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§ 52§ 79§ 64§ 9§ 62Art. 130Art. 133§ 33§ 44a§ 19§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2186/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.030,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juli 2016, Zl. GFS2-V-15 18861/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten: Zeit: siehe jeweilige Tatbeschreibung Ort: KG ***, GSt.Nr. ***, *** und *** Tatbeschreibung:
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Rechtsnachfolgerin der H AG die mit Bescheid vom 19.8.1999, RU4-K-141/072, bewilligte Bodenaushubdeponie, die im Bauabschnitt 04 voll verfüllt wurde, neuerlich ohne im Besitz einer Genehmigung gewesen zu sein, als Bodenaushubdeponie betrieben hat, da das Unternehmen entgegen der Genehmigung bis 167,4 müA die Verfüllung durchzuführen, die Verfüllung von 167,5 m ü.A. bis 170,3 m ü.A. – durchschnittlich in einer Stärke von 2 m auf einer Fläche von 10.640 m² - getätigt hat, wodurch eine Überschüttung um ca. 21.280 m³ erfolgte. Demnach stellt die Überschüttung eine errichtete Behandlungsanlage (Bodenaushubdeponie) außerhalb des Genehmigungsbescheides dar, wobei eine Genehmigung nicht erteilt worden war. Die Feststellung erfolgte anlässlich einer Begehung durch den Amtssachverständigen am 21.8.
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002, wonach Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen, wobei eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf, gelagert hat. In den Bauabschnitten 01 bis 03 lagerten 20.000 m³ geprüftes Recyclingmaterial. Da sich im Bauabschnitt 05 ein bewilligtes Zwischenlager befindet, hätte dort die Ablagerung erfolgen müssen. Die Feststellung erfolgte anlässlich einer Begehung durch den Amtssachverständigen am 21.8.
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002, wonach Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen, wobei eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf, gelagert hat. In den Bauabschnitten 01 bis 03 lagerten 20.000 m³ geprüftes Recyclingmaterial. Da sich im Bauabschnitt 05 ein bewilligtes Zwischenlager befindet, hätte dort die Ablagerung erfolgen müssen. Die Feststellung erfolgte anlässlich einer Begehung durch den Amtssachverständigen am 21.8.
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Zeit vom 11.3.2015 bis zum 30.6.2015 nicht gefährliche Abfälle (Betonrecyclingmaterial in einer Kubatur von ca. 16.800 m³) auf einer Fläche von ca. 2800 m² im Bauabschnitt 06 entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002, wonach Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen, wobei eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf, gelagert hat. Da sich im Bauabschnitt 05 ein bewilligtes Zwischenlager befindet, hätte dort die Lagerung erfolgen müssen.
- Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Zeit vom 11.3.2015 bis zum 30.6.2015 nicht gefährliche Abfälle (Betonrecyclingmaterial in einer Kubatur von ca. 16.800 m³) auf einer Fläche von ca. 2800 m² im Bauabschnitt 06 entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002, wonach Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen, wobei eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf, gelagert hat. Da sich im Bauabschnitt 05 ein bewilligtes Zwischenlager befindet, hätte dort die Lagerung erfolgen müssen. Das Unternehmen H GmbH ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 idgF zu
- Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 idgF zu
- § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 idgF zu
- Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 idgF zu
- § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 idgF zu
- Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über Ihn folgende Strafen verhängt: zu
- € 6.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 189 Stunden)
§ 79Abs. 1 letzter Absatz AWG 2002 idg
F zu 1. € 6.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 189 Stunden)
Paragraph 79, Absatz eins, letzter Absatz AWG 2002 idgF zu 2. € 3.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe100 Stunden)
§ 79Abs. 2 letzter Absatz AWG 2002 idg
F zu 2. € 3.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe100 Stunden)
Paragraph 79, Absatz 2, letzter Absatz AWG 2002 idgF zu 3. € 3.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe100 Stunden)
§ 79Abs. 2 letzter Absatz AWG 2002 idg
Fzu 3. € 3.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe100 Stunden)
Paragraph 79, Absatz 2, letzter Absatz AWG 2002 idgF Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Kosten
§ 64Abs. 2 VSt
G in der Höhe von € 1.250,-- auferlegt. Dies ergibt eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 13.750,--Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Kosten
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 1.250,-- auferlegt. Dies ergibt eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 13.750,--
§ 9Abs. 7 VSt
G 1991 i.d.g.F. wurde festgestellt, dass die H GmbH für die über Herrn WH in der gegenständlichen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1991 i.d.g.F. wurde festgestellt, dass die H GmbH für die über Herrn WH in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache verhängte Geldstrafe samt aller Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Begründet wurde das Straferkenntnis dahingehend, dass der gegenständliche Sachverhalt vom Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Umwelt-und Energierecht zur Anzeige gebracht wurde. Die Anzeige basiere auf der dienstlichen Wahrnehmung des Amtssachverständigen für Deponietechnik zum Vorfallszeitpunkt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig mit
