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{'item': 'LVwG-AV-1239/001-2016'}

Obsah (8)§ 33§ 35§ 6§ 2§ 30§ 28§ 14§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1239/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 33(gemeint wohl § 34 Abs.

1) NÖ Bauordnung 2014 habe der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, sei die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Sommerhauses und zur Errichtung eines neuen Sommerhauses erteilt worden. Die Vollendung sei seitens des Bauführers gemeldet worden.

Paragraph 33, (gemeint wohl Paragraph 34, Absatz eins,) NÖ Bauordnung 2014 habe der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, sei die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Sommerhauses und zur Errichtung eines neuen Sommerhauses erteilt worden. Die Vollendung sei seitens des Bauführers gemeldet worden.

§ 35Abs.

3 (gemeint wohl § 35 Abs. 2 Z. 2) NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist. Für die Vergrößerung des Gebäudes in Form des Wintergartens liege keine baubehördliche Bewilligung vor, sie sei daher unzulässig. Es sei daher der mit Bescheid vom 29.06.1987, GZ. 1311-737/87, (wohl gemeint: der mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669) genehmigte Zustand herzustellen.

Paragraph 35, Absatz 3, (gemeint wohl Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2,) NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist. Für die Vergrößerung des Gebäudes in Form des Wintergartens liege keine baubehördliche Bewilligung vor, sie sei daher unzulässig. Es sei daher der mit Bescheid vom 29.06.1987, GZ. 1311-737/87, (wohl gemeint: der mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669) genehmigte Zustand herzustellen. Die Liegenschaft befinde sich im Widmungsbereich Grünland-Kleingarten und würden die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes gelten.

§ 6Abs.

1 NÖ Kleingartengesetz dürfe in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Das erforderliche Parteiengehör sei anlässlich der Besichtigung am 22.02.2016 gewährt worden. Die vorgeschriebene Frist erscheine als angemessen.Die Liegenschaft befinde sich im Widmungsbereich Grünland-Kleingarten und würden die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes gelten.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz dürfe in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Das erforderliche Parteiengehör sei anlässlich der Besichtigung am 22.02.2016 gewährt worden. Die vorgeschriebene Frist erscheine als angemessen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 11.04.2016, mit der beantragt wurde, den Bescheid vom 22.03.2016 aufzuheben und das derzeit bestehende Gartenwohnhaus baubehördlich zu bewilligen. Begründend wird dazu ausgeführt, das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Demnach sei

§ 2

Z. 1 und § 5 des NÖ Kleingartengesetzes der Kleingarten eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größte mögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und unterliege daher nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes. Demgemäß sei auch der Begriff Kleingartenhütte nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Das NÖ Kleingartengesetz ergänze das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), dessen Leitziele unter dem Titel „Grünland“ mit der vom Beschwerdeführer gewählten Bebauungsweise vollinhaltlich erreicht würden. Der Beschwerdeführer strebe einen möglichst sparsamen Bodenverbrauch an und erfülle die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas. Er strebe auch an, das Landschaftsbild zu erhalten und zu verbessern. Das Gartenland *** schirme den Ort *** von der Donauufer-Autobahn ab und sei damit ein wichtiger Garant für weniger Lärm und bessere Luft zum Wohle der Bürger der Marktgemeinde. Eingedenk des unschätzbaren Wertes des „offenen Landes“ als Heimat der Artenvielfalt sowie als Kohlenstoff-und Wasserspeicher sei der Beschwerdeführer bemüht, den ihm überlassenen Boden unter dem Motto „größere Gärten statt mehr Verbauung“ sinnvoll zu nützen und sorgsam zu schützen. Vor diesem Hintergrund habe er die ihm durch Bescheid der Marktgemeinde *** vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1669, eingeräumte Baubewilligung bei weitem nicht ausgeschöpft. Das gesamte Kellergeschoss seines Gartenwohnhauses sei von den seinerzeitigen Umbaumaßnahmen völlig unberührt geblieben. Darüber hinaus habe er eine große verbaute und versiegelte Fläche der Natur zurückgegeben, in dem die etwa 45 Jahre auf seinem Grundstück befindliche baubehördlich bewilligte Gartenhütte habe weichen müssen. Dabei seien hunderte Kilo Beton entsorgt und viel Platz für neue Bepflanzungen geschaffen worden. Stattdessen habe er die Terrasse seines Gartenwohnhauses zu einem Wintergarten gemacht und so den ehemaligen Wohn-, Arbeits-und Lagerbereich „Hütte“ Platz-und energiesparend in das Haus integriert. Somit habe er in der Summe auf seinem kleinparkähnlichen Grundstück nicht aus- sondern immer mehr zurück gebaut und damit im Gegensatz zur unmittelbaren Nachbarschaft einer möglichst flächensparenden Baustruktur zum Durchbruch verholfen. Die Bebauungsdichte liege weit unter 10 % der Gartenfläche. Die Initiative des Landes Niederösterreich „Natur im Garten“ habe die von ihm geübte gärtnerische Landschaftsgestaltung mehrfach ausgezeichnet.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 11.04.2016, mit der beantragt wurde, den Bescheid vom 22.03.2016 aufzuheben und das derzeit bestehende Gartenwohnhaus baubehördlich zu bewilligen. Begründend wird dazu ausgeführt, das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Demnach sei

Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 5, des NÖ Kleingartengesetzes der Kleingarten eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größte mögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und unterliege daher nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes. Demgemäß sei auch der Begriff Kleingartenhütte nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Das NÖ Kleingartengesetz ergänze das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), dessen Leitziele unter dem Titel „Grünland“ mit der vom Beschwerdeführer gewählten Bebauungsweise vollinhaltlich erreicht würden. Der Beschwerdeführer strebe einen möglichst sparsamen Bodenverbrauch an und erfülle die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas. Er strebe auch an, das Landschaftsbild zu erhalten und zu verbessern. Das Gartenland *** schirme den Ort *** von der Donauufer-Autobahn ab und sei damit ein wichtiger Garant für weniger Lärm und bessere Luft zum Wohle der Bürger der Marktgemeinde. Eingedenk des unschätzbaren Wertes des „offenen Landes“ als Heimat der Artenvielfalt sowie als Kohlenstoff-und Wasserspeicher sei der Beschwerdeführer bemüht, den ihm überlassenen Boden unter dem Motto „größere Gärten statt mehr Verbauung“ sinnvoll zu nützen und sorgsam zu schützen. Vor diesem Hintergrund habe er die ihm durch Bescheid der Marktgemeinde *** vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1669, eingeräumte Baubewilligung bei weitem nicht ausgeschöpft. Das gesamte Kellergeschoss seines Gartenwohnhauses sei von den seinerzeitigen Umbaumaßnahmen völlig unberührt geblieben. Darüber hinaus habe er eine große verbaute und versiegelte Fläche der Natur zurückgegeben, in dem die etwa 45 Jahre auf seinem Grundstück befindliche baubehördlich bewilligte Gartenhütte habe weichen müssen. Dabei seien hunderte Kilo Beton entsorgt und viel Platz für neue Bepflanzungen geschaffen worden. Stattdessen habe er die Terrasse seines Gartenwohnhauses zu einem Wintergarten gemacht und so den ehemaligen Wohn-, Arbeits-und Lagerbereich „Hütte“ Platz-und energiesparend in das Haus integriert. Somit habe er in der Summe auf seinem kleinparkähnlichen Grundstück nicht aus- sondern immer mehr zurück gebaut und damit im Gegensatz zur unmittelbaren Nachbarschaft einer möglichst flächensparenden Baustruktur zum Durchbruch verholfen. Die Bebauungsdichte liege weit unter 10 % der Gartenfläche. Die Initiative des Landes Niederösterreich „Natur im Garten“ habe die von ihm geübte gärtnerische Landschaftsgestaltung mehrfach ausgezeichnet. Hierauf erging der nun mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.09.2016 mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** legte mit Schreiben vom 09.11.2016 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne vom Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben. 2. Zum Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer des Gartengrundstücks in ***, ***. Das Grundstück erstrecke sich über 1230 m². Vor zwölf Jahren habe er das Anfang der 1960er-Jahre von seinen Eltern auf diesem Grundstück errichtete Sommerhäuschen zu einem winterfesten Gartenwohnhaus um- und ausgebaut. Ebenfalls seit den 1960er-Jahren sei auf demselben Grundstück eine rund 30 m² große, gewaltig fundamentierte Gartenhütte gestanden, die er habe abreißen lassen. Im Jahr 2008 sei die rund 18 m² große Terrasse seines Gartenwohnhauses etwas weiter überdacht und verglast worden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2016 habe der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** seine Berufung als unbegründet abgewiesen. Dabei sei ausgeführt worden, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes die Größe der Kleingärten bezüglich der Zulässigkeit ihrer Bebauung keinerlei Relevanz habe. Dieser Bescheid werde dem gesamten Umfang nach angefochten und mache er Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Er sehe sich darüber hinaus im Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Die belangte Behörde habe die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und habe auf den Sachverhalt die völlig unpassenden Übergangsbestimmungen des § 14 des NÖ Kleingartengesetzes angewendet. Dabei handle es sich um ein Übergangsrecht, dem seit 01.01.1992 keine verbindliche Wirkung mehr zukomme. Die belangte Behörde habe auch gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 7 B-VG verstoßen, indem sie ungleiches nicht ungleich behandelte, womit eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Eigentümer großer Gärten einhergehe. Das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Der Kleingarten sei

