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{'item': 'LVwG-S-2495/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2495/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des AS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.Oktober 2017, Zl. PLS2-V-17 63043/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1, 64 Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 25, Absatz 2, 44 a, 45, Absatz eins, 64, Absatz eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) § 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 27, 44, Absatz eins und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) § 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verwaltungsstrafbehördliches Verfahren und Straferkenntnis Aufgrund einer Anzeige ihres Fachgebietes „Anlagenrecht“ leitete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen AS ein Strafverfahren wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abstellhalle im Hochwasserabflussbereich der *** ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. März 2015, PLW2-WA-1328/001, war dem AS die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle in der KG *** mit einem Fußbodenniveau auf zumindest 202,95 m über Adria unter gleichzeitiger Vornahme von Kompensationsmaßnahmen erteilt worden, wobei eine Bauvollendungsfrist bis
  3. Dezember 2015 bestimmt worden war und dem Antragsteller insgesamt sieben Auflagen erteilt worden waren. Die Nichterfüllung dieser Auflagen im Zeitraum vom
  4. Jänner 2016 bis zumindest
  5. August 2017 warf die Behörde dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  6. September 2017 vor. Nachdem der Beschuldigte darauf nicht reagiert hatte, erließ die Bezirkshaupt-mannschaft St. Pölten das Straferkenntnis vom
  7. Oktober 2017, PLS2-V-17 63043/5, mit dem der Beschuldigte für Folgendes (gleichlautend mit der Aufforderung zur Rechtfertigung) bestraft wurde: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.03.2015, PLW2-WA-1328/001 erteilten Auflagepunkte nicht eingehalten haben und zwar:
  8. Die geplante Lagerhalle auf GSt. Nr. *** ist mit dem Fußboden mindestens auf 292,95 m.ü.A und somit mindestens 10cm über dem HQ100 Wasserspiegel zu errichten.
  9. Das geplante Retentionsvolumen in Form einer Geländemulde im nordöstlichen Bereich des GSt. Nr. *** KG ***, ist mit einem Volumen von mindestens 380m³ herzustellen und zu erhalten. Das erreichte Kompensationsvolumen ist von einem Fachkundigen nachzuweisen, indem vor und nach Errichtung der Kompensation eine Vermessung durchgeführt wird. Die Herstellung der Kompensation ist zu dokumentieren und mit Bestandsplänen nachzuweisen.
  10. Die Kompensationsmulde ist mit einem Auslauf in die *** mit Rückstauverschluss herzustellen. Nach Beaufschlagung muss eine frei auslaufende Entwässerung Richtung *** vorhanden sein.
  11. Die Kompensationsmulde darf nur extensiv genutzt werden, es muss dauerhaft eine geschlossene Grasnarbe vorhanden sein. Zusätzliche Düngungen und Behandlung mit anderen Chemikalien sind verboten.
  12. Da im Zuge der Errichtung der Kompensationsmulde eine Art Damm zwischen *** und Kompensationsmulde entsteht, ist im Zuge der Fertigstellungsmeldung die Bestätigung eines Fachkundigen über die Standfestigkeit erforderlich.
  13. Das Einvernehmen mit betroffenen Grundeigentümern ist nachweislich herzustellen.
  14. Mit der Fertigstellungsmeldung sind Bestandsunterlagen vorzulegen und ist zu den Auflagen Stellung zu nehmen (Bauvollendungsfrist war der 31.12.2015). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.01.2017, Zl. PLW2-WA-1328/001 wurden Sie aufgefordert die gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bis zumindest 03.08.2017 sind diese nicht eingelangt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.01.2017, , Zl. PLW2-WA-1328/001 wurden Sie aufgefordert die gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bis zumindest 03.08.2017 sind diese nicht eingelangt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 137 Abs.2 Z.7 Wasserrechtsgesetz 1959 i.V.m. den Auflagepunkten 1., 2., 3., 4., 5.,
  15. und
  16. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, PLW2-WA-1328/001 vom 18.03.2015 i.d.g.F.“Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit den Auflagepunkten 1., 2., 3., 4., 5.,
  17. und
  18. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, , PLW2-WA-1328/001 vom 18.03.2015 i.d.g.F.“ In der Begründung finden sich keine weiteren Ausführungen zum Tatvorwurf.
  19. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des AS, mit der er begehrt, „die Strafe zu annullieren“. Begründend nimmt er auf die gegenständlichen Auflagen, teils kursorisch, Bezug. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den zugrundeliegenden Strafakt vor.