- August 2016 eingebrachten Beschwerde durch den vormaligen Beschwerdeführervertreter wurde vorgebracht, dass der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses keine bestimmte und nachvollziehbare Tatzeit enthalte und somit deshalb rechtswidrig sei. Die gegenständliche Deponie bestehe aus verschiedenen Deponieabschnitten wobei der Altbereich mit den Abschnitten 1-3 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 1994 bewilligt wurde. Der neue Bereich mit 12 Abschnitten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- August 1999 Abfallrechts behördlich genehmigt. Die Abschnitte 4 und 5 werden seit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2014 als Inertabfalldeponie und daher nicht als Bodenaushubdeponie betrieben. Das Straferkenntnis sei daher auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde nicht zu konkretisieren vermag, in welchem Bereich der Deponie die angebliche Überhöhung stattgefunden haben solle. Der im Spruchpunkt 1 angeführte Bauabschnitt 4 ist jedenfalls nicht Bestandteil der Bodenaushubdeponie, sondern Bestandteil der genehmigten Inertabfalldeponie. Für den Beschwerdeführer sei völlig unklar, wie die belangte Behörde zur Behauptung einer Genehmigung für die Verfüllung bis maximal 167,4 m.ü.A. komme. In der Projektbeschreibung des Bescheides werde die Höhenlage der Oberfläche mit maximal 5,0 m über GOK angegeben. Die Höhenlage des natürlichen Geländes im Norden beträgt 165,0 m, im Süden 166,0 m. Insgesamt ergebe sich daraus eine maximale der Endhöhe der Deponie im Bereich des Neuteils von 170,0 m. Dies ergebe sich auch aus den genehmigten Einreichunterlagen. Im Profil B-B ist die maximale Höhe der Deponie mit 169 m angegeben. Dem angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1 enthaltene Behauptung einer maximalen Verfüllen Höhe von 167,4 m sei daher falsch. Auch zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wird vorgebracht, dass dieser keine Beschreibung des da Zeitraumes enthalte und deshalb rechtswidrig sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass bei einer Begehung durch einen Amtssachverständigen am
- August 2015 die gegenständlichen Ablagerungen festgestellt wurden, jedoch auch Feststellungen getroffen wurden, dass diese einer UVP Genehmigung nicht entgegenstehen. Dementsprechend könne auch nicht abgeleitet werden, dass allfällige Lagerungen von Recyclingmaterial als unzulässig zu qualifizieren wären. In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Begründung der belangten Behörde dahingehend gerügt, dass diese die Definitionen von „Lagerung“ und „Ablagerung“ vermische. Diesbezüglich wird in der Beschwerde auf die Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 2011 verwiesen, in der festgehalten wurde, dass Qualität gesicherte Recyclingsmaterialien zulässigerweise auf den Abschnitten 1-3 zwischengelagert werden dürfen, wenn die Qualitätsklasse A nachweislich eingehalten werde. Diese Nachweise liegen vor und waren der belangten Behörde zugänglich. Die belangte Behörde habe kein plausibles Argument angeführt, warum die Lagerung von qualitätsgeprüften Recyclingmaterial im Bereich der Bauabschnitte 1-3 nicht zulässig gewesen sein soll. Die Eignung des Ortes sei durch die Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 2011 bereits nachgewiesen. Zu Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass für die Lagerung von aufbereiteten und qualitätsgesicherten Recyclingmaterialien eine eigene anlagenrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines Zwischenlagers nicht erforderlich sei. Die zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der aus der Aufbereitung hervorgegangenen Materialien ist nicht als genehmigungspflichtige Behandlung von Abfällen zu qualifizieren (siehe Anhang 2 Punkt 1 R 13 AWG 2002). Es fehle auch bei Spruchpunkt 3 im Straferkenntnis eine Begründung, warum der Abschnitt 6 kein geeigneter Ort gewesen sein soll. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der BH Gänserndorf ersatzlos aufheben sowie die Einstellung des Strafverfahrens verfügen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
- Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Im Vorfeld der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH mitgeteilt, dass die Beschwerdeführervertretung ab sofort übernommen wird. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter ein Foto aus dem NÖ Atlas mit eingezeichneten Höhenkoten und dem Prüfbericht aus dem Jahr 2015 vorgelegt, welche als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Zum Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wurde vorgebracht, dass die Bescheidauflagen 45 und 47 des Bescheides vom
- August 1999 erklären, dass eine Abdeckung und Herstellung der endgültigen Höhe der Deponie erst nach Beendigung der Ablagerung vorgenommen werde. Daraus ergebe sich, dass zum Tatzeitpunkt die endgültige Höhe noch nicht ermittelbar war. Auch fand zu diesem Zeitpunkt noch keine Kollaudierung statt. Zu Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass sich aus dem Bescheid vom
