1) NÖ Bauordnung 2014 habe der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, sei die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Sommerhauses und zur Errichtung eines neuen Sommerhauses erteilt worden. Die Vollendung sei seitens des Bauführers gemeldet worden.
Paragraph 33, (gemeint wohl Paragraph 34, Absatz eins,) NÖ Bauordnung 2014 habe der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, sei die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Sommerhauses und zur Errichtung eines neuen Sommerhauses erteilt worden. Die Vollendung sei seitens des Bauführers gemeldet worden.
3 (gemeint wohl § 35 Abs. 2 Z. 2) NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist. Für die Vergrößerung des Gebäudes in Form des Wintergartens liege keine baubehördliche Bewilligung vor, sie sei daher unzulässig. Es sei daher der mit Bescheid vom 29.06.1987, GZ. 1311-737/87, (wohl gemeint: der mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669) genehmigte Zustand herzustellen.
Paragraph 35, Absatz 3, (gemeint wohl Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2,) NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist. Für die Vergrößerung des Gebäudes in Form des Wintergartens liege keine baubehördliche Bewilligung vor, sie sei daher unzulässig. Es sei daher der mit Bescheid vom 29.06.1987, GZ. 1311-737/87, (wohl gemeint: der mit Bescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669) genehmigte Zustand herzustellen. Die Liegenschaft befinde sich im Widmungsbereich Grünland-Kleingarten und würden die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes gelten.
1 NÖ Kleingartengesetz dürfe in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Das erforderliche Parteiengehör sei anlässlich der Besichtigung am 22.02.2016 gewährt worden. Die vorgeschriebene Frist erscheine als angemessen.Die Liegenschaft befinde sich im Widmungsbereich Grünland-Kleingarten und würden die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes gelten.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz dürfe in jedem Kleingarten nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Das erforderliche Parteiengehör sei anlässlich der Besichtigung am 22.02.2016 gewährt worden. Die vorgeschriebene Frist erscheine als angemessen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 11.04.2016, mit der beantragt wurde, den Bescheid vom 22.03.2016 aufzuheben und das derzeit bestehende Gartenwohnhaus baubehördlich zu bewilligen. Begründend wird dazu ausgeführt, das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Demnach sei
Z. 1 und § 5 des NÖ Kleingartengesetzes der Kleingarten eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größte mögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und unterliege daher nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes. Demgemäß sei auch der Begriff Kleingartenhütte nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Das NÖ Kleingartengesetz ergänze das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), dessen Leitziele unter dem Titel „Grünland“ mit der vom Beschwerdeführer gewählten Bebauungsweise vollinhaltlich erreicht würden. Der Beschwerdeführer strebe einen möglichst sparsamen Bodenverbrauch an und erfülle die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas. Er strebe auch an, das Landschaftsbild zu erhalten und zu verbessern. Das Gartenland *** schirme den Ort *** von der Donauufer-Autobahn ab und sei damit ein wichtiger Garant für weniger Lärm und bessere Luft zum Wohle der Bürger der Marktgemeinde. Eingedenk des unschätzbaren Wertes des „offenen Landes“ als Heimat der Artenvielfalt sowie als Kohlenstoff-und Wasserspeicher sei der Beschwerdeführer bemüht, den ihm überlassenen Boden unter dem Motto „größere Gärten statt mehr Verbauung“ sinnvoll zu nützen und sorgsam zu schützen. Vor diesem Hintergrund habe er die ihm durch Bescheid der Marktgemeinde *** vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1669, eingeräumte Baubewilligung bei weitem nicht ausgeschöpft. Das gesamte Kellergeschoss seines Gartenwohnhauses sei von den seinerzeitigen Umbaumaßnahmen völlig unberührt geblieben. Darüber hinaus habe er eine große verbaute und versiegelte Fläche der Natur zurückgegeben, in dem die etwa 45 Jahre auf seinem Grundstück befindliche baubehördlich bewilligte Gartenhütte habe weichen müssen. Dabei seien hunderte Kilo Beton entsorgt und viel Platz für neue Bepflanzungen geschaffen worden. Stattdessen habe er die Terrasse seines Gartenwohnhauses zu einem Wintergarten gemacht und so den ehemaligen Wohn-, Arbeits-und Lagerbereich „Hütte“ Platz-und energiesparend in das Haus integriert. Somit habe er in der Summe auf seinem kleinparkähnlichen Grundstück nicht aus- sondern immer mehr zurück gebaut und damit im Gegensatz zur unmittelbaren Nachbarschaft einer möglichst flächensparenden Baustruktur zum Durchbruch verholfen. Die Bebauungsdichte liege weit unter 10 % der Gartenfläche. Die Initiative des Landes Niederösterreich „Natur im Garten“ habe die von ihm geübte gärtnerische Landschaftsgestaltung mehrfach ausgezeichnet.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 11.04.2016, mit der beantragt wurde, den Bescheid vom 22.03.2016 aufzuheben und das derzeit bestehende Gartenwohnhaus baubehördlich zu bewilligen. Begründend wird dazu ausgeführt, das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Demnach sei
Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 5, des NÖ Kleingartengesetzes der Kleingarten eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größte mögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und unterliege daher nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes. Demgemäß sei auch der Begriff Kleingartenhütte nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Das NÖ Kleingartengesetz ergänze das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), dessen Leitziele unter dem Titel „Grünland“ mit der vom Beschwerdeführer gewählten Bebauungsweise vollinhaltlich erreicht würden. Der Beschwerdeführer strebe einen möglichst sparsamen Bodenverbrauch an und erfülle die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas. Er strebe auch an, das Landschaftsbild zu erhalten und zu verbessern. Das Gartenland *** schirme den Ort *** von der Donauufer-Autobahn ab und sei damit ein wichtiger Garant für weniger Lärm und bessere Luft zum Wohle der Bürger der Marktgemeinde. Eingedenk des unschätzbaren Wertes des „offenen Landes“ als Heimat der Artenvielfalt sowie als Kohlenstoff-und Wasserspeicher sei der Beschwerdeführer bemüht, den ihm überlassenen Boden unter dem Motto „größere Gärten statt mehr Verbauung“ sinnvoll zu nützen und sorgsam zu schützen. Vor diesem Hintergrund habe er die ihm durch Bescheid der Marktgemeinde *** vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-08716-2-1669, eingeräumte Baubewilligung bei weitem nicht ausgeschöpft. Das gesamte Kellergeschoss seines Gartenwohnhauses sei von den seinerzeitigen Umbaumaßnahmen völlig unberührt geblieben. Darüber hinaus habe er eine große verbaute und versiegelte Fläche der Natur zurückgegeben, in dem die etwa 45 Jahre auf seinem Grundstück befindliche baubehördlich bewilligte Gartenhütte habe weichen müssen. Dabei seien hunderte Kilo Beton entsorgt und viel Platz für neue Bepflanzungen geschaffen worden. Stattdessen habe er die Terrasse seines Gartenwohnhauses zu einem Wintergarten gemacht und so den ehemaligen Wohn-, Arbeits-und Lagerbereich „Hütte“ Platz-und energiesparend in das Haus integriert. Somit habe er in der Summe auf seinem kleinparkähnlichen Grundstück nicht aus- sondern immer mehr zurück gebaut und damit im Gegensatz zur unmittelbaren Nachbarschaft einer möglichst flächensparenden Baustruktur zum Durchbruch verholfen. Die Bebauungsdichte liege weit unter 10 % der Gartenfläche. Die Initiative des Landes Niederösterreich „Natur im Garten“ habe die von ihm geübte gärtnerische Landschaftsgestaltung mehrfach ausgezeichnet. Hierauf erging der nun mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.09.2016 mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** legte mit Schreiben vom 09.11.2016 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne vom Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben. 2. Zum Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer des Gartengrundstücks in ***, ***. Das Grundstück erstrecke sich über 1230 m². Vor zwölf Jahren habe er das Anfang der 1960er-Jahre von seinen Eltern auf diesem Grundstück errichtete Sommerhäuschen zu einem winterfesten Gartenwohnhaus um- und ausgebaut. Ebenfalls seit den 1960er-Jahren sei auf demselben Grundstück eine rund 30 m² große, gewaltig fundamentierte Gartenhütte gestanden, die er habe abreißen lassen. Im Jahr 2008 sei die rund 18 m² große Terrasse seines Gartenwohnhauses etwas weiter überdacht und verglast worden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2016 habe der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** seine Berufung als unbegründet abgewiesen. Dabei sei ausgeführt worden, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes die Größe der Kleingärten bezüglich der Zulässigkeit ihrer Bebauung keinerlei Relevanz habe. Dieser Bescheid werde dem gesamten Umfang nach angefochten und mache er Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Er sehe sich darüber hinaus im Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Die belangte Behörde habe die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und habe auf den Sachverhalt die völlig unpassenden Übergangsbestimmungen des § 14 des NÖ Kleingartengesetzes angewendet. Dabei handle es sich um ein Übergangsrecht, dem seit 01.01.1992 keine verbindliche Wirkung mehr zukomme. Die belangte Behörde habe auch gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 7 B-VG verstoßen, indem sie ungleiches nicht ungleich behandelte, womit eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Eigentümer großer Gärten einhergehe. Das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Der Kleingarten sei