§ 2

Z. 1 und § 5 des NÖ Kleingartengesetzes eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Dass dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größtmögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und könne daher nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes unterliegen. Demgemäß sei auch der Begriff „Kleingartenhütte“ nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Die belangte Behörde habe die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und habe auf den Sachverhalt die völlig unpassenden Übergangsbestimmungen des Paragraph 14, des NÖ Kleingartengesetzes angewendet. Dabei handle es sich um ein Übergangsrecht, dem seit 01.01.1992 keine verbindliche Wirkung mehr zukomme. Die belangte Behörde habe auch gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 7 B-VG verstoßen, indem sie ungleiches nicht ungleich behandelte, womit eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Eigentümer großer Gärten einhergehe. Das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Der Kleingarten sei

Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 5, des NÖ Kleingartengesetzes eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Dass dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größtmögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und könne daher nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes unterliegen. Demgemäß sei auch der Begriff „Kleingartenhütte“ nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeindebehörde zurück zu verweisen.

  1. Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.10.2017 anberaumt und bei dieser unter Zugrundelegung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Vertreter der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ergänzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass durch den bekämpften Bescheid das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111/2013, nicht in die Interessensabwägung einbezogen worden sei, obgleich die Gemeinde als Gebietskörperschaft dazu verpflichtet wäre.Der Beschwerdeführer ergänzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass durch den bekämpften Bescheid das Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,, nicht in die Interessensabwägung einbezogen worden sei, obgleich die Gemeinde als Gebietskörperschaft dazu verpflichtet wäre.
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und des darauf sich befindenden Gartenhauses mit Wintergarten, welches Gegenstand des mit dem in der Beschwerde bekämpften baupolizeilichen Auftrages ist. Für die Liegenschaft ist die Flächenwidmung Grünland-Kleingarten ausgewiesen. Mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1699, wurde RP, der damaligen Miteigentümerin am gegenständlichen und nunmehr im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes die Bewilligung zum Abbruch des dort bereits bestehenden Sommerhauses und zur Errichtung eines neuen Sommerhauses erteilt. Das mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1699, baubehördlich bewilligte Sommerhaus wurde im Jahr 2004 konsensgemäß fertiggestellt. Die Fertigstellung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2006 gemeldet und wurde mit Schreiben vom 07.12.2007 durch die Baubehörde der Eingang der Bauführerbescheinigung

§ 30NÖ Bauordnung 1996 bestätigt.