- August 1999 ergebe, dass im Abschnitt 2 der Deponie ein mobiler Brecher genehmigt wurde und Recyclingmaterial zur Zwischenlagerung genehmigt wurde. Dies ergebe sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für Lerntechnik und Deponietechnik. Der Spruch des Bescheides aus dem Jahr 1999 erfasse sämtliche Deponieabschnitte und er verweise auf die Projektbeschreibung und auf die Gutachten der Amtssachverständigen. Dies lasse eine Genehmigung der Zwischenlagerung und des Sprechers erkennen. Betreffend Spruchpunkt 3 wurde dargelegt, dass die vorgeworfene Kubatur nicht nachvollziehbar sei. Auf der vorgeworfenen Schüttfläche würde diese Kubatur eine Schütthöhe von 6 m ergeben. Aus der Verhandlungsschrift aus dem Jahr 2015 ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Schüttung. Die Schätzung der Abteilung RU4 stützt sich auf die Verhandlungsschrift aus dem Jahr 2015 und auf einem Plan des Deponieaufsichtsorgan aus dem Jahr
- Die stelle keine geeignete Grundlage dar, um daraus eine Kubatur abzuleiten. Verwiesen wurde auch darauf, dass im Abschnitt 6 neben geprüften Recyclingsmaterialien auch Kiesprodukte vorrätig für den Verkauf gehalten werden. Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sich auf den Grundstücken *** und *** eine Bodenaushubdeponie befindet. Auch befindet sich auf GSt *** eine Inertabfalldeponie seit
- Die Abschnitte 12-15 seien noch nicht ausgebaut. Dort befinde sich eine Kiesaufbereitungsanlage, die noch für ca. 10-15 Jahre verbleibe. Auch befinden sich in diesen Abschnitten weitere Deponieeinrichtungen. Das mit der Beschwerde vorgelegte Profil B-B vom Februar 1999 betreffe die Abschnitte 2 und 3 am Grundstück ***. Die Deponieabschnitte 1-3 seien bereits fertig verfüllt jedoch nicht kollaudiert und rekultiviert. Dieser Zustand sei bereits zum Tatzeitpunkt so gewesen. Die Lagerung der vorgeworfenen Materialien erfolgte ca. 2 Monate vor der Begehung im Zuge der Verhandlung zur Errichtung des Marchfeldkogels. Es handelte sich dabei um Materialien aus diversen Baustellen aus Wien, die geprüft wurden und deren Aufbereitung mit der genehmigten Recyclinganlage im Abschnitt 5 erfolgte. Die Materialien im Abschnitt 6 stammen ebenfalls aus diversen Baustellen aus Wien und werden ebenfalls im Abschnitt 5 aufbereitet. Auch diese Lagerung erfolgte ca. 2 Monate vor der Begehung. Die Bewilligung vom
- Juli 2014 für den Abschnitt 5 beziehe sich auf unaufbereitete Materialien. Diese werden in der bewilligten Recyclinganlage aufbereitet. Die Lagerung der vorgeworfenen Materialien auf den Abschnitten 1-3 und 6 erfolgte deshalb, da beim bewilligten Zwischenlager im Abschnitt 5 zu wenig Platz vorhanden war. Diese vorgeworfenen Materiallagerungen wurden unmittelbar nach der Verhandlung im März 2015 entfernt. In diesen Abschnitten (1-3 und 5) seien nur noch Sickerwasserschächte als deponietechnische Einrichtungen vorhanden. Weitere deponietechnische Einrichtungen sind nur noch auf den Grundstücken *** in Form von Sozialräumen und Abstellplätzen vorhanden. Das Grundstück *** sei nach wie vor ein Bergbaugebiet. Über Befragen zur Schütthöhe am Abschnitt 4 der Deponie wurde ausgeführt, dass der zum Tatzeitpunkt gewesene Zustand noch nicht den Endzustand bedeute. Da noch keine Rekultivierung stattgefunden habe und die gesamte Deponie noch nicht verfüllt sei, konnte noch kein endgültiges Profil der Deponie gebaut werden. Der Zeuge GT zeichnete in seiner Zeugeneinvernahme die Abschnitte 1-3 und 4-6 auf dem ihm vorgelegten Orthofoto ein und fügte hinzu, dass die Abschnitte 1-3 und 6 sich am Grundstück *** befinden und die Abschnitte 4 und 5 auf GSt Nummer ***. In den Abschnitten 1 und 2 liegen Dichtschichtmaterial und auf den Abschnitten 3 und 4 geprüftes Recyclingmaterial. Im Abschnitt 5 befinde sich die Recyclinganlage und auf Abschnitt 6 liege Sand und Kies aus der bewilligten Bergbauanlage. Der Abschnitt 4 sei seit 2015 vollständig. Die Abschnitte 12-15 sind im Norden auf GSt *** und im Süden auf GSt ***. Die Aufbereitungsanlage steht im Abschnitt
- Die Abschnitte 4 und 5 sind Sonderabfall Rechtsbehörde betreffend der Basisdichtung kollaudiert und der Abschnitt 4 sei auch. Über Befragen gab der Zeuge an, dass es ausschließen könne, dass in den Abschnitten 2 und 3 Recyclingmaterialien länger als 2-3 Jahre gelegen seien. Dies begründete er damit, dass dies in so einem Fall bereits bewachsen wäre. Dies könne auch für den Abschnitt 6 bestätigt werden. Es handele sich dabei immer umlaufende Zwischenlagerungen, die entweder verkauft oder verwertet werden. Der Abschnitt 6 habe keine abgedichtete Fläche. Die geprüften Recyclingmaterialien seien deshalb dort gelagert worden, weil von ihnen keine Gefahr für Grund, Boden und Wasser ausgehe. Die Dichtflächen der Deponie dienen zur Lagerung der Materialien, von welchen derartige Gefahren ausgehen können. In den Abschnitten 1-3 gebe es keine Deponieeinrichtungen außer einen Sickerschacht. Befragt über die Schütthöhe in den Abschnitten 1-3 führte der Zeuge aus, dass an den genehmigten Plänen (Profil B-B- und Profil A-A) erkennbar sei, dass die höchste Höhenquote des Profils A–A (Längsschnitt von Norden nach Süden) nicht höher als im Profil B-B (Querschnitt von Ost nach West) sei. Der Längsschnitt erfolgte im östlichen ansteigenden Teil des Profils, damit der Ablauf der Sickerwässer nachvollziehbar dargestellt werden könne. Deshalb erfolgt der Längsschnitt nicht in der Mitte des Profils B. Die Ausgestaltung der finalisierten Deponie wird in Form eines Giebeldaches vollendet. Daher sei im Profil B-B die maximale Höhe von 169 m.