  20. Erwägungen des Gerichtes Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  21. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
  22. (…) Paragraph 137, (…)

(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer (…)
  1. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in
  2. die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; (…) VStG §
  3. (…) Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter
  2. und
  3. beschriebene Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sogleich darzulegen sein wird, im konkreten Fall nicht. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung mehrerer Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nach § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bestraft, wobei die belangte Behörde angesichts der Verhängung bloß einer Strafe offensichtlich davon ausging, dass nur eine Übertretung des WRG 1959 vorlag. Dies wäre – unter Zugrundelegung der Annahme der Behörde, dass mehrere Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind – nicht zutreffend (vielmehr bildet jede Übertretung einer Auflage ein eigenes Delikt), jedoch erweist sich dies im konkreten Fall nicht als entscheidungswesentlich.Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bestraft, wobei die belangte Behörde angesichts der Verhängung bloß einer Strafe offensichtlich davon ausging, dass nur eine Übertretung des WRG 1959 vorlag. Dies wäre – unter Zugrundelegung der Annahme der Behörde, dass mehrere Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind – nicht zutreffend (vielmehr bildet jede Übertretung einer Auflage ein eigenes Delikt), jedoch erweist sich dies im konkreten Fall nicht als entscheidungswesentlich. Die Entscheidung der belangten Behörde weist nämlich – neben anderen – den Mangel der fehlenden Konkretisierung der Tat auf. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des , Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen. Den zuvor genannten Anforderungen genügt das vorliegende Straferkenntnis, genauer der darin enthaltene Tatvorwurf, nicht. Hinsichtlich der Auflagen 1 bis 6 sind nicht einmal ansatzweise Handlungen bzw. Unterlassungen angeführt, durch welche die jeweilige Auflage nicht eingehalten wurde, was wohl (auch) daran liegt, dass die belangte Behörde (wenigstens dem vorgelegten Strafakt zufolge) keinerlei konkreten Feststellungen getroffen hat. So wäre beispielsweise hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes konkret anzugeben gewesen, inwiefern die Lagerhalle nicht einen Fußboden auf dem geforderten (im Bewilligungsbescheid übrigens unterschiedlich angegebenen) Niveau aufweist (nämlich etwa, weil das Niveau einen bestimmten Wert darunter liegt); hinsichtlich des Vorwurfs Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass diese Auflage mehrere Verpflichtungen enthält; hier wäre daher konkret vorzuwerfen, ob alle oder nur einige dieser Vorgaben nicht eingehalten wurden und wodurch dies geschehen ist). Sinngemäßes gilt für die übrigen Auflagen. Allein hinsichtlich der Auflage 7 ergibt sich zwar ein ansatzweiser Konnex mit der Formulierung, dass der Beschuldigte zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden wäre und diese bei der Behörde nicht eingelangt seien. Allerdings entspricht auch dieser Vorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot, da sich aus der allgemeinen Formulierung „die gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlichen Unterlagen“ nicht in ausreichend konkreter und eindeutiger Weise ergibt, dass damit die bescheidmäßig vorgeschriebenen Bestandsunterlagen und die Stellungnahme zu den erteilten Auflagen gemeint sind. Aus dem WRG 1959 selbst ergibt sich nämlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der in der zitierten Auflage 7 genannten Schriftstücke. Da die Bestrafung wegen Nichtvorlage von im Zuge einer Fertigstellungsanzeige vorzulegender Unterlagen außerdem impliziert, dass die Fertigstellungsmeldung bereits fällig war, ist an den Tatvorwurf überdies noch die Anforderung zu stellen, das er auch diesen Umstand enthält. Wenn nämlich die gegenständliche Halle gar nicht errichtet bzw. nicht fertiggestellt worden wäre, wäre die in der Auflage 7 enthaltene Verpflichtung noch gar nicht wirksam geworden (aus dem Ablauf der Baufrist kann selbstredend nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anlage bereits fertiggestellt wurde). Auf der Ebene des Tatvorwurfes bedarf es daher eines entsprechenden Vorhaltes, welcher auf der Sachverhaltsebene entsprechende Feststellungen der Behörde voraussetzt. Angesichts der Fehlerhaftigkeit der Tatbeschreibung hat das Gericht zu prüfen, ob es eine Richtigstellung aufgrund einer tauglichen Verfolgungshandlung durch die Behörde vornehmen kann. Da aber die einzig vorgenommene Verfolgungshandlung (die Aufforderung zur Rechtfertigung) dieselben Mängel aufweist, kommt eine Richtigstellung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Sohin ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat (richtigerweise: Taten) (im Umfang des Vorwurfes!) keine Verwaltungsübertretung(en) bildet/bilden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Strafverfahren (hinsichtlich der Tat in der vorgeworfenen Form!) einzustellen war. Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG erübrigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG erübrigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht der Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens und der Bestrafung wegen einer oder mehrerer ausreichend konkretisierter Tat(en) entgegenstünde, da es sich dabei um (eine) andere als die vorgeworfene und entscheidungsgegenständliche Tat(en) handelt, welche ihrerseits mangels hinreichender Konkretisierung keine Verwaltungsübertretung darstellt. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei noch angemerkt, dass vom § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 nur „echte“ Auflagen erfasst sind; der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter Abs. 2 Z 7, sondern unter Abs. 2 Z 1,2 etc. bzw. konkret § 137 Abs. 1 Z 16 leg. cit., wenn mit einer Auflage die projektsgemäße Ausführung der Anlage „vorgeschrieben“ wird (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², §137, K3).Zur Vermeidung von Missverständnissen sei noch angemerkt, dass vom Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 nur „echte“ Auflagen erfasst sind; der vom genehmigten Projekt abweichende Betrieb einer Anlage fällt auch dann nicht unter Absatz 2, Ziffer 7,, sondern unter Absatz 2, Ziffer eins,,2 etc. bzw. konkret Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, leg. cit., wenn mit einer Auflage die projektsgemäße Ausführung der Anlage „vorgeschrieben“ wird vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², §137, K3). Überdies pönalisiert § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 nur die Übertretung von gemäß § 105 bzw. § 21a in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Neben-bestimmungen, also im öffentlichen Interesse erfolgte Vorschreibungen, was auf die gegenständliche Auflage 6 nicht zuzutreffen scheint.Überdies pönalisiert Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 nur die Übertretung von gemäß , Paragraph 105, bzw. Paragraph 21 a, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Neben-bestimmungen, also im öffentlichen Interesse erfolgte Vorschreibungen, was auf die gegenständliche Auflage 6 nicht zuzutreffen scheint. Schließlich ist zu bemerken, dass die Nichtvornahme einer Bauvollendungsanzeige nach § 137 Abs. 1 Z1 WRG 1959 strafbar ist.Schließlich ist zu bemerken, dass die Nichtvornahme einer Bauvollendungsanzeige nach Paragraph 137, Absatz eins, Z1 WRG 1959 strafbar ist. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Judikaturbeispiele) bzw. einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2495.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.