Die Fertigstellung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2006 gemeldet und wurde mit Schreiben vom 07.12.2007 durch die Baubehörde der Eingang der Bauführerbescheinigung

Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bestätigt. Am 22.02.2016 fand eine Überprüfung durch die Baubehörde auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, statt. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen den bewilligten Planunterlagen ein Wintergarten (Erweiterung der verbauten Fläche) auf der bestehenden Terrasse des bestehenden bewilligten Sommerhauses, bestehend aus einer Holzrahmenkonstruktion mit Glasscheiben (Fenster und Türen), auf einer Fläche von ca. 18 m² und einer Traufe in Höhe von ca. 2,60 m, sowie einer damit zusammenhängenden Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion um ca. 2,00 m, errichtet wurde. Die Errichtung dieses Wintergartens erfolgte im Jahr

  1. Für diese bauliche Erweiterung liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.
  2. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der anlässlich der baubehördlichen Überprüfung erstellten Niederschrift vom 22.02.2016 und den Aussagen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.10.
  3. Die Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten.
  4. Rechtslage § 70 Abs. 10 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 50/2017 (idF LGBl. Nr. 52/2017) (VFB) lautet:Paragraph 70, Absatz 10, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017,) (VFB) lautet: „§ 70Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins, […]
(10)Absatz 10,Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lauten: „§ 14Bewilligungspflichtige VorhabenNachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; […]“ „§ 34Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Absatz eins,Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Absatz 2,Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall -Strichaufzählung die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, -Strichaufzählung die Vornahme von Untersuchungen und -Strichaufzählung die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Absatz 3,Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 35Paragraph 35Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.“ § 14 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 lautet:Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 lautet: „§
  1. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  2. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  3. …“ § 1 Abs. 1 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210-0, idF LGBl. Nr. 62/2015 (idF LGBl. Nr. 68/2015) (VFB) lautet: Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210-0, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2015,) (VFB) lautet: „§ 1Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.
(2)Absatz 2,[…]“ 7. Erwägungen

