug auf Privatgrund abgestellt war, vermag die Geltung der StVO 1960 nicht auszuschließen: Einerseits ist nämlich im vorliegenden Fall mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ohne Kennzeichen abgestellte Fahrzeug zumindest in den Gemeindeweg hineinragte (vgl. zur erforderlichen Wahrscheinlichkeit etwa VwGH 26.4.1995, 94/07/0033). Einerseits ist nämlich im vorliegenden Fall mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ohne Kennzeichen abgestellte Fahrzeug zumindest in den Gemeindeweg hineinragte vergleiche zur erforderlichen Wahrscheinlichkeit etwa VwGH 26.4.1995, 94/07/0033). Zum anderen ist davon auszugehen, dass es sich auch bei der privaten Landfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Judikatur handelt.

§ 1Abs. 1 St

VO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr.

§ 1Abs.

2 leg. cit. gilt dieses Bundesgesetz für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Als Straße gilt

§ 2Abs.

1 Z 1 leg. cit. eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Für den Begriff einer Straße ist demnach maßgebend, dass es sich um eine für den Fahrzeugverkehr oder für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt, wobei unter dem Fahrzeugverkehr sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen sind. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind

§ 1Abs.

1 zweiter Satz leg. cit. solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Die betreffende rechtliche Eigenschaft ist nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern nach der tatsächlichen Benützbarkeit und Benützung zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 93/03/0132). Zum anderen ist davon auszugehen, dass es sich auch bei der privaten Landfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Judikatur handelt.

Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. gilt dieses Bundesgesetz für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Als Straße gilt

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Für den Begriff einer Straße ist demnach maßgebend, dass es sich um eine für den Fahrzeugverkehr oder für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt, wobei unter dem Fahrzeugverkehr sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen sind. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind

Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Die betreffende rechtliche Eigenschaft ist nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern nach der tatsächlichen Benützbarkeit und Benützung zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 20.12.1995, 93/03/0132). Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend als Straße mit öffentlichem Verkehr beispielsweise qualifiziert: Den Parkplatz einer Berufsschule (VwGH 9.5.1990, 89/02/0218), einen Schotterweg, der um ein Haus herumführt und in eine Gemeindestraße einmündet (VwGH 9.2.1999, 98/11/0229), einen Kundenparkplatz trotz des Schildes „Privatstraße“ (VwGH 20.7.2004, 2002/03/0223), einen auf drei Seiten eingezäunten Privatparkplatz, der mit einem allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Mitarbeiter der Firma J., ausgeschildert war (VwSlg. 18.780 A/2014), eine Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ sowie der Zusatztafel „Ausgenommen Hausbewohner (R.-Straße 212) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet“ (VwGH 27.3.2015, Ra 2014/02/0138), sowie einen nicht abgeschrankten und auch nicht mit einem Tor versehenen Vorplatz, obwohl dieser zum Teil als Lagerfläche verwendet wurde und nur über eine beschilderte Privatstraße erreichbar war (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0166). Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend als Straße mit öffentlichem Verkehr beispielsweise qualifiziert: Den Parkplatz einer Berufsschule (VwGH 9.5.1990, 89/02/0218), einen Schotterweg, der um ein Haus herumführt und in eine Gemeindestraße einmündet (VwGH 9.2.1999, 98/11/0229), einen Kundenparkplatz trotz des Schildes „Privatstraße“ (VwGH 20.7.2004, 2002/03/0223), einen auf drei Seiten eingezäunten Privatparkplatz, der mit einem allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Mitarbeiter der Firma J., ausgeschildert war (VwSlg. 18.780 A/2014), eine Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ sowie der Zusatztafel „Ausgenommen Hausbewohner , (R.-Straße 212) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet“ (VwGH 27.3.2015, Ra 2014/02/0138), sowie einen nicht abgeschrankten und auch nicht mit einem Tor versehenen Vorplatz, obwohl dieser zum Teil als Lagerfläche verwendet wurde und nur über eine beschilderte Privatstraße erreichbar war (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0166). Im Lichte dieser Judikatur ist auch im vorliegenden Fall – in dem die private Landfläche keine bauliche Trennung zum Gemeindeweg aufweist, nicht abgeschrankt ist und die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr nicht allgemein erkennbar verboten oder die Geltung der StVO 1960 ausgeschlossen ist – von einer Straße mit öffentlichem Verkehr und damit von der Geltung der StVO 1960 auszugehen. Ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, inklusive einem Verbot für den Fußgängerverkehr, liegt fallbezogen nicht vor (und wird auch nicht durch das an der Garten- bzw. Hausmauer vorhandene Schild „Privatgrundstück“ bewirkt). Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Da ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, hat sie die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Da ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, hat sie die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060). Die Frage der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. 4.2. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 99Abs. 3 lit.d St

VO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 726,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 726,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Die von der Beschwerdeführerin jedenfalls fahrlässig übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen (vgl. etwa VwGH 30.10.2006, 2006/02/0158). Der Schutzzweck der Rechtsnorm wurde nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist ebenso auch ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen. Die von der Beschwerdeführerin jedenfalls fahrlässig übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen vergleiche etwa VwGH 30.10.2006, 2006/02/0158). Der Schutzzweck der Rechtsnorm wurde nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist ebenso auch ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen. An Milderungsgründen ist lediglich die nach Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebene Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gegeben. Ein sog. „reumütiges Geständnis“ liegt nicht vor (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist noch nicht als überlang zu werten und es liegt die Tathandlung auch noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Erschwerungsgründe liegen nicht vor. An Milderungsgründen ist lediglich die nach Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebene Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gegeben. Ein sog. „reumütiges Geständnis“ liegt nicht vor vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist noch nicht als überlang zu werten und es liegt die Tathandlung auch noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre vergleiche , VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren angegeben, dass sie kein Einkommen habe, sie sei Hausfrau und Mutter von fünf Kindern, wovon drei noch nicht selbsterhaltungsfähig seien. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 70,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe mit weniger als 10% der möglichen Höchststrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248). Auch soll nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 70,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe mit weniger als 10% der möglichen Höchststrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde vergleiche etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248). Auch soll nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden vergleiche , etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Darauf hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).Darauf hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass Paragraph 19, VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt vergleiche , VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche , VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Die Strafe wurde auch im gesamten Verfahren nicht substantiiert als überhöht bekämpft. 4.3. Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung):4.3. Zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung): Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als dermaßen gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwSlg. 16.030 A/2003). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als dermaßen gering zu erkennen vergleiche allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vergleiche zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwSlg. 16.030 A/2003). 4.4. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 10,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 14,-- Euro festzusetzen. 4.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG unterbleiben, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine Verhandlung von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht beantragt wurde (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus enthalten die Beschwerdeausführungen keine substantiierte Bestreitung der angelasteten Tat und es würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine Verhandlung von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht beantragt wurde vergleiche etwa VfSlg. 14.772 aus 1997,; VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus enthalten die Beschwerdeausführungen keine substantiierte Bestreitung der angelasteten Tat und es würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.481.001.2017

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