ü.A. erkennbar. Die Ausgestaltung diene zum Abrinnen der Oberflächenwässer. Im Zuge weiterer Befragungen führte der Zeuge aus, dass sich die natürliche Geländeoberkante im Süden auf Höhe 166,1 m.ü.A, im Westen 164,8 m.ü.A und dem Norden auf 165,1m.ü.A befindet. Das vorgelegte Profil zeige, dass sich die Geländeoberkante im Abschnitt 4 (bereits verfüllt) auf 169,8 m.ü.A befinde. Dies stelle den höchsten Punkt im Abschnitt 4 im Zustand 2015 dar und sei noch nicht das endgültig hergestellte Profil. Der Zeuge DI WW gab an, dass er seit Jänner 2015 für sämtliche Abschnitte der Deponie als Deponieaufsichtsorgan zuständig sei. Seinem Deponie Aufsichtsbericht betreffend Abschnitt 4 zufolge war dieser Abschnitt im Jahr 2015 überhöht. Momentan liegt die Höhe bei 169 m.ü.A. im Querschnitt. Im Längsschnitt ist die Höhe bei 167,4 m.ü.A.. Dies war bereits im Jahr 2015 so. Die im Plan des vormaligen Deponieaufsichtsorganes festgestellten 170,5 m.ü.A. sind noch nicht der endgültige Zustand. Projekt
ist die Profilgestaltung noch nicht abgeschlossen und Änderungen im Sinne von Umlagerungen sind noch notwendig. Vor dem Jahr 2015 wurden auf dem Grundstück *** (Abschnitte 1-3) Recyclingmaterialien abgelagert. Der Zeuge verglich Luftbildaufnahmen aus seinen Aufsichtsberichten aus den Jahren 2014 und 2015 und gab hierzu an, dass seit 2014 Lagerungen von Recyclingmaterial stattgefunden haben, jedoch sich die Menge im Jahr 2015 verkleinert hat. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Materialien weggenommen wurden und andere Materialien neu dazu gegeben wurden. Der Abschnitt 6 war bereits im Juni 2015 frei von Recyclingmaterial. Die Recyclingmaterialien wurden in den Abschnitten 1-3 abgelagert, weil anderwärtig kein Platz war. Eigentlich sind auf dem Abschnitt 5 diese Materialien zu lagern. Die Abschnitte 1-3 sind abgedichtet lediglich Abschnitt 6 hat keine Basisdichtung. Üblich ist es, dass die Abschnitte einzeln abzuschließen sind. Aus dem Bescheid des Jahres 1999 geht hervor, dass die Abschnitte einzeln oder auch gesamt abzuschließen sind. Es geht seiner Ansicht nach daraus hervor, dass es dem Deponiebetreiber überlassen ist, ob er schrittweise die Deponie abschließt oder im Ganzen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu ergänzend vor, dass es üblicherweise so ist, dass die Abschnitte einzeln abgeschlossen werden, damit mit dem nächsten Abschnitt begonnen werden kann. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters wurde dem Zeugen die Beilage 2 vorgelegt und gefragt ob er die Berichte kennt und gab hierzu an, dass er diese kenne und immer wieder Einsicht in diese vorgelegten Berichte nehme, welche die Qualität der gelagerten Materialien nachweisen. Zu diesen Prüfberichten brachte der Beschwerdeführervertreter ergänzend vor, dass diese sich auf sämtliche Materialien in den Abschnitten 1- 3 und 6 beziehen. Über Befragen gab er an, dass eine Lagerung in den Abschnitten 1-3 (Dichtfläche) und in Abschnitt 6 (ohne Dichtfläche) möglich ist, sofern die Qualitätsklassen nach der Deponieverordnung eingehalten werden. Laut Bescheid aus 2014 dürfen Materialien der Qualitätsklasse A gelagert werden. In den Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführervertreter auf seine bisheriges Vorbringen. Zum Vorwurf 1 konnte im Ermittlungsverfahren aufgezeigt werden, dass die vorgeworfene Überschüttung zum Tatzeitpunkt nicht bestanden hat. Des Weiteren fehlt im Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 der Tatort, das Grundstück mit der Nr. ***. Zum Vorwurf 2 verwies er auf das Vorbringen und auf den Bescheid von
- Beim Vorwurf 3 ist auch nach dem Ermittlungsverfahren, der Tatzeitraum nicht feststellbar. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer schloss sich diesen Ausführungen an.
- Feststellungen: 4.
- Auf den im Straferkenntnis vorgeworfenen Grundstücken befinden sich eine Bodenaushubdeponie, eine Inertabfalldeponie und ein Bergbaugebiet. Die Bodenaushubdeponie befindet sich auf den Grst. Nr. *** und ***. Auf *** befindet sich auch die Inertabfalldeponie, bewilligt seit
- Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Bodenaushubdeponie im Jahre 1999 befanden sich die Grundstücke innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmverfügung für das ***, jedoch außerhalb eines Schongebietes. Diese Verordnung ist mit 31 Dezember 2016, LGBl Nr. 72/2016, außer Kraft getreten.Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Bodenaushubdeponie im Jahre 1999 befanden sich die Grundstücke innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmverfügung für das ***, jedoch außerhalb eines Schongebietes. Diese Verordnung ist mit 31 Dezember 2016, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2016,, außer Kraft getreten. Die Deponie ist in 15 Abschnitten gegliedert, wobei sich die verfahrensrelevanten Abschnitte auf folgende Grundstücke verteilen: Grst. Nr ***: Abschnitte 1-3 und 6 Grst. Nr. ***: Abschnitte 4 und 5 mit einer Recyclinganlage im Abschnitt 5 Grst. Nr ***: Bergbaugebiet mit einer Kiesaufbereitungsanlage Grst. Nr. ***: Sozialräume und Abstellplätze. Die Abschnitte 12-15 sind noch nicht ausgebaut und befinden sich im Norden des Grst. Nr. *** und im Süden des Grst. Nr. ***. 4.