Z. 1 und § 5 des NÖ Kleingartengesetzes eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Dass dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größtmögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und könne daher nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes unterliegen. Demgemäß sei auch der Begriff „Kleingartenhütte“ nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Die belangte Behörde habe die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und habe auf den Sachverhalt die völlig unpassenden Übergangsbestimmungen des Paragraph 14, des NÖ Kleingartengesetzes angewendet. Dabei handle es sich um ein Übergangsrecht, dem seit 01.01.1992 keine verbindliche Wirkung mehr zukomme. Die belangte Behörde habe auch gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 7 B-VG verstoßen, indem sie ungleiches nicht ungleich behandelte, womit eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Eigentümer großer Gärten einhergehe. Das NÖ Kleingartengesetz regle die Nutzung von Kleingärten und definiere diese über ihre Widmung und Größe. Der Kleingarten sei
Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 5, des NÖ Kleingartengesetzes eine Grundfläche zur gärtnerischen Nutzung und Erholung, die 400 m² nicht überschreiten dürfe. Dass dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück sei mehr als dreimal größer als der größtmögliche Kleingarten im Sinne des Gesetzes und könne daher nur eingeschränkt dem Geltungsbereich des NÖ Kleingartengesetzes unterliegen. Demgemäß sei auch der Begriff „Kleingartenhütte“ nach Abschnitt 3 des NÖ Kleingartengesetzes anders auszulegen als im Regelfall. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeindebehörde zurück zu verweisen.
Die Fertigstellung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2006 gemeldet und wurde mit Schreiben vom 07.12.2007 durch die Baubehörde der Eingang der Bauführerbescheinigung
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bestätigt. Am 22.02.2016 fand eine Überprüfung durch die Baubehörde auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, statt. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen den bewilligten Planunterlagen ein Wintergarten (Erweiterung der verbauten Fläche) auf der bestehenden Terrasse des bestehenden bewilligten Sommerhauses, bestehend aus einer Holzrahmenkonstruktion mit Glasscheiben (Fenster und Türen), auf einer Fläche von ca. 18 m² und einer Traufe in Höhe von ca. 2,60 m, sowie einer damit zusammenhängenden Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion um ca. 2,00 m, errichtet wurde. Die Errichtung dieses Wintergartens erfolgte im Jahr
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
GH 29.08.2000, Zl. 2000/05/0053).Unabhängig von der für das betroffene Grundstück geltenden Widmung Grünland-Kleingarten wäre für die Errichtung eines Wintergartens als Zubau zu einem Gebäude eine Baubewilligung
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erforderlich vergleiche VwGH 29.08.2000, Zl. 2000/05/0053). Der gegenständliche Zubau ist
Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach § 14 der zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2008 geltenden NÖ Bauordnung 1996.Der gegenständliche Zubau ist
Paragraph 14, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach Paragraph 14, der zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2008 geltenden NÖ Bauordnung 1996. Das verfahrensgegenständliche im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindliche Gebäude samt Wintergarten ist unstrittig nach wie vor vorhanden. Ebenso steht außer Streit, dass für den vom Abbruchauftrag umfassten Zubau eines Wintergartens keine Baubewilligung vorliegt. Die Marktgemeinde *** hatte dem Beschwerdeführer damit im Ergebnis zu Recht einen auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gestützten Abbruchauftrag für den konsenslos hergestellten Zubau zum Kleingartenhaus zu erteilen.Die Marktgemeinde *** hatte dem Beschwerdeführer damit im Ergebnis zu Recht einen auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützten Abbruchauftrag für den konsenslos hergestellten Zubau zum Kleingartenhaus zu erteilen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9
