RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-713/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des MV, wohnhaft in ***, ***, und über die Beschwerde des Ing. AW, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 13.04.2016, Zl. WN/42583/BW-BV-BB/1, betreffend die Zurückweisung der Berufungen im Hinblick auf die den Ehegatten ED und SD (mitbeteiligte Parteien) erteilte Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht:
- Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 25.11.2014, bei der Stadtgemeinde am 20.01.2015 eingelangt, ersuchten die mitbeteiligten Parteien um Erteilung der Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes beim Objekt ***, ***. Mit Schreiben vom 09.04.2015 wurden die Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, von der Baubehörde gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO vom Bauvorhaben verständigt und aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eventuelle Einwendungen bei der Behörde einzubringen. Sofern keine Einwendungen erhoben würden, gehe die Parteistellung im Verfahren verloren und entfalle die Bauverhandlung. Mit Schreiben vom 09.04.2015 wurden die Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, von der Baubehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO vom Bauvorhaben verständigt und aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eventuelle Einwendungen bei der Behörde einzubringen. Sofern keine Einwendungen erhoben würden, gehe die Parteistellung im Verfahren verloren und entfalle die Bauverhandlung. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom 28.04.2015 teilte Ing. AW der Baubehörde mit, dass er die Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Gebäudehöhe, speziell unter Berücksichtigung des gegebenen seitlichen Bauwichs, verlange. § 52 Abs. 3 Z 3 (gemeint war offensichtlich: NÖ BauO) scheine in einem groben Widerspruch zum geplanten Größenausmaß bzw. der Ausdehnung des Gebäudes zu stehen. Es handle sich um ein Zweifamilienhaus. Für jedes der drei im Plan angeführten vollwertigen Wohngeschoße sei eine eigene Küche geplant. Dies bedeute ein Dreifamilienhaus. Die Ostansicht lasse von den Dachflächenfenstern her sogar die Interpretation von vier Wohngeschoßen zu. Der Bezug „Ausbau des Dachgeschoßes“ werde mehr als strapaziert.Mit Schreiben vom 28.04.2015 teilte Ing. AW der Baubehörde mit, dass er die Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Gebäudehöhe, speziell unter Berücksichtigung des gegebenen seitlichen Bauwichs, verlange. Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 3, (gemeint war offensichtlich: NÖ BauO) scheine in einem groben Widerspruch zum geplanten Größenausmaß bzw. der Ausdehnung des Gebäudes zu stehen. Es handle sich um ein Zweifamilienhaus. Für jedes der drei im Plan angeführten vollwertigen Wohngeschoße sei eine eigene Küche geplant. Dies bedeute ein Dreifamilienhaus. Die Ostansicht lasse von den Dachflächenfenstern her sogar die Interpretation von vier Wohngeschoßen zu. Der Bezug „Ausbau des Dachgeschoßes“ werde mehr als strapaziert. Laut Voreigentümerin sei das Gebäude angeblich unter Ausreizung der damals gültigen Vorschriften mit einer höchstmöglichen Höhe errichtet worden. Unter Beibehaltung des bestehenden Bauwichs würde das Gebäude um 45 % höher werden. Der optische Eindruck zur Umgebung, speziell im Hinblick auf das direkt angebaute Haus ***, sei im negativen Sinn erwähnenswert. Nachdem die Ehegatten MV und SV innerhalb der 14-tägigen Frist keine Einwendungen erhoben haben, wurden sie nicht zur Bauverhandlung geladen, sondern lediglich Ing. AW. Bei der am 26.08.2015 durchgeführten Bauverhandlung waren als Anrainer u.a. Ing. AW und auch MV anwesend. Dieser erklärte laut Verhandlungsschrift, keinen Einwand gegen das Bauvorhaben zu haben. Ing. AW gab bei der Bauverhandlung am 26.08.2015 folgende Erklärung ab: „Die statischen Voraussetzungen für den Dachausbau und Zubau sind nachweislich zu prüfen. Der im ehemaligen Swimmingpool abgelagerte Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen.“ Mit Bescheid vom 22.09.2015 erteilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den mitbeteiligten Parteien auf den Baugrundstücken Nr. *** Bfl. und ***, EZ ***, GB ***, die Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Durchführung der Grundstücksvereinigung der betroffenen Grundstücke. Mit Email vom 11.10.2015 erhob Ing. AW fristgerecht Berufung gegen den Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Begründend führte er aus, dass die Grundlagen für die Baubewilligung laut Plan und folglich im Bescheid nicht gegeben seien. Wie in der Bauverhandlung aufgezeigt worden sei, gebe es nach wie vor potentiell Immissionen durch am Baugrund in das Erdreich eingebrachtes unbekanntes Material bzw. Stoffe. Das Erdloch (ehemaliger Swimmingpool) sei noch immer wie bei der Bauverhandlung befüllt. Daraus resultierende negative Auswirkungen seien ungewiss. Eine fachgerechte Endverbringung des Materials solle nicht weiter aufgeschoben werden. Mit Schreiben vom 13.10.2015 erhoben MV und SV gegen den Bewilligungsbescheid die mit „Einspruch“ bezeichnete Berufung. Sie brachten vor, dass durch die Aufstockung des Nachbarhauses laut dem Rauchfangkehrer der Schornstein erhöht werden müsse oder zu verlegen sei, was zu einer optischen Umgestaltung ihres Hauses führen würde. Sie würden über einen nachweislich funktionierenden Schornstein verfügen und keine eventuelle Folge dieser „Aufstockung“ akzeptieren. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wies die belangte Behörde die Berufungen als unzulässig zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Datums der Einreichung des Bauprojekts die NÖ BauO 1996 anzuwenden sei. Nach Anführung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 NÖ BauO kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass keine Einwendungen iSd NÖ BauO erhoben worden seien. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Datums der Einreichung des Bauprojekts die NÖ BauO 1996 anzuwenden sei. Nach Anführung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2, NÖ BauO kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass keine Einwendungen iSd NÖ BauO erhoben worden seien. MV habe überhaupt keinen Einwand gegen das Bauvorhaben gehabt. Ing. AW habe lediglich ausgeführt, dass die statischen Voraussetzungen zu prüfen seien und der im Swimmingpool abgelagerte Bauschutt zu entsorgen sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB. VwGH 31.03.2008, 2007/05/0021 u.v.a.) sei im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung der Nachbarn mehr gegeben. Zu den vor Durchführung der Bauverhandlung von Ing. AW erhobenen Einwendungen wurde ausgeführt, dass die Errichtung bzw. der Ausbau eines Gebäudes mit drei oder vier Wohnungen im Bauland-Wohngebiet zulässig sei. Das Bauvorhaben sei von den Amtssachverständigen auf seine Übereinstimmung mit der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung überprüft worden. Immissionen, die mit der üblichen Benützung eines Wohnobjekts verbunden seien, müssten nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingenommen werden. Den Nachbarn komme gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO kein Schutz vor diesen Immissionen zu. Belange des Orts- und Landschaftsbildes würden unabhängig davon, ob das Bauwerk im geregelten oder ungeregelten Baulandbereich errichtet werde, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 6 NÖ BauO begründen. Die Einwendungen seien daher zurückzuweisen gewesen. Zu den vor Durchführung der Bauverhandlung von Ing. AW erhobenen Einwendungen wurde ausgeführt, dass die Errichtung bzw. der Ausbau eines Gebäudes mit drei oder vier Wohnungen im Bauland-Wohngebiet zulässig sei. Das Bauvorhaben sei von den Amtssachverständigen auf seine Übereinstimmung mit der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung überprüft worden. Immissionen, die mit der üblichen Benützung eines Wohnobjekts verbunden seien, müssten nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingenommen werden. Den Nachbarn komme gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO kein Schutz vor diesen Immissionen zu. Belange des Orts- und Landschaftsbildes würden unabhängig davon, ob das Bauwerk im geregelten oder ungeregelten Baulandbereich errichtet werde, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 6, NÖ BauO begründen. Die Einwendungen seien daher zurückzuweisen gewesen. Zum Vorbringen des im Swimmingpool eingebrachten Materials wurde festgehalten, dass dies nicht Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung sei, sondern in einem eigenen Verfahren abgehandelt werde. Im Hinblick auf das Vorbringen des MV betreffend eine allfällig notwendige Erhöhung bzw. Verlegung des Schornsteins seines Hauses werde auf die Bestimmung des § 7 NÖ BauO verwiesen. Die Kosten wären gegebenenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren einzufordern. Da kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht worden sei, sei auch diese Einwendung zurückzuweisen.Im Hinblick auf das Vorbringen des MV betreffend eine allfällig notwendige Erhöhung bzw. Verlegung des Schornsteins seines Hauses werde auf die Bestimmung des Paragraph 7, NÖ BauO verwiesen. Die Kosten wären gegebenenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren einzufordern. Da kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht worden sei, sei auch diese Einwendung zurückzuweisen. Dieser Bescheid wurde Ing. AW und den Ehegatten MV und SV nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.04.2016 durch Hinterlegung am 20.04.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2016 erhob MV fristgerecht die Beschwerde. Begründend führte er aus, dass sein Gebäude in der *** linksseitig direkt an das geplante Bauprojekt anschließe. Das Bauvorhaben hebe sich in seiner Höhe sehr deutlich von seinem Gebäude ab. Seine Gattin und er sähen grundsätzlich - aber besonders daraus - ihr Gebäude und Grundstück als gefährdet an. Er verlange daher auf Kosten der Bauwerber die Erstellung einer Beweissicherung über den Gebäudezustand seiner Liegenschaft vor Beginn der Arbeiten in der ***. Er beantragte eine entsprechende Aufhebung bzw. Abänderung des genannten Bescheides. Mit Schreiben vom 16.05.2016 erhob Ing. AW gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht die Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er durch die laut Plan neu geplante Gebäudegröße negativ und zu Unrecht betroffen sei. Das Bauvorhaben entspreche nicht der angewandten alten NÖ BauO bzw. Bautechnikverordnung. Seine Begründung stütze sich auf die §§ 50 bis 53 und § 62 des im Dateianhang dieser Schrift auszugsweise befindlichen NÖ Baurechtes. Mit Schreiben vom 16.05.2016 erhob Ing. AW gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht die Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er durch die laut Plan neu geplante Gebäudegröße negativ und zu Unrecht betroffen sei. Das Bauvorhaben entspreche nicht der angewandten alten NÖ BauO bzw. Bautechnikverordnung. Seine Begründung stütze sich auf die Paragraphen 50 bis 53 und Paragraph 62, des im Dateianhang dieser Schrift auszugsweise befindlichen NÖ Baurechtes. Er habe darin die im Zusammenhang auffälligen Punkte gelb bzw. orange markiert. Unter Anwendung des beschriebenen Baurechts sehe das gegenständliche Bauvorhaben, speziell im Bereich seiner rechts angrenzenden Liegenschaft ***, eine baurechtlich „eigentlich“ nicht zulässige und genehmigte Planung vor. Er beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom 30.06.2016 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerden samt Bauakt vor. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nämlich der Ausbau eines Dachgeschoßes, auf dem Grundstück Nr. *** mit der Adresse ***, ***. Im Nordwesten grenzt das Einfamilienhaus des MV auf dem Grundstück Nr. *** direkt an das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück Nr. *** an. Im Südosten grenzt das im Eigentum des Ing. AW befindliche Grundstück Nr. *** an das Grundstück Nr. *** der Bauwerber an. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass für die Beurteilung des eingereichten Bauvorhabens die NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung kommt, da die NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 in Kraft getreten ist und das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien am 20.01.2015 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eingelangt ist. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996 lauten wie folgt: § 6 Abs. 1 NÖ BauOParagraph 6, Absatz eins, NÖ BauO In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (zB. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). (...) Beide Beschwerdeführer sind Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO, da ihre Grundstücke unmittelbar an das Baugrundstück anschließen. Das Grundstück Nr. *** umschließt das Grundstück Nr. *** Bfl.Beide Beschwerdeführer sind Nachbarn iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO, da ihre Grundstücke unmittelbar an das Baugrundstück anschließen. Das Grundstück Nr. *** umschließt das Grundstück Nr. *** Bfl. § 6 Abs. 2 NÖ BauOParagraph 6, Absatz 2, NÖ BauO Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Die Baubehörde hat beide Beschwerdeführer iSd § 22 Abs. 2 NÖ BauO vom beabsichtigten Bauvorhaben nachweislich verständigt und sie gleichzeitig aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Gleichzeitig wurden beide Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, wenn innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben würden, die Parteistellung erlösche. Die Baubehörde hat beide Beschwerdeführer iSd Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO vom beabsichtigten Bauvorhaben nachweislich verständigt und sie gleichzeitig aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Gleichzeitig wurden beide Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, wenn innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben würden, die Parteistellung erlösche. Die Ehegatten MV und SV haben überhaupt keine Einwendungen erhoben, sodass sie nicht zur Bauverhandlung geladen wurden. Bei der Bauverhandlung erklärte MV, keinen Einwand gegen das Bauvorhaben zu haben. Er hat daher seine Parteistellung verloren. Im Übrigen sind allfällige Beweissicherungsmaßnahmen, wie von ihm in der Beschwerde gefordert werden, nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Ing. AW hat fristgerecht Einwendungen erhoben, allerdings keine solche, die ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO begründen könnten. Ing. AW hat fristgerecht Einwendungen erhoben, allerdings keine solche, die ein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO begründen könnten. Nicht Gegenstand des Bauverfahrens sind Fragen der Bauausführung selbst, wie die von ihm bei der Bauverhandlung angeregte Überprüfung der statischen Voraussetzungen für den Dachausbau und den Zubau (vgl. VwGH 11.03.2016, Nicht Gegenstand des Bauverfahrens sind Fragen der Bauausführung selbst, wie die von ihm bei der Bauverhandlung angeregte Überprüfung der statischen Voraussetzungen für den Dachausbau und den Zubau vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043 u.a.). Die Entsorgung des abgelagerten Bauschutts im ehemaligen Swimmingpool hat mit der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nichts zu tun. Die verlangte Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Gebäudehöhe, speziell unter Berücksichtigung des gegebenen seitlichen Bauwichs, wäre in nachbarrechtlicher Hinsicht nur dann von Bedeutung, wenn Ing. AW damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass durch den Dachgeschoßausbau der Lichteinfall bei den Hauptfenstern seines bestehenden Hauses bzw. bei einem zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude beeinträchtigt werden könnte. Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (VwGH Erkenntnis vom Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (VwGH Erkenntnis vom
- März 2008, Zl. 2007/05/0021). Dies war bei der Einwendung des Ing. AW nicht der Fall. Belange des Ortsbildes, nämlich dass der optische Eindruck zur Umgebung negativ sei, können kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 6 NÖ BauO begründen.Belange des Ortsbildes, nämlich dass der optische Eindruck zur Umgebung negativ sei, können kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 6, NÖ BauO begründen. Eine andere Einwendung iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO wurde von Ing. AW nicht erhoben. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren.Eine andere Einwendung iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO wurde von Ing. AW nicht erhoben. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die belangte Behörde hat daher beide Berufungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Den Beschwerden konnte daher keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, da keine Partei eine Verhandlung beantragt hat. Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG Abstand genommen werden, da keine Partei eine Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.713.001.2016