- Der Abschnitt 4 befindet sich am Grundstück *** und somit nicht auf den im Straferkenntnis als Tatort angegebenen Grundstücken. Zur Zeit des Straferkenntnisses war das Grst. Nr. *** bereits als dieses ausgewiesen. Der Abschnitt 4 war zum Tatzeitpunkt bereits vollständig verfüllt, jedoch noch nicht rekultiviert und auch nicht kollaudiert. Zum Tatzeitpunkt war die genehmigte Profilierung der Deponie noch nicht fertig gestellt. Im Bewilligungsbescheid vom
- Augst 1999 wird der Konsensinhaber nicht verpflichtet, einzelne Deponieabschnitte fertigzustellen und einzeln kollaudieren zu lassen. Die natürliche Geländeoberkante im Süden befindet sich auf Höhe 166,1 m.ü.A, im Westen auf 164,8 m.ü.A und dem Norden auf 165,1m.ü.A. Der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1999 erlaubt eine endgültige Oberfläche der Deponie (Oberflächenabdeckung) auf maximal 5,0 m über GOK und eine Neigung von 2 % von der höchsten Erhebung in Ost-West-Richtung. 4.
- Die Abschnitte 1-3 der ggst. Deponie verfügen über eine Basisdichtung, welche eine Zwischenlagerung von Materialen mit dem Qualitätsnachweis A zulässt. Die Nachweise haben ergeben, dass die betroffenen Recyclingmaterialien im Ausmaß von 20.000 m³ diesen Qualitätsanforderungen entsprochen haben. Diese Recyclingmaterialen in den Abschnitten 1-3 und 6 stammten aus diversen Baustellen in Wien und sind als Abfall anzusprechen. Bei der Lagerung der Recyclingmaterialien auf den Abschnitten 1-3 und 6 handelte es sich abfallrechtlich um eine Zwischenlagerung, da diese einen Zeitraum von weniger als 2-3 Jahren beanspruchte. Vor der Zwischenlagerung auf den Abschnitten 1-3 und 6 wurden die gelagerten Materialien in der Recyclinganlage im Abschnitt 5 aufbereitet. Der Abschnitt 6 am Grst. Nr. *** verfügt über keine Basisdichtung. Im Abschnitt 5 wurde mit Bescheid vom eine Recyclinganlage und ein Zwischenlager behördlich bewilligt. Die Zwischenlagerung auf den Abschnitten 1-3 war am
- August 2015 vorhanden. Die Zwischenlagerung im Abschnitt 6 erfolgte im Zeitraum vom
- März 2015 bis
- Juni
- Die Zwischenlagerungen wurden in den Abschnitten 1-3 und 6 vorgenommen, da auf dem bewilligten Zwischenlager im Abschnitt 5 kein weiterer Platz vorhanden war. Das im Abschnitt 6 zwischengelagerte Betonrecyclingmaterial hatte ein Ausmaß von 2.800 m³, wobei dieser Abschnitt keine abgedichtete Oberfläche aufweist. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Qualitätsnachweise betreffen die Lagerungen der Materialien in den Abschnitten 1-3 und 6 und zeichnen sich durchgehend mit der Qualitätsklasse A+ bzw. A aus. Bei den zwischengelagerten Materialien den Abschnitten 1-3 und 6 handelte es sich nicht um Materialien, welche dem Bau bzw. der Profilierung der gegenständlichen Deponie dienten. Die Zwischenlagerung des gebrochenen Betonrecyclingmaterials im Abschnitt 6 erfolgte konsenslos.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das der Beschwerde beigelegte Profil B-B, welches in der öffentlichen mündlichen Verhandlung besprochen und erklärt wurde, zeigt, dass bei der endgültigen Profilierung der Deponie die Vorgaben aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1999 eingehalten werden. Unstrittig war, dass im Zeitpunkt der Begehung mit dem Amtssachverständigen für Deponietechnik eine Überhöhung des bewilligten Profils gegeben war, jedoch konnte glaubhaft und plausibel dargelegt werden, dass es weder zu einer Rekultivierung noch zu einer Kollaudierung der Deponie im Abschnitt 4 gekommen ist. Auch ist auf dem Katasterplan des NÖ Atlas klar ersichtlich, dass der Abschnitt 4, bei dem die Überhöhung vorgeworfen wurde, sich nicht auf den Grundstücken ***, *** und *** befindet, sondern auf Grundstück *** situiert ist. Diese Grundstücksaufteilung war bereits zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt vorhanden. Die einvernommenen Zeugen konnten schlüssig erklären, dass sich das gelagerte geprüfte Recyclingmaterial bzw. das Betonrecyclingmaterial über keine lange Zeitdauer vor Ort befunden haben, da diese ansonsten bereits bewachsen sein müssten. Aus den Berichten des Deponieaufsichtsorgans konnte sich diesbezüglich keine längerfristige Ablagerung ableiten lassen. Die Beschaffenheit der einzelnen Deponieabschnitte wurden von den geladenen Zeugen auf die gleiche Art und Weise beschrieben und ergibt sich diese ebenso aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr
- Unstrittig war des Weiteren, dass auf den Abschnitten 1-3 und 6 Abfälle gelagert wurden. Es mag sein, dass die gegenständlichen Abschnitte im Mai 2015 bzw. Juni 2015 frei von Lagerungen waren, jedoch gab das Deponieaufsichtsorgan auch an, dass laufend Materialien weggekommen bzw. wieder hinzugekommen sind. Dies ist auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, dass die vorgeworfenen Lagerungen zwei Monate vor Begehung in den Abschnitten 1-3 und 6 gelagert wurden. Die in den Abschnitten 1-3 und 6 gelagerten Materialien dienten nicht zum Bau bzw. zur Profilierung der Deponie, da in Aussagen der einvernommenen Zeugen eindeutig hervorging, dass diese Materialien dem Verkauf bzw. einer Verwertung zugänglich gemacht wurden. Die wird auch durch die Verhandlungsschrift der Überprüfungsverhandlung vom
- März 2015 bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zwischenlagerung im Abschnitt 6 geht deshalb ins Leere, da aus der Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- März 2015 anlässlich einer Überprüfung der ggst. Deponie
§ 62
AWG 2002 hervorgeht, dass auf die Konsenslosigkeit dieser Zwischenlagerung hingewiesen wurde. Dies war somit dem Beschwerdeführer bekannt. Die Zwischenlagerung in den Abschnitten 1-3 wurde in der Verhandlung ebenso angesprochen, jedoch wurde diese nicht als konsenslos eingestuft.Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zwischenlagerung im Abschnitt 6 geht deshalb ins Leere, da aus der Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. März 2015 anlässlich einer Überprüfung der ggst. Deponie
Paragraph 62, AWG 2002 hervorgeht, dass auf die Konsenslosigkeit dieser Zwischenlagerung hingewiesen wurde. Dies war somit dem Beschwerdeführer bekannt. Die Zwischenlagerung in den Abschnitten 1-3 wurde in der Verhandlung ebenso angesprochen, jedoch wurde diese nicht als konsenslos eingestuft. 6. Rechtslage: Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 34 Abs. 2 Deponieverordnung besagt auszugsweise:Paragraph 34, Absatz 2, Deponieverordnung besagt auszugsweise: Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs § 34.