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17 und 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17 und 38 VwGVG). Das erkennende Gericht hat einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014, einer baubehördlichen Bewilligung (vgl. VwGH vom 15.06.2004, Zl. 2001/05/0368 und vom 31.03.2008, Zl. 2007/05/0126).Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014, einer baubehördlichen Bewilligung vergleiche VwGH vom 15.06.2004, Zl. 2001/05/0368 und vom 31.03.2008, Zl. 2007/05/0126). Das mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1699, baubehördlich bewilligte Sommerhaus wurde im Jahr 2004 konsensgemäß fertiggestellt. Der Zubau des Wintergartens erfolgte hierauf im Jahr
  3. Die Errichtung eines Wintergartens, bestehend aus einer Holzrahmenkonstruktion mit Glasscheiben (Fenster und Türen), auf einer Fläche von ca. 18 m² und einer Traufe in Höhe von ca. 2,60 m, sowie einer damit zusammenhängenden Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion um ca. 2,00 m, auf der bestehenden Terrasse des bestehenden bewilligten Sommerhauses stellt einen bewilligungspflichtigen Zubau im Sinne des § 14 Abs. 1 NÖ 2014 dar.Die Errichtung eines Wintergartens, bestehend aus einer Holzrahmenkonstruktion mit Glasscheiben (Fenster und Türen), auf einer Fläche von ca. 18 m² und einer Traufe in Höhe von ca. 2,60 m, sowie einer damit zusammenhängenden Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion um ca. 2,00 m, auf der bestehenden Terrasse des bestehenden bewilligten Sommerhauses stellt einen bewilligungspflichtigen Zubau im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NÖ 2014 dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Zubau jede Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen (vgl. VwGH vom 18.10.1983, Zl. 0585/80). Die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter Richtung mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag sie auch nur ein Geschoß betreffen, ist ein Zubau, wobei es nicht auf den Umfang der Erweiterung ankommt (vgl. VwGH vom 24.03.1998, Zl. 96/05/0153). Ist ein neu zu errichtender Bau unmittelbar an das bestehende Gebäude angebaut und in dieses baulich derart integriert, dass ein einheitliches Gesamtbauwerk entsteht, so ist dieses Vorhaben ein Zubau und Umbau (VwGH vom 24.03.1998, Zl. 96/05/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in dieser Rechtsprechung klargestellt, dass jede Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, insbesondere dann, wenn mit einer solchen zusätzlich umbauter Raum geschaffen wird – ungeachtet der gewählten Konstruktion, der dafür gewählten Materialien oder des Verwendungszweckes – ein Zubau ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Zubau jede Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen vergleiche VwGH vom 18.10.1983, Zl. 0585/80). Die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter Richtung mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag sie auch nur ein Geschoß betreffen, ist ein Zubau, wobei es nicht auf den Umfang der Erweiterung ankommt vergleiche VwGH vom 24.03.1998, Zl. 96/05/0153). Ist ein neu zu errichtender Bau unmittelbar an das bestehende Gebäude angebaut und in dieses baulich derart integriert, dass ein einheitliches Gesamtbauwerk entsteht, so ist dieses Vorhaben ein Zubau und Umbau (VwGH vom 24.03.1998, Zl. 96/05/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in dieser Rechtsprechung klargestellt, dass jede Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, insbesondere dann, wenn mit einer solchen zusätzlich umbauter Raum geschaffen wird – ungeachtet der gewählten Konstruktion, der dafür gewählten Materialien oder des Verwendungszweckes – ein Zubau ist. Das erkennende Gericht hat einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014, einer baubehördlichen Bewilligung (vgl. VwGH vom 15.06.2004, Zl. 2001/05/0368 und vom 31.03.2008, Zl. 2007/05/0126).Das erkennende Gericht hat einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014, einer baubehördlichen Bewilligung vergleiche VwGH vom 15.06.2004, Zl. 2001/05/0368 und vom 31.03.2008, Zl. 2007/05/0126). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der Zubau in Form der Errichtung eines Wintergartens, bestehend aus einer Holzrahmenkonstruktion mit Glasscheiben (Fenster und Türen), auf einer Fläche von ca. 18 m² und einer Traufe in Höhe von ca. 2,60 m, sowie einer damit zusammenhängenden Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion um ca. 2,00 m sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Abbruchauftrages ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellte und dieses weder von der Baubewilligung vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1699, erfasst ist, noch zu einem späteren Zeitpunkt baurechtlich bewilligt wurde, und daher konsenslos ist. Unabhängig von der für das betroffene Grundstück geltenden Widmung Grünland-Kleingarten wäre für die Errichtung eines Wintergartens als Zubau zu einem Gebäude eine Baubewilligung

§ 14Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 erforderlich (vgl. Vw

GH 29.08.2000, Zl. 2000/05/0053).Unabhängig von der für das betroffene Grundstück geltenden Widmung Grünland-Kleingarten wäre für die Errichtung eines Wintergartens als Zubau zu einem Gebäude eine Baubewilligung

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erforderlich vergleiche VwGH 29.08.2000, Zl. 2000/05/0053). Der gegenständliche Zubau ist

§ 14NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig.

Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach § 14 der zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2008 geltenden NÖ Bauordnung 1996.Der gegenständliche Zubau ist

Paragraph 14, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach Paragraph 14, der zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2008 geltenden NÖ Bauordnung 1996. Das verfahrensgegenständliche im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindliche Gebäude samt Wintergarten ist unstrittig nach wie vor vorhanden. Ebenso steht außer Streit, dass für den vom Abbruchauftrag umfassten Zubau eines Wintergartens keine Baubewilligung vorliegt. Die Marktgemeinde *** hatte dem Beschwerdeführer damit im Ergebnis zu Recht einen auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gestützten Abbruchauftrag für den konsenslos hergestellten Zubau zum Kleingartenhaus zu erteilen.Die Marktgemeinde *** hatte dem Beschwerdeführer damit im Ergebnis zu Recht einen auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützten Abbruchauftrag für den konsenslos hergestellten Zubau zum Kleingartenhaus zu erteilen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 499 f:) für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauten jeweils eine nachträgliche Baubewilligung möglich ist, nicht mehr erforderlich. Die Bewilligungsfähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.09.2015, Ra 2015/05/0045), sodass vom erkennenden Gericht auf die Frage, ob die Erteilung von (nachträglichen) Baubewilligungen zulässig wäre, nicht einzugehen war.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9
(2015)S. 499 f:) für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauten jeweils eine nachträgliche Baubewilligung möglich ist, nicht mehr erforderlich. Die Bewilligungsfähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.09.2015, Ra 2015/05/0045), sodass vom erkennenden Gericht auf die Frage, ob die Erteilung von (nachträglichen) Baubewilligungen zulässig wäre, nicht einzugehen war. Da für den verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Zubau keine Baubewilligung vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Da für den verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Zubau keine Baubewilligung vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Weil das gegenständliche Sommerhaus in seinen Maßen und in seiner Situierung dem Konsens aus 2000 entspricht und der Zubau des Wintergartens erst im Jahr 2008 errichtet wurde (also gegenständlich zuerst kein „aliud“ errichtet wurde; vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012), und da der Wintergarten (bestehend aus einem Terrassenüberbau aus Glas- und Türelementen samt Holzrahmenkonstruktion) vom bewilligten Sommerhaus trennbar erscheint (vgl. VwGH vom 16.03.2012, 2010/05/0182), war, wie die Baubehörden gegenständlich richtig erkannt haben, kein Abbruchauftrag über das komplette Sommerhaus, sondern nur betreffend den trennbaren Zubau (Entfernung sämtlicher Glas- und Türelemente samt Holzrahmenkonstruktion) zu erlassen (siehe auch das dieselbe belangte Behörde und einen ähnlichen Sachverhalt [Zubau von Keller und Wintergarten zu einem bereits bewilligten Sommerhaus] betreffende VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2014, 2013/05/0176).Weil das gegenständliche Sommerhaus in seinen Maßen und in seiner Situierung dem Konsens aus 2000 entspricht und der Zubau des Wintergartens erst im Jahr 2008 errichtet wurde (also gegenständlich zuerst kein „aliud“ errichtet wurde; vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012), und da der Wintergarten (bestehend aus einem Terrassenüberbau aus Glas- und Türelementen samt Holzrahmenkonstruktion) vom bewilligten Sommerhaus trennbar erscheint vergleiche VwGH vom 16.03.2012, 2010/05/0182), war, wie die Baubehörden gegenständlich richtig erkannt haben, kein Abbruchauftrag über das komplette Sommerhaus, sondern nur betreffend den trennbaren Zubau (Entfernung sämtlicher Glas- und Türelemente samt Holzrahmenkonstruktion) zu erlassen (siehe auch das dieselbe belangte Behörde und einen ähnlichen Sachverhalt [Zubau von Keller und Wintergarten zu einem bereits bewilligten Sommerhaus] betreffende VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2014, 2013/05/0176).

§ 34Abs.