1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beseitigen. Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beseitigen. Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die genannte Bestimmung der NÖ BO 2014 verpflichtet den Eigentümer eines Bauwerks zur Beseitigung eines Baugebrechens ohne Rücksicht darauf, ob dieses zu einer Zeit entstanden ist, als er schon Eigentümer des Bauwerks war (z.B. VwGH vom 23.4.1926, Slg. 14.277 A) und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwSlg. 6467). Auch ist für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung (z.B. VwGH vom 16.12.1968, Zl. 918/68) und kommt es auch auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung nicht an (z.B. VwGH vom 3.11.1975, Zl. 967/75). Ein Baugebrechen im Sinne dieser Bestimmung ist u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung oder auch ein durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte Abänderung bzw. durch einen konsenslosen Neubau verursachter Zustand eines Bauwerkes. Was somit den ebenfalls im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) betrifft, ist dieser richtigerweise auf § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 zu stützen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (z.B. Baubeschreibung und Pläne; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, aaO S. 474), d.h. das Bauwerk ist wieder in den konsensgemäßen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205), im gegenständlichen Fall in jenen, der dem Baubewilligungsbescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, und dem bezughabenden Plan vom 22.12.1999 entspricht. Davon ausgehend ist der erteilte Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) nicht als rechtswidrig zu erkennen; dies wiederum unter Verweis auf das im vorigen Absatz zitierte VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2014.Was somit den ebenfalls im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) betrifft, ist dieser richtigerweise auf Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 zu stützen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (z.B. Baubeschreibung und Pläne; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, aaO S. 474), d.h. das Bauwerk ist wieder in den konsensgemäßen Zustand zu versetzen vergleiche VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205), im gegenständlichen Fall in jenen, der dem Baubewilligungsbescheid vom 01.02.2000, GZ. 1310-99-09816-2-1669, und dem bezughabenden Plan vom 22.12.1999 entspricht. Davon ausgehend ist der erteilte Instandsetzungsauftrag (Rückbau der im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens erfolgten Verlängerung der bewilligten Dachkonstruktion samt Eindeckung auf einen Dachvorsprung des Gebäudes von 0,60m) nicht als rechtswidrig zu erkennen; dies wiederum unter Verweis auf das im vorigen Absatz zitierte VwGH-Erkenntnis vom 18.11.2014. Die bereits vom Bürgermeister festgesetzte Frist zur Auftragsdurchführung von 16 Wochen wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Ausmaßes nie bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als durchaus angemessen empfunden, den Auftrag erfüllen zu können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Baubewilligung nicht ausgeschöpft, indem der Keller laut Bewilligung nicht voll ausgebaut und eine ursprünglich auf dem Grundstück befindliche Gartenhütte entfernt worden sei und damit vielmehr ein Rückbau statt eine Erweiterung der verbauten Fläche erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass dies den Beschwerdeführer nicht davon befreit, für einen Zubau zu einem baubehördlich bewilligten Gebäude die hiefür erforderliche Baubewilligung einzuholen. Ebenso befreit das nach Meinung des Beschwerdeführers von der Baubehörde im baupolizeilichen Verfahren anzuwendende Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, die Baubehörde im Falle eines ohne Konsens errichteten Zubaus nicht von der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages
den §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Baubewilligung nicht ausgeschöpft, indem der Keller laut Bewilligung nicht voll ausgebaut und eine ursprünglich auf dem Grundstück befindliche Gartenhütte entfernt worden sei und damit vielmehr ein Rückbau statt eine Erweiterung der verbauten Fläche erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass dies den Beschwerdeführer nicht davon befreit, für einen Zubau zu einem baubehördlich bewilligten Gebäude die hiefür erforderliche Baubewilligung einzuholen. Ebenso befreit das nach Meinung des Beschwerdeführers von der Baubehörde im baupolizeilichen Verfahren anzuwendende Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,, die Baubehörde im Falle eines ohne Konsens errichteten Zubaus nicht von der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages
den Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.