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen
§ 33Abs. 1 innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 34,
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen
Paragraph 33, Absatz eins, innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: […] 5. Sofern eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
- a)dürfen entweder nur Abfälle oder Materialien gelagert und behandelt werden, welche in dem Kompartiment, auf dem sich die andere Anlage befindet, zulässigerweise abgelagert werden können, oder
- b)darf es durch die Abfälle oder Materialien, die nicht zulässigerweise in dem Kompartiment abgelagert werden können, zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausgeht. 6. Sofern es für die Herstellung einer Oberflächenabdeckung erforderlich ist, muss die andere Anlage entfernt werden.
(2)Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager
§ 33Abs. 1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
(2)Ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, ist nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager
Paragraph 33, Absatz eins, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.
(3)Abs. 1 und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist.
(3)Absatz eins und 2 gilt nicht für Kompartimente, bei denen die endgültige Oberflächenabdeckung aufgebracht ist. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise:Paragraph 15, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise: […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. § 79 Abs. 2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet: Strafhöhe § 79.
(2)WerParagraph 79,
(2)Wer
- nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
- Erwägungen: 7.
- Überschüttung Abschnitt 4; Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe auf den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Grundstücken eine konsenslose Überhöhung des genehmigten Deponieprofils durchgeführt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch zweifelsfrei ergeben, dass der betroffene Abschnitt 4 der Deponie auf dem Grst. Nr. *** situiert ist. Es wurde dem Beschwerdeführer daher sowohl bei der Einleitung des Strafverfahrens als auch im Straferkenntnis ein falscher Tatort vorgehalten.
§ 44aZ 1 VSt
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat dabei
§ 44aZ 1 VSt
G so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen vergleiche VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat dabei
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche , z.B. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Im Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der belangten Behörde sind zwar sämtliche notwendigen Angaben vorhanden, jedoch wurde dem Beschwerdeführer die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am falschen Tatort vorgeworfen. Vorgeworfen wurde ihm, er habe auf den Grst. ***, ***, ***, KG ***, entgegen einer Genehmigung bis 167 m.ü.A, eine Verfüllung eines Deponieabschnittes bis zu einer Höhe von 167,5 bis 170,0 m.ü.A zu verantworten. Der Tatort befindet sich zwar in der politischen Gemeinde ***, aber der genaue Tatort, nämlich das Grst Nr. ***, KG ***, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Eine Korrektur dieses Fehlers wurde von der belangten Behörde nie durchgeführt und wurde dieser fehlerhafte Tatort dem Beschwerdeführer auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten. Die falsche Tatortangabe im Spruch belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/09/0194). Die falsche Tatortangabe im Spruch belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 27.1.2011, 2010/09/0194). Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung – wozu auch der Tatort gehört – durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 16.9.2010, 2010/09/0155; 27.1.2011, 2010/09/0194; 19.3.2014, 2013/09/0100). Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung – wozu auch der Tatort gehört – durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche etwa VwGH 16.9.2010, 2010/09/0155; 27.1.2011, 2010/09/0194; 19.3.2014, 2013/09/0100). Im vorliegenden Fall entspricht die Tatumschreibung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatort ein falsches Grundstück angegeben ist. Da die von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen (vgl. dazu etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 32 Rz 5 ff., insb. auch Rz 22 f.) eine entsprechende Konkretisierung vermissen lassen, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben. Da die von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen vergleiche dazu etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 32, Rz 5 ff., insb. auch Rz 22 f.) eine entsprechende Konkretisierung vermissen lassen, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben. Im Hinblick auf die Verfolgungsverjährungsfrist ist die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Nähere Erwägungen zu dem Profil A-A, von welchem die Abfallrechtsbehörde beim Vorhalt der Überhöhung ausgeht, und zu dem Profil B-B, welches zeigt, dass eine Erhöhung für die Ableitung der Oberflächenwässer notwendig ist, erübrigen sich daher. Auch auf den Umstand, dass die Profilierung zur endgültigen Deponiegestaltung noch nicht abgeschlossen ist, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen. 7.