1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beseitigen. Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beseitigen. Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die genannte Bestimmung der NÖ BO 2014 verpflichtet den Eigentümer eines Bauwerks zur Beseitigung eines Baugebrechens ohne Rücksicht darauf, ob dieses zu einer Zeit entstanden ist, als er schon Eigentümer des Bauwerks war (z.B. VwGH vom 23.4.1926, Slg. 14.277 A) und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwSlg. 6467). Auch ist für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung (z.B. VwGH vom 16.12.1968, Zl. 918/68) und kommt es auch auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung nicht an (z.B. VwGH vom 3.11.1975, Zl. 967/75). Ein Baugebrechen im Sinne dieser Bestimmung ist u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung oder auch ein durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte Abänderung bzw. durch einen konsenslosen Neubau verursachter Zustand eines Bauwerkes. Was somit den ebenfalls im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) betrifft, ist dieser richtigerweise auf § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 zu stützen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (z.B. Baubeschreibung und Pläne; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, aaO S. 474), d.h. das Bauwerk ist wieder in den konsensgemäßen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205), im gegenständlichen Fall in jenen, der dem Baubewilligungsbescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, und dem bezughabenden Plan vom 22.12.1999 entspricht. Davon ausgehend ist der erteilte Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) nicht als rechtswidrig zu erkennen; dies wiederum unter Verweis auf das im vorigen Absatz zitierte VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2014.Was somit den ebenfalls im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) betrifft, ist dieser richtigerweise auf Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 zu stützen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (z.B. Baubeschreibung und Pläne; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, aaO S. 474), d.h. das Bauwerk ist wieder in den konsensgemäßen Zustand zu versetzen vergleiche VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205), im gegenständlichen Fall in jenen, der dem Baubewilligungsbescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, und dem bezughabenden Plan vom 22.12.1999 entspricht. Davon ausgehend ist der erteilte Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) nicht als rechtswidrig zu erkennen; dies wiederum unter Verweis auf das im vorigen Absatz zitierte VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2014. Die bereits vom Bürgermeister festgesetzte Frist zur Auftragsdurchführung von 16 Wochen wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Ausmaßes nie bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als durchaus angemessen empfunden, den Auftrag erfüllen zu können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Baubewilligung nicht ausgeschöpft, indem der Keller laut Bewilligung nicht voll ausgebaut und eine ursprünglich auf dem Grundstück befindliche Gartenhütte entfernt worden sei und damit vielmehr ein Rückbau statt eine Erweiterung der verbauten Fläche erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass dies den Beschwerdeführer nicht davon befreit, für einen Zubau zu einem baubehördlich bewilligten Gebäude die hiefür erforderliche Baubewilligung einzuholen. Ebenso befreit das nach Meinung des Beschwerdeführers von der Baubehörde im baupolizeilichen Verfahren anzuwendende Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, die Baubehörde im Falle eines ohne Konsens errichteten Zubaus nicht von der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages

den §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Baubewilligung nicht ausgeschöpft, indem der Keller laut Bewilligung nicht voll ausgebaut und eine ursprünglich auf dem Grundstück befindliche Gartenhütte entfernt worden sei und damit vielmehr ein Rückbau statt eine Erweiterung der verbauten Fläche erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass dies den Beschwerdeführer nicht davon befreit, für einen Zubau zu einem baubehördlich bewilligten Gebäude die hiefür erforderliche Baubewilligung einzuholen. Ebenso befreit das nach Meinung des Beschwerdeführers von der Baubehörde im baupolizeilichen Verfahren anzuwendende Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,, die Baubehörde im Falle eines ohne Konsens errichteten Zubaus nicht von der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages

den Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO

  1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag und den damit verbundenen Instandsetzungsauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Der Spruch des baupolizeilichen Bescheides war hinsichtlich der nach der geltenden NÖ BO 2014 anzuwendenden Bestimmungen (§§ 34 Abs. 1 und 2 sowie 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014) richtig zu stellen. Der Spruch des baupolizeilichen Bescheides war hinsichtlich der nach der geltenden NÖ BO 2014 anzuwendenden Bestimmungen (Paragraphen 34, Absatz eins und 2 sowie 35 Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014) richtig zu stellen.
  2. Zur Nichtzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1239.001.2016

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