- Lagerungen in den Abschnitten 1-3; Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses Bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 9 zu § 2).Bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 9 zu Paragraph 2,). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Da es unbestritten blieb, dass die ggst. Materialen aus diversen Baustellen in Wien stammten, ist davon auszugehen, dass der Voreigentümer sicher dieser Materialien entledigen wollte. Somit war bereits der subjektive Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 erfüllt.Da es unbestritten blieb, dass die ggst. Materialen aus diversen Baustellen in Wien stammten, ist davon auszugehen, dass der Voreigentümer sicher dieser Materialien entledigen wollte. Somit war bereits der subjektive Abfallbegriff des Paragraph 2, AWG 2002 erfüllt. Nach dem Wortlaut des § 5 AWG 2002 reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E
- Mai 2011, 2009/07/0208; E
- März 2012, 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (
- März 2016 2013/07/0214; 24.September 2015, 2013/07/0098).Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, AWG 2002 reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E
- Mai 2011, 2009/07/0208; E
- März 2012, 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (
- März 2016 2013/07/0214; 24.September 2015, 2013/07/0098). 7.2.
- Es ist daher im ggst. Fall betreffend die Spruchpunkte
- und
- auf die Qualitäten der zwischengelagerten Materialien einzugehen. Die vorgelegten Nachweise belegen, dass es sich bei den Materialen um solche der Qualitätsklassen A+ bzw. A handelt. Bei der Qualitätsklasse A+ handelt es sich um Recycling-Baustoffe, die in hydrogeologisch sensiblen oder hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten gebunden oder ungebunden ohne Deckschicht zum Einsatz kommen können. Bei der Qualitätsklasse A handelt es sich um Recycling Baustoffe, die in hydrogeologisch sensiblen Gebieten in gebundener Form bzw. in ungebundener Form mit Deckschicht, oder in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten in gebundener oder ungebundener Form ohne Deckschicht zum Einsatz kommen können. Das ggst. Grundstück mit den Zwischenlagerungen befindet sich innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld, jedoch außerhalb eines Schongebietes. Im Tatzeitraum war diese Verordnung noch in Geltung, da sie erst mit
- Dezember 2016 außer Kraft getreten ist. Die Verordnung besagte, dass das Grundwasservorkommen im Marchfeld der Wasserversorgung und Bewässerung gewidmet wurde. Dieser Widmungszweck durfte nicht beeinträchtigt werden. Vorallem war darauf Bedacht zu nehmen, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden. Es war zum Tatzeitpunkt daher auszugehen, dass es sich um ein hydrogeologisch sensibles Gebiet gehandelt hat. Der Bewilligungsbescheid der Bodenaushubdeponie verpflichtet in gewissen Bereichen zu einer Basisdichtung der Deponie. Im Sinne des § 34 Abs. 2 DeponieVO sind die Abschnitte 1-3 Kompartimente der gesamten Deponie und verfügen überdies über eine Basisdichtung. Diese Bestimmung der DeponieVO stellt klar, dass eine Zwischenlagerung nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager zulässig ist. Bei den Abschnitten 1-3 handelt es sich um einen genehmigten Anlagenteil des Deponiebereichs, der für die Zwischenlagerung der ggst. Materialien geeignet war, weshalb die Ablagerung nicht im genehmigten Zwischenlager zu verfügen war. Daraus ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass aufgrund des genehmigten Anlagenteils jedwede Lagerung zulässig ist. Die zwischengelagerten Materialien müssen die Qualitätsanforderungen des Bewilligungsbescheides erfüllen. Dieser Nachweis konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erbracht werden und auch vom Deponieaufsichtsorgan bestätigt werden. Überdies verfügen diese Abschnitte über die bereits mehrfach angesprochene Basisdichtung, wodurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen auszuschließen ist.Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, DeponieVO sind die Abschnitte 1-3 Kompartimente der gesamten Deponie und verfügen überdies über eine Basisdichtung. Diese Bestimmung der DeponieVO stellt klar, dass eine Zwischenlagerung nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager zulässig ist. Bei den Abschnitten 1-3 handelt es sich um einen genehmigten Anlagenteil des Deponiebereichs, der für die Zwischenlagerung der ggst. Materialien geeignet war, weshalb die Ablagerung nicht im genehmigten Zwischenlager zu verfügen war. Daraus ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass aufgrund des genehmigten Anlagenteils jedwede Lagerung zulässig ist. Die zwischengelagerten Materialien müssen die Qualitätsanforderungen des Bewilligungsbescheides erfüllen. Dieser Nachweis konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erbracht werden und auch vom Deponieaufsichtsorgan bestätigt werden. Überdies verfügen diese Abschnitte über die bereits mehrfach angesprochene Basisdichtung, wodurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen auszuschließen ist. Überdies wurde der Beschwerdeführer in Überprüfungsverhandlung trotz der Anwesenheit eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nie darauf hingewiesen, dass eine Zwischenlagerung in den Abschnitten 1-3 unzulässig sei. Es wurde diese Zwischenlagerung nur festgestellt, zur Kenntnis genommen und zusätzlich festgestellt, dass die ggst. Materialien nicht für den Deponieeinbau vorgesehen sind. Wenn in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit eines fachlichen Amtssachverständigen nicht explizit auf die Konsenslosigkeit einer Zwischenlagerung hingewiesen wird, so darf die betroffene Person darauf vertrauen, dass nichts gegen die Zwischenlagerung, in der Form wie sie angefunden wurde, spricht (vgl. VwGH vom
- Februar 2012, GZ 2011/05/0022).Wenn in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit eines fachlichen Amtssachverständigen nicht explizit auf die Konsenslosigkeit einer Zwischenlagerung hingewiesen wird, so darf die betroffene Person darauf vertrauen, dass nichts gegen die Zwischenlagerung, in der Form wie sie angefunden wurde, spricht vergleiche VwGH vom
- Februar 2012, GZ 2011/05/0022). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bestimmungen der DeponieVO war der der Spruchpunkt
- zu beheben. 7.2.
- Anders verhält es sich allerdings mit der Zwischenlagerung im Abschnitt 6 der Deponie. Dieser Teil verfügt laut Bewilligungsbescheid und den Aussagen der Zeugen über keine Basisdichtung, wodurch diese Zwischenlagerung als konsenslos einzustufen war, da nicht auszuschließen ist, dass ein Schadstoffeintrag in den Deponiekörper möglich ist. Es wurde daher auch zu Recht in der Überprüfungsverhandlung des Landeshauptmannes von Niederösterreich am
- März 2015
§ 62Abs.
2 AWG 2002 die Entfernung der Materialien im Abschnitt 6 verfügt. Die vorgelegten Qualitätsnachweise zeigen im Ergebnis, dass es sich bei den Materialien in den Qualitätsklassen A+ und A handelt, welche je nach der hydrogeologischen Sensibilität mit oder ohne Deckschicht Verwendung finden können. Anders verhält es sich allerdings mit der Zwischenlagerung im Abschnitt 6 der Deponie. Dieser Teil verfügt laut Bewilligungsbescheid und den Aussagen der Zeugen über keine Basisdichtung, wodurch diese Zwischenlagerung als konsenslos einzustufen war, da nicht auszuschließen ist, dass ein Schadstoffeintrag in den Deponiekörper möglich ist. Es wurde daher auch zu Recht in der Überprüfungsverhandlung des Landeshauptmannes von Niederösterreich am 11. März 2015
Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die Entfernung der Materialien im Abschnitt 6 verfügt. Die vorgelegten Qualitätsnachweise zeigen im Ergebnis, dass es sich bei den Materialien in den Qualitätsklassen A+ und A handelt, welche je nach der hydrogeologischen Sensibilität mit oder ohne Deckschicht Verwendung finden können. Aus den vorgelegten Untersuchungsbefunden und Qualitätsnachweisen ist allerdings eine Zuordnung zu zwischengelagerten Materialien in einzelnen Deponieabschnitten nicht möglich. Es ist nicht ausgeschlossen und der Beschwerdeführer konnte den Nachweis nicht erbringen, dass im Abschnitt 6 der Deponie ausschließlich Materialien der Qualitätsklasse A+ gelagert wurden, also Materialien, die ohne Deckschicht gelagert werden können. Es bestand daher die Möglichkeit, dass die öffentlichen Interessen i.S.d § 1 Abs. 3 AWG 2002 gefährdet werden können.Aus den vorgelegten Untersuchungsbefunden und Qualitätsnachweisen ist allerdings eine Zuordnung zu zwischengelagerten Materialien in einzelnen Deponieabschnitten nicht möglich. Es ist nicht ausgeschlossen und der Beschwerdeführer konnte den Nachweis nicht erbringen, dass im Abschnitt 6 der Deponie ausschließlich Materialien der Qualitätsklasse A+ gelagert wurden, also Materialien, die ohne Deckschicht gelagert werden können. Es bestand daher die Möglichkeit, dass die öffentlichen Interessen i.S.d Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 gefährdet werden können. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 legcit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0154). Diese Möglichkeit war im konkreten Fall gegeben, da der Abschnitt 6 der Deponie über keine Basisdichtung verfügte, die eine Lagerung von Materialien der Qualitätsklasse A ermöglichte.Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd Paragraph eins, Absatz 3, legcit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0154). Diese Möglichkeit war im konkreten Fall gegeben, da der Abschnitt 6 der Deponie über keine Basisdichtung verfügte, die eine Lagerung von Materialien der Qualitätsklasse A ermöglichte. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen. 8. Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über ein Einkommen von ca. € 5.000,--, und habe keine Sorgepflichten. Von der belangten Behörde wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund gewertet und der Umfang der Übertretung als Erschwerungsgrund. Bei der Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses handelt es sich das Verschulden betreffend um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Der Unrechtsgehalt der Strafnorm besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldig) nicht beachtet (VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182)
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses nicht gelungen. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut betrifft die öffentlichen Interessen und soll durch diese Verwaltungsbestimmung verhindert werden, dass Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können. Des Weiteren soll damit verhindert werden, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Durch die Übertretung der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Bestimmung hat er nicht unwesentlich gegen das geschützte Rechtsgut verstoßen. Durch das das Lagern von Abfällen in einer Deponie ohne Deckschicht ist jederzeit eine Gefährdung von Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren Lebensbedingungen möglich. Wie dargestellt, kam es bei den Abfällen in Abschnitt 6 noch nicht zu einem Abfallende und sind diese daher so zu lagern, dass die oa. Gefährdung ausgeschlossen ist. Dies ist damit begründet, dass eine Behandlung und Ablagerung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen bedarf es der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um dem Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass es gerade bei Übertretungen wie der gegenständlichen zumindest zu einer erheblichen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter kommen kann. Zudem ist auch die Allgemeinheit im Sinne der Erfüllung eines generalpräventiven Zwecks durch die Verhängung von entsprechenden Geldstrafen von der Übertretung dieser Normen abzuschrecken. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz VStG kam nicht zur Anwendung, da das Verschulden der Beschwerdeführerin auch nicht als gering zu beurteilen ist.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz VStG kam nicht zur Anwendung, da das Verschulden der Beschwerdeführerin auch nicht als gering zu beurteilen ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2